Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ leidet seit vielen Jahren an Rückenbeschwerden (Urk. 12/2, 12/30 S. 4). Nach häufig wechselnden Tätigkeiten arbeitete sie zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 (Urk. 12/30 S. 2) selbständig in einem Nagel- und Haarentfernungsstudio. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 14. Juli 2006 (Urk. 12/2) hatte sich die Versicherte wegen Becken- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Abteilung Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Y.___ begutachten (Gutachten vom 18. Oktober 2007; Urk. 12/30). Danach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 12/45) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Urk. 12/52) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 12/45) aufhob und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Die Versicherte reichte der IV-Stelle einen Bericht von Prof. Dr. Z.___, Klinik A.___, neuroradiologisches und radiologisches Institut, vom 30. Januar 2009 ein (Urk. 12/55), betreffend das am 29. Januar 2009 erfolgte MRI der Lendenwirbelsäule. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2009 (Urk. 12/59) stellte die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Als sich die Versicherte mit Eingaben vom 25. August und 2. Oktober 2009 (Urk. 12/69, 12/71) und unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 12/68) dagegen wandte, holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik C.___, vom 9. August 2010 (Urk. 12/80) ein. Schliesslich liess sie die Versicherte durch das D.___ (nachfolgend: D.___) polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Januar 2011; Urk. 12/85). Mit Eingabe vom 23. März 2011 (Urk 12/88) machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine im Februar 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und reichte den MRI-Bericht der Halswirbelsäule vom 11. Februar 2011 (Urk. 12/89 S. 1) sowie einen Bericht von Dr. B.___ vom 18. März 2011 (Urk. 12/89 S. 2 f.) ein. Wie bereits angekündigt, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) über ihren Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt Rhythmologie am F.___, Klinik für Kardiologie, vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/2), und einen MRI-Bericht vom 12. Mai 2011 betreffend die Hüfte (Urk. 8/3) ein. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2011 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin neue medizinische Berichte (Urk. 15/1-2) ins Recht, die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert medizinischer Gutachten entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 In seinem Urteil vom 26. Februar 2009 beurteilte das hiesige Gericht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bis zum Frühjahr 2008. Es kam zum Schluss, dass das diagnostizierte chronische pseudoradikuläre Syndrom weiterer Abklärungen hinsichtlich von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Nagelkosmetikerin und auch auf eine andere wechselbelastende Tätigkeit bedürfe. Zur Klärung dieser Frage wies es die Sache an die Verwaltung zurück (Urk. 12/52).
2.2 Nachdem am 29. Januar 2009 ein neues MRI der Lendenwirbelsäule angefertigt worden war, berichtete Prof. Dr. Z.___ von einer Verschlechterung der Diskushernie L5/S1 im Vergleich zur am 13. März 2008 erfolgten Aufnahme (Urk. 12/55). Der behandelnde Arzt, Dr. B.___, erwähnte im Bericht vom 9. August 2010, neben dem chronischen lumbovertebralen seien neu auch ein thorakales Schmerzsyndrom vorhanden, eine Anpassungsstörung mit längeren depressiven Phasen und rezidivierende neurokardiogene Präsynkopen (Urk. 12/80 S. 2). Immer wieder habe die Beschwerdeführerin lumbale Schmerzen, neu auch im Bereich der thorakalen Wirbelsäule (Urk. 12/80 S. 2). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis 19. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, die chronischen Schmerzen würden längeres Sitzen und eine gebeugte Haltung behindern, daher sei ihr die Arbeit als Nagelkosmetikerin lediglich 2-3 Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer schweren psychosozialen Belastungssituation, die Problematik sei multilokal. Seines Erachtens stehe jedoch die neurochirurgische Problematik im Hintergrund (Urk. 12/80 S. 3).
2.3 In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 24. Januar 2011 (Urk. 12/85) ein. Die Versicherte wurde dabei internistisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht.
Die Gutachter diagnostizierten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Beurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.85) bei breitbasiger Diskushernie L5/S1, die klinisch und MR-tomographisch ohne Kompression neuraler Strukturen sei, mässiggradige degenerative Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule mit Spondylosen und Chondrosen, die klinisch und MR-tomographisch ohne Kompromittierung neuraler Strukturen seien (ICD-10: M47.86/M51.2), einen klinischen Verdacht auf eine leichte Hypomobilität der lliosakralgelenke (ICD-10: M25.65) und bei Symptomausweitung sowie anamnestisch teilweise inadäquat wirkendem Schmerzverhalten (Urk. 12/85 S. 22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine somatoforme Störung mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10: Z73.1), anamnestisch rezidivierende vaso vagale Synkopen ohne einen relevanten pathologischen Befund bei der Untersuchung im F.___ (nachfolgend: F.___) im Oktober 2010, eine rechtsseitige mässiggradige Epicondylopathia humeri radialis (ICD-10: M57.1), eine chronische beidseitige Bursitis trochanterica (ICD-10: M70.6) sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (Urk. 12/85 S. 22).
In der konsensualen Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, bei der Tätigkeit als Nagelkosmetikerin handle es sich zwar um eine körperlich leichte Arbeit, jedoch werde sie vorwiegend im Sitzen ausgeführt mit länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und teilweise wohl auch monotoner Bewegung der Arme, sodass sie aus orthopädischer Sicht für die Beschwerdeführerin gewiss nicht optimal geeignet sei. Eine exakte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sei aber nur bei detaillierter Kenntnis des individuellen Arbeitsplatzes möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des unteren Rumpfes und keine monotonen Bewegungen mit dem linken Arm vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer somatoformen Störung und eines Verdachts auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich-vermeidenden Typ gestellt werden, die sich nur insofern auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, dass der Beschwerdeführerin stets stressarme und gut strukturierte Tätigkeiten zugeteilt werden sollten. Aus internistischer Sicht hätten sich keine krankheitswertigen Diagnosen erheben lassen. Die anamnestischen, vasovagalen Dysregulationen seien im Oktober 2010 im F.___ abgeklärt worden, ohne dass relevante pathologische Befunde erhebbar gewesen wären, daher bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Tätigkeiten in Frage kämen vorwiegend administrative Arbeiten wie sie die Beschwerdeführerin bereits früher während längerer Zeit ausgeübt hätte. Auch kämen Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten sowie leichte manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Betracht (Urk. 12/85 S. 23-24).
2.4 Die Beschwerdeführerin wendet gegen dieses Gutachten ein, seit Anfang 2011 seien solche Tätigkeiten in wechselnder Position aus kardiologischer Sicht ausgeschlossen und es kämen ausschliesslich sitzende Tätigkeiten in Frage. Die beiden Zumutbarkeitsprofile würden somit in keiner Art und Weise übereinstimmen und es sei davon auszugehen, dass sie, wenn überhaupt, lediglich noch in einem sehr geringen Umfang einsatz- und arbeitsfähig sei. Hinzu komme, dass sie seit wenigen Wochen auch an massiven Hüftbeschwerden leide und kaum noch Treppensteigen könne. Diese Einschätzungen würden durch neuere Arztberichte gestützt (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Das Gutachten des D.___ wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde, nach eigenen Untersuchungen durch die Gutachter und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt und sorgfältig sowie überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin klagte über orthopädische Probleme im Zusammenhang mit lumbalen und thorakalen Schmerzen. Die Gutachter zeigten auf, dass die multiplen Abklärungen radiologischer und klinischer Natur noch immer keine neurologischen Befunde hervorgebracht hatten, das galt im Besonderen für die diagnostizierte Diskushernie L5/S1, so dass nie eine Operationsindikation diskutiert wurde. Sie beobachteten unter anderem die Versicherte in der Untersuchung und konnten feststellen, dass eine fortgeschrittene Pathologie der unteren Körperhälfte nicht zur Diskussion stehen konnte, dass eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten vorhanden war. Sie diskutierten, dass hingegen am ehesten eine chronische Bursitis trochanterica vorhanden war, die bereits früher diagnostizert worden war (Urk. 12/85 S. 19). Sie zeigten ebenfalls auf, dass die Versicherte eine deutliche Selbstlimitation aufwies, indem sie indirekt Bewegungen ausführen konnte, die angeblich direkt nicht möglich waren (Urk. 12/85 S. 19). Die Gutachter legten sodann überzeugend dar, dass die zahlreichen geklagten Beschwerden in ihrem Ausmass nicht objektiviert werden konnten. Die Schmerzen im linken Ellbogen und an den beiden Hüften erachteten sie als kaum einschränkend im Alltag, da eine spontane freie Beweglichkeit in den Gelenken und eine gute Kraftentfaltung vorhanden waren (Urk. 12/85 S. 20). Die Gutachter stellten auch zu Recht dar, dass in diagnostischer Hinsicht kaum Abweichungen zu den durch die anderen Ärzte, im Besonderen durch Dr. B.___ gestellten orthopädischen Diagnosen bestanden (Urk. 12/85 S. 21).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trägt sodann das Gutachten auch der kardiologischen Situation genügend Rechnung. Es war zur Kenntnis genommen worden, dass die Versicherte seit 2009 vor allem in Stresssituationen unter Herzrasen und unter Schwindelattacken litt, die bis hin zur Bewusstlosigkeit führten (Urk. 12/85 S. 13). Die Gutachter sahen dahinter keine eigentliche kardiale Krankheit, sondern ein psychisches Leiden, das sie unter die Diagnose einer Somatisierungsstörung subsumierten (Urk. 12/85 S. 13), was nicht zu beanstanden ist. Denn dass dieses Leiden eine psychische Ursache hat, geht auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Kardiologen Dr. E.___ vom 16. Juni 2011 hervor, der dafür eine neurokardiogene Ätiologie erwähnte, auch er sprach davon, dass diese Störung seit 2009 vorhanden sei (Urk. 8/2). Im Bericht vom 26. Oktober 2010 hatte dieser Arzt selber aus diesem Grund eine regelmässige ambulante Psychotherapie empfohlen (Urk. 12/85 S. 28). Auch aus dem MRI-Bericht vom 12. Mai 2011 betreffend die Hüfte der Versicherten, wo leichtgradige Zeichen einer Bursitis trochanterica am proximalen Femur beidseits beschrieben wurden (Urk. 8/3), geht nichts Neues hervor, das im Gutachten nicht beachtet worden wäre, vielmehr hatten die Gutachter diese Diagnose diskutiert und ihr bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung getragen.
Was den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Juni 2011 über einen Arztbesuch vom 3. Mai 2011 und die darin neu dargelegten Befunde eines cervikobrachialen Schmerzsyndroms mit radikulärer Schmerzausstrahlung rechts C7 anbelangt (Urk. 15/1), ist anzuführen, dass der vorliegende Beurteilungszeitraum bis zum 19. April 2011 dauert und allfällige nachher erhobene Befunde gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Verfügung zu beurteilen wären.
3.2 Die Gutachter erörterten sodann, dass die Tätigkeit als Nagelkosmetikerin, zu welcher sich die Beschwerdeführerin umschulen liess, für ihren Rücken wenig geeignet sei, weil diese in Zwangshaltung und relativ monotoner Stellung vornübergebeugt ausgeführt werden müsse (Urk. 12/85 S. 23). Dieser Ansicht kann ohne Weiteres gefolgt werden. Eine nähere Betrachtung des individuellen Arbeitsplatzes entfällt dabei, nachdem die Versicherte diese Tätigkeit aufgegeben hat. Dagegen ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die leicht und wechselbelastend sein und die Hebe- und Tragelimite 10 kg nicht überschreiten sollte, zumutbar und möglich ist. Wichtig erachteten die Gutachter dabei, dass keine Zwangshaltungen des unteren Rumpfes und keine monotonen Bewegungen mit dem linken Arm stattfinden und die Arbeiten gut strukturiert und stressarm sind. Zu Recht dachten die Gutachter dabei an administrative Tätigkeiten, aber auch an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auf Tischhöhe (Urk. 12/85 S. 23). Der davon abweichenden Auffassung des behandelnden Arztes Dr. E.___ im Bericht vom 16. Juni 2011 kann nicht gefolgt werden, der eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten gesehen hat, dies aufgrund der Gefahr, die seit 2009 aufgrund der Präsynkopen und Synkopen (Bewusstseinsverlust und Sturz) vorhanden sei (Urk. 8/2). Denn die Gutachter hatten, wie erwähnt, diese gesundheitliche Situation gekannt. Im Gutachten beschrieb die Versicherte ihren Tagesablauf, wie er Ende 2010 bestanden hatte. Es ist den Gutachtern auch darin zu folgen, dass die Versicherte einen recht gut strukturierten Tagesablauf schilderte, sie übte die üblichen Alltagsaktivitäten aus, besuchte regelmässig ihre Mutter und erledigte den Haushalt selbständig (Urk. 12/85 S. 14). Weshalb bei dieser Sachlage eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, leuchtet nicht ein, zumal sich die Bewusstseinstrübungen in der Regel ankündigten, so dass sich die Versicherte - ausser bei einem Vorfall vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/89, 15/2) - entsprechend setzen oder festhalten konnte (Urk. 12/85 S. 15). Somit ist von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen sind dabei nicht nötig. Im Besonderen ist eine funktionelle Leistungsabklärung nicht geeignet, weitere objektive Ergebnisse zu zeigen, nachdem die Versicherte eine Selbstlimitierung aufweist.
Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Situation verglichen mit derjenigen, wie sie sich im Urteil vom 26. Februar 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00526) präsentierte, im Resultat bis zum Erlass der neuen angefochtenen Verfügung nicht wesentlich verändert hat.
4. Die Versicherte hat ihre Ausbildung zur Zahnarztgehilfin 1988 nicht mit einem Abschluss beendet. Im Jahr der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, im Jahr 2006, stand sie im ersten Jahr einer selbständigen Tätigkeit als Nagelkosmetikerin, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin danach nicht weiterführte. Ein Einkommen wurde laut Akten nicht abgerechnet. Davor war sie in verschiedenen Berufen tätig, so als stellvertretende Geschäftsführerin eines Clubrestaurants, als Sekretärin, im administrativen Innendienst eines Transportunternehmens, als stellvertretende Geschäftsführerin eines Verkaufsgeschäfts und als Kassierin und Verkäuferin (Urk. 8/1 S. 3). Die Beschwerdeführerin beschrieb zwar, dass sie schon in der Ausbildung zur Verkäuferin Rücken- und Beckenschmerzen gehabt habe (Urk. 12/2 S. 7). Dass daraus eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte, ist dabei jedoch nicht dokumentiert. Auch in den zwei Jahren vor der Umschulung zur Nagelkosmetikerin bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, die die Versicherte gegenüber der Arbeitslosenversicherung so angemeldet hatte (Urk. 8/9). Es fällt auf, dass die Versicherte mit diesen sehr unterschiedlichen Tätigkeiten sehr unterschiedlich hohe Einkommen erzielt hatte (Urk. 8/7 S. 1-3). In den Jahren vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bestand es aus Arbeitslosenentschädigung bei einem monatlich versicherten Verdienst von Fr. 3648.- (Urk. 8/9), im Jahr 2001 zusätzlich aus einem Einkommen von Fr. 19887.--. Die letzte ganzjährige Anstellung vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung war im Jahr 2000, wo die Versicherte ein Einkommen von Fr. 57644.- erzielte (Urk. 8/7 S. 2). Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades dieses Einkommen, das die Versicherte bei der G.___ AG erzielt hatte, zur Basis für das Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 68556.97 nahm, das seitens der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden ist, ist das als grosszügig zu bezeichnen. Denn wie sich aus den IK-Auszügen ergibt, hatte die Versicherte in den Jahren vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit ihren vielfältigen Tätigkeiten nicht annähernd dieses Einkommen erzielt, weshalb es fraglich ist, ob sie im Gesundheitsfall ein solch hohes Einkommen erzielt hätte. Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich im Folgenden zeigt.
Unter der Zugrundelegung des erwähnten Profils in einer vollzeitlich ausgeübten angepassten Tätigkeit, deren Ausübung sowohl im Dienstleistungssektor wie auch im Produktionssektor denkbar ist, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte keinen Berufsabschluss hat, ergibt sich unter Zuhilfenahme der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, einfache und repetitive Tätigkeiten, Frauen, bei einem monatlichen Lohn von Fr. 4116.-, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und der Lohnentwicklung gemäss dem Nominallohnindex der Frauen, Total (Index 2005=100; 2008: 104,7; 2010: 108,1) ein Invalideneinkommen von Fr. 53035.80. Es rechtfertigt sich im Maximum, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht hatte, von diesem Einkommen für eine leistungsbedingte leichte Einschränkung einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47732.20 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 %, was zu keiner Invalidenrente berechtigt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/4), sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).