Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00576
IV.2011.00576

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 7. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Urk. 11/1 Ziff. 3.1, Ziff. 5.6). Von 2002 bis Februar 2005 war die Versicherte stundenweise als Hauswartin tätig (Urk. 11/2 Ziff. 2-3). Am 29. Juni 2010 meldete sie sich wegen Polyarthritis und Adipositas bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/6) und Arztberichte (Urk. 11/7; Urk. 11/8/6-10) ein. Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten beim Zentrum Y.___, dessen Gutachten am 26. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 11/13).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/15-16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2011 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen (Urk. 11/17 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprache der gesetzlichen Leistungen und Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer Haushaltabklärung (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2011 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Begriff der Invalidität und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Gesundheitsschaden bestehe, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit auslöse (Urk. 2). Es sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen. Darin seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Auf eine Haushaltabklärung könne verzichtet werden. Was sodann die Kritik an der beigezogenen Teilgutachterin angehe, so verfüge sie sowohl über einen Facharzttitel als auch über langjährige Erfahrung als behandelnde Rheumatologin mit eigener Praxis (Urk. 10).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe sich infolge mehrerer Ohnmachtsanfälle Knochenbrüche zugezogen, was auf eine Osteoporose hindeute. Infolge dieser Beschwerden sei sie nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Hauswartin und ihre Aufgaben im Haushalt zu bewältigen (Urk. 1 S. 2). Im Bericht der Rheumaklinik D.___ werde darauf hingewiesen, dass bei der komplexen Beschwerdesituation die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne; dazu sei ein Arbeitsassessment notwendig. Ein solches oder eine Haushaltabklärung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zum einen von einer Gutachterin ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung stamme und zum anderen keine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten stattgefunden habe und keine klare Beurteilung erfolgt sei (Urk. 6 S. 3 f.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 6.7), stellte mit einem undatierten Bericht vom Sommer 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/7 Ziff. 1.1):
- undifferenzierte chronische symmetrische, anerosive Polyarthritis mit Schwerpunktbefall Hand beidseits, Knie beidseits rechtsbetont
- Tendovaginitis Fingerextensoren Strahl 2 links
- Rheumafaktor und Anti-CCP negativ
- chronisches thorakovertebrales Syndrom Th10 mit myofaszialem Panvertebralsyndrom (Differentialdiagnose: Spondarthropathie)
- degenerative Veränderungen: Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule
- myofasziales Syndrom (DD: Panvertebralsyndrom)
Ohne Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas, eine Vitamin D-Hypovitaminose sowie unklare Beinschmerzen bei Status nach Crossektomie und Phlebektomien.
Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe gemäss eigenen Angaben keine Kraft für ihre bisherige Tätigkeit. Diese sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Das Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit sei nicht beurteilbar, ebenso die Frage der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/7/2-3).
3.2     Die Ärzte der Rheumaklinik D.___ ergänzten mit Bericht vom 3. August 2010 (Urk. 11/8/6-10) die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen um eine Adipositas (BMI 32) und erwähnten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (S. 2):
- Vitamin D - Hypovitaminose
- Status nach Varizenstripping Bein beidseits mit postoperativ persistierenden Beinschmerzen
- Status nach Fraktur Os metacarpale III und IV sowie Grundphalanx Dig II links nach Sturz am 8. Juni 2008.
Sie führten aus, anamnestisch sei die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei Hausfrau. Es bestehe eine Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Polyarthritis mit Schwerpunktbefall der Hände und ein chronisches thorakovertebrales Syndrom mit myofaszialer Ausweitung. Entsprechend berichte die Beschwerdeführerin über Gelenkschmerzen und eine allgemeine Müdigkeit. Inwiefern sich eine Limitierung in der häuslichen Arbeit auswirke, könne in diesem komplexen Fall nicht konklusiv beurteilt werden. Dazu müsste die Beschwerdeführerin beispielsweise in einem Arbeitsassessment getestet werden (S. 1).
Inwiefern im Haushalt eine Einschränkung bestehe, sei nicht erfragt worden. Eine körperliche Behinderung bei der Haushaltarbeit werde durch die Beschwerden der Gelenke bestimmt. Im Rahmen dieser Beschwerden könne von einer reduzierten körperlichen Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit im Haushalt sei noch zumutbar, wobei das Ausmass der Einschränkungen im Wesentlichen durch das Ansprechen auf die Basistherapie bestimmt werde. Bei möglichen mitbeeinflussenden psychosozialen Kontextfaktoren sei eine Einschätzung schwierig; insgesamt könne aufgrund des Erscheinungsbildes vom 1. Juli 2010 von einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Dazu werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. Von einer allgemeinen körperlichen Fitnesssteigerung sei ein günstiger Einfluss zu erwarten (S. 4).  
3.3     Nach Durchführung einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung, Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese kamen die Gutachter des Zentrums Y.___ zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (Gutachten vom 26. Januar 2011; Urk. 11/13 S. 13). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die folgenden Diagnosen (S. 13):
- somatoforme Schmerzstörung
- anamnestisch rheumatoide Arthritis, blander Verlauf, unter Basistherapie aktuell in voller Remission, ohne bleibende Funktionsbehinderung kleiner oder grosser Gelenke, ohne nachweisbare radiologische Veränderungen
- rezidivierende Zervikobrachialgien muskulärer Genese bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance ohne radikuläre Symptomatik
- rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung, Dysbalance der Beckenmuskulatur, Insuffizienz der Bauch- und Rückenmuskulatur bei Dekonditionierung und Adipositas, ohne radikuläre Symptomatik
- Panalgesiesyndrom nichtorganischer Genese
- diffuse Hypästhesie linkes Bein, organisch nicht zuzuordnen
- initiale Heberdenarthrose ohne Funktionseinschränkung
- anamnestisch Status nach Varizen-Stripping und Fraktur Os metacarpale III und IV sowie Grundphalanx Digitus II links nach Sturz am 8. Juni 2008
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem generalisierten Schmerzsyndrom, das die ganze Wirbelsäule, die Gelenke und die Muskeln betreffe. Von rheumatologischer Seite lasse es sich insofern differenzieren, dass die Beschwerden nur zum Teil organisch erklärbar seien. Dies betreffe die rezidivierenden Brachialgien und Lumbalgien bei entsprechender Konstitution des Bewegungsapparates mit Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Hypermobilität. Die erhebliche Adipositas wirke sich dabei sehr ungünstig aus. Die vor zwei Jahren diagnostizierte und aktuell nicht mehr nachweisbare rheumatoide Arthritis stelle keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Es handle sich um einen leichten, nicht erosiven Verlauf, wobei seit 2008 keine Gelenkschwellungen dokumentiert seien (S. 13 f.).
Kontraproduktiv seien das viele Liegen, die fehlende Bewegung und das Übergewicht der Beschwerdeführerin. Es seien eine Gewichtsreduktion und muskelaufbauende Massnahmen erforderlich. Für die Tätigkeit als Hauswartin sei davon ein positiver Einfluss zu erwarten. Das Beschwerdebild werde durch die Dekonditionierung und Arbeitsunfähigkeit nur gefördert. Die Beschwerdeführerin könne sich bewegen, könne die Positionen im Sitzen, Stehen und Gehen wechseln. Schwere körperliche Tätigkeiten wie Gartenarbeit seien auch bisher vom Ehemann ausgeführt worden (S. 14).
Die schmerztherapeutischen wie auch die medikamentösen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, so dass noch eine Verbesserung zu erwarten sei. Aus rheumatologischer Sicht sollten der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, mit wechselnder Belastung und ohne längere Zwangshaltung möglich sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass aktuell keine wesentlichen Faktoren oder Erkrankungen vorlägen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Die vorhandene Störung sei überwindbar und erlaube die Tätigkeit einer Hauswartin, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit zumindest zeitweise durchaus selbständige Entscheidungen über ihren Einsatz treffen könne und sich dabei eine Erleichterung durch Lageänderung verschaffen könne. Dies gelte auch für geeignete Verweistätigkeiten (S. 14).
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für die bisherige und für alle Verweistätigkeiten (S. 14).
Hinsichtlich der vorliegenden zwei Arztberichte falle auf, dass die sehr blande verlaufende, einmalig mit Synotividen dokumentierte rheumatoide Arthritis mit sehr aggressiven basistherapeutischen Massnahmen behandelt werde. Obwohl bereits seit 2008 keine klinischen Symptome einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung mehr nachweisbar gewesen seien und das somatoforme Schmerzbild im Vordergrund gestanden habe, sei trotzdem eine zusätzliche Kombinationstherapie mit starker immunsuppressiver Wirkung begonnen worden. Diese könne keinerlei Einfluss auf eine somatoforme Schmerzstörung haben (S. 14 f.).

4.
4.1     Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, was sie selbst bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 3; Urk. 11/8/6). Der IK-Auszug (Urk. 11/6) dokumentiert denn auch ein äusserst bescheidenes Einkommen von etwa Fr. 3'000.-- jährlich, was gegen eine Erwerbstätigkeit von substantiellem Ausmass spricht. Soweit jedoch die vorliegenden Arztberichte Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin enthalten, hat dies infolge der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auch Aussagekraft für ihre Arbeitsfähigkeit als Hausfrau.
4.2     Dem Bericht von Dr. A.___ können keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entnommen werden. Zudem ging Dr. A.___ zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin aus, vermochte aber nicht zu beurteilen, „wie stark die Leistungsfähigkeit dabei vermindert ist“ (vgl. Urk. 11/7/2). Diese Angaben sind nicht schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3     Die Ärzte der Rheumaklinik D.___ gingen von einer reduzierten körperlichen Belastungsfähigkeit aus. Zwar sei aufgrund der Befunde am Untersuchungstag die bisherige Tätigkeit im Haushalt noch zumutbar. Der Umfang der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht abschätzbar, da zum einen die Wirkung der Basistherapie und zum andern der Einfluss von psychosozialen Faktoren mit zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Befunde am Untersuchungstag könne von einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.
Zwar ist aufgrund dieser Beurteilung nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt aus medizinischer Sicht leicht eingeschränkt ist. Die ärztlichen Angaben dazu sind jedoch zu ungenau - was die Ärzte denn auch selbst festhalten -, als dass daraus verlässliche Schlüsse gezogen werden könnten. Allerdings vermag eine leichte Beeinträchtigung bei Haushaltarbeiten in der Regel keine Invalidität im Rechtssinn zu begründen.
4.4     Das Y.___-Gutachten vom 26. Januar 2011 erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der notwendigen Untersuchungen sowie unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse. Die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, wurde schlüssig und ausführlich begründet. So wiesen die Ärzte insbesondere darauf hin, dass das Beschwerdebild durch die Dekonditionierung und die Arbeitsunfähigkeit gefördert wird und nur zum Teil organisch erklärbar ist. Auch seien das viele Liegen, die fehlende Bewegung und das Übergewicht der Beschwerdeführerin kontraproduktiv. Zudem seien die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft und es sei eine Verbesserung bei deren Umsetzung zu erwarten. Es ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar, solche Massnahmen zu ergreifen. Im Übrigen hat für Beschwerden, die durch Dekonditionierung und vermeidbares Übergewicht verursacht werden, grundsätzlich nicht die Invalidenversicherung aufzukommen; solche Beeinträchtigungen sind mit psychosozialen und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen psychosozialen Faktoren vergleichbar.
4.5     Was sodann die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Berufsausübungsbewilligung der Gutachterin Dr. B.___ angeht, so hat das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt. Hat aber das höchste Gericht in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. Deshalb spricht allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein.
Insbesondere lässt sich aus einer fehlenden Berufsausübungsbewilligung nicht ableiten, die betreffende Gutachtensperson sei ungenügend qualifiziert oder ihr Gutachten sei deshalb weniger beweiskräftig. Dr. B.___ verfügt als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie zweifellos über die für die Vornahme einer Begutachtung notwendigen Fachkenntnisse. Ihre Ausbildung wurde zudem in der Schweiz anerkannt (www.medregom.admin.ch). Dass das Y.___-Gutachten vom 26. Januar 2011 den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.3) zu genügen vermag, wurde vorstehend dargelegt.

5.       Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 26. Januar 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau auszugehen. Eine Haushaltabklärung ist damit nicht notwendig.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).