Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso
Anwaltskanzlei Urs Huber
Unterdorfstrasse 12, Postfach 346, 8808 Pfäffikon SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war seit 2001 bei der Y.___ in Z.___ als Zettlerin tätig (Urk. 8/2 Ziff. 5.2, Urk. 8/15 Ziff. 2.1-2), wobei das Arbeitsverhältnis per 30. November 2009 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 8/18 = Urk. 8/25/13-14, Urk. 8/25 Ziff. 2.1-2). Sie meldete sich am 10. August 2009 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/17, Urk. 8/24, Urk. 8/26-28, Urk. 8/30-31, Urk. 8/36, Urk. 8/39, Urk. 8/41-43, Urk. 8/46), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11) und Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12) ein. Sodann holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25, Urk. 8/49) ein und nahm Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 8/20-23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2010 die Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen mit durchgehender Fussbettung (Urk. 8/62).
Mit Vorbescheid vom 15. September 2010 (Urk. 8/59) wurde der Versicherten ab dem 1. Februar 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2010 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht gestellt. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/60-61, Urk. 8/65, Urk. 8/69) ein.
Mit Vorbescheid vom 2. März 2011 (Urk. 8/68), welcher den Vorbescheid vom 15. September 2010 (Urk. 8/59) ersetzte, wurde der Versicherten ab 1. Februar 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, befristet bis 31. Dezember 2010, in Aussicht gestellt.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 8/72-73 = Urk. 2) wurde der Versicherten ab dem 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente, befristet bis am 31. Dezember 2010, zugesprochen.
2. Gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen unter der Anweisung, weitere medizinische Abklärungen respektive Begutachtungen anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein. Am 26. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und der IV-Stelle die nachgereichten medizinischen Berichte jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. August 2011 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 27. Mai 2011, was der IV-Stelle am 29. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 8. November 2011 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte nach (Urk. 16/1-2), welche der IV-Stelle am 25. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung ihrer Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. Gemäss medizinischen Abklärungen sei ab dem 1. Oktober 2010 keine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit mehr ausgewiesen. Eine Einschränkung bestehe weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht, womit ab diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei daher auf den 31. Dezember 2010 zu befristen (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Befristung der ganzen Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt und lasse sich nicht aufrechterhalten. Insbesondere entbehre sie jeglicher medizinischer Grundlage, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 3 ff. IV Ziff. 1-11). Sofern das Gericht zum Schluss komme, dass keine Invalidenrente zugesprochen werden könne, sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zu weisen. Insbesondere habe die Vorinstanz die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen (S. 6 IV Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Befristung der ab 1. April 2010 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf den 31. Dezember 2010 rechtens ist, respektive, ob seit 1. Oktober 2010 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/8/9-10 = Urk. 8/12/6-7) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Spondylolyse Lendenwirbelkörper (LWK) 4 mit Spondylolisthesis LWK 4/5 Grad II nach Meyerding
- chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont
- lumbosakrale Übergangsanomalie LWK 5 mit angedeuteter Pseudarthrosebildung LWK 5/SWK1 wegen prominenten Querfortsätzen
Dr. A.___ führte aus, dass es trotz regelmässiger ambulanter Physiotherapie und konsequent durchgeführtem Heimprogramm mitsamt Krafttraining an Geräten immer wieder zur schubweisen Verstärkung der chronischen Lumbalgien komme. Die Beschwerdeführerin beschreibe lumbale Schmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein ohne sicheren radikulären Reiz (S. 1. Ziff. 5). Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführerin vom 8. Januar bis zum 8. März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem halbtageweisen Einsatz bei normaler Leistung attestiert zu haben (S. 1 Ziff. 8). Ob die Arbeitsfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gesteigert werden könne, sei zurzeit offen - ungünstig sei die regelmässige Überkopfarbeit mit daraus folgender lumbaler Hyperlordosierung. In einer angepassten Tätigkeit dürfe davon ausgegangen werden, dass in einigen Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde (S. 2 Ziff. 9.1).
In seinem Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 8/8/1-5) bestätigte Dr. A.___, dass aufgrund von Schmerzverstärkung unter Belastung die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % möglich sei (Ziff. 1.7).
3.2
3.2.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin im Zeugnis vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/17) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Zettlerin als auch in jeder anderen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der geplanten Rückenoperation. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit je nach Resultat der Operation und je nach weiterem Verlauf neu beurteilt werden (S. 1).
In seinem Bericht vom 20. Dezember 2009 (Urk. 8/24/1) führte Dr. B.___ aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst nach den im Jahr 2010 stattfindenden gründlichen Abklärungen und nach einer allfälligen Operation schlüssig beurteilt werden könne. Auch die psychische Situation könne erst nachher abschliessend beurteilt werden (S. 1).
3.2.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2010 (Urk. 8/27/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion in schwieriger Lebenssituation (ICD 10 F43.22)
- chronische Lumbalgien bei Osteolyse L4/L5
Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin seit 2000 bei ihm in Behandlung sei, wobei die letzte Kontrolle am 25. Januar 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Erst in letzter Zeit sei die Rückenproblematik richtig erkannt und eingeschätzt worden, und es sei diesbezüglich eine Operation geplant. Die Beschwerdeführerin sei weinerlich, depressiv und vor allem ängstlich in Bezug auf die bevorstehende Operation. Sie habe Angst, dass sie nachher gelähmt sein könnte oder dass sonstige Komplikationen aufträten. Die Prognose sei abhängig vom Verlauf der Operation, aber auch von der inneren Einstellung und Haltung der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4).
Er führte weiter aus, dass seit dem 10. Oktober 2007 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Zettlerin bestehe (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch stark eingeschränkt und eine Tätigkeit sei so momentan nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei vom Zustand der Beschwerdeführerin nach der Operation abhängig (S. 5).
3.2.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 25. Mai 2010 (8/36/1-6) aus, die wegen der Rückenproblematik durchgeführte Operation sei leider ohne Erfolg geblieben. Dies könne diverse Gründe haben, unter anderem psychogene, und müsse nicht an der Qualität der Operation liegen (Ziff. 1.4).
Derzeit bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zettlerin. Im Moment bestünden trotz der Operation Rückenschmerzen und eine Depression. Die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch stark eingeschränkt. Eine Tätigkeit sei derzeit also nicht möglich, vor allem wegen der Rückenbeschwerden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig Es erscheine, dass der limitierende Faktor die Rückenschmerzen seien. Psychisch gesehen sei die Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, dass sie gar nichts machen könne (Ziff. 1.6-7).
Ohne die Schmerzen könnte die Beschwerdeführerin sofort mit einer angepassten Tätigkeit zu 50 % anfangen (Ziff. 1.8). Wie genau eine behinderungsangepasste Tätigkeit aussehen müsse, sei durch den Operateur zu entscheiden (S. 5).
3.2.4 In seinem Bericht vom 16. September 2010 (Urk. 8/60) führte Dr. B.___ aus, dass es laut den Berichten der D.___ Klinik für die Schmerzsymptomatik kein eigentliches somatisches Korrelat gebe und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen werde. Eine nicht auf somatischer Ursache beruhende Schmerzsymptomatik habe natürlich auch aus psychiatrischer Sicht eine andere Wertigkeit, und so könne er sich mit gutem Gewissen Dr. C.___ anschliessen, indem die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 1).
3.2.5 Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Urk. 3/4) bestätigte Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung befinde und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung (ICD 10 F43.23). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten, der Symptomatik angemessenen Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 1).
3.3
3.3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, D.___ Klinik, stellte in seinem Bericht vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/36/8-9 = Urk. 8/39 = Urk. 8/41/10-11 = Urk. 8/42) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach L4 Laminektomie und Repositionsspondylodese mittels TLIF-Technik von links am 8. Februar 2010 bei
- L4 Spondylolyse und Spondylolisthese Grad II
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK 5
- Beinlängendifferenz (Schuhausgleich von 1.5 cm)
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der drei Monate nach der Operation (vgl. Urk. 8/28/4-5 = Urk. 8/30/8-9 = Urk. 8/41/8-9) durchgeführten postoperativen Kontrolle über unveränderte Beschwerden berichte. So seien die vor der Operation verspürten Schmerzen sowie Gefühlsstörungen im linken Bein unverändert vorhanden. Zudem verspüre sie Verspannungen im Schulterbereich beidseits sowie Schmerzen im Rücken. Sie spüre den Fremdkörper in ihrem Lendenbereich und die Schrauben seien schmerzhaft (S. 1). Radiologisch hätten sich eine regelrechte Metallimplantatlage, eine zeitgerechte knöcherne Durchbauung und keine Hinweise auf Schraubenlockerung gezeigt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien mit einer Veränderung in der Lendenwirbelsäule nicht eindeutig erklärbar. In zwei Monaten sei eine weitere Vorstellung vorgesehen. Sofern die Beschwerden dann immer noch bestünden, sei eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule zu organisieren. Eine stationäre Rehabilitation würde er unterstützen, diese sollte jedoch frühestens sechs Monate nach der durchgeführten Operation durchgeführt werden, so dass die Spondylodese bis dahin sicherlich gut ausgeheilt sei (S. 2).
Sodann attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis zum 20. Juli 2010 (Urk. 8/36/10).
3.3.2 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/41/6-7 = Urk. 8/61/8-9) ergänzend aus, dass zur Beurteilung der Spondylodese bei persistierenden Beschwerden eine CT-Untersuchung organisiert und die Beschwerdeführerin erneut beurteilt werde. Bezüglich der Prognose könne er daher noch keine Angaben machen (S. 1). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom 1. Dezember 2009 bis zum 20. Juli 2010 attestiert worden, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in zum Teil ungünstigen Körperpositionen körperliche Arbeit habe leisten müssen (Ziff. 1.6).
Die Spondylodese auf Höhe L4/5 sei noch nicht vollständig ausgeheilt, weshalb eine weitere Schonung empfohlen werde, bis die radiologischen Kontrollen eine gute knöcherne Durchbauung nachgewiesen haben. Zudem bestünden psychische Probleme, weshalb die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in Behandlung sei (Ziff. 1.7).
Die durch die Beschwerdeführerin angegebenen subjektiven Beschwerden seien nicht oder nur sehr schwierig objektivierbar. Theoretisch könnte rein aus wirbelchirurgischer Sicht nach Ausheilung der Spondylodese die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein, zumindest in körperlich angepasster Tätigkeit (Ziff. 1.8-9).
3.3.3 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 9. September 2010 (Urk. 8/61/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- persistierendes bewegungsabhängiges lumbo-vertebrales Syndrom mit Ausstrahlung in beide Beine linksbetont und subjektive Fühlsstörung mit/bei
- Status nach Laminektomie L4 und Repositionsspondylodese mittels TLIF-Technik von links am 8. Februar 2010 bei Spondylolyse L4 und Spondylolisthesis Grad II nach Meyerding 8. Februar 2010
- lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von Lendenwirbelkörper 5
- klinisch: diffuse Hypästhesie linkes Bein ab Dermatom L3 nicht sicher reproduzierbar
- EMNG: Normale Kernmuskulatur L4 und L5, normale Tibialis-Peronaeus-Neurographie
- somatosensorisch evozierte Potentiale August 2010: Beidseits normal zum Tibialis
Dr. C.___ führte aus, dass weiterhin die tieflumbalen beidseits gürtelförmig ausstrahlenden Schmerzen und die subjektiv vorhandenen Gefühlsstörungen im ganzen Bein linksdominant im Vordergrund seien. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäle vom 16. August 2010 zeige einen Ossikel auf Höhe der Lendenwirbelkörper 4 Endplatte wie präoperativ, nun etwas rechtsdominant, weshalb eine MRI-Untersuchung am 8. September 2010 durchgeführt worden sei, wobei keine Kompression neuraler Strukturen habe festgestellt werden können. Eine leichte Tangierung der Nervenwurzel L4 auf der rechten Seite sei jedoch möglich. Die CT-Untersuchung habe keine Pseudarthrose und keine Schraubenlockerungszeichen nachweisen können. Die neurologische/elektrophysiologische Beurteilung sei nun abgeschlossen und es habe keine radikuläre, periphere, nervöse oder myeläre Pathologie objektiviert werden können (S. 1).
Die lumbospondylogenen Schmerzen seien weiterhin nicht zuzuordnen, eine Pseudarthrose habe nicht nachgewiesen werden können, und es habe sich eine regelrechte Lage der Metallimplantate gezeigt. Es seien auch keine epifusionelle oder subfusionelle Degenerationen sichtbar. Eine leichte Tangierung der L4 Nervenwurzel rechts könne die linksdominanten nicht dermatombezogenen subjektive Gefühlsstörungen nicht erklären, auch die elektrophysiologische Untersuchung sei negativ ausgefallen (S. 1 f.).
Auf Grund der Schmerzsituation sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % bis Ende September 2010 ausgestellt worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne nicht bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zukunft arbeitsunfähig sei, und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht vorstellbar.
Zur Behandlung des Schmerzsyndroms sei eine stationäre Rehabilitation zu empfehlen und der Hausarzt werde gebeten, eine solche in die Wege zu leiten (S. 2).
3.3.4 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/65) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 9. September 2010 (vgl. E. 3.3.3). Anlässlich der ein Jahr postoperativ durchgeführten regulären Verlaufskontrolle habe die Beschwerdeführerin über unveränderte Beschwerden berichtet und es bestünden, laut ihren Angaben, in bestimmten Körperpositionen Blockierungsgefühle sowie ein Knacksen im Lendenwirbelsäulenbereich. Des Weiteren klage sie über ein subjektives Kältegefühl vor allem im linken Bein. Zuhause bekomme sie Unterstützung von ihrer Familie, indem der Haushalt geführt werde. Sie verspüre auch im Sitzen und im Liegen Schmerzen. Vor zwei Monaten sei ihr Vater gestorben und sie plane jetzt einen Besuch ihrer Mutter in der Türkei, wo sie wahrscheinlich noch eine Badekur organisieren werde (S. 1). Klinisch zeige die Beschwerdeführerin ein rechtshinkendes Gangbild, jedoch sei der Zehenspitzen- und Fersengang hinkfrei durchführbar. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei etwas eingeschränkt und subjektiv endphasig schmerzhaft. Dr. C.___ führte aus, dass in Bauchlage diffuse Durchfederungsschmerzen im lumbalen Bereich bestünden. Die grobkursorische neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen.
Das Röntgen der Lendenwirbelsäule zeige eine regelrechte Metallimplantatlage und eine zeitgerechte knöcherne Durchbauung auch interkorporell. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein insgesamt zufriedenstellender Verlauf und die noch bestehenden Restbeschwerden könnten weiterhin nicht zugeordnet werden. Vorläufig seien bei der Wirbelsäulenchirurgie keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (S. 2).
3.3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 10/2) nach erneuter Verlaufskontrolle der Beschwerdeführerin am selbigen Datum aus, dass die inzwischen von der Beschwerdeführerin versuchte Badekur in der Türkei ohne Erfolg gewesen sei. Die Beschwerdeführerin klage unverändert über Rückenschmerzen. Zusätzlich berichte sie über ein subjektiv geschwollenes Gesicht und über einen eher schlechteren Allgemeinzustand, was sie mit der Änderung der antidiabetischen Behandlung in Verbindung bringe (S. 1). Es bestünden unveränderte Beschwerden, die nicht eindeutig zuzuordnen seien. Im Vorfeld seien schon einige Therapiemöglichkeiten mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, wobei sie weiteren Infiltrationen oder wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen eher abgeneigt sei (S. 2).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, F.__ (F.___), führte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2011 (Urk. 6/66) aus, die ausführlichen Untersuchungen in der D.___ Klinik hätten keinerlei Erklärung für die subjektiv vorgebrachten Schmerzen der Beschwerdeführerin gebracht, so dass seit Ende September 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Vordergründig bestehe nun einzig die somatische Gesundheitsstörung bei einem Status nach operativem Eingriff im Februar 2010. Diese habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die anlässlich der letzten Untersuchung im September 2010 festgestellte diffuse Schmerzstörung ohne somatisches Korrelat sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht massgebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachvollziehbar sei eine verminderte Belastung der Wirbelsäule wegen der verminderten Beweglichkeit nach der Operation. Ob dies aber auch bei der bisherigen Tätigkeit als Zählerin bei der G.___ zum Tragen komme, sei medizinisch sehr fraglich und lasse sich ohne genaue Arbeitsplatzbeschreibung nicht konklusiv beantworten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit und kein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG (S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2010 lasse sich nicht mehr rechtfertigen, und die Beschwerdeführerin sei ab diesem Datum für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, auch in der bisherigen Tätigkeit bei der G.___, sofern die Belastung für die Wirbelsäule bei dieser Tätigkeit nicht das tolerable Mass übersteige. Medizinisch theoretisch könne eine maximale Belastung von 15 kg beim Heben und Tragen und unter Vermeidung von Rotation der Wirbelsäule unter Gewichtsbelastung postuliert werden. Weitere medizinische Abklärungen oder die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht seien nicht angezeigt (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der ganzen Invalidenrente vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 im Wesentlichen auf die nach dem Vorbescheid vom 15. September 2010 (Urk. 8/59) eingegangenen medizinischen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vgl. E. 3.2.4) und von Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.3) sowie auf die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. E.___, F.___, (vgl. E. 3.4) ab (vgl. Urk. 8/66).
4.2 Dr. E.___, F.___, ging in seiner Stellungnahme im Januar 2011 (vorstehend E. 3.4) aufgrund der Berichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3.3) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2.4) vom September 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 weder in der angestammten Tätigkeit noch in irgendeiner angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Zu beachten ist aber, dass Dr. C.___ im September 2010 vorsichtig formulierte, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit in Zukunft nicht bestätigt werden und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei vorstellbar, was nicht bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt schon von einer vorhandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese potentielle Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2010 begründete Dr. C.___ in erster Linie damit, kein der Schmerzproblematik entsprechendes somatisches Korrelat gefunden zu haben. Sodann empfahl Dr. C.___ zur Behandlung des Schmerzsyndroms wiederholt eine stationäre Rehabilitation (vorstehend E. 3.3.3-4). Eine bestehende Unsicherheit bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kam sodann auch im nach Verfügungserlass eingegangenen Bericht von Dr. C.___ vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3.5) zum Ausdruck, worin er berichtete, mit der Beschwerdeführerin allfällige weitere Infiltrationen oder wirbelsäulenchirurgische Eingriffe besprochen zu haben.
Ebenso wenig kann dem Schreiben von Dr. B.___ vom September 2010 (vorstehend E. 3.2.4) entnommen werden, dass von psychiatrischer Seite her wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. So bezeichnete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in seinen vorgängigen Berichten vom Januar 2010 (vorstehend E. 3.2.2) und nach durchgeführter Operation vom Mai 2010 (vorstehend E. 3.2.3) nach wie vor als physisch und psychisch stark eingeschränkt. Im Mai 2010 ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei, machte dies jedoch von der Entwicklung der Schmerzproblematik abhängig.
Wo sich Dr. B.___ im September 2010 (vorstehend E. 3.2.4) der Meinung von Dr. C.___ in dem Sinne anschloss, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig sei, mit der Begründung, dass für die Schmerzsymptomatik kein eigentliches somatisches Korrelat gefunden worden sei, bleibt unklar, was er damit genau meinte. Indiz dafür, dass Dr. B.___ damit nicht eine wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit meinte, bildet das nach Verfügungserlass vom 26. April 2011 eingegangene Schreiben vom 25. Mai 2011 (vorstehend E. 3.2.5), worin er daran festhielt, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % möglich sei, also nach wie vor eine Einschränkung von 50 % bestehe.
Weshalb Dr. E.___ bei dieser unklaren Sachlage feststellen konnte, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen bestünden, ist nicht nachvollziehbar.
Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt persönlich untersucht hat, formulierte sodann ein Zumutbarkeitsprofil unter anderem mit einer Gewichtslimite von 15 kg. Ein solches Zumutbarkeitsprofil wurde von keinem der behandelnden Ärzten formuliert und ist deshalb zu wenig empirisch fundiert, um massgebend sein zu können. Anzumerken ist, dass Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom Januar 2011 sowohl den Arbeitgeber als auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin falsch wiedergab, indem er sie als Zählerin bei der G.___ anstatt als Zettlerin bei der Y.___ bezeichnete (vgl. E. 3.4).
Insgesamt ist daher die von der Beschwerdegegnerin angenommene massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2010 welche eine Einstellung der Rente per 31. Dezember 2010 rechtfertigen würde, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.3 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse auf eine tatsächliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 ziehen, welche eine Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2010 rechtfertigen würden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist bei diesem Ergebnis entbehrlich.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise beim praxisgemässem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sonja Zosso
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).