IV.2011.00575

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 28. März 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 22. April 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 9. Januar 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 zu (Urk. 6/26-27). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 1999 (Urk. 6/31) beziehungsweise 2003 (Urk. 6/34) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 3. November 1999 (Urk. 6/32) respektive vom 14. April 2004 (Urk. 6/37).
         Im Rahmen eines weiteren, im Mai 2009 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/45 und 8/47) und liess den Versicherten am 2. und 4. Juni 2010 von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Z.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 19. August 2010, Urk. 6/50). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/58). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/61), verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2011 die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung per 30. Juni 2011 (Urk. 6/63 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 11. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Duplik (Urk. 14). Mit Eingabe vom 25. August 2011 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 16. August 2011 auf (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2011 auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 20). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Februar 2013 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 21). Diese liess sich indes nicht vernehmen (Urk. 23).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.3     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a S. 128; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393 und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 E. 2.2 vom 18. Oktober 2007).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
         Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung - unter Hinweis auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 19. August 2010 (Urk. 6/53) - im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei. Diese Diagnose gehe jedoch mit keiner dauerhaften, einen Rentenanspruch begründenden Arbeitsunfähigkeit einher. Ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen habe sowohl damals wie auch heute nicht bestanden (Urk. 2 und 5).
2.2     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, im Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 14. Juli 1997 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, sofern von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - welche damals als Differentialdiagnose gestellt worden sei - ausgegangen werde. Dem Gutachten der neuropsychologischen Klinik C.___ des Spitals D.___ vom 19. Juli 1999 könne sodann die nämliche Diagnose - dieses Mal werde aber die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht bloss differentialdiagnostisch erhoben - und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Vor diesem Hintergrund könne gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ - welches im Übrigen 15 Jahren nach dem Unfallzeitpunkt und zwölf Jahre nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung erstattet worden sei - nicht gesagt werden, dass die Rentenzusprache zweifelslos unrichtig gewesen sei (Urk. 1 und 10).

3.
3.1     Die Rentenverfügungen vom 9. Januar 1998 (Urk. 6/26-27) basierten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Unfallversicherung veranlassten Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 14. Juli 1997 (Urk. 6/18). Der Gutachter, Oberarzt Dr. E.___, berichtete, der Beschwerdeführer trage eine Halskrause und lege diese erst auf seinen Wunsch hin bei der körperlichen Untersuchung ab. Sowohl in gehender wie auch in sitzender Position vermeide er Kopfbewegungen. Allgemein seien die motorischen Abläufe verlangsamt und reduziert. Im Gesprächsverlauf zeige sich der Beschwerdeführer konzentriert und aufmerksam. Es würden sich keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen oder Störungen der Merkfähigkeit oder der Auffassungsgabe finden. Körperlich befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand (S. 11 f.).
         Der Gutachter führte weiter aus, er habe den Eindruck gewonnen, der Explorand habe den gegebenen Zustand als unbefristet andauernd akzeptiert. Andere als ausschliesslich körperliche Ursachen ziehe der Beschwerdeführer als Gründe für seine Beschwerden nicht in Betracht. Über Symptome psychischer Herkunft berichte er nur bei direkter Befragung. Bei seiner Schilderung der Unfallfolgen entstehe nicht der Eindruck eines Leidensdrucks. Vielmehr würden die erheblichen Beeinträchtigungen sachlich rapportiert. Zwischen dem durch extreme Schonung charakterisierten Verhalten und dem verbalen Ausdruck bestehe eine offensichtliche Diskrepanz. So habe auch er den Eindruck einer demonstrativen Überzeichnung der Beschwerdeschilderung gewonnen. Das Ausmass der heute angegebenen Beschwerden und Beeinträchtigungen sei - 20 Monate nach dem Unfallereignis - nicht mehr plausibel mit der durch den Neurologen nach dem Unfall festgestellten Nervenwurzelschädigung erklärbar (S. 15 f.). Es handle sich - so der Gutachter weiter - vorliegend um ein von der primär organischen Verursachung inzwischen weitgehend verselbständigtes Beschwerdebild, das differentialdiagnostisch wie folgt zu fassen sei: die Diskrepanz von Beschwerdebild und somatischen Befunden sei wesentliches diagnostisches Kriterium der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ein zeitlicher und mutmasslich auch kausaler Zusammenhang mit belastenden Ereignissen sei im Vorfeld der Entwicklung der Störung häufig erkennbar. Im Fall des Beschwerdeführers könne festgestellt werden, dass der Verkehrsunfall nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit in eine schwierige Phase der beruflichen Neueingliederung gefallen sei. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis aufgrund von traumaabhängigen Schmerzen arbeitsunfähig gewesen. Nach dem kündigungsbedingten Verlust der Arbeitsstelle könne das Festhalten am Beschwerdekomplex verschiedene Funktionen erfüllen. In diesem Zusammenhang sei sicher auch festzustellen, dass die differentialdiagnostische Abgrenzung von einer Vortäuschung von Krankheitssymptomen (Simulation, ICD-10 Z76.5) nicht sicher zu treffen sei. Für die Annahme dieser Diagnose spreche das Fehlen eines bei chronischen Schmerzsyndromen unabhängig von ihrer Ätiologie sonst meist deutlich ausgebildeten Leidensdrucks (S. 16 ff.). Zusammenfassend sei die differentialdiagnostische Zuordnung nicht mit letzter Eindeutigkeit zu treffen      (S. 21).
         Im Falle einer Somatisierungsstörung würden sich erhebliche Leistungseinschränkungen ergeben. Es sei dann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 24). Das Vortäuschen von Krankheitssymptomen würde hingegen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 20 f.).
3.2     Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 1999 betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/32) beruhte auf dem Gutachten der neurologischen Klinik C.___ des Spitals D.___ vom 19. Juli 1999, welches wiederum durch die Unfallversicherung in Auftrag gegeben worden war (Urk. 6/30). Die Gutachter, PD Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzarzt, stellten folgende Diagnosen (S. 17):
-   Status nach HWS-Distorsionstrauma ohne sicheren Kopfanprall (Beschleunigungsmechanismus) im Rahmen eines Autounfalls vom 25. Oktober 1995:
-  anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom
-  leichtgradige schmerzbedingte neuropsychologische Funktionsstörungen
-  sensibles Hemisyndrom links im Rahmen einer funktionellen Ausweitung
-  kernspintomographische Hinweise für eine Weichteiltraumatisierung der oberen Halswirbelsäulensegmente
         Als Folge des Unfallereignisses - so die Gutachter - sei es zu einem dramatischen Knick in der Lebenslinie des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Eine entscheidende Besserung seiner Beschwerden könne bei bereits bestehender Chronifizierung und Komplexität der Symptome nicht erwartet werden (S. 20). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, diese sei unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Verkehrsunfalls eingeschränkt. Das prozentuale Ausmass der Einschränkung sei aus rein neurologischer Sicht jedoch nicht sicher abschätzbar. Im Rahmen einer interdisziplinären Beurteilung dürfte sich jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergeben (S. 19). Die Gesamtprognose müsse zur Zeit als sehr ungünstig beurteilt werden. Eine erfolgreiche berufliche Reintegration in einem funktionell bedeutenden Ausmass erscheine wenig wahrscheinlich (S. 20).
3.3     Die Mitteilung vom 14. April 2004, wonach ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (Urk. 6/37), basierte auf dem Bericht des Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. März 2004 (Urk. 6/36). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-   Fixierte Halswirbelsäule mit massiv eingeschränkter Beweglichkeit für Rotation, in Inklination, Flexion und Neutral- und Extensionsstellung, Achsenstossschmerz
-   Status nach HWS-Distorsionstrauma
-  seither Tragen eines Schanzkragens (Entwöhnung nicht mehr möglich)
-   Depressive Verstimmung und Schlafstörung
-   Konzentrationsstörungen und Schwindel ungerichtet
         Den Verlauf beurteilte Dr. H.___ grundsätzlich als stationär. Die depressive Entwicklung wie auch die neuropsychologischen Defizite seien jedoch eher zunehmend.
3.4     Der am 4. Mai 2011 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lag das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 19. August 2010 zu Grunde (Urk. 6/53). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Gutachter keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine mögliche leichtgradige Wurzelkompression C7 links und Adipositas Grad I nach WHO auf     (S. 29).
         Die begutachtende Internistin berichtete von einem adipösen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. In der klinischen Untersuchung habe sie keine Erkrankung feststellen können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 31).
         Die neurologische Begutachtung habe keine sicheren oder wahrscheinlichen Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben, wohingegen solche für eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden bestünden. Das vor 15 Jahren erlittene Unfallereignis lasse sich allenfalls als leichtgradige Halswirbelsäulen-Distorsion klassifizieren. Die aktuelle Anamnese und der Reflexbefund könnten auf eine leichtgradige, rein sensible Wurzelläsion C7 links hindeuten. Die nicht vorhandenen Hinweise auf eine assoziierte motorische Störung und die fehlenden Anhaltspunkte für einen provozierbaren radikulären Schmerz würden gegen einen Einfluss dieser Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit sprechen. Aus neurologischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfähigkeit (S. 31 f.).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten kann entnommen werden, dass der Beginn der Schmerzsymptomatik nicht in einem engen Kausalzusammenhang mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einer psychosozialen Belastungssituation steht. Psychisch sei der Beschwerdeführer - so seine eigenen Angaben - nicht durch die Schmerzsymptomatik tangiert. Die Schmerzen seien behandelbar und ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Die subjektiv erlebte Schmerzsymptomatik sei - so der Gutachter weiter - bei ausreichender Willensanstrengung überwindbar. Zusammenfassend könne festgehalten werden, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine psychische Schmerzausbreitung sei nicht feststellbar. Auch eine ängstliche Verarbeitung der Schmerzen oder eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfähigkeit (S. 25 ff.).
         In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, beim Beschwerdeführer lasse sich aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht - aktuell wie auch retrospektiv - kein die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden feststellen. So sei beim Beschwerdeführer nie eine psychiatrische Diagnose mit anhaltendem Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden. Die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes gelte auch für eine leichtgradige HWS-Distorsion (S. 33 f.).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenzusprache im Wesentlichen damit, dass schon gemäss „alter Rechtsprechung“ - hier dürfte die Rechtslage vor Erlass des Bundesgerichtsurteil BGE 130 V 352 gemeint sein - einzig die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine dauerhafte, einen Rentenanspruch auslösende Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe (Urk. 2 und 6/55 S. 3).
         Hierzu ist festzuhalten, dass besagte Diagnose vor wie auch nach dem erwähnten Urteil sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen konnte. Die Diagnose allein sagt als solche wenig über die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus und es bleibt abzuklären, ob und in welchem Ausmass ein Versicherter infolge seines Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Frühere Rentenzusprechungen erscheinen daher auch im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar und es besteht deshalb kein Grund für die Aufhebung einer laufenden Rente (BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.2.1).
4.2     Der Gutachter der Psychiatrischen Klinik B.___, auf dessen Beurteilung die Rentenzusprache vom 9. Januar 1998 (Urk. 6/26-27) im Wesentlichen beruhte, zog als mögliche Ursache der geklagten Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Im Gutachten der neurologischen Klinik C.___ des Spitals D.___ wurde die Differentialdiagnose sodann bestätigt, indem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom beschrieben wurde (Urk. 6/30 S. 17). Damit übereinstimmend ging auch der IV-Arzt nach Vorlage des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik B.___ in seiner Beurteilung vom 24. Oktober 1997 von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden und folglich von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus (Urk. 6/21). Vor diesem Hintergrund lässt sich die ursprüngliche Rentenzusprechung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen.
         Auch das 15 Jahre nach dem Verkehrsunfall verfasste Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Urk. 6/53) bildet keinen Grund für eine Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit. Denn die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Indem die Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.___ zum jetzigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung der Sachlage gelangen, kann die dazumal gestellte respektive in Betracht gezogene Diagnose nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt überdies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung aufzuheben, denn dies vertrüge sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ist nicht zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).
4.3     Nach Lage der Akten ist ausserdem eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund nicht ersichtlich. So kann dem Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 19. August 2010 (Urk. 6/53) nicht entnommen werden, ob zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und der Rentenaufhebung eine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4). Des Weiteren berichteten die behandelnden Ärzte nebst den bekannten Beschwerden von einer beidseitigen Rhizarthrose (Urk. 6/45, 6/47 und 17).
4.4     Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verbessert hat und die rückwirkende Anwendung der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmung lit. a Abs. 1-4 der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) ausgeschlossen ist, entbehrt die Rentenaufhebung per Ende Juni 2011 einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.       Anzufügen bleibt, dass auch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrenten nach langjährigem Rentenbezug (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011) eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung knapp 54-jährig war und seit 14 Jahren und neun Monaten eine ganze Rente - d.h. er hatte weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch wurde ihm eine Rente seit mehr als 15 Jahren ausbezahlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - bezog, denn im Urteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.2-3 hat das Bundesgericht entschieden, dass im Einzelfall auch bei Personen, die in Bezug auf Alter und Dauer des Rentenbezugs einen Grenzfall darstellen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sein kann und vor dem Entscheid über die Aufhebung einer Rente geeignete Abklärungs- und Eingliederungsschritte durchzuführen sind.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).