Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 1980 als Mitarbeiter Produktion bei der Y.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 8. November 2007, Urk. 8/29), als er sich am 3. September 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 17. September 2007, Urk. 8/10), holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, (Berichte vom 13. September 2007, Urk. 8/14, und vom 20. April 2010, Urk. 8/66), der Klinik A.___ (Berichte vom 25. September 2007, Urk. 8/17, und vom 1. September 2008, Urk. 8/45), von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Berichte vom 19. Oktober 2007, Urk. 8/20, und vom 27. Mai 2010, Urk. 8/67), von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Berichte vom 6. November 2007, Urk. 8/28, und vom 21. Juli 2010, Urk. 8/68) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Onkologie / Hämatologie, (Bericht vom 9. April 2010, Urk. 8/65) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/29) ein. Am 18. November 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/75). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle zudem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/77). Nachdem X.___ hiergegen am 11. Februar 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/87), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Februar 2011 erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/89). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 14. März bzw. 6. April 2011 durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann ebenfalls Einwand erheben (Urk. 8/91 und Urk. 8/95), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2011 das Rentenbegehren von X.___ abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 26. Mai 2011 durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. August 2011 an seinem Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.
2.1 Dr. Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 13. September 2007 mit, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 30. November 2006 gesehen. Hinsichtlich der Diagnosen verwies er auf die vom ihm beigelegten Berichte. Hierbei nannte die Schulthess Kinik mit Bericht vom 29. August 2007 eine noch residuelle Bewegungseinschränkung bei leichter postoperativer Frozen shoulder bei Status nach offener AC-Gelenksresektion und Acromioplastik sowie Revision der Rotatorenmanschette mit Rekonstruktion des anterioren Supraspinatus und des cranialen Subscapularis mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Intervallverschluss Schulter rechts vom 23. Februar 2007 bei intervallnaher Supraspinatusläsion (Typ Patt 1a) mit Bizeps longus-Tendinopathie und cranialer Subscapularisläsion und Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik rechts vom 12. April 2005. In einem von ihm selber verfassten, dem Bericht vom 13. September 2007 beigelegten Bericht vom 15. November 2005 hielt er zudem ein konsekutiv spondylogenes Syndrom betont im zerviko-thorakalen Übergangs- und BWS-Bereich beidseits rechtsbetont mit Myogelosen der autochthonen Rücken- und Trapezius sowie weniger ausgeprägt auch Levator scapulae- und Rhomboideimuskulatur beidseits. Betreffend Arbeitsfähigkeit erklärt Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei vom 5. Oktober bis 31. Dezember 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sicher ab dem 23. Februar 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/14).
2.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Orthopädie der Klinik A.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 25. September 2007. Hinsichtlich Diagnosen verwies er ebenfalls auf den Bericht vom 29. August 2007. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 9. September 2007, ab 9. September 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten. Insbesondere sollten weiterhin auch keine Lasten über Brustniveau gehoben und keine Lasten über zwei Kilogramm repetitiv getragen werden. In einer derartigen unbelasteten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für 5 bis 6 Stunden pro Tag einsetzbar (Urk. 8/17).
2.3 Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Status nach offener AC-Gelenksresektion und Acromioplastik sowie Revision der Rotatorenmanschette mit Rekonstruktion des anterioren Supraspinatus und des cranialen Subscapularis mit Tenotomie und Tendodese der langen Bizepssehne sowie Intervallverschluss Schulter rechts am 23. Februar 2007 bei intervallnaher Supraspinatusläsion (Typ Patt 1a) mit Bizeps longus-Tendinopathie und cranialer Subscapularisläsion mit postoperativer leichten frozen shoulder rechts bei Status nach subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik rechts am 12. April 2005 und (2) einen Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (CTS; seit etwa einem Jahr). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) einen Status nach depressiver Episode mit Angst/Agressivität 2005 mit Status nach Erschöpfungsdepression vor einigen Jahren, (2) eine benigne Prostatahyperplasie, (3) einen Status nach mikro- und makrofollikulärer Struma nodosa colloides mit regressiven Veränderungen beidseits bei Status nach Thyreoidektomie, Parathyreodeareimplantation links am 9. Juni 2004 und (4) eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei vom 8. bis 24. Juni 2004, vom 11. April bis 9. September 2005 und vom 27. bis 28. März 2006 je zu 100 %, vom 5. Oktober bis 31. Dezember 2006 zu 50 % und vom 23. Februar 2007 bis 9. September 2007 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 10. September 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche bis am 31. Oktober 2007 daure. In der angestammten Tätigkeit bestehe noch etwa eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige (Urk. 8/20).
2.4 Dr. B.___ hielt auf dem Formular E213 fest, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit noch zu 25 % ausüben. Für eine Tätigkeit, bei der er nur noch Gewichte bis 2 Kilogramm heben müsse, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21).
2.5 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 6. November 2007 an die Beschwerdegegnerin als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.9). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Bei allfälligen Anpassungen der beruflichen Tätigkeit an eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sei aus psychiatrischer Sicht möglich, dass der Beschwerdeführer erneut eine depressive Symptomatik entwickle. Eine Unterstützung möglichst nahe an der konkreten Tätigkeit in den Bereichen "Wahrnehmung eigener Grenzen, Delegieren, Hilfe holen" und "Umgang mit Angst vor Fehlern, Versagensängsten" sei sinnvoll (Urk. 8/28).
2.6 Dr. E.___ berichtete am 20. Dezember 2007, der Beschwerdeführer arbeite nun zu 50 % an einer adaptierten Arbeitsstelle, was ihm sehr gut bekomme. Die Schmerzen in der rechten Schulter seien nur bei rapiden Flexions- und Aussenrotationsbewegungen vorhanden (Urk. 8/30). Am 31. Januar 2008 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer arbeite seit 6. Januar 2008 zu 75 %. Seit etwa zwei Wochen klage er über verstärkte Schmerzen an der linken Schulter, insbesondere belastungsabhängig bei Abduktion und Flexion und beim Heben von Lasten. Die Schmerzen strahlten lateral in den linken Oberarm aus. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 8/31). Am 27. März 2008 hielt Dr. E.___ fest, aus seiner Sicht sei es nicht mehr sinnvoll, dass er Beschwerdeführer langfristig schwere Arbeiten vollführe. Der Beschwerdeführer sollte bis maximal 50 % arbeiten. Auch dabei sollte er Lasten bis maximal 10 Kilogramm nicht über das Bauchniveau heben. Arbeiten in und über Brusthöhe sollten strikt vermieden werden. Es sollte auch keine Exposition an Kälte und Nässe stattfinden. In einer solchen reduzierten Belastungsform könne der Beschwerdeführer sicher 5 bis 7 Stunden/Tag eingesetzt werden. Es müsse aber strikt darauf geachtet werden, dass die manuelle Belastung respektiert werde. Es sei sicher schön und begrüssenswert, wenn eine berufliche Umstellung innerhalb der angestammten Firma gefunden werden könnte (Urk. 8/35).
2.7 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 1. Juli 2008 an Dr. B.___ als Diagnosen (1) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechtsbetont beidseits bei (a) Status nach Bursektomie und Acromioplastik rechts im April 2005, (b) Status nach offener Gelenksresektion, Acromioplastik und Revision der Rotatorenmanschette mit Rekonstruktion des anterioren Supraspinatus und cranialen Subscapularis sowie Tenodese der langen Bizepssehne im Februar 2007 und (c) postoperativ MR-tomographisch perforierender Partialruptur des Supraspinatus rechts und (2) ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei (a) Myogelosen der autochthonen zervikalen- und Trapeziusmuskulatur, (b) Spondylarthrosen C1/C2 und C3-C7, Spondylosen C3-C7, Osteochondrose C6/C7 und (c) einen Verdacht auf linksbetontes CTS beidseits fest. Dank Verständnis am bisherigen Arbeitsplatz und dort guter Integration des Beschwerdeführers könne er zu 50 % für leichte körperliche Arbeiten ohne Überkopfbelastungen und ohne repetitives Heben von mehr als 10 Kilogramm weiter eingesetzt werden. Ergänzend benötige der Beschwerdeführer die bereits beantragte 50%ige IV-Rente (Urk. 8/40).
2.8 Dr. med. F.___, damals Facharzt FMH für Chirurgie und Oberarzt der Handchirurgie der Klinik A.___, hielt mit Bericht vom 1. September 2008 (1) ein progredientes CTS beidseits rechts mehr als links und (2) Handgelenksschmerzen rechtsseitig bei (a) Carpe bossu CMC II rechts aktuell asymptomatisch, (b) CMC I aktuell asymptomatisch und (c) wenig ausgeprägtes dorsales Kapselimpingement. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. F.___ keine Angaben (Urk. 8/45).
2.9 Am 9. Oktober 2009 nahm Dr. F.___ eine Dekompressoin des Nervus medianus im Carpalkanal rechts und eine Tenosynovektomie vor. Der Beschwerdeführer sei postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/55). Am 11. November 2009 berichtete Dr. F.___ am 16. November 2009 könne der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % und am 23. November 2009 zu 100 % aufnehmen (Urk. 8/56).
2.10 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. November 2009 zuhanden von Dr. B.___ (1) ein chronisches spondylogenes Panvertebralsyndrom bei (a) Status nach Morbus Scheuermann, (b) Keilwirbeldeformation Th12, (c) Deck- und Bodenplattenirregularitäten, Schmorl'schen Knoten, (d) Spondylarthrosen im Bereich der HWS, Osteochondrose C6/C7, (e) thoracal links-, lumbal rechtskonvexer Skoliose, (f) beginnenden tieflumbalbetonten Spondylarthrosen, (2) beginnende Coxarthrosen rechtsbetont beidseits, (3) eine PHS rechtsbetont beidseits bei (a) Status nach subacromialer Dekompression rechts 2005 sowie 2007 und (b) postoperativ perforierender Ruptur des Supraspinatus rechts, (4) ein CTS beidseits mit Status nach Operation rechts am 9. Oktober 2009, (5) eine monoklonale Gammopathie IgG-lamda, ungewisser Signifikanz mit aktuell keinen Hinweisen auf multiples Myelom, (6) eine beginnende Prostatahyperplasie, erektile Dysfunktion, (7) einen Status nach Struma nodosa mit (a) Thyreoidektomie, Parathyreoidea-Reimplantation von links cranial in den Morbus sternocleidomastoideus links, postoperativ passagerem Hypoparathyreoidismus und (b) substituierter Hypothyreose, (8) eine arterielle Hypertonie, (9) eine rezidivierend depressive Stimmungslage, (10) einen Status nach Entfernung eines tubulo-villösen Adenoms des Colons 2007 und (11) eine Osteopenie. Grundsätzlich bestünden beim Beschwerdeführer multiple Beschwerden und ein gutes Therapiekonzept bleibe schwierig. Dennoch lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nicht rechtfertigen. Für schwere und auch mittelschwere Arbeiten könne der Beschwerdeführer ganzheitlich sicher nicht mehr eingesetzt werden. Für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen lasse sich rein rheumatologisch eine langfristige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht rechtfertigen (Urk. 8/66).
2.11 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. April 2010 (1) eine monoklonale Gammopathie IgG Lambda ungewisser Signifikanz ("MGUS") mit zurzeit keinen Hinweisen auf multiples Myelom, Differentialdiagnose Myelom in Frühphase, (2) ein CTS beidseits, (3) eine chronische PHS beidseits rechtsbetont bei (a) Status nach subacromialer Dekompression rechts 2005 und Re-Operation 2007 und (b) postoperativ perforierender Partialruptur Supraspinatus rechts, (4) ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits, (5) eine benigne Prostatahyperlasie, (6) ein Status nach mikro- und makrofollikulärer Struma nodosa colloides mit regressiven Veränderungen bei Status nach Thyreoidektomie, Parathyreodeareimplanation von links kranial in den Musculus sternocleidomastoideus links am 9. Juni 2004 mit postoperativem passagerem Hypoparathyreoidismus, (7) eine arterielle Hypertonie, (8) einen Status nach Entfernung eines tubulo-villösen Adenoms des Kolons 2007 (Kontrolle 2010), (9) einen Status nach depressiver Episode mit Angst/Agressivität 2005, (10) einen Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel und (11) einen Status nach Mouches volantes bei hinterer Glaskörperabhebung beidseits 2009. Die hämatologische Diagnose führe nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Zu den übrigen Diagnosen habe er keine Untersuchungen und keine Beurteilung durchgeführt, weshalb er sich nicht in der Lage fühle, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 8/65).
2.12 Dr. Z.___ berichtete die Beschwerdegegnerin am 20. April 2010, als Hilfsarbeiter für schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte Arbeiten könne er ganztags ausüben bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/66).
2.13 Dr. B.___ hielt am 27. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Status nach offener AC-Gelenksresektion und Acromioplastik sowie Revision der Rotatorenmanschette mit Rekonstruktion des anterioren Supraspinatus und des cranialen Subscapularis mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Intervallverschluss Schulter rechts am 23. Februar 2007 bei intervallnaher Supraspinatusläsion (Typ Patt 1a) mit Bizeps longus-Tendinopathie und cranialer Subscapularisläsion mit postoperativer leichten Frozen shoulder rechts bei Status nach subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik rechts am 12. April 2005, (2) ein chronisches spondylogenes Panvertebralsyndrom mit Status nach Morbus Scheuermann, Keilwirbel Th12, (3) einen Verdacht auf eine pisotriquetrale Überlastung; CMC I-Arthrose, (4) einen Verdacht auf ein CTS beidseits mit Status nach CTS-Operation rechts im Oktober 2009 und (5) eine beginnende Coxarthrose beidseits. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ (1) einen rezidivierenden paroxysmalen Lagerungsschwindel, (2) eine monoklonale Gammopathie IgG Lambda ungewisser Signifikanz (MGUS), Differentialdiagnose Myelom in Frühphase, (3) ein Status nach hinterer Glaskörperabhebung beidseits 2009, (4) einen Status nach depressiver Episode mit Angst/Agressivität 2005 bei Status nach Erschöpfungsdepression vor einigen Jahren, (5) eine Prostata-Hyperplasie, (6) eine arterielle Hypertonie und (7) einen Status nach Strumektomie links am 9. Juni 2004. Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 20. März 2010 zu 100 % und vom 21. bis 27. März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 28. März 2010 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne entweder ein 50%-Pensum oder ein 100%-Pensum bei 50%igen Leistungsfähigkeit ausüben (Urk. 8/67).
2.14 Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 21. Juli 2010 als psychiatrische Diagnose erneut (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.9) fest. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Seines Erachtens bestehe weiterhin die Gefahr eines depressiven Rezidivs bei beispielsweise Kündigung oder dauernder Überforderung am Arbeitsplatz (Urk. 8/68).
2.15 Am 13. Oktober 2010 nahm Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Oberarzt der Handchirurgie der Klinik A.___, beim Beschwerdeführer eine offene Dekompression des Carpalkanals links vor. Der Beschwerdeführer sei postoperativ für sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/72).
2.16 Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin nach dem rentenablehenden Vorbescheid vom 18. November 2010 am 11. Februar 2011 mit, der negative Bescheid zum Gesuch auf eine halbe Rente sei ihm unverständlich. Aufgrund der verschiedenen körperlichen Beschwerden mit zweimaligen Operationen der rechten Schulter, Operation des CTS beidseits mit Restbeschwerden im rechten Handgelenk (wahrscheinlich Arthrose bedingt) und hauptsächlich aufgrund der Rückenbeschwerden mit chronischem lumbalbetontem spondylogenem Panvertebralsyndrom (bei Status nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbel BWK 12, Skoliose und Spondylarthrosen) sei die körperliche Belastbarkeit bezüglich Heben und Tragen deutlich eingeschränkt (Arbeitsfähigkeit maximal 50 % bezüglich körperlicher Arbeit). Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte Arbeiten (Heben/Tragen von maximal 5 Kilogramm in wechselnder Position) zumutbar (Urk. 8/86).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2011 davon aus, der Beschwerdeführer könne bei der Y.___ AG mit einem Leistungspensum von 50 % weiterarbeiten, wobei er dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die bei der Y.___ AG ausgeführte Tätigkeit nicht an die Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst sei, habe er keinen Rentenanspruch. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei erstellt, dass er zu 100 % einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 7).
3.2 Nachdem dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2009 eine leichtere Tätigkeit als die zuletzt ausgeübte bei der Y.___ AG antreten konnte (Änderungskündigung vom 12. November 2008, Urk. 8/51), wurde das Arbeitsverhältnis von der Y.___ AG per 31. März 2011 gekündigt (Urk. 8/85). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG zuletzt ausgeübte Tätigkeit behinderungsangepasst war, muss doch das Einkommen des Beschwerdeführers mangels einer Arbeitsstelle anhand von Tabellenlöhnen berechnet werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer bis 31. März 2011 erzielten Einkommens bei der Y.___ AG ist jedoch bis Ende März 2011 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu verneinen. So belief sich sein mit Gesundheitsschaden erzieltes Einkommen im Jahr 2009 auf Fr. 58'500.-- (Urk. 8/51), während er ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 73'761.65 (Fr. 70'850.- [Urk. 8/29, Einkommen im Jahr 2007] : 116,8 x 121,6 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D]), erzielt hätte. Dabei handelte es sich um einen Leistungslohn (Arbeitgeberauskunft vom 16. September 2010, Urk. 8/70). Der Beschwerdeführer erlitt somit während seiner Anstellung bei der Y.___ AG im Jahr 2009 eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 15'261.65, was einen Invaliditätsgrad von 21 % ergibt.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 auch in einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
3.3.2 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Bericht vom 19. Oktober 2007 (E. 2.3), auf dem Formular E213 (E. 2.4), mit Bericht vom 27. Mai 2010 (E. 2.13) und mit Bericht vom 11. Februar 2011 (E. 2.16) eine 50%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Gleichzeitig hielt Dr. B.___ jedoch sowohl im Bericht vom 19. Oktober 2007 (Urk. 8/20/4) als auch im Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/67/11) fest, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Dies ist - insbesondere bei Fehlen von psychiatrischen Diagnosen - widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Dr. B.___ führte zudem in seinen Berichten keine klaren Befunde an, welche die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich leichten Tätigkeiten schlüssig nachvollziehen lassen. Seine Berichte bilden daher keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
3.3.3 Auch die Berichte von Dr. Z.___ (E. 2.1, E. 2.7, E. 2.10 und E. 2.12) bilden keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. So attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 20. April 2010 an die Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (E. 2.12). Diesem Bericht legte er jedoch einen Bericht vom 6. November 2009 an Dr. B.___ bei (E. 2.10), in welchem er erklärt, dass aus rein rheumatologischer Frist langfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter führt er aus, dass aufgrund der Wirtschaftslage eine Reintegration in den Arbeitsprozess schwierig sei, wobei er gerne bereit sei, einen Antrag auf eine 50%ige Rente mitzutragen (Urk. 8/66/8). Hieraus lässt sich einerseits schliessen, dass Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigte (Wirtschaftslage) und andererseits aufgrund seines Vertrauensverhältnisses die Arbeitsfähigkeit eher im Interesse seines Patienten festgelegt hat.
3.3.4 Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 25. September 2007 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 5 bis 6 Stunden pro Tag (E. 2.2). Mit Bericht vom 27. März 2008 hielt Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 5 bis 7 Stunden fest (E. 2.6). Hierbei gilt es zu beachten, dass bei Annahme einer täglichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag eine Arbeitstätigkeit von 5 Stunden einem Pensum von rund 60 % (5 : 8,4) und ein Tätigkeit von 7 Stunden einem Pensum von 83 % (7 : 8,4) entspricht. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs also entscheidend, ob die Arbeitsfähigkeit 5 oder 7 Stunden pro Tag beträgt. Die Berichte von Dr. E.___ bilden daher für sich auch keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.3.5 Während Dr. F.___ im Bericht vom 1. September 2008 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte (E. 2.8), attestierte er ihm mit Bericht vom 11. November 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.9). Diese Arbeitsfähigkeit bezog sich aber lediglich auf das von ihm behandelte CTS. Dr. D.___ attestierte im Bericht vom 9. April 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus hämatologischer Sicht (E. 2.11).
3.3.6 Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 13. Oktober 2010 im Anschluss an eine offene Dekompression des Carpalkanals links lediglich postoperativ für sechs Woche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 2.15). Hieraus sind keine zuverlässigen Schlüsse auf die weitere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich.
3.3.7 Dr. C.___ hielt sowohl mit Bericht vom 6. November 2007 (E. 2.5) als auch mit Bericht vom 21. Juli 2010 (E. 2.14) aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit fest. Da auch ansonsten keine Hinweise für eine psychiatrisch bedingte Einschränkung vorliegen, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht auszugehen.
3.4 Nach dem Gesagten geht aus den vorliegenden Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer aus hämatologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Hingegen lässt sich anhand der eingeholten Arztberichte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus übriger, insbesondere orthopädischer und rheumatologischer Sicht nicht schlüssig beurteilen. Da auch die Stellungnahmen von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 8/74/8-9) bzw. vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/93/2), in welchen er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert, keine nachvollziehbare Begründung enthalten, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab April 2011, das heisst dem Ende seiner Arbeitstätigkeit bei der Y.___ AG ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab April 2011 genauer - vorzugsweise gutachterlich - abklärt.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2011 betreffend Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab April 2011 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).