Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00591
[9C_910/2012]
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IV.2011.00591
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1984 und 1988), war zuletzt von März 2002 bis Ende März 2004 in einem Pensum von 30 Wochenstunden als Restaurant-Mitarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 17. August 2003 war (Urk. 11/10 Ziff. 1-6 und 9).
Am 20. Juli 2002 war sie auf einer Treppe ausgerutscht und hatte sich am rechten Fussknöchel verletzt (Urk. 11/7/3 Ziff. 4-9). Am 16. Februar 2004 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 11/7/29).
Am 12. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/11, Urk. 11/18, Urk. 11/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/7, Urk. 11/26, 11/29-30, Urk. 11/50) bei.
Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/34, Urk. 11/42, Urk. 11/49) holte die IV-Stelle sodann ein Gutachten ein, das am 28. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 11/55) und zu welchem die Versicherte Stellung nahm (Urk. 11/57, Urk. 11/59, Urk. 11/63).
Mit Verfügung vom 14. April 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/66 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Mai und 18. Juni 2011 (Urk. 1, Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 6 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin - ausschliesslich wegen der Folgen des 2002 erlittenen Unfalls - seit Juni 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten). Eine im September und Oktober 2004 erfolgte Observation habe eine erhebliche - näher umschriebene - Leistungsfähigkeit ergeben, und ihr Hausarzt habe den Gesundheitszustand im November 2005 und im Februar 2007 als unverändert beurteilt (S. 2). Aus gesundheitlichen Gründen bestehe aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Serviceangestellte (S. 2 Mitte); leichte Hilfstätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 13 % bestehe kein Ren-tenanspruch (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Juni 2011 (Urk. 6) unter anderem auf den Standpunkt, die Observation sei in einem Zeitraum mit besonderen Umständen (erzwungener Wohnungswechsel) erfolgt (S. 1 f. Ziff. 2.2). Die Angaben im Gutachten betreffend psychiatrische Konsultationen seien unzutreffend, was sich auch aus der Bestätigung der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 7/1) ergebe (S. 2 Mitte). Sie habe demnächst einen weiteren Arzttermin und werde noch entsprechende Unterlagen einreichen (S. 2 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin begründeten ihre Standpunkte hauptsächlich gestützt auf die folgenden medizinischen Akten.
3.2 Am 20. Juli 2002 rutschte die Beschwerdeführerin auf einer Treppe aus (Urk. 11/7/3 Ziff. 4 und 6) und zog sich eine Zerrung im Bereich des oberen Sprunggelenks zu (Urk. 11/7/95).
Am 21. August 2003 wurde die Sehnenruptur am rechten Sprunggelenk operiert (vgl. Urk. 11/7/119), wobei als Nebendiagnose eine Depression genannt und der postoperative Verlauf als problemlos beschrieben wurde (Urk. 11/7/118 = Urk. 11/11/3 = Urk. 7/8).
Am 19. Juli 2004 erstattete Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 11/7/137-147 = Urk. 11/11/5-17). Er nannte als Diagnose einen Status nach Distorsio pedis rechts mit Längsriss des Musculus peronaeus longus (S. 7 Ziff. 4). In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, man habe heute das Bild einer schwer invaliden Frau vor sich mit Übergewicht und schwer depressiven Zügen, die in keinem Verhältnis zum erlittenen Trauma stünden (S. 6 Mitte). Die von der Patientin angegebenen Rückenbeschwerden seien durch schweres Übergewicht und Fehlbelastung bedingt; die im Röntgenbild festgestellten osteochondrotischen Veränderungen hätten nichts mit dem Unfall zu tun. Die Diskrepanz zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befunden sei riesig (S. 6 unten). Auf Nachfrage erklärte Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin sei als Restaurantmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und zu 75 % arbeitsfähig in einer der Fussverletzung angepassten Tätigkeit (Urk. 11/7/148).
3.3 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit März 2000 behandelte (Urk. 11/27 Ziff. 1.2), erstattete der Beschwerdegegnerin am 19. November 2005 einen Bericht (Urk. 11/11/1-2). Darin nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts und Ruptur einer Sehne am 20. Juli 2002 sowie eine Periarthritis OSG rechts; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Hypertonie (lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter anderem seit 4. Juni 2003 (lit. B). Den Gesundheitszustand bezeichnete er als besserungsfähig (lit. C.1). Die Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit betrage vorerst 50 %; die Eingliederungschancen seien sehr günstig (lit. D.7).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Klinik B.___, berichtete am 22. Dezember 2005, die Beschwerdeführerin habe sich vom 26. August 2004 bis 21. Dezember 2005 bei ihr in ambulanter Behandlung befunden. Als Diagnose nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Urk. 11/48).
3.5 Am 23. Februar 2007 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, dank zwischenzeitlichen Abklärungen könnten die von der Beschwerdeführerin immer wieder angegebenen Beschwerden nun besser eingeordnet werden. An seiner Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit ändere sich dadurch nichts Wesentliches (Urk. 11/18).
3.6 Am 23. November 2007 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe sich vom 13. Juli bis 3. Oktober 2007 in ihrer ambulanten Behandlung befunden. Als Diagnose nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (Urk. 11/46).
3.7 Am 20. Dezember 2008 äusserte sich Dr. Z.___ zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 7/4) und nahm zu einem vom Unfallversicherer vorgelegten Vergleichsvorschlag Stellung. Er führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen solle, scheine ihm etwas gar optimistisch, weil auch beim längeren Sitzen die Schwellungen im Sprunggelenk zunehmen und auch die Rückenschmerzen vermehrt Probleme schaffen würden (S. 1 Ziff. 3).
Am 6. Juli 2009 äusserte sich Dr. Z.___ in ähnlicher Weise (Urk. 11/45).
Am 23. September 2009 erstattete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht (Urk. 11/27). Darin führte er aus, seit seinem Bericht vom 23. Februar 2007 hätten sich bei der Patientin und den Beschwerden keine wesentlichen Änderungen ergeben (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit als Kellnerin bezifferte er mit 100 % seit 20. Juli 2002 (Ziff. 1.6). Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, bejahte er mit dem Zusatz „in einer anderen Tätigkeit“ und versah Zeitpunkt und Umfang je mit einem Fragezeichen (Ziff. 1.9). Im Beiblatt gab er an, wechselbelastende Tätigkeiten wären im Umfang von 3-4 Stunden täglich möglich, und nannte eine Gewichtslimite von 2-4 kg (Urk. 11/27/5).
3.8 Am 28. Dezember 2010 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho-pädische Chirurgie FMH und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gut-achter, und Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Zentrum E.___ (E.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/55/1-54). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 21 ff.), die von ihnen am 19./20. Oktober 2010 erhobenen Befunde (S. 27 ff.) und die Befunde einer am 1. November 2010 erfolgten psychiatrischen Untersuchung (S. 37 ff.).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.1):
-
Status nach Fussdistorsion am 20. Juli 2002 mit / bei:
-
Tendovaginitis und Peritendinitis der Peronealsehnen
-
Längsriss im Verlauf der Sehne von Muskulus peroneus longus
-
Tendovaginitis Muskulus flector hallucis
-
knöcherne Stressreaktion
-
Status nach operativer Revision und Sehnennaht des Muskulus peroneus am 21. August 2003
-
Pseudoarthrose am Processus anterior calcanei rechts
-
OSG-Arthrose beidseits
-
Spondylose und Spondylarthrose der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 43 Ziff. 6.2):
-
morbide Adipositas (BMI 41.4 kg/m
2
)
-
anamnestisch Harninkontinenz vom Stresstyp
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
-
Probleme im Zusammenhang mit dem niedrigen Einkommen
Zusammenfassend wurde ausgeführt, die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 51-jährigen, morbid adipösen und erheblich dekonditionierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Ihr Auftreten wirke sehr theatralisch und ihre Beschwerdeschilderung sei sehr katastrophisierend. Aus internistischer Sicht lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte noch in einer sonstigen dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 48).
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wurde unter anderem darauf hin-gewiesen, der in unbeobachteten Momenten ersichtliche hinkfreie und schnelle Gang der Versicherten stehe in grosser Diskrepanz zu den geklagten Be-schwerden. Aufgrund der objektiv eingeschränkten Belastbarkeit ihrer unteren Extremität sei die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Serviceangestellte zu 50 % - also 4 Stunden täglich - arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien dabei Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 25 kg oder mit Gehen in unebenem Gelände oder mit einer starken Belastung des linken Fusses (beispielsweise als Chauffeurin) verbunden oder überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten seien, sowie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder in kniender Position. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen und in Wechselbelastung bestehe hingegen keine Einschränkung von Seiten des Bewegungsapparates (S. 49).
Bei der psychiatrischen Exploration wirke die Versicherte sehr theatralisch sowohl in ihren Erzählungen als auch in ihren Gesten. Dieses Verhalten mute aggraviert an. Auch gebe es Inkonsistenzen. So habe die Versicherte berichtet, seit 2000 kontinuierlich in psychiatrischer Behandlung gestanden zu haben, was jedoch den beiden Berichten der behandelnden Psychiaterin von 2005 und 2007 widerspreche. Als Grund dafür gebe die Versicherte dann an, sich nicht so gut erinnern zu können. Bei der aktuellen Situation zeigten sich keine Symptome, die ein depressives Zustandsbild ausweisen würden. So sei die Versicherte affektiv schwingungsfähig, es zeigten sich keinerlei Konzentrationsstörungen, sie wirke im Gespräch sehr lebendig und wach, könne Daten sofort wiedergegeben. Die von ihr beklagten Schmerzen stünden im Untersuchungsgespräch im Hintergrund und würden theatralisch auf Nachfrage vorgebracht. Dabei entstehe keinerlei Leidensdruck. Deutlich werde eine psychosoziale Belastung durch das niedrige Familieneinkommen und bestehende Schulden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.).
Das aktuell ermittelte Belastungsprofil - Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis-herigen Tätigkeit, Arbeitsfähigkeit von 100 % behinderungsangepasst - gelte ab dem Zeitpunkt einer orthopädischen Begutachtung im Juli 2004. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht könne auch retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 50 f. Ziff. 7.5).
3.9 Am 24. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F.___ notfallmässig untersucht, worüber am 26. April 2011 berichtet wurde (Urk. 7/6). Die Zuweisung erfolgte wegen am Vorabend plötzlich aufgetretenen stechenden, im Verlauf brennenden, andauernden Schmerzen im Bereich des distalen Oberschenkels rechts medialseits (S. 1 Mitte). Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen lasse sich eine - vermutete - Venenthrombose ausschliessen, so dass die Beschwerden am ehesten im Rahmen der muskuloskelettalen Schmerzen zu sehen seien (S. 2 Mitte).
3.10 Dr. A.___ bestätigte am 16. Februar 2011 auf Wunsch der Beschwerdeführerin, dass diese seit dem 15. Januar 2010 wegen Depression wieder in ihrer psychiatrischen Behandlung stehe und bisher zu acht Terminen, letztmals am 11. Februar 2011, erschienen sei (Urk. 7/1).
Noch im Jahr 1999, als sie bei ihr im Ambulatorium G.___ in Behandlung gewesen sei, habe sie ihr eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, sie (die Beschwerdeführerin) habe sich aber bis heute nicht dafür entscheiden können.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem E.___-Gutachten machte die Beschwerdeführerin geltend, darin werde (sinngemäss: zu Unrecht) behauptet, ihre Aussagen über die Dauer der psychiatrischen Behandlung stimmten nicht mit den Unterlagen überein; eine aktuelle Bestätigung ihrer Psychiaterin stütze jedoch ihre Aussagen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Dies trifft jedoch nicht zu: Im Gutachten wurde ausgeführt, die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei seit 2000 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung, stehe im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin. In der Tat berichtete diese im Dezember 2005 (vorstehend E. 3.4) über eine von August 2004 bis Dezember 2005 dauernde Behandlung und führte aus, die Depression sei abgeklungen (remittiert). Im November 2007 (vorstehend E. 3.6) berichtete sie über eine Behandlung von Juli bis Oktober 2007. Dass „August 2004 bis Dezember 2005 und Juli bis Oktober 2007“ nicht dasselbe ist wie „seit 2000 ununterbrochen“, liegt auf der Hand. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ändert auch die von ihr eingeholte aktuelle Bestätigung der behandelnden Psychiaterin (vorstehend E. 3.10) nichts am genannten Widerspruch, denn damit wurde lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Januar 2010 wieder in ambulanter Behandlung, und keineswegs, sie sei seit 2000 ununterbrochen in Behandlung gewesen.
Dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als nicht stichhaltig.
4.2 Sodann wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass im ihr zugestellten Ex-emplar des Gutachtens eine (letzte) Seite nicht sie, sondern eine andere Person betroffen habe, und befand, es sollte abgeklärt werden, ob nicht eine Verwechslung der Unterlagen stattgefunden habe (Urk. 1 S. 2 Mitte).
In den hier vorliegenden Akten beziehen sich alle Seiten des Gutachtens (Urk. 11/55/1-54) und des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 11/61) sowohl in der Kopfzeile als auch im Textteil ausdrücklich und eindeutig auf die Beschwerdeführerin und keine anderen Personen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine Verwechslung von Unterlagen in der von der Beschwerdeführerin vermuteten allgemeinen Weise stattgefunden haben sollte, und auch sie selber machte - ausser der einen von ihr genannten, wohl beim Versand im administrativen Bereich erfolgte Verwechslung einer Seite - keine konkreteren Angaben dazu.
Somit erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig.
4.3 Dass das E.___-Gutachten sonstwie an Mängeln leiden würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und es sind auch keine solchen ersichtlich. Es basiert auf den erforderlichen Abklärungen in mehreren medizinischen Disziplinen, es wurde unter Berücksichtigung der umfangreichen Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt, und es enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere leuchtet ein, dass die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit reduzieren. Ebenfalls überzeugend ist aber auch das sehr differenzierte Belastungsprofil, bei dessen Beachtung eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht.
Insgesamt erfüllt das E.___-Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme ihres Hausarztes aus dem Jahr 2008 (vorstehend E. 3.7), wonach ihm die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit „etwas gar optimistisch“ scheine, ist nicht geeignet, die sorgfältige, umfassend und schlüssig begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für eine Stellungnahme der Physiotherapeutin vom Dezember 2008 (Urk. 7/5) und den Bericht über eine im April 2011 erfolgte Konsultation im Spital F.___ (vorstehend E. 3.9).
4.6 Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für - im E.___-Gutachten näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5. Die Beschwerdegegnerin hat für die Invaliditätsbemessung im Jahr 2004 ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 47‘527.-- angenommen (Urk. 11/32), dies gestützt auf entsprechende Angaben der letzten Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/10) und vereinbar mit den Einträgen im individuellen Konto (Urk. 11/6). Das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % mit Fr. 41‘296.-- beziffert (Urk. 11/32). Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Einkommenseinbusse beträgt demnach Fr. 6‘231.--, was einem Invaliditätsgrad von 13 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vorstehend E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).