IV.2011.00587

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1962 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (geboren 1986 und 1987; Urk. 7/8). Sie war vom 1. November 2003 bis Ende September 2008 als Mitarbeiterin in der Gastronomie bei der Y.___ angestellt und arbeitete seit dem 1. Februar 2005 im Umfang von 30 Stunden pro Woche (t?glich 6 Stunden) bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 41 Stunden, was einem Pensum von 73 % entspricht (Urk. 7/14 und Urk. 7/25).
???????? Am 30. Januar 2008 (Urk. 7/2) meldete sie sich zur Fr?herfassung bei der Invalidenversicherung an und am 7. M?rz 2008 (Urk. 7/8) meldete sie sich wegen eines Morbus Crohn, eines neuroendokrinen Tumors, einer Karzinoidose des Magens und einer atrophen Gastritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen f?r die berufliche Eingliederung sowie eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Z.___, welches am 18. November 2010 (Urk. 7/47) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 24. November 2010 (Urk. 7/52) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht.
???????? Die Versicherte liess am 10. Januar 2011 (Urk. 7/59) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte daraufhin einen erg?nzenden Bericht des Z.___ (Urk. 7/67) vom 2. Februar 2011 ein und gab der Versicherten im Anschluss Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese am 5. April 2011 (Urk. 7/72) Gebrauch machte. Am 26. April 2011 (Urk. 2) verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn.

2. ????? Dagegen liess die Versicherte am 27. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verf?gung der IV-Stelle vom 26. April 2011 aufzuheben, es seien eine gastroenterologische Abkl?rung sowie eine orthop?dische Neubeurteilung durchzuf?hren und gest?tzt darauf seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. August 2011 (Urk. 9) liess die Beschwerdef?hrerin weitere Arztberichte ins Recht legen (Urk. 10/1-8).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig und daneben im Aufgabenbereich t?tig waren, wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unf?hig sind, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).????????
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dem MEDAS-Gutachten sei zu entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt eine l?nger andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit vorgelegen habe. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung einer k?rperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten T?tigkeit mit jederzeitiger Toilettenzug?nglichkeit vollumf?nglich zumutbar.
2.2???? Dem h?lt die Beschwerdef?hrerin entgegen, das MEDAS-Gutachten erf?lle die Beweisanforderungen an ein Gutachten nicht. Das Gutachten sei nicht vollst?ndig. Der Internist habe keine Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit abgegeben und der Orthop?de habe die geklagten Beschwerden nicht in Zusammenhang mit der Morbus-Crohn-Erkrankung gebracht. Dar?ber hinaus sei weder in Bezug auf die rechte Schulter noch bez?glich der LWS ein korrekter Befund erhoben worden. Auch die Augenbeschwerden seien nicht ber?cksichtigt worden. Der Bericht des Psychiaters habe keinen Beweiswert, da sich eine psychiatrische Untersuchung sowieso er?brigt habe, sei doch nie eine Arbeitsunf?higkeit aufgrund psychischer Beschwerden attestiert worden. Dar?ber hinaus habe sich die Beschwerdef?hrerin am 25. Februar 2011 einer Geb?hrmutterhalskrebs-Operation unterziehen m?ssen (Urk. 1 S. 4 unten und Urk. 10/1-8).

3.
3.1???? Die MEDAS-Begutachtung fand am 27. Oktober 2010 (Urk. 7/47/2) statt und es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit erhoben (vgl. Urk. 8/47/19):
1.?? Chronische Beschwerden im Bereich der rechten Schulter (ICD-10 M75.0)
-? bei Status nach einer Schulterarthroskopie, einer arthroskopischen Weichteiltenodese der langen Bizepssehne, einer Kapsulotomie und Defileeerweiterung mit Akromioplastik am 10. September 2009
-? bei radiologisch regelrechtem postoperativem Befund (Arthro-MRI vom 29. Januar 2010)
-? bei symmetrisch praktisch freier Schultergelenksbeweglichkeit ohne klaren Hinweis f?r ein Impingement, eine L?sion der Rotatorenmanschette, der langen Bizepssehe, des Labrums oder des Akromoklavikulargelenks
2.?? Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Sympto-matik (ICD-10 M54.2)
-? anamnestisch bei Status nach HWS-Distorsionen bei je einer Auffahrkollision in den Jahren 2004 und 2008
-? bei einer geringen Diskusprotrusion HWK5/6 ohne Hinweis f?r eine Neurokompression oder eine Myelopathie (MRI vom 3. M?rz 2009)
-? bei einer freien Beweglichkeit der HWS
3.?? Status nach wiederholter akuter Lumbago, letztmals im September 2010, (ICD-10 M54.5)
-? bei mehrsegment?ren degenerativen Ver?nderungen der unteren LWS ohne Hinweis f?r eine Neurokompression (MRI vom 25. M?rz 2010)
-? bei freier Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbels?ule ohne Hinweis f?r eine radikul?re Symptomatik
4.?? Morbus Crohn, ED 2006 (ICD-10 K50.0), aktuell ohne Therapie, klinisch in Remission.
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden die Folgenden erhoben:
1.?? Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2.?? Autoimungastritis Typ A (ICD-10 K29.5)
3.?? Karzinoid des Magens (ICD-10 C80)
4. ? Chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66), bei symmetrisch frei beweglichen, reizlosen Kniegelenken ohne Hinweis f?r eine Instabilit?t oder eine Meniskusl?sion
5.?? Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.87/M21.07).
3.2???? Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichtete die Beschwerdef?hrerin, sie lebe zusammen mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung und f?hre den Zweipersonen-Haushalt selbst?ndig. T?glich treffe sie sich mit Kolleginnen, sie geniesse ihre Kontakte. Wenn sie Zeit habe, stricke oder male sie. Sie besuche regelm?ssig ein Fitnesszentrum und sei auch in der Lage, Auto zu fahren. Sie besuche regelm?ssig ihre Mutter und ihre Schwester, die in Kreuzlingen lebten. Sie k?nne nachts auch gut schlafen (Urk. 7/47/11).
???????? Der Gutachter hielt fest, es bestehe eine ausgepr?gte subjektive Krankheits?berzeugung, die jedoch keinen Krankheitswert habe.
3.3???? Anl?sslich der orthop?dischen Untersuchung erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, seit dem operativen Eingriff an der Schulter k?nne sie nachts wieder durchschlafen, sie k?nne nicht l?ngere ?berkopft?tigkeiten vornehmen und der rechte Arm sei noch etwas weniger belastbar. Sie habe im Februar, im M?rz und im September 2010 jeweils unter einem Hexenschuss gelitten. Auf die von der Haus?rztin verabreichten Spritzen habe sie gut angesprochen, jetzt habe sie keine R?ckenschmerzen mehr. Sie leide jedoch noch unter Nackenschmerzen und einer haselnussgrossen Verh?rtung der rechtsseitigen Muskulatur. Sie klagte auch ?ber anteromedial und -lateral lokalisierte Knieschmerzen beidseits, die seit 2006 stetig zugenommen h?tten. Weiter berichtete sie ?ber Schmerzen ?ber dem rechten und dem linken Grosszehengrundgelenk. Weitere Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats wurden nicht angegeben (Urk. 7/47/12 f.).
???????? Der Gutachter berichtete zusammenfassend, dass sich die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter durch die klinischen und radiologischen Befunde prinzipiell begr?nden liessen, das Ausmass des Leidensdruckes sei aber nicht klar fassbar. Auch die Beschwerden an der zervikalen und lumbalen Wirbels?ule sowie an den Kniegelenken k?nnten nicht vollst?ndig nachvollzogen werden. Insgesamt best?nden Hinweise f?r eine Ausweitung der Schmerzproblematik. F?r k?rperlich leichte und mittelschwere T?tigkeiten unter Wechselbelastung k?nne keine l?ngerdauernde Arbeitsunf?higkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden.
3.4???? Insgesamt bestehe somit aus polydisziplin?rer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsf?higkeit f?r s?mtliche k?rperlich leichten und mittelschweren, geeigneten T?tigkeiten unter Wechselbelastung. F?r k?rperlich schwer belastende T?tigkeiten bestehe eine Arbeitsunf?higkeit. Im Haushalt, wo die Beschwerdef?hrerin nach eigenem Gutd?nken Pausen zur Erholung einlegen und sich helfen lassen k?nne, bestehe keine Arbeitsunf?higkeit. In qualitativer Hinsicht sollte das Heben und Tragen von Lasten ?ber 15 kg sowie ein h?ufiger Einsatz der rechten oberen Extremit?t oberhalb der Horizontalen vermieden werden.
???????? Aus allgemein-internistischer Sicht habe der Morbus Crohn, der sich klinisch in Remission befinde, ebenfalls lediglich einen qualitativen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Die Beschwerdef?hrerin sollte aufgrund dessen an ihrem Arbeitsplatz jederzeit die M?glichkeit haben, die Toilette aufzusuchen.
???????? Was den Beginn und den Verlauf der Arbeitsunf?higkeit anbelange, so sei es aufgrund der Aktenlage schwierig, die Arbeitsunf?higkeit zu einem fr?heren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen, aus gutachterlicher Sicht k?nne jedoch eine l?nger andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit nicht nachvollzogen werden.
3.5???? Am 28. Januar 2011 (Urk. 7/63) forderte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter auf, zum Einwand der Beschwerdef?hrerin sowie zu weiteren Akten des Krankentaggeldversicherers Stellung zu nehmen, ohne jedoch eine Frage zu formulieren. Am 2. Februar 2011 (Urk. 7/67) nahmen die MEDAS-Gutachter kurz Stellung. Sie hielten an ihren Diagnosen vollumf?nglich fest und erg?nzten, dass die Beschwerdef?hrerin auch f?r Haushaltt?tigkeiten weiterhin weder zeitlich noch leistungsm?ssig in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei.
4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin kritisiert, das Gutachten sei nicht vollst?ndig, so habe der Internist keine Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit abgegeben.
???????? Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Konklusion des Gutachtens durch einen multidisziplin?ren Konsensus mit den unterzeichnenden Untersuchern erarbeitet wurde (Urk. 7/47/20 Ziff. 6). Das Gutachten wurde ebenfalls von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Innere Medizin (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister, MedReg), der die internistische/allgemeinmedizinische Fallf?hrung betreute, unterzeichnet. Dem Gutachten ist sodann weiter zu entnehmen, dass die Diagnose Morbus Crohn zwar sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit hat, allerdings nicht in quantitativer, sondern lediglich in qualitativer Hinsicht (Gew?hrleistung eines uneingeschr?nkten Zugangs zur Toilette).
???????? Allein der Umstand jedoch, dass bei Morbus Crohn-Patienten diverse Beschwerden auftreten k?nnen, wie sie im Rahmen der Beschwerdeschrift aufgez?hlt werden, bedeutet nicht, dass diese im konkreten Fall vorliegen und dass unbesehen eine Arbeitsunf?higkeit zu attestieren w?re. Die Gutachter hielten die Diagnose eines seit 2006 bestehenden Morbus Crohn fest, wiesen jedoch darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in Remission befunden habe. Daher wurde der Beschwerdef?hrerin diesbez?glich auch lediglich eine qualitative und keine quantitative Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert. Die Beschwerdef?hrerin hielt anl?sslich der Begutachtung selbst fest, vom Morbus Crohn her habe sie keine Beschwerden mehr (Urk. 7/47/8). Es befinden sich auch keine ?rztlichen Beurteilungen bei den Akten, die dem Gutachten des Z.___ widersprechen w?rden. In der Stellungnahme vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/67) f?hrten die Gutachter denn auch noch aus, dass beim Vorliegen eines aktiven und relevanten sowie einschr?nkenden Morbus Crohn selbstverst?ndlich ein gastroenterologisches Konsilium durchgef?hrt worden w?re, da die Krankheit jedoch zum Gutachtenszeitpunkt ohne jegliche Aktivit?t gewesen sei und auch keine diesbez?glichen subjektiven Beschwerden ge?ussert worden seien, habe keine Indikation f?r den Zuzug eines Gastroenterologen bestanden. Die diesbez?glichen Einw?nde der Beschwerdef?hrerin verm?gen daher das Gutachten nicht zu entkr?ften.
4.2???? Nicht nachvollziehbar ist die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung, zumal die Beschwerdef?hrerin selbst nicht geltend macht, es bestehe eine psychische Beeintr?chtigung. Somit st?sst auch dieser Einwand ins Leere.
4.3???? Die Beschwerdef?hrerin behauptet weiter, orthop?disch habe man bez?glich der Schulter ?keine besonderen Befunde? erhoben. Sie verkennt, dass die ?rztliche Beurteilung die Vorgeschichte inklusive des Eingriffes vom 10. September 2009 umfassend aufgezeigt und im Gutachten auch eine gewisse Beeintr?chtigung anerkannt wurde, die sich vorab qualitativ (insbesondere keine ?berkopfarbeit mit dem rechten Arm), nicht jedoch quantitativ auswirke. Die Beschwerdef?hrerin vermag denn auch keine Befunde anzuf?hren, die eine quantitative Einschr?nkung rechtfertigen w?rden.
???????? Dem MRT-Befund vom 25. M?rz 2010 (Bericht vom 26. M?rz 2010, Urk. 7/47/30) l?sst sich zwar entnehmen, dass eine Kontaktzone zur austretenden Nervenwurzel L4 und rezessal L5 rechts, geringgradig auch L5 links rezessal bestehe, weshalb auch von einer m?glichen Nervenwurzelaffektion ausgegangen wurde. Eine effektive Kompression der Nervenwurzel wurde jedoch nicht festgestellt. Die klinische Untersuchung ergab dar?ber hinaus, dass die Beschwerdef?hrerin einen unauff?lligen ebenen Gang aufwies, die Wirbels?ule zeigte eine freie Beweglichkeit in s?mtlichen Abschnitten und die gesamte Untersuchung im Sitzen, Stehen und Gehen sowie im Liegen habe die Beschwerdef?hrerin problemlos toleriert und auch ?ber keinen besonderen Schmerzzuwachs geklagt (vgl. dazu auch Urk. 7/67).
???????? Damit zeigt sich, dass auch die diesbez?gliche Vorhaltung der Beschwerdef?hrerin, es handle sich bei den Schlussfolgerungen um rein subjektive Beurteilungen des Gutachters, haltlos ist.
4.4???? Die Beschwerdef?hrerin bem?ngelt, ihre Augenbeschwerden seien nicht ber?cksichtigt worden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte daf?r zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin im Beurteilungszeitraum ?ber Augenbeschwerden klagte, welche vor allem eine T?tigkeit am Computer verunm?glichen sollen. Im Gegenteil berichtete sie anl?sslich der orthop?dischen Untersuchung gar davon, dass sie sich den Umgang mit Power-Point und das Erstellen von Pr?sentationen selbst beigebracht habe (Urk. 7/47/13).
4.5???? Auch aus dem Umstand, dass der Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hat, kann die Beschwerdef?hrerin noch nichts f?r sich ableiten. Die Haus?rztin Dr. B.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, attestierte der Beschwerdef?hrerin am 12. Juni 2008 (Urk. 7/21) eine Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit von 50 %, g?ltig ab ?2008?, wegen chronischer M?digkeit, Schw?che, abdominaler Schmerzen, chronischer Diarrhoe, Angstzust?nden, Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme. Dies jedoch, ohne sich darum zu bem?hen, den Fragebogen der IV-Stelle vollst?ndig auszuf?llen; insbesondere beantwortete sie die Frage nach der Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf nicht und sie ?usserte sich auch nicht dazu, weshalb eine Umstellung notwendig sei. Am 30. September 2008 (Urk. 7/23/7) hielt sie gegen?ber der IV-Stelle fest, die Arbeitsunf?higkeit betrage bis zum Berichtszeitpunkt 100 %. Durch die chronische Magenentz?ndung und die Darmentz?ndung (Morbus Crohn) sei die Ern?hrung erschwert und die Beschwerdef?hrerin sei untergewichtig geworden. Dazu komme, dass im Magen kleine gutartige Tumore vorhanden seien, die jedoch entarten k?nnten. Sie brauche eine engmaschige Kontrolle, die bei ihr jedes Mal ?ngste hervorrufen w?rden. Nach der beruflichen Umschulung k?nne die Arbeitst?tigkeit maximal drei bis vier Stunden t?glich betragen. Gegen?ber der Krankentaggeldversicherung best?tigte die Haus?rztin ab dem 5. Juni 2008 eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/29/10). Am 4. Mai 2010 (Urk. 7/42) ?usserte sich die Haus?rztin gegen?ber der IV-Stelle telefonisch gar dahingehend, sie sei mit dem Arztbericht ?berfordert, die Beschwerdef?hrerin habe ?soo? viele Krankheiten, und bat um eine medizinische Abkl?rung durch die IV-Stelle (vgl. Urk. 7/43/5).
???????? Keiner dieser Berichte erf?llt demzufolge die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht. Dar?ber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass weder aufgrund der genannten Berichte noch aufgrund der im Arztbericht an die Krankentaggeldversicherung vom 18. Oktober 2008 (Urk. 7/29/15) genannten Diagnosen (Autoimune Gastritis, Karzinoid, Morbus Crohn, Chronische An?mie, Untergewicht) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit nachvollziehbar erscheint. Damit zeigt sich, dass insgesamt auf die Angaben der Haus?rztin nicht abgestellt werden kann.
???????? Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, vom 23. September 2008 (Urk. 7/22) abgestellt werden. Die Psychiaterin attestierte der Beschwerdef?hrerin, die bei ihr ab dem 1. Juli 2008 f?r sechs Sitzungen (vgl. Urk. 7/47/11) in Behandlung war, retrospektiv eine Arbeitsf?higkeit von maximal 10 Stunden pro Woche (bisherig wie angepasst) aufgrund einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1), die jedoch nicht medikament?s behandelt wurde (vgl. dazu auch die Diskussion im MEDAS-Gutachten, Urk. 7/47/11 f.).
???????? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, der am 10. September 2009 (Urk. 7/31) einen Eingriff an der Schulter durchgef?hrt hatte, hielt zuhanden der IV-Stelle am 5. November 2009 (Urk. 7/39/5) fest, es habe sich um einen Bagatelleingriff gehandelt, und eine Arbeitsunf?higkeit sollte drei Monate nicht ?berschreiten.
???????? Die MEDAS-Gutachter hielten zwar fest, dass eine retrospektive Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen schwierig sei. Es zeigt sich jedoch, dass keiner der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen Hinweise auf eine l?nger andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit zu entnehmen w?re.
4.6???? Das MEDAS-Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a) entspricht. Es ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Arztberichten ist erfolgt.
???????? Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die am 25. Februar 2011 durchgef?hrte Entfernung des Geb?rmutterhalskrebses bis zum Verf?gungszeitpunkt nicht zu einer Berentung f?hren konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ob aufgrund der genannten Krebserkrankung eine langandauernde Arbeitsunf?higkeit entstand, konnte zum Verf?gungszeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Diesbez?glich ist die Sache an die Vorinstanz zur weiteren ?berpr?fung zu ?berweisen.

5.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erw?gungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ?berwiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).