IV.2011.00574
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 16. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit Juni 1982 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 8/8 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 5. Oktober 1995 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine interkondyläre, distale Femurfraktur links zu (Urk. 8/10/73; Urk. 8/10/75). Am 28. Februar 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin berufliche (Urk. 8/8, Urk. 8/17) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/7, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/10/1-82, Urk. 8/25, Urk. 8/28-29). Mit Verfügungen vom 30. April 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 1997 bis 28. Februar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 8/33-34).
Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 1999 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/38/2-4). Mit Urteil vom 19. Juli 2000 wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 8/43). Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2001 bestätigt (Urk. 8/45/1-8).
1.2 Am 29. Oktober 2001 meldete sich der Versicherte unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 8/46-48) erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/52). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/59, Urk. 8/67/3-6), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/55/2) sowie einen Bericht des Arbeitgebers ein (Urk. 8/56) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/54/1-18, Urk. 8/68/1-70). In der Folge sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. März 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 8/82/5-6) und hernach ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/82/1-3).
1.3 Anlässlich einer im Oktober 2006 eingeleiteten Revision (Urk. 8/86) wurde nach Einholung eines medizinischen Berichtes (Urk. 8/88) und eines Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 8/87) am 5. Januar 2007 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestätigt (Urk. 8/90).
1.4 Im Februar 2010 wurde erneut eine Revision eingeleitet. Der Versicherte machte hierbei geltend, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlimmert habe (Urk. 8/91 Ziff. 1.1 und 1.2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/94) und versuchte bei der Hausärztin des Versicherten medizinische Auskünfte zu erhalten, die sich indes zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sah (Urk. 8/95-96). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten, welches am 17. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/100/1-20).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105-111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2011 die Rente des Versicherten auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/112 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Dabei reichte er einen Bericht der Universitätsklinik Z.___, Radiologie, vom 13. April 2011 betreffend eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des linken Knies vom gleichen Tag ins Recht (Urk. 3).
2.2 Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Versicherten zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 16. August 2011 wurden dem rheumatologischen Gutachter Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 17. Januar 2011 zuhanden der Invalidenversicherung unterbreitet (Urk. 11), die er mit Bericht vom 19. August 2011 beantwortete (Urk. 13). Am 27. September 2011 nahm der Versicherte hierzu Stellung (Urk. 18), während die IV-Stelle am 13. September 2011 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 17). Diese Eingaben wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, E. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, E. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 E. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, E. 3.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 8/82/1-6) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 20. April 2011 (Urk. 2) zu beantworten (vgl. E. 1.4). Die Mitteilung vom 5. Januar 2007, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Rente festgehalten wurde (Urk. 8/90), beruhte nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs, zumal einzig ein Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers eingeholt worden ist, in welchem diese festgehalten hatte, dass die angegebenen Einschränkungen betreffend die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers und offenbar nicht auf eigenen Erhebungen basierten (Urk. 8/88/3). Somit kann der Zeitpunkt der Mitteilung nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die aktuell vorliegenden objektivierbaren Befunde würden gesamthaft als leichtgradig und als noch altersentsprechend eingestufte Arthrosen im femoropatellaren Gleitlager beschrieben. Dem Beschwerdeführer sei sicher seit der Begutachtung durch den Rheumatologen im Januar 2011 die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr sei seit Ende 2009/Anfang 2010 gar eher eine Verschlechterung auszumachen (Urk. 1 S. 3). Hierbei verwies er insbesondere auf die am 13. April 2011 in der Universitätsklinik Z.___ erhobenen MRI-Befunde der Lendenwirbelsäule und des linken Knies (vgl. Urk. 3), die die geklagten Schmerzen durchaus erklären würden. Es bestehe eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von mindestens 50 % in einer Verweistätigkeit, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 (Urk. 8/48) hielt die frühere Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, fest, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitsunfall 1995 einen Teil seiner Oberschenkelmuskeln verloren habe, was zur Folge habe, dass seine Kraft im linken Bein seither vermindert sei (Dysbalance und Schmerzen mit Arthrosen als natürliche Folge in beiden Knien). Seither könne der Beschwerdeführer nicht mehr als zu 50 % arbeiten, da er ständig Schmerzen im Bein und auch im Rücken wegen einer Diskushernie habe. Er könne weder lange sitzen noch stehen bleiben. Die physiotherapeutischen Behandlungen trügen kaum zu einer Besserung des Zustandes bei.
3.3 Am 16. und 18. Dezember 2001 berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt Chirurgie, C.___, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/2 lit. A und Urk. 8/59/4):
- Status nach distaler interkondylärer Femurfraktur links
- Status nach dynamischer Kondylenplatte am 5.10.95
- Status nach Plattenentfernung und Fixateur externe bei Pseudoarthrose am 9.4.96
- Status nach Entfernung Fixateur externe am 25.6.96
- beginnende Bandscheibendegeneration L3/4 und L4/5 mit kleinen Protrusionen (keine Wurzelkompression)
Bei der Untersuchung vom 10. Dezember 2001 klage der Beschwerdeführer einerseits über Beschwerden im distalen Oberschenkel, andererseits in der Wirbelsäule lumbal. Beim Heben von Lasten über 10 kg verspüre er starke Rückenschmerzen, die ihm ein Weiterarbeiten verunmöglichten. Bei Arbeiten über Brusthöhe habe er ebenfalls starke Rückenschmerzen (Urk. 8/59/5 oben).
Als Befund könne eine leichte Einschränkung der Kniegelenksflexion sowie der Hüftgelenksinnenrotation und Flexion links erhoben werden. Das MRI der LWS vom 29. August 2001 (Urk. 8/46 = Urk. 8/59/10) habe eine beginnende Bandscheibendegeneration L3/4 und L4/5 mit kleinen Protrusionen, vor allem im Niveau L4/5, ohne Anhaltspunkte für eine Wurzelkompression ergeben. Das konventionelle Röntgen des linken Oberschenkels am 10. Dezember 2001 (Urk. 8/59/11) zeige regelrechte Verhältnisse im Bereich des linken Hüftgelenks ohne Hinweise auf arthrotische Veränderungen. Die distale Oberschenkelfraktur sei konsolidiert und zeige deutlich unregelmässige inhomogene Knochenstrukturen sowie unregelmässige Kortikalisrandkonturen auf. Es bestünden keine Hinweise auf eine reaktive Periostaposition oder Destruktion im Sinne eines aktiven entzündlichen Prozesses (Urk. 8/59/5).
Die distale Femurfraktur sei in guter Stellung ausgeheilt. Es bestehe eine leichte Funktionseinschränkung, die im alltäglichen Bereich keine Einschränkung bedeuten sollte. Zudem bestünden belastungsabhängige Rückenschmerzen, die radiologisch auf eine beginnende Bandscheibendegeneration zurückgeführt werden könnten (Urk. 8/59/5).
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/59/3 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit seit 1995 könne nicht beurteilt werden, da er, Dr. B.___, den Beschwerdeführer einzig für die Untersuchung vom 10. Dezember 2001 gesehen habe (Urk. 8/59/2 lit. B). Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch halbtags zumutbar (Urk. 8/59/7).
3.4 Am 2. Februar 2003 berichtete Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie und Rehabilitation (Urk. 8/67/3-6), die den Beschwerdeführer seit 10. Oktober 2002 hausärztlich betreut (lit. D.1).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches panvertebrales Syndrom bei thoracolumbaler Skoliose, lumbaler Hyperlordose und Fehlhaltung, Osteochondrosen lumbal und Spondylolisthesis L4/5 und muskulärer Dysbalance, dann eine posttraumatische Arthrose des linken Knies bei Osteosynthese einer intercondylären distlen Femurfraktur im Oktober 1995, Osteosynthese Materialentfernung des Fixateur externe mit ausgedehnter Spongiosaplastik wegen Pseudoarthrose im April 1996 und Entfernung des Fixateur externe im Juni 1996, bei Status nach ausgedehnten Muskelrissen im Oberschenkel links, sowie eine Metatarsale II Fraktur (lit. A.1).
Sie führte aus, den Beschwerdeführer nur dreimal wegen seiner Beschwerden in ihrer Sprechstunde gesehen zu haben. Die Angaben, die sie betreffend Arbeitsbelastbarkeit anführe, beruhten auf Schätzungen und sollten durch den funktionellen Belastungstest nach Isernhagen gestützt werden (Urk. 8/67/5 unten). Die Einschränkungen seien nur geringgradig und beruhten vor allem auf der mittlerweile langjährigen Arbeitsunfähigkeit ohne Integration in irgendeinen Arbeitsprozess. Sie schätze, dass eine Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab sofort halbtags zumutbar sei (Urk. 8/67/6). Seit dem Unfall 1995 seien wiederholte Versuche zur Reintegration mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gescheitert (lit. B). Die Prognose sei schlecht. Eine Reintegration nach jahrelanger Arbeitsunfähigkeit und mittlerweile eingetretener Ausdehnung der Symptomatik sei nicht realistisch (lit. D.7).
3.5 Dr. med. E.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin nahm am 5. August 2003 zu den medizinischen Unterlagen Stellung. Er hielt fest, dass von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit laut Bericht von Dr. D.___ ab 2. Februar 2003 auszugehen sei (Urk. 8/70/2).
3.6 In ihren Verfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 8/82/1-6) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % erstmals per 1. Oktober 2003 erfüllt sei (vgl. Urk. 8/70/3). Somit bestehe ab 1. Oktober 2003 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Nachdem die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit drei Monate gedauert habe, bestehe ab Januar 2004 - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten und einem errechneten Invaliditätsgrad von 53 % - Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/71). In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2003 ab (Urk. 8/67/3-6).
3.7 Im Zusammenhang mit der im Jahre 2006 durchgeführten Revision findet sich einzig ein Bericht von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2006 in den Akten (Urk. 8/88/1-4). Darin hielt diese keine Änderung in den Diagnosen fest (lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1). Es sei keine Veränderung feststellbar (lit. D). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 % (Urk. 8/88/4). Die von ihr gemachten Angaben betreffend Arbeitsbelastbarkeit beruhten auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Erhebungen (Urk. 8/88/3 unten).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren machte der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/91/2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin versuchte daraufhin, bei seiner Hausärztin Dr. D.___ medizinische Auskünfte zu erhalten (Urk. 8/95-96), die sich indes zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sah, da sie den Beschwerdeführer selten sehe (Urk. 8/95/1).
4.2
4.2.1 Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK (Urk. 8/97-98). Am 17. Januar 2011 erstattete Dr. F.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/100/1-20).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 6 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 ff.), die durch Dr. F.___ am 11. Januar 2011 erhobenen Untersuchungsbefunde (S. 4 ff.) und durchgeführten Labor- und Röntgenuntersuchungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Kniegelenke sowie des Röntgenbefundes der Lendenwirbelsäule vom 19. November 1996 und des MRI der Lendenwirbelsäule vom 29. August 2001 (S. 5 f.).
4.2.2 Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 9 Ziff. III):
- chronisches lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf, in die Arme und in den linken Oberschenkel
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- leichtgradige Osteochondrosen von LWK 3 bis SWK 1
- 5. Oktober 1995 Arbeitsunfall mit interkondylärer distaler Femurfraktur links (dem Beschwerdeführer fiel während der Arbeit eine Betonplatte auf das Bein)
- 5. Oktober 1995 Osteosynthese mit dynamischer Kondylenplatte
- 9. April 1996 Osteosynthesematerialentfernung und Anlegen eines Fixateur externe und ausgedehnte Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm wegen distaler Pseudoarthrose
- 25. Juni 1996 Entfernung des Fixateur externe
- leichtgradige Femoropatellararthrose
- anhaltende Schmerzen linkes Kniegelenk/Bein (nicht ausreichend somatisch abstützbar)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.5 kg/m2, eine chronisch obstruktive Pneumopathie, ein rezidivierendes Ekzem im Bereich der Unterschenkel und einen Alkoholkonsum.
4.2.3 In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, an den oberen Extremitäten lasse sich kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Die von der Wirbelsäule ausgehenden und diffus in die Arme ausstrahlenden Schmerzen könne er somit nicht mit einem pathologischen Befund im Bereich der oberen Extremitäten begründen (S. 9 f.).
4.2.4 In der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule könne er zervikal und lumbal keine Bewegungseinschränkung und thorakal allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde ausschliesslich tieflumbal als schmerzhaft beschrieben, ohne dass er daselbst einzelne Myogelosen objektivieren könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Im MRI-Bericht der Lendenwirbelsäule vom 29. August 2001 (Urk. 8/59/10) werde keine Neuro- oder Myelonkompression beschrieben. Die ergänzend am 11. Januar 2011 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brust- und der Lendenwirbelsäule dokumentierten auf Höhe von LWK 3 bis SWK 1 leichtgradige, weitgehend als altersentsprechend einzustufende Osteochondrosen (vgl. S. 5). Mit diesen sei eine passagere Überlastung der Fazettengelenke plausibel, hingegen nicht die Schmerzausstrahlung über die Brust- und die Halswirbelsäule bis in den Kopf und diffus in die Arme. Konventionell-radiologisch komme zudem aktuell eine leichtgradige Doppelskoliose von jeweils maximal 8° zur Darstellung, die durch eine leichtgradige Beinlängenasymmetrie bedingt sei, die nicht zwingend korrekturbedürftig sei. Im Befundungsbericht vom 19. November 1996 (Urk. 8/13/9) werde eine Hyperlordose lumbal und ein Verdacht auf eine Spondylolyse lumbosakral erwähnt, wobei aktuell radiologisch solche Befunde nicht zur Darstellung kämen. Deshalb habe er anlässlich der aktuellen Begutachtung auf die ergänzende Durchführung von Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule oder auf eine CT-Abklärung derselben verzichtet (S. 10 f.).
In den neu erstellten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule kämen zudem Ossifikationen des vorderen Längsbandes zur Darstellung, die mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien, wobei derzeit kaum vordergründig eine solche vorliege (S. 11).
4.2.5 An den unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke beidseits aktiv und passiv frei beweglich. Das ergänzend am 11. Januar 2011 durchgeführte Röntgenbild des Beckens dokumentiere normale Hüftgelenke (vgl. S. 5). In den vorliegenden Dokumenten würden wiederholt Hinweise auf eine Gonarthrose links erwähnt. Anlässlich der aktuellen Begutachtung habe aber kein klinisch-pathologischer Befund im Bereich der Kniegelenke objektiviert werden können, der an die Entwicklung einer Gonarthrose denken lasse. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der Kniegelenke vom 11. Januar 2011 (vgl. S. 6 oben) dokumentierten rechtsseitig Normalbefunde und linksseitig ebenfalls normale Befunde im medialen und im lateralen Gelenkskompartiment. Einzig im femoropatellaren Gleitlager links komme radiologisch eine leichtgradige Arthrosebildung zur Darstellung, die kaum die Altersnorm überschreite. Eindrücklich seien hingegen die posttraumatischen respektive die postoperativ bedingten Veränderungen im distalen Anteil des Femurs. Diese Veränderungen seien jedoch extraartikulär gelegen (S. 12).
Mit den erhobenen Befunden seien die im Bereich des linken Oberschenkels respektive Kniegelenks geschilderten Beschwerden bezüglich der Schmerzintensität nicht vollumfänglich zu begründen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich das Trauma vor gut 15 Jahren ereignet habe, dass die aktuell objektivierbare leichtgradige femoropatellare Arthrose links durchaus als noch altersentsprechend einzustufen sei und dass der Beschwerdeführer mit seiner Adipositas seine Kniegelenksstrukturen belaste (S. 12).
4.2.6 Allgemeininternistisch sei, abgesehen von der Adipositas, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund zu objektivieren (S. 12).
4.2.7 Insgesamt beurteilte Dr. F.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 14 oben). Sodann nahm er ausführlich zu den ihm vorliegenden früheren medizinischen Akten Stellung (S. 14 ff.). Die Beurteilungen konnte er nicht immer nachvollziehen und stellte auch klare Verbesserungen des Gesundheitszustandes fest. So würden insbesondere im Bericht von Dr. B.___ vom 13. September 2001 (vgl. Urk. 8/59/8-9) Befunde beschrieben, die unterdessen nicht mehr bestätigt werden könnten. Betreffend den Bericht der Hausärztin Dr. D.___ vom 2. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/67/3-6) hielt er einerseits fest, die darin umschriebenen Befunde rechtfertigten kaum das Ausmass der damals attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die als sehr schlecht beurteilte Prognose. Des Weiteren sei die damals beschriebene Bewegungseinschränkung zervikal nicht mehr zu bestätigen und die Brustwirbelsäule aktuell nur noch diskret eingeschränkt. Die von Dr. D.___ diagnostizierte Hyperlordose lumbal und Spondylolisthesis sei nicht (mehr) zu bestätigen. Die erwähnte Skoliose sei nunmehr derart diskret ausgeprägt, dass sie ausschliesslich konventionell-radiologisch objektivierbar sei (S. 16 f.).
4.2.8 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe sei maximal zu 30 % eingeschränkt, dies spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Für berufliche Tätigkeiten im Baugewerbe, die ausschliesslich mit leichtgradig körperlich belastender Arbeit verbunden seien, wie zum Beispiel die Bedienung von Baumaschinen oder von Kränen, bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 oben).
Sodann bestehe Grund zur Annahme, dass bereits mehrjährig ein Gesundheitszustand vorgelegen habe, der mit demjenigen vergleichbar sei, den er, Dr. F.___, anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne. So sei auch die Angabe der Hausärztin Dr. D.___ vom Mai 2010, dass der Beschwerdeführer derart selten gesehen werde, dass keine Auskünfte erteilt werden könnten (vgl. Urk. 8/95/1), dann plausibel, wenn der Gesundheitszustand stabil sei. Aufgrund der vorliegenden Dokumente sei es schwierig, den exakten Zeitpunkt beziehungsweise den exakten Verlauf einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren. Sicher sei seit dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. September 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bestätigen. Auch die im Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2003 erwähnten Befunde seien nicht mehr vollständig zu bestätigen.
Die Prognose sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht gut (S. 20).
4.3 In ihren Stellungnahmen vom 21. Januar 2011 und 7. Februar 2011 hielt RAD-Ärztin Dr. med. G.___ das Gutachten von Dr. F.___ als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei für die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe sicher seit der Begutachtung durch Dr. F.___ am 11. Januar 2011 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit der Begutachtung sicher eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/2-3). Gestützt auf diese Beurteilung erging die angefochtene Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 2).
4.4 Am 13. April 2011 wurde in der Universitätsklinik Z.___, Radiologie, ein MRI der Lendenwirbelsäule und des linken Knies angefertigt. Das MRI der Lendenwirbelsäule dokumentierte nur geringe degenerative Veränderungen mit leichter zentraler Spinalstenose L4/5 und Osteochondrose mit wenig Knochenmarksödem L5/S1. Das MRI des linken Knies ergab nach (zwischenzeitlich konsolidierter) distaler Femurfraktur, Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung eine sekundäre erhebliche femoropatelläre Arthrose mit insbesondere Knorpelschäden an der Femurtrochlea, keine tiefen Knorpelschäden femorotibial, intakte Kniebinnenstrukturen und nur wenig Kniegelenkserguss (Urk. 3).
4.5 Da die MRI-Befunde vom 13. April 2011 Dr. F.___ bei Erstellung seines Gutachtens und der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hatten, wurden dem Gutachter mit Verfügung vom 16. August 2011 dazu Ergänzungsfragen unterbreitet, insbesondere zur Möglichkeit einer allfälligen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom Januar 2011 und einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11).
Mit Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 13) nahm Dr. F.___ zur MRI-Abklärung vom 13. April 2011 Stellung. Einleitend hielt er fest, dass eine MRI-Abklärung ein supersensitives Diagnostikum sei, mit welchem Befunde dokumentiert werden könnten, die jeweils unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung beziehungsweise der klinisch-pathologischen Befunde beurteilt werden sollten. Die MRI-Abklärung des linken Kniegelenks vom 13. April 2011 dokumentiere eine Arthrose im femoropatellaren Gleitlager, die patellarseitig mit einem tiefen Knorpeldefekt inferior und mit oberflächlichen Knorpelunregelmässigkeiten an der medialen und an der lateralen Patellafazette einhergehe. Sie weise an den zur Patella korrespondierenden femoro-tibialen Gelenksanteilen keine tiefen Knorpeldefekte, jedoch Osteophyten an der Trochlea auf. Diese MRI-Befunde entsprächen einer etwa mittelgradigen Arthrose im femoropatellaren Gleitlager. Auf Grund des supersensitiven Charakters der MRI-Abklärung sei er, Dr. F.___, nicht überrascht, dass die anlässlich seiner Begutachtung vorgenommenen konventionell-radiologischen Aufnahmen der Kniegelenke vom 11. Januar 2011 im femoropatellaren Gleitlager links eine leichtgradige Arthrose dokumentiert hätten (S. 1).
Bis zum Datum seiner Begutachtung im Januar 2011 habe der Beschwerdeführer langjährige, als stabil eingestufte Kniebeschwerden links beschrieben, die er medikamentös mit einer tiefen Wirkstoff-Dosis behandle. Dies relativiere den Befund der femoropatellaren Arthrose beziehungsweise Gonarthrose links. Auch der anlässlich seiner Begutachtung normale klinische Befund der Kniegelenke relativiere die Bedeutung der konventionell radiologisch-pathologischen Befunde vom Januar 2011 und der pathologischen Befunde in der MRI-Abklärung vom 13. April 2011 an den Kniegelenken. Er könne sich vorstellen, dass der im April 2011 dokumentierte MRI-Befund des linken Kniegelenkes bereits langjährig zuvor bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer langjährig als stabil eingestufte Gonalgien linksseitig beschrieben habe. Dieser Aspekt spreche gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit seiner Begutachtung (S. 2).
Der MRI-Befund vom 13. April 2011 ändere nichts an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten im Baugewerbe, die ausschliesslich mit leichtgradig körperlich belastenden Arbeiten verbunden seien. Solche seien dem Beschwerdeführer seit der Begutachtung uneingeschränkt zumutbar. Die Umschreibung einer angepassten Verweistätigkeit ergänze er angesichts der MRI-Befunde des linken Kniegelenks dahingehend, dass Arbeiten vermieden werden sollten, die repetitiv in kniender Körperhaltung auszuüben seien (S. 2).
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholte rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ (E. 4.2) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 1.6).
5.2 Dr. F.___ gelangte gestützt auf die anlässlich seiner Untersuchung sorgfältig erhobenen Befunde und gemachten Beobachtungen (Urk. 8/100 S. 4 f.) sowie die Ergebnisse der neu angefertigten Bildgebungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens und der Kniegelenke beidseits (Urk. 8/100 S. 5 f.) in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Rentenverfügungen vom 12. März 2004 verbessert habe (vgl. Urk. 8/100 S. 9 ff.). So sei die Hüftflexion links- wie auch rechtsseitig wieder frei. Die Hüftrotationen links seien wieder vergleichbar zu den rechtsseitigen Werten. Auch liege keine Bewegungseinschränkung zervikal mehr vor und die Brustwirbelsäule sei aktuell nur noch diskret eingeschränkt. Auch sei der Finger-Boden-Abstand vorne mit 15 cm wieder normal, ebenso die Kniebeweglichkeit beidseits (Urk. 8/100 S. 16 f.). Die aktuell vorliegenden objektivierbaren Befunde beschrieb er gesamthaft als leichtgradig und als noch altersentsprechend eingestufte femoropatellare Arthrose (Urk. 8/100 S. 12). Spätestens seit der Begutachtung am 11. Januar 2011 liege für die angestammte berufliche Tätigkeit im Baugewerbe maximal eine 30%ige Einschränkung vor. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 8/100 S. 18 f.).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 18), überzeugt nicht. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ trägt den objektivierbaren Pathologien im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit ist nicht auszugehen, dies insbesondere auch mit Blick auf die insgesamt auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 8/100 S. 12).
Daran ändern auch die MRI-Befunde vom 13. April 2011 (Urk. 3) nichts. Das MRI der Lendenwirbelsäule dokumentierte nur geringe degenerative Veränderungen und unterscheidet sich nicht wesentlich von dem am 29. August 2001 erhobenen MRI-Befund (Urk. 8/46 = Urk. 8/59/10) und dem am 11. Januar 2011 erstellten Röntgenbild (vgl. Urk. 8/100/5). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus jedenfalls nicht feststellen.
Dasselbe gilt für den MRI-Befund des linken Knies. Im Gegensatz zu dem am 11. Januar 2011 erstellten Röntgenbild, das eine leichtgradige Arthrose im femoropatellaren Gleitlager aufzeigte (vgl. Urk. 8/100/6), die kaum die Altersnorm überschreite (vgl. Urk. 8/100/11-12), dokumentiert das MRI vom 13. April 2011 nunmehr eine mittelgradige Arthrose im femoropatellaren Gleitlager (Urk. 3, Urk. 13 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 19. August 2011 zeigte sich Dr. F.___ indes angesichts des supersensitiven Charakters der MRI-Abklärung nicht überrascht, dass die Röntgenaufnahme vom 11. Januar 2011 lediglich eine leichtgradige Arthrose aufgezeigt habe (Urk. 13 S. 1 f.). Es sei gut vorstellbar, dass der am 13. April 2011 erhobene MRI-Befund des linken Kniegelenks bereits seit mehreren Jahren und damit auch im Zeitpunkt seiner Begutachtung bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 11. Januar 2011 langjährig als stabil eingestufte Kniebeschwerden links beschrieben habe, die er medikamentös mit einer tiefen Wirkstoff-Dosis behandle. Dieser Aspekt spreche gegen eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung vom Januar 2011. Der am 13. April 2011 dokumentierte MRI-Befund ändere auch nichts an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 2). Von dieser nachvollziehbaren Beurteilung ist vorliegend auszugehen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzuprache im Jahr 2004 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat, und ihm seit der Begutachtung durch Dr. F.___ im Januar 2011 die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe zu 70 %, eine angepasste Tätigkeit hingegen wieder vollumfänglich zumutbar ist.
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 Mitte) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
6.2 Dabei ging die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Lohn von rund Fr. 58'000.-- im Jahr 1997 aus und passte diesen der Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 8/102/1-2, Urk. 8/70/3, Urk. 8/18, Urk. 8/17/5), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom genannten Lohn im Jahr 1997 ergibt sich unter Anpassung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 12-2001 S. 81, 12-2005 S. 95, 12-2011 S. 99, jeweils Tabelle B.10.2) für die Jahre 1998 bis 2010 von 0.4, -0.5, 1.9, 2.8, 1.6, 1.0, 0.4, 1.1, 1.1, 1.7, 2.0, 2.0 und 0.7 % ein für das Jahr 2010 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 68'101.--, wovon auszugehen ist.
6.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1) und gewährte einen nicht zu beanstandenden Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 8/102/1-2). Der im Rahmen der LSE ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in allen Wirtschaftszweigen für die Jahre 2009 und 2010 von 2.1 und 0.8 % ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2010 von gerundet Fr. 61'728.--. Unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von rund Fr. 55'555.--.
6.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'546.-- und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.4 %.
Da vorliegend der Invaliditätsgrad unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 % liegt, erweist sich die angefochtene rentenaufhebende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).