Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00587[9C_72/2013]
IV.2011.00587

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (geboren 1986 und 1987; Urk. 7/8). Sie war vom 1. November 2003 bis Ende September 2008 als Mitarbeiterin in der Gastronomie bei der Y.___ angestellt und arbeitete seit dem 1. Februar 2005 im Umfang von 30 Stunden pro Woche (täglich 6 Stunden) bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 41 Stunden, was einem Pensum von 73 % entspricht (Urk. 7/14 und Urk. 7/25).
         Am 30. Januar 2008 (Urk. 7/2) meldete sie sich zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an und am 7. März 2008 (Urk. 7/8) meldete sie sich wegen eines Morbus Crohn, eines neuroendokrinen Tumors, einer Karzinoidose des Magens und einer atrophen Gastritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Z.___, welches am 18. November 2010 (Urk. 7/47) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 24. November 2010 (Urk. 7/52) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht.
         Die Versicherte liess am 10. Januar 2011 (Urk. 7/59) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte daraufhin einen ergänzenden Bericht des Z.___ (Urk. 7/67) vom 2. Februar 2011 ein und gab der Versicherten im Anschluss Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese am 5. April 2011 (Urk. 7/72) Gebrauch machte. Am 26. April 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Dagegen liess die Versicherte am 27. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2011 aufzuheben, es seien eine gastroenterologische Abklärung sowie eine orthopädische Neubeurteilung durchzuführen und gestützt darauf seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. August 2011 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht legen (Urk. 10/1-8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).        
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dem MEDAS-Gutachten sei zu entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit mit jederzeitiger Toilettenzugänglichkeit vollumfänglich zumutbar.
2.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das MEDAS-Gutachten erfülle die Beweisanforderungen an ein Gutachten nicht. Das Gutachten sei nicht vollständig. Der Internist habe keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben und der Orthopäde habe die geklagten Beschwerden nicht in Zusammenhang mit der Morbus-Crohn-Erkrankung gebracht. Darüber hinaus sei weder in Bezug auf die rechte Schulter noch bezüglich der LWS ein korrekter Befund erhoben worden. Auch die Augenbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Der Bericht des Psychiaters habe keinen Beweiswert, da sich eine psychiatrische Untersuchung sowieso erübrigt habe, sei doch nie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden attestiert worden. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 einer Gebährmutterhalskrebs-Operation unterziehen müssen (Urk. 1 S. 4 unten und Urk. 10/1-8).

3.
3.1     Die MEDAS-Begutachtung fand am 27. Oktober 2010 (Urk. 7/47/2) statt und es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (vgl. Urk. 8/47/19):
1.   Chronische Beschwerden im Bereich der rechten Schulter (ICD-10 M75.0)
-  bei Status nach einer Schulterarthroskopie, einer arthroskopischen Weichteiltenodese der langen Bizepssehne, einer Kapsulotomie und Defileeerweiterung mit Akromioplastik am 10. September 2009
-  bei radiologisch regelrechtem postoperativem Befund (Arthro-MRI vom 29. Januar 2010)
-  bei symmetrisch praktisch freier Schultergelenksbeweglichkeit ohne klaren Hinweis für ein Impingement, eine Läsion der Rotatorenmanschette, der langen Bizepssehe, des Labrums oder des Akromoklavikulargelenks
2.   Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto-matik (ICD-10 M54.2)
-  anamnestisch bei Status nach HWS-Distorsionen bei je einer Auffahrkollision in den Jahren 2004 und 2008
-  bei einer geringen Diskusprotrusion HWK5/6 ohne Hinweis für eine Neurokompression oder eine Myelopathie (MRI vom 3. März 2009)
-  bei einer freien Beweglichkeit der HWS
3.   Status nach wiederholter akuter Lumbago, letztmals im September 2010, (ICD-10 M54.5)
-  bei mehrsegmentären degenerativen Veränderungen der unteren LWS ohne Hinweis für eine Neurokompression (MRI vom 25. März 2010)
-  bei freier Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule ohne Hinweis für eine radikuläre Symptomatik
4.   Morbus Crohn, ED 2006 (ICD-10 K50.0), aktuell ohne Therapie, klinisch in Remission.
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erhoben:
1.   Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2.   Autoimungastritis Typ A (ICD-10 K29.5)
3.   Karzinoid des Magens (ICD-10 C80)
4.   Chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66), bei symmetrisch frei beweglichen, reizlosen Kniegelenken ohne Hinweis für eine Instabilität oder eine Meniskusläsion
5.   Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.87/M21.07).
3.2     Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichtete die Beschwerdeführerin, sie lebe zusammen mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung und führe den Zweipersonen-Haushalt selbständig. Täglich treffe sie sich mit Kolleginnen, sie geniesse ihre Kontakte. Wenn sie Zeit habe, stricke oder male sie. Sie besuche regelmässig ein Fitnesszentrum und sei auch in der Lage, Auto zu fahren. Sie besuche regelmässig ihre Mutter und ihre Schwester, die in Kreuzlingen lebten. Sie könne nachts auch gut schlafen (Urk. 7/47/11).
         Der Gutachter hielt fest, es bestehe eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die jedoch keinen Krankheitswert habe.
3.3     Anlässlich der orthopädischen Untersuchung erklärte die Beschwerdeführerin, seit dem operativen Eingriff an der Schulter könne sie nachts wieder durchschlafen, sie könne nicht längere Überkopftätigkeiten vornehmen und der rechte Arm sei noch etwas weniger belastbar. Sie habe im Februar, im März und im September 2010 jeweils unter einem Hexenschuss gelitten. Auf die von der Hausärztin verabreichten Spritzen habe sie gut angesprochen, jetzt habe sie keine Rückenschmerzen mehr. Sie leide jedoch noch unter Nackenschmerzen und einer haselnussgrossen Verhärtung der rechtsseitigen Muskulatur. Sie klagte auch über anteromedial und -lateral lokalisierte Knieschmerzen beidseits, die seit 2006 stetig zugenommen hätten. Weiter berichtete sie über Schmerzen über dem rechten und dem linken Grosszehengrundgelenk. Weitere Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats wurden nicht angegeben (Urk. 7/47/12 f.).
         Der Gutachter berichtete zusammenfassend, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter durch die klinischen und radiologischen Befunde prinzipiell begründen liessen, das Ausmass des Leidensdruckes sei aber nicht klar fassbar. Auch die Beschwerden an der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule sowie an den Kniegelenken könnten nicht vollständig nachvollzogen werden. Insgesamt bestünden Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden.
3.4     Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren, geeigneten Tätigkeiten unter Wechselbelastung. Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt, wo die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich helfen lassen könne, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In qualitativer Hinsicht sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ein häufiger Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb der Horizontalen vermieden werden.
         Aus allgemein-internistischer Sicht habe der Morbus Crohn, der sich klinisch in Remission befinde, ebenfalls lediglich einen qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sollte aufgrund dessen an ihrem Arbeitsplatz jederzeit die Möglichkeit haben, die Toilette aufzusuchen.
         Was den Beginn und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelange, so sei es aufgrund der Aktenlage schwierig, die Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen, aus gutachterlicher Sicht könne jedoch eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden.
3.5     Am 28. Januar 2011 (Urk. 7/63) forderte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter auf, zum Einwand der Beschwerdeführerin sowie zu weiteren Akten des Krankentaggeldversicherers Stellung zu nehmen, ohne jedoch eine Frage zu formulieren. Am 2. Februar 2011 (Urk. 7/67) nahmen die MEDAS-Gutachter kurz Stellung. Sie hielten an ihren Diagnosen vollumfänglich fest und ergänzten, dass die Beschwerdeführerin auch für Haushalttätigkeiten weiterhin weder zeitlich noch leistungsmässig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
4.
4.1     Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gutachten sei nicht vollständig, so habe der Internist keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben.
         Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Konklusion des Gutachtens durch einen multidisziplinären Konsensus mit den unterzeichnenden Untersuchern erarbeitet wurde (Urk. 7/47/20 Ziff. 6). Das Gutachten wurde ebenfalls von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister, MedReg), der die internistische/allgemeinmedizinische Fallführung betreute, unterzeichnet. Dem Gutachten ist sodann weiter zu entnehmen, dass die Diagnose Morbus Crohn zwar sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, allerdings nicht in quantitativer, sondern lediglich in qualitativer Hinsicht (Gewährleistung eines uneingeschränkten Zugangs zur Toilette).
         Allein der Umstand jedoch, dass bei Morbus Crohn-Patienten diverse Beschwerden auftreten können, wie sie im Rahmen der Beschwerdeschrift aufgezählt werden, bedeutet nicht, dass diese im konkreten Fall vorliegen und dass unbesehen eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren wäre. Die Gutachter hielten die Diagnose eines seit 2006 bestehenden Morbus Crohn fest, wiesen jedoch darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in Remission befunden habe. Daher wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch lediglich eine qualitative und keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der Begutachtung selbst fest, vom Morbus Crohn her habe sie keine Beschwerden mehr (Urk. 7/47/8). Es befinden sich auch keine ärztlichen Beurteilungen bei den Akten, die dem Gutachten des Z.___ widersprechen würden. In der Stellungnahme vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/67) führten die Gutachter denn auch noch aus, dass beim Vorliegen eines aktiven und relevanten sowie einschränkenden Morbus Crohn selbstverständlich ein gastroenterologisches Konsilium durchgeführt worden wäre, da die Krankheit jedoch zum Gutachtenszeitpunkt ohne jegliche Aktivität gewesen sei und auch keine diesbezüglichen subjektiven Beschwerden geäussert worden seien, habe keine Indikation für den Zuzug eines Gastroenterologen bestanden. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen daher das Gutachten nicht zu entkräften.
4.2     Nicht nachvollziehbar ist die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung, zumal die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend macht, es bestehe eine psychische Beeinträchtigung. Somit stösst auch dieser Einwand ins Leere.
4.3     Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, orthopädisch habe man bezüglich der Schulter „keine besonderen Befunde“ erhoben. Sie verkennt, dass die ärztliche Beurteilung die Vorgeschichte inklusive des Eingriffes vom 10. September 2009 umfassend aufgezeigt und im Gutachten auch eine gewisse Beeinträchtigung anerkannt wurde, die sich vorab qualitativ (insbesondere keine Überkopfarbeit mit dem rechten Arm), nicht jedoch quantitativ auswirke. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Befunde anzuführen, die eine quantitative Einschränkung rechtfertigen würden.
         Dem MRT-Befund vom 25. März 2010 (Bericht vom 26. März 2010, Urk. 7/47/30) lässt sich zwar entnehmen, dass eine Kontaktzone zur austretenden Nervenwurzel L4 und rezessal L5 rechts, geringgradig auch L5 links rezessal bestehe, weshalb auch von einer möglichen Nervenwurzelaffektion ausgegangen wurde. Eine effektive Kompression der Nervenwurzel wurde jedoch nicht festgestellt. Die klinische Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin einen unauffälligen ebenen Gang aufwies, die Wirbelsäule zeigte eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten und die gesamte Untersuchung im Sitzen, Stehen und Gehen sowie im Liegen habe die Beschwerdeführerin problemlos toleriert und auch über keinen besonderen Schmerzzuwachs geklagt (vgl. dazu auch Urk. 7/67).
         Damit zeigt sich, dass auch die diesbezügliche Vorhaltung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den Schlussfolgerungen um rein subjektive Beurteilungen des Gutachters, haltlos ist.
4.4     Die Beschwerdeführerin bemängelt, ihre Augenbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum über Augenbeschwerden klagte, welche vor allem eine Tätigkeit am Computer verunmöglichen sollen. Im Gegenteil berichtete sie anlässlich der orthopädischen Untersuchung gar davon, dass sie sich den Umgang mit Power-Point und das Erstellen von Präsentationen selbst beigebracht habe (Urk. 7/47/13).
4.5     Auch aus dem Umstand, dass der Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hat, kann die Beschwerdeführerin noch nichts für sich ableiten. Die Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2008 (Urk. 7/21) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %, gültig ab „2008“, wegen chronischer Müdigkeit, Schwäche, abdominaler Schmerzen, chronischer Diarrhoe, Angstzuständen, Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme. Dies jedoch, ohne sich darum zu bemühen, den Fragebogen der IV-Stelle vollständig auszufüllen; insbesondere beantwortete sie die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht und sie äusserte sich auch nicht dazu, weshalb eine Umstellung notwendig sei. Am 30. September 2008 (Urk. 7/23/7) hielt sie gegenüber der IV-Stelle fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zum Berichtszeitpunkt 100 %. Durch die chronische Magenentzündung und die Darmentzündung (Morbus Crohn) sei die Ernährung erschwert und die Beschwerdeführerin sei untergewichtig geworden. Dazu komme, dass im Magen kleine gutartige Tumore vorhanden seien, die jedoch entarten könnten. Sie brauche eine engmaschige Kontrolle, die bei ihr jedes Mal Ängste hervorrufen würden. Nach der beruflichen Umschulung könne die Arbeitstätigkeit maximal drei bis vier Stunden täglich betragen. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung bestätigte die Hausärztin ab dem 5. Juni 2008 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29/10). Am 4. Mai 2010 (Urk. 7/42) äusserte sich die Hausärztin gegenüber der IV-Stelle telefonisch gar dahingehend, sie sei mit dem Arztbericht überfordert, die Beschwerdeführerin habe „soo“ viele Krankheiten, und bat um eine medizinische Abklärung durch die IV-Stelle (vgl. Urk. 7/43/5).
         Keiner dieser Berichte erfüllt demzufolge die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass weder aufgrund der genannten Berichte noch aufgrund der im Arztbericht an die Krankentaggeldversicherung vom 18. Oktober 2008 (Urk. 7/29/15) genannten Diagnosen (Autoimune Gastritis, Karzinoid, Morbus Crohn, Chronische Anämie, Untergewicht) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erscheint. Damit zeigt sich, dass insgesamt auf die Angaben der Hausärztin nicht abgestellt werden kann.
         Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, vom 23. September 2008 (Urk. 7/22) abgestellt werden. Die Psychiaterin attestierte der Beschwerdeführerin, die bei ihr ab dem 1. Juli 2008 für sechs Sitzungen (vgl. Urk. 7/47/11) in Behandlung war, retrospektiv eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 Stunden pro Woche (bisherig wie angepasst) aufgrund einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1), die jedoch nicht medikamentös behandelt wurde (vgl. dazu auch die Diskussion im MEDAS-Gutachten, Urk. 7/47/11 f.).
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der am 10. September 2009 (Urk. 7/31) einen Eingriff an der Schulter durchgeführt hatte, hielt zuhanden der IV-Stelle am 5. November 2009 (Urk. 7/39/5) fest, es habe sich um einen Bagatelleingriff gehandelt, und eine Arbeitsunfähigkeit sollte drei Monate nicht überschreiten.
         Die MEDAS-Gutachter hielten zwar fest, dass eine retrospektive Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen schwierig sei. Es zeigt sich jedoch, dass keiner der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen Hinweise auf eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen wäre.
4.6     Das MEDAS-Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a) entspricht. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Arztberichten ist erfolgt.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die am 25. Februar 2011 durchgeführte Entfernung des Gebärmutterhalskrebses bis zum Verfügungszeitpunkt nicht zu einer Berentung führen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ob aufgrund der genannten Krebserkrankung eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit entstand, konnte zum Verfügungszeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Diesbezüglich ist die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Überprüfung zu überweisen.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).