Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00572
IV.2011.00572

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1949 geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/34). Im Oktober 2006 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet (Urk. 8/46); mit undatiertem Schreiben, welches bei der IV-Stelle am 28. November 2006 eingegangen war, teilte der Versicherte mit, dass er letztmals im Jahr 2001 einen Arzt aufgesucht habe (Urk. 8/48). Die IV-Stelle liess daher eine Kontrolluntersuchung in der Klinik für Angiologie des Spitals B.___ durchführen; diese ergab im Vergleich zur Situation im Jahr 2001 einen stationären Gesundheitszustand (Urk. 8/56: Bericht vom 14. Juni 2007). Da die untersuchenden Ärzte eine Umschulung empfahlen, hielt der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) dafür, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; da dieser Zustand bereits seit dem Jahr 2000 bestehe, könne der damalige rentenzusprechende Entscheid nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/58). In der Folge hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. Juli 2008 in Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung per Ende August 2008 auf (Urk. 8/65). Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2008 Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 8/69 S. 3 ff.). Nachdem die IV-Stelle vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, hob sie die angefochtene Verfügung mit Wiedererwägungsentscheid vom 6. November 2008 auf, da zusätzliche medizinische Abklärungen zur Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs erforderlich seien (Urk. 8/72). Danach wurde bei fortlaufender Rentenausrichtung (Urk. 8/76) eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle C.___ angeordnet, welche ihr polydisziplinäres Gutachten am 14. Mai 2009 erstattete (Urk. 8/92). Gestützt auf dessen Ergebnisse wurde die dem Versicherten bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. April 2011 in Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung per Ende Mai 2011 eingestellt; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/109]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ihm wenigstens eine halbe Invalidenrente auszurichten oder eine ergänzende Abklärung hinsichtlich seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anzuordnen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2011 zugestellt (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
         Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 E. 2 und 3).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, im Verwaltungsverfahren, das zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt habe, sei aufgrund IV-fremder Faktoren zu Unrecht auf eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geschlossen worden, indem nicht geprüft worden sei, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar gewesen wären und welches Einkommen er bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit hätte erzielen können. Da die IV-Stelle in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die gebotenen Abklärungen nicht vorgenommen habe, erweise sich die damalige Invaliditätsbemessung als zweifellos unrichtig. Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 14. Mai 2009 hielt die IV-Stelle sodann dafür, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe aufgrund der angiologischen Befunde nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste, vorwiegend im Sitzen auszuübende, wechselbelastende leichte Tätigkeit ohne Kältexposition und ohne Arbeiten mit Verletzungsgefahren für die Hände sei ihm jedoch vollschichtig zumutbar. Das im Gutachten beschriebene Belastungsprofil erscheine nicht dermassen gravierend, dass eine entsprechende Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht angeboten werde. Insbesondere seien Überwachungs- und Kontrollfunktionen im industriellen Fertigungsbereich möglich. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten betrage der Zentralwert der für solche Hilfstätigkeiten bezahlten Löhne Fr. 61'446.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das erzielbare Invalideneinkommen Fr. 49'157.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'918.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, habe die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2001 bloss Wirkung für die Zukunft. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht Verfahrensgegenstand. Entsprechend sei die bisher ausgerichtete Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, die ursprüngliche Rentenzusprache könne nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Diese sei vielmehr im Rahmen der damaligen Praxis zu Recht erfolgt; der Entscheid beruhe auf sorgfältigen und ausreichenden Abklärungen und sei von mehreren Stellen, unter anderem von der Berufsberatung und dem medizinischen Dienst der IV-Stelle befürwortet worden. Die theoretische Resterwerbsfähigkeit sei mit guten Gründen im Rahmen des damaligen Ermessens als nicht mehr verwertbar beurteilt worden. Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er sei nun 62 Jahre alt und gehe aufgrund seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Da seine Hände nur beschränkt einsatzfähig seien, habe er auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinerlei Aussichten mehr. Diesbezüglich vermöge auch die Zumutbarkeitsbeurteilung der C.___-Gutachter nicht zu überzeugen, zumal die behandelnden Ärzte auch jede Schreibtischtätigkeit ausschlössen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass die bisherige Invalidenrente weiter ausgerichtet werde, da die IV-Stelle vor deren Aufhebung keine berufliche Eingliederung durchgeführt habe (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben worden ist.

3.
3.1     Es trifft zwar zu, dass die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundegelegte Zumutbarkeitsbeurteilung im Lichte des C.___-Gutachtens vom 14. Mai 2009 nicht zu überzeugen vermag. Die spätere gutachterliche Einschätzung allein bildet indes keinen hinreichenden Grund für eine Abänderung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit; gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 3. Oktober 2001 dargeboten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 4.1). Die Fachärzte der Abteilung Angiologie des Spitals B.___ beschrieben damals eine Angiopathie mit Befall der Kleinfinger- und Zehenarterien bei dokumentiertem Verschluss der A. subclavia links und der A. axillaris beidseits und einen Zustand nach Amputation von vier Fingerendgliedern. Sie hielten fest, dass bereits bei leichter Armarbeit (Schreiben) Beschwerden auftreten würden, die durch die Verschlüsse gut zu erklären seien. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Patient schon leichtere körperliche Betätigungen mit den Armen nicht durchführen könne, ebenso sei langes Stehen und Gehen aufgrund der distalen Unterschenkelarterienverschlüsse für den Patienten schwierig. Weiter wurde ausgeführt, aktuell seien nur leichte Arbeiten ohne Belastung der Arme von kurzer Dauer möglich (Urk. 8/17). Bei dieser Aktenlage ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle damals ermessensweise davon ausging, dass die medizinisch beschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei. Obwohl möglicherweise IV-fremde Faktoren bei der Beurteilung eine Rolle gespielt haben, erweist sie sich im Ergebnis doch als vertretbar. Damit kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden.
Dies gilt entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Meinung auch mit Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle im Jahr 1995 ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen hat, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen damals nicht erfüllt gewesen seien (Urk. 8/7). Im Neuanmeldungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde, bejahte die IV-Stelle das Vorliegen der erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen implizit. Vor dem Hintergrund, dass im Jahre 2000 erstmals Arterienverschlüsse an den oberen Extremitäten dokumentiert werden konnten, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe ausschlossen (Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 8/92 S. 15 ff.), erscheint es indes nicht als zweifellos unrichtig, wenn die IV-Stelle damals von einem neuen Versicherungsfall ausging, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden konnten (vgl. zur Rechtskraft von Leistungsentscheiden in Bezug auf die per 1. Januar 2001 aufgehobene Versicherungsklausel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung] etwa BGE 136 V 369).
3.2     Die C.___-Gutachter diagnostizierten eine obstruktive Angiopathie der oberen Extremitäten unklarer Aetiologie mit komplettem Verschluss der A. subclavia links und der A. axillaris rechts und mit Status nach Fingerendgliedamputation an Dig. I und III rechts sowie Dig. II, III, und IV links bei kritischer Ischämie sowie ein Impingement-Syndrom rechte Schulter (anamnestisch seit 5 Jahren Beschwerden). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter dafür, dass die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausgeführt werden könne, da die Belastung der Hände zu gross sei. Auch Arbeiten mit Verletzungsgefahr der Hände, mit längerem Gebrauch der Finger sowie längeren Haltetätigkeiten mit den Fingern seien nicht geeignet. Aufgrund der Impingement-Symptomatik sollten Überkopfarbeiten sowie längeres Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg vermieden werden. Küchenarbeiten würden den erwähnten qualitativen Einschränkungen nicht gerecht werden und deshalb nicht mehr in Frage kommen. Bei Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92 S. 14 ff.). Da die Gutachter, abgesehen vom zusätzlich aufgetretenen Impingement-Syndrom, einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand beschreiben, stellt ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bloss eine andere Beurteilung eines ansonsten gleich gebliebenen Sachverhalts dar.
3.3     Da eine Wiedererwägung der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung mangels deren zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Frage kommt (vgl. oben E. 3.1) und aufgrund der medizinischen Akten auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen ist (vgl. oben E. 3.2), hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2011 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Mai 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3.4     Anzumerken bleibt, dass die Rente auch dann nicht hätte eingestellt werden dürfen, wenn dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen wäre, da dem Beschwerdeführer, welcher das 55. Altersjahr überschritten hat, eine Selbsteingliederung aktenkundig nicht zumutbar gewesen wäre. Entsprechend hätte die bisher ausgerichtete Rente erst nach durchgeführter beruflicher Eingliederung herabgesetzt respektive aufgehoben werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3).

4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Die Beschwerdegegnerin hat sodann dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 21. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Mai 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).