Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00592
IV.2011.00592

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 4. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Lehre und bildete sich anschliessend zum Analytiker/Programmierer weiter (Urk. 8/1/2). Vom 8. November 1999 bis 30. April 2002 arbeitete er bei der Y.___ AG als Software-Entwickler/Programmierer (Urk. 8/12) und vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 beim Z.___ als Analytiker/Programmierer (Urk. 8/13). Am 19. Juni 2003 nahm er bei der Gemeinde A.___ eine neue, bis 28. August 2003 befristete Arbeitstätigkeit als Bademeister/Aushilfe (Urk. 8/9) und vom 8. Mai bis 12. September 2004 beim Seebad B.___ der Gemeinde C.___ als alleiniger Bademeister (Urk. 8/10) auf; zwischendurch bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 8/14-15). Am 21. Oktober 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 8/3).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6), Arbeitgeberberichte bei den Gemeindeverwaltungen A.___ und C.___ (Urk. 8/9-10), bei der Y.___ AG und dem Z.___ (Urk. 8/12-13) bei und holte einen Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2004 (Urk. 8/11) ein.
          Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/32) und 9. Juni 2005 (Urk. 8/35) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente samt zwei Kinderrenten für die 1993 und 1995 geborenen Töchter zu. Am 1. März 2007 erfolgte die Mitteilung, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 8/53).
1.3 Nach Einleitung einer amtlichen Rentenrevision gab X.___ im entsprechenden Fragebogen vom 27. April 2010 an, dass er beim Hallenbad E.___ tätig sei (Urk. 8/54 Ziff. 2.3). Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK-Auszug vom 5. Mai 2010 (Urk. 8/55) bei, führte medizinische (insbesondere eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 15. Dezember 2010, Urk. 8/68) und erwerbliche Abklärungen bei der Gemeindeverwaltung E.___ (Fragebogen vom 17. Mai 2010, Urk. 8/57) durch und teilte X.___ mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 mit, man gedenke, die Viertelsrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monates aufzuheben und infolge Missachtung der Meldepflicht die bereits bezahlten Invalidenrenten für den Zeitraum 1. März 2008 bis März 2010 zurückzufordern (Urk. 8/72).
         Dagegen erhob X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 24. Januar 2011, 2. März 2011 und 17. März 2011 Einwände (Urk. 8/74, Urk. 8/78-79) und reichte dabei einen Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. März 2011 (Urk. 8/80) ein. Nach deren Prüfung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2011 fest, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, die Viertelsrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monates aufgehoben werde und infolge Missachtung der Meldepflicht die bereits bezahlten Invalidenrenten für den Zeitraum 1. März 2008 bis März 2010 zurückzuerstatten seien, wobei er hierüber eine separate Verfügung erhalte (Urk. 2 = Urk. 8/82).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 27. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
         Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung muss der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; BGE 112 V 97 E. 2a). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind jedoch nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c).
1.5     Gemäss dem am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 1 IVG wird - wenn die rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann - eine Invalidenrente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.--beträgt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Revision der Rente vom Betrag, der 1’500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Viertelsrente damit, dass aus ihren Unterlagen hervorgehe, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2007 zu einem Pensum von 100 % bei der politischen Gemeinde E.___ angestellt. Gemäss IK-Auszug vom 5. Mai 2010 (Urk. 8/55) habe er im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 75'216.--, im Jahr 2009 von Fr. 78'106.-- und im Jahr 2010 von Fr. 79'186.-- erzielt, was verglichen mit dem dem Rentenentscheid zugrundegelegten Invalideneinkommen eine erhebliche Verbesserung darstelle. Werde von der Einkommensverbesserung Fr. 1'500.-- abgezogen und vom Rest zwei Drittel hinzugerechnet, ergebe sich ein anrechenbares Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 71'150.75 für das Jahr 2008, von Fr. 73'539.55 für das Jahr 2009 und von Fr. 74'731.40 für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (bei Rentenzusprache für das Jahr 2004: Fr. 106'142.--) sei für das Jahr 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 112'427.92, für das Jahr 2009 von Fr. 114'788.91 und für das Jahr 2010 von Fr. 117'199.48 auszugehen. Die Neuberechnung des Einkommensvergleichs ergab für das Jahr 2008 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % und für die Jahre 2009 und 2010 von je 36 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/70/3-4).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, für die Festsetzung des Valideneinkommens sei von seinem Einkommen bei der vorletzten Stelle als Analytiker/Programmierer bei der Y.___ AG auszugehen, welches im Jahr 2002 um einige Tausend Franken höher gelegen habe, nämlich bei Fr. 109'284.-- (vgl. Lohnausweis für die Steuererklärung 2001, Urk. 3/4). Obschon im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG keine Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt worden seien, müsse die psychische Gesundheitsstörung, welche schliesslich zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt habe, als direkte Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden. In seinem Artzeugnis vom 11. Dezember 2004 habe der im fraglichen Zeitraum behandelnde Psychiater zum Verlauf der psychischen Problematik geschrieben, dass diese schleichend seit ca. Mai 2001 begonnen habe. Im Bericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/80) habe Dr. D.___ ebenfalls bejaht, dass die psychische Problematik Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG gewesen sei. Ausgehend von einem wie oben korrigierten Valideneinkommen von Fr. 109'284.-- im Jahr 2001 ergebe sich mit dem Nominallohnindex aufgerechnet für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 120'567.-- (statt Fr. 112'427.92), für das Jahr 2009 von Fr. 123'099.-- (statt Fr. 114'788.91) und für das Jahr 2010 von Fr. 125'561.-- (statt Fr. 117'199.48). Die bezüglich des Valideneinkommens und daraus resultierend auch in Bezug auf den Invaliditätsgrad korrigierte Einkommensvergleichsberechnung präsentiere für das Jahr 2008 einen Invaliditätsgrad von 40,98 %, für das Jahr 2009 von 40,26 % und für das Jahr 2010 von 40,48 % (Urk. 1 S. 4-9).
2.3     Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung festzustellen. Verfügungen sind - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 und 9C_441/2011 vom 16. August 2011, E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 120 V 496 E. 1a S. 497).
         Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2011 wird die seit Januar 2004 gewährte Viertelsrente der Invalidenversicherung nicht nur für die Zukunft (Dispositiv Ziffer 1), sondern - wie sich aus der Begründung unmissverständlich ergibt - auch rückwirkend per 1. März 2008 aufgehoben (vgl. Dispositiv Ziffer 2). Die in Aussicht gestellte separate Verfügung kann entsprechend dem Sinngehalt des angefochtenen Entscheids lediglich die aus der rückwirkenden Aufhebung resultierende Rückerstattungspflicht zuviel bezahlter Rentenbetreffnisse beschlagen.
         Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 zustehende Invalidenrente zu Recht per 1. März 2008 aufgehoben hat.
2.4     In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien dabei grundsätzlich einig, dass seit den Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/32) und 9. Juni 2005 (Urk. 8/35) keine Veränderung stattfand (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Die Untersuchung beim RAD vom 15. Dezember 2010 (Urk. 8/68) ergab ebenfalls, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den letzten Rentenverfügungen nicht wesentlich verändert habe und dass er in der gegenwärtig angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/68/3-4). Im Fragebogen vom 27. April 2010 führte der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/54).
         Strittig und zu prüfen ist damit, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/32) und 9. Juni 2005 (Urk. 8/35), wonach der Einkommensvergleich bei einem Valideneinkommen von Fr. 106'142.-- (Arbeitgeberfragebogen vom 5. Januar 2005, Urk. 8/13) und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'329.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'813.-- und einen Invaliditätsgrad von 41 % ergab (vgl. Urk. 8/20).

3.      
3.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer war ab Januar 2003 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenbeginn war somit im Januar 2004, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Mai bzw. 9. Juni 2005 (Urk. 8/32 und Urk. 8/35) festgesetzt.
3.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.3     Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen )
3.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer schloss eine kaufmännische Lehre ab (Urk. 8/1/15) und war anschliessend im Bereich EDV-Support bzw. als Analytiker/Programmierer tätig (Urk. 8/1/2-13), wobei er in diesem Bereich diverse Kurse und Weiterbildungen besuchte und Zertifikate (PLI Projektleiter Informatik, Introduction to Lotus Script in Notes und IBM Certified Specialist AS/400 Technical Solutions V4 R3) erlangte (vgl. Urk. 8/1/17-21).
         Vom 1. November 1999 bis 30. April 2002 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 7'700.-- (zuzüglich 13. Monatslohn und Bonus) (Urk. 8/12) und vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 beim Z.___ als Programmierer zu einem Monatslohn von Fr. 8'100.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) (Urk. 8/13).  
         Laut dem Arbeitgeberbericht des Z.___ vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/13) war der Beschwerdeführer vom 28. Januar bis 30. April 2003 arbeitsunfähig. In seinem Kündigungsschreiben vom 21. Januar 2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Z.___ aus gesundheitlichen Gründen auf den 30. April 2003 kündige (Urk. 8/13/6).
         Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht dargetan, dass er seine Tätigkeit als Software-Entwickler/Programmierer bei der Y.___ AG im April 2002 aufgrund einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeben musste. Aus dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/12), insbesondere aus ihrer beigelegten Stellungnahme vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/12/7) geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden ist, und dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht krankheitsbedingte Abwesenheiten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/12/2), sondern eine von ihm geforderte, aber nicht gewährte Lohnerhöhung im Vordergrund stand.
Eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 wurde weiter in keinem Arztbericht zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/32) und 9. Juni 2005 (Urk. 8/35) bescheinigt. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 11. Dezember 2004 (Urk. 8/11) ergibt sich eine Behandlung ab 7. Mai 2002 und als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) mit Panikattacken, Phasen von depressiven Episoden sowie ausgeprägten vegetativen Beschwerden und ein Burnout-Syndrom (Z 73.0) seit ca. Mai 2001. Der behandelnde Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 16. März 2003, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 24. März 2003 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März 2003 bis damaligem Zeitpunkt (Urk. 8/11/1) und gab an, dass Arbeiten im Bereich EDV und Büro belastend seien (Urk. 8/11/2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/11/4). Dr. D.___ erwähnte zwar einen schleichenden Beginn „ca. seit Mai 2001" mit Gefühlen „wie in Watte eingepackt zu sein“, Schwindelzuständen, diffusem Schwitzen und Steigerung der Symptomatik bis zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11/2). Diese Ausführungen beruhten jedoch auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und begründen noch keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Soweit Dr. D.___ im Bericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/80) zuhanden des Rechtsvertreters bestätigt, dass die Krankheit des Beschwerdeführers schleichend ab ca. Mai 2001 begonnen habe, wiederholt er seine Angaben vom 11. Dezember 2004 (Urk. 8/11/2), ohne eine Arbeitsunfähigkeit vom Jahr 2001 oder Jahr 2002 zu bescheinigen. Da die Behandlung bei ihm erst am 7. Mai 2002 begonnen hat, stützten sich diese Ausführungen auch nicht auf eigene echtzeitliche Untersuchungen. In den Akten liegen keine Berichte eines den Beschwerdeführer im Jahr 2001 behandelnden Psychiaters oder Psychotherapeuten. Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung von Dr. D.___ vom 11. Dezember 2004 (Urk. 8/11) abzuweichen. Immerhin war der Beschwerdeführer in der Lage, nicht nur bis zum letzten Arbeitstag bei der Y.___ AG (10. April 2002), sondern noch fast ein halbes Jahr (Juli 2002 bis Januar 2003) ohne krankheitsbedingte Ausfälle beim Z.___ tätig zu sein, weshalb trotz allenfalls schleichendem Beginn seiner zur Invalidität führenden Krankheit nicht dargetan ist, dass er die Tätigkeit bei der Soreco AG wegen derselben verloren hat und diese entgegen den seinerzeitigen, nicht widersprochenen Angaben von Dr. D.___ bereits vor Januar 2003 zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll.
         Soweit er unter Hinweis auf die im Jahre 1999 und 2001 erzielten höheren Einkommen geltend machen lässt, er hätte bei guter Gesundheit einen überdurchschnittlichen Anstieg seines Grundlohnes sowie der Boni zu erwarten gehabt, so ist dies nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Einerseits hängen Bonuszahlungen von wirtschaftlichen Gegebenheiten ab, die gerade auch in der Informatikbranche durchaus fluktuieren, andererseits zeigt der Stellenwechsel im Jahre 1999, dass der Beschwerdeführer die besser bezahlte Stelle nach zwei Monaten aus nicht gesundheitlichen Gründen ("weil es bei der Arbeit nicht so richtig funktioniert haben soll", Urk. 1 S. 8) wieder aufgab. Aus diesen Gründen kann das Valideneinkommen nicht gestützt auf die maximalen Jahreseinkommen (bzw. Bonuszahlungen) bestimmt werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die angestammte Tätigkeit beim Z.___ ausgeübt hätte. Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die zuletzt beim Z.___ erzielten Einkommen von Fr. 105'300.-- (Basis 2003; Arbeitgeberfragebogen vom 5. Januar 2005, Urk. 8/13; vgl. Urk. 8/17/3) abgestellt hat.
4.2         Desweiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es seien die Nominallohnerhöhungen in der Informatikbranche heranzuziehen, welche über dem durchschnittlichen Nominallohnindex lägen. Dem kann gefolgt werden, weil die branchenspezifisch zu erwartende Lohnentwicklung eine präzisere Festlegung des Valideneinkommens erlauben. Die branchen- und geschlechtsspezifische Lohnentwicklung betrug (Index 1993=100) im Jahre 2003 117,3 Punkte, im Jahre 2008 128,1 Punkte, im Jahre 2009 130,5 Punkte und im Jahre 2010 131,0 Punkte (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung, Nominallohnindex, Männer, 2002-2010, Tabelle T1.1.93_I, Abschnitt J,K). Dies ergibt für die hier zu beurteilende Periode 2008 bis 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 114'995.15 (2008), Fr. 117'149.60 (2009) und Fr. 118'406.40 (2010).
4.3     Diesen Valideneinkommen sind die unbestrittenen, in allen Teilen korrekt berechneten (Urk. 8/70/3-4, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011) anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 71'150.75 (2008), Fr. 73'539.55 (2009) und Fr. 74'731.40 (2010) gegenüber zu stellen, was einen Invaliditätsgrad von 38,13 % (2008), 37,23 % (2009) und 36,89 % (2010) ergibt.
         Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin erweist sich daher als rechtens. Seit Aufnahme der Berufstätigkeit als vollzeitlicher Bademeister am 1. Dezember 2007 (Urk. 8/57) erzielte der Beschwerdeführer ein anrechenbares rentenausschliessendes Erwerbseinkommen, welches drei Monate nach Aufnahme dieser Tätigkeit (1. März 2008) zur Aufhebung der Rente führt.
4.4         Ebenfalls zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin eine Meldepflichtverletzung fest. Es wird denn auch in keiner Weise dargetan, weshalb der Beschwerdeführer entgegen dem klaren Hinweis in der Rentenverfügung (Urk. 8/32/2 und Urk. 8/32/4) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Bademeister nicht hätte melden sollen. Selbst wenn seine Bemerkung im Revisionsfragebogen vom 27. April 2010 zutreffen würde, wonach die Viertelsrente nur gerade einen geringen Anteil des invaliditätsbedingten Erwerbsausfalls (Lohneinbusse als Bademeister im Vergleich zum Informatiker) decke (Urk. 8/54/3), würde dies die Unterlassung nicht rechtfertigen. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist ungeachtet ihrer allfälligen Auswirkungen zu melden, weil es Sache der Beschwerdegegnerin ist, die Invaliditätsbemessung den neuen erwerblichen Verhältnissen anzupassen und die entsprechende Berechnung in Anwendung der massgebenden Rechtsnormen vorzunehmen.

5.      
5.1     Nach diesen Erwägungen steht fest, dass seit 2008 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen ist und die seit Januar 2004 ausbezahlte Viertelsrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend auf den Zeitpunkt März 2008 (drei Monate nach Antritt der unbefristeten Stelle als Bademeister per 1. Dezember 2007; Urk. 8/57) aufzuheben ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).