Sozialversicherungsrichter Weibel
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ absolvierte keine Berufslehre und war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig; zwischendurch bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 10/10). In den Jahren 2003 und 2004 war er als selbstständig erwerbender Inhaber eines Pizzakurierdienstes tätig. Am 20. April 2006 wurde X.___ überfallen und zusammengeschlagen; er erlitt dabei multiple Weichteilkontusionen, Rippenfrakturen sowie eine Essex-Lopresti-Verletzung des linken Unterarmes mit mehrfacher intraartikulärer Radiusköpfchenfraktur und massivem Ulnavorschub (Urk. 10/12). Am 24. Oktober 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/30) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
1.2 Am 25. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/35), worauf ihm mit Verfügung vom 21. August 2008 und Wirkung ab 1. April 2007 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen wurde (Urk. 10/56). Die gleichzeitig durchgeführte amtliche Überprüfung der Invalidenrente schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. August 2008 ab, womit sie den unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestätigte (Urk. 10/55).
1.3 Am 13. Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 10/57). In der Folge holte sie den Bericht der Y.___ Klinik vom 30. März/2. April 2009 (Urk. 10/59) sowie das Gutachten des Z.___ vom 12. August 2009 (Urk. 10/65) mit einer zusätzlichen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein. Mit Vorbescheid vom 28. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, man gedenke, die Rente auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 10/71).
Nachdem X.___, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, hiergegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/76, Urk. 10/88, Urk. 10/99), zog die IV-Stelle die Berichte der Y.___ Klinik vom 31. Dezember 2009, 23. Juli 2010 und 8. April 2011 (Urk. 10/82, Urk. 10/91, Urk. 10/101), des Spitals A.___ vom 30. März 2010 (Urk. 10/92-93), des Stadtspitals B.___ vom 13. August 2010 (Urk. 10/94) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Kardiologie FMH, vom 16. September 2010 (Urk. 10/96) bei.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 eröffnete sie X.___, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichten Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit mit bis zu 75 % vorhanden sei und der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 = Urk. 10/104).
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Urk. 1) erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Mai 2011 sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur pflichtgemässen Sachverhaltsergänzung an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihm gleichzeitig die Beschwerdeantwort zu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen - insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 12. August 2009 (Urk. 10/65) - zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, indem bei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit mit bis zu 75 % vorhanden sei. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen Fr. 47'759.40 und Invalideneinkommen (einfache und repetitive Tätigkeiten zu 75 % abzüglich Leidensabzug von 20 %) Fr. 37'918.65 errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'840.75 und einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Z.___-Gutachten vermöge in seiner Gesamtheit nicht zu überzeugen; er müsse zwingend interdisziplinär begutachtet werden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades sei ebenfalls zu kritisieren. Das angenommene Valideneinkommen sei falsch, da ihm das statistische Einkommen eines notorisch schlecht entlöhnten Berufssegments (Hilfsarbeiten im Gastgewerbe) angerechnet worden sei. Es sei aktenkundig, dass er in der Vergangenheit nicht nur in der Gastronomie gearbeitet habe und am 2. Mai 2006 eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter bei der D.___ GmbH, Zug, gehabt hätte, was aufgrund des Gewaltdelikts nicht mehr möglich gewesen sei. Bei ihm müsse deshalb der Durchschnittslohn LSE 2004, TA1, Niveau 4, Männer, für alle Tätigkeiten, ausmachend Fr. 4'588.-- pro Monat, Anwendung finden. Auch beim Invalidenlohn müsse von LSE 2006, TA1, Niveau 4, Männer, für alle Tätigkeiten ausgegangen werden, ausmachend pro Monat Fr. 4'732.--. Ferner rechtfertige sich der volle leidensbedingte Abzug von 25 %. Setzte man diese beiden Einkommen zu einander in Relation, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (49.5469 %) und damit eine halbe Rente. Seine Einschränkung sei indes erheblich grösser, als die von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise vom Z.___-Gutachten veranschlagten 25 % (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/30) beziehungsweise der Mitteilung vom 7. August 2008 (revisionsweise Bestätigung der ganzen Invalidenrente, Urk. 10/55), welche auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhten, und der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 2) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Abeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Mai 2011 rechtfertigt.
Bei der Verfügung vom 14. Januar 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Aus dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 26. April 2006 (Urk. 10/12/5) gehen eine Hospitalisation vom 20. bis 27. April 2006 und die Diagnosen einer Radiusköpfchenfraktur links mit Ruptur der radioulnaren Bänder distal und Ulnavorschub, einer Rippenfraktur thorakoventral links sowie Schulter-, Handgelenks-, Schädel- und Schienbeinkontusionen links hervor. Am 21. April 2006 seien eine Platten- und Schraubenosteosynthese des Radiusköpfchens links mit Spickdrahtosteosynthese am distalen Radioulnargelenk und postoperativ bei Radiusparese links eine Physiotherapie mit Elektrostimmulation durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden.
3.1.2 In den Berichten der Y.___ Klinik vom 16./17. November 2006 (Urk. 10/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Essex-Lopresti-Verletzung links vom 20. April 2006 und einen Status nach Radiusköpfchenosteosynthese, temporärer Transfixation Vorderarm, sekundäre Dislokation der Osteosynthese auf (Urk. 10/11/4). Für den 21. November 2006 sei eine Operation vorgesehen worden (Urk. 10/11/3, vgl. Urk. 10/40/7). Mit dem Bericht vom 29. November 2006 attestierten die Ärzte des Spital E.___ dem Beschwerdeführer vom 20. April 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/1).
Am 18. Juni 2007 (Urk. 10/15) informierten die Ärzte der Y.___ Klinik über einen zweiten Operationseingriff vom 12. Juni 2007 und stellten nach der stationären Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/15/8). Aktuell sei abzuwarten, welchen Benefit der Beschwerdeführer durch den durchgeführten Eingriff erfahren würde (Urk. 10/15/10).
Am 29. August 2007 berichteten sie von einer unbefriedigenden Situation sowie einer Verschlechterung der Ellenbogenbeweglichkeit und beliessen die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % (Urk. 10/19/2). Am 14. Dezember 2007 erfolgte eine vierte Operation mit Revision der Radiusköpfchenosteosynthese (vgl. Urk. 10/40/13).
3.1.3 Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit 20. April 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und sprach ihm mit Verfügung vom 14. Januar 2008 ab 1. April 2007 bei einem 100%igen Invaliditätsgrad eine ganze Rente zu (Urk. 10/30, vgl. auch Urk. 10/27).
3.2 Nach der Einleitung der aktuellen Revision am 13. Januar 2009 (Urk. 10/57) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.2.1 In einem Bericht vom 30. März/2. April 2009 (Urk. 10/59) hielt Dr. med. F.___, Assistenzärztin der Y.___ Klinik fest, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten - ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste - zumutbar seien; der linke Ellbogen sei jedoch nicht belastbar (Urk. 10/59/5). Als Diagnose stellte sie eine AC-Gelenksarthropathie und Impingement-Symptomatik Schulter rechts (Urk. 10/59/8) und gab an, dass betreffend den linken Ellbogen weiterhin ein Bewegungs- und Kraftdefizit bestehe, sodass Alltagsarbeiten nur mit grosser Mühe durchgeführt werden könnten, der Beschwerdeführer beziehe deswegen eine 100%ige Rente. Insgesamt berichte dieser über eine verbesserte Beweglichkeit im Vergleich zum präoperativen Zustand. Da die Alltagsarbeiten wie Schuhe binden, Hose oder Hemd zuknöpfen aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im linken Ellbogen bereits grosse Probleme machten, werde eine Arbeitsaufnahme auf keinen Fall möglich sein (Urk. 10/59/9).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten beim Z.___, welches am 12. August 2009 erstattet wurde (Urk. 10/65). Aus dem EFL-Bericht als Teil dieses Gutachtens (Urk. 10/65/9-18) ergibt sich zunächst, dass die umfassende Untersuchung insgesamt 29 funktionelle Tests beinhaltet und 5 bis 6 Stunden, verteilt auf 2 Tage, gedauert hat (Urk. 10/65/9). Die Beurteilung der Belastbarkeit basiert auf der Annahme, dass die genannten arbeitsbezogenen Körperfunktionen üblicherweise nicht mehr als 2/3 der Arbeitszeit und nicht ohne Unterbrüche ausgeübt würden (Urk. 10/65/10).
Die Gutachter konnten die folgenden Befunde von Wichtigkeit erheben: Die Hauttrophik am linken Arm sei unauffällig, es bestehe jedoch eine muskuläre Atrophie sowohl der Oberarm- als auch der Unterarmmuskulatur. Am linken Ellenbogen lateral sowie am Handgelenk dorsal ulnarseitig bestehe eine Allodynie. Die Ellenbogenbeweglichkeit links sei eingeschränkt (leichtgradig Flexion, Extensionsdefizit, aufgehobene Supination), auch die Handbeweglichkeit sei für Dorsalextension und Palmarflexion leicht eingeschränkt. Der Faustschluss sei links nur mit Effort möglich, der Pinzettengriff werde nur knapp erreicht, die Fingerfeinmotorik sei verlangsamt. Die Grobkraft sämtlicher Kernmuskeln der linken oberen Extremität sei vermindert. Die übrigen Gelenke seien unauffällig, insbesondere zeige das rechte Schultergelenk eine freie Beweglichkeit und keine Hinweise für ein Impingement oder eine Rotatorenmanschettentotalruptur (Urk. 10/65/5). Als Diagnose führten die Gutachter eine Funktionsstörung des linken Ellenbogens und Handgelenks auf (Urk. 10/65/6).
Die EFL ergab folgende Belastbarkeitslimiten: Heben Boden zu Taillenhöhe max. 10 kg, Heben Horizontal max. 12,5 kg, Tragen einhändig links max. 5 kg, Handkraft links vermindert, Arbeit über Schulterhöhe max. selten, vorgeneigt Stehen max. manchmal, Kriechen max. selten, Stossen, Ziehen nur rechts. Aus medizinischer Sicht sei der berufsbezogene Einsatz der linken Hand nur als Hilfs-Stützhand möglich, Arbeiten mit kraftvollem Einsatz des linken Armes seien nicht mehr zumutbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständig erwerbender Pizzaiolo/Inhaber eines Pizzakurierdienstes habe es sich gemäss Arbeitsbeschrieb des Beschwerdeführers, um eine körperlich mittelschwere, zwingend bimanuelle Tätigkeit gehandelt. Diese sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Medizinisch-theoretisch zumutbar sei ihm aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine körperlich leichte Arbeit mit Einsatz des linken Armes lediglich als Hilfs-Stützarm. Aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik sei von einem erhöhten Erholungsbedarf auszugehen, weswegen vermehrte Pausen (2 Stunden pro Tag) zu gewähren seien. Gesamthaft beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit als 75 %. Aufgrund der unfallbedingten und schon lange dauernden Arbeitsunfähigkeit empfahlen sie zur Wiederangewöhnung an den Arbeitsprozess, die Möglichkeit eines Arbeitstrainings zu prüfen, beginnend mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit halbtags und Steigerung auf das zumutbare Pensum innerhalb von 2-3 Monaten (Urk. 10/65/7). Gegenüber dem Jahr 2007 könne damit aus medizinischer Sicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die im Jahr 2006 beschriebenen Komplikationen (Morbus Sudeck und Radialisparese) hätten sich zwischenzeitlich zurückgebildet. Anhaltend und inzwischen auch als dauerhaft zu bezeichnen seien die Bewegungseinschränkungen, die Kraftverminderung und die Schmerzsymptomatik im linken Arm. Diese führten zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, retrospektiv gesehen sei von einem stabilen Zustand nach der letzten Hospitalisation, das hiesse Februar 2008 auszugehen (Urk. 10/65/8).
3.2.3 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Y.___ Klinik vom 31. Dezember 2009 (Urk. 10/82) bei, wonach der Beschwerdeführer bei ihnen zuletzt am 2. Dezember 2009 ambulant untersucht worden war. Nach der Anamnese sei er als Pizzabäcker zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könnten die Schmerzen am Handgelenk durch eine Inkongruenz-Arthrose des distalen Radioulnargelenkes oder durch einen langsam progredienten Ulnarvorschub erklärt werden (Urk. 10/82/7).
Mit Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 10/91) zuhanden der Beschwerdegegnerin wiederholten die Ärzte der Y.___ Klinik ihren vorgängigen Bericht.
3.2.4 Aus mehreren Berichten (Urk. 10/96/11-17, Urk. 10/92) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 bei koronarer Zweigefässerkrankung einen akuten Vorderwandinfarkt erlitten hat. Gemäss Bericht des Spitals A.___ vom 21. Dezember 2009 (Urk. 10/96/17) sei er dort vom 16. bis 21. Dezember 2009 hospitalisiert und in einem sehr guten Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden. Vom 24. bis 30 März 2010 hielt sich der Beschwerdeführer erneut im Spital A.___ auf. Die auf Zuweisung im Stadtspital Triemli am 25. März 2010 durchgeführte Koronarangioplastie zeigte eine 90%ige "de novo" Läsion im proximalen RIVA und eine 70-90%ige InStent-Restenose im distalen RIVA, welche mittels 1xStentin bzw. PTCA revaskularisiert wurden (Urk. 10/96/11). Die behandelnden Ärzte des Spital Limmattals erachteten die aktuelle Reststenose im Rahmen der fehlenden Thrombocytenaggregationshemmung und berichteten bei Austritt von einem kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand. Sie entliessen ihn mit den Diagnosen einer koronaren Zweigefässerkrankung, eines Verdachts auf Gastritis, eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und eines Status nach Aspirin-Intoleranz mit Asthma sowie Ödemen (Urk. 10/92/1).
3.2.5 Aus dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 13. August 2010 (Urk. 10/94) sind eine HWS-Distorsion vom 27. Februar 2008 und eine ambulante Behandlung vom 27. Februar 2008 bis 27. Februar 2010 ersichtlich (Urk. 10/94/3). Dem Beschwerdeführer hätten die Ärzte eine Analgesie und bei weiter bestehenden Nackenverspannungen eine Physiotherapie empfohlen. Aus ihrer Sicht habe damals kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/94/4).
3.2.6 Am 16. September 2010 berichtete Dr. C.___, dass er den Beschwerdeführer seit 19. März 2010 ambulant behandle, und nannte als Diagnose eine koronare Zweigefässerkrankung (Urk. 10/96/1), wobei aktuell eine stabile kardiale Situation vorliege (Urk. 10/96/2 Ziff. 1.4). Aus kardiologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/96/2 Ziff. 1.6).
3.2.7 Im Bericht vom 15. Oktober 2010 (Urk. 10/98/4) gab Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, an, dass er auf Zuweisung von Dr. C.___ eine pneumologische Untersuchung durchgeführt habe. Als Diagnosen stellte er eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (differentialdiagnostisch: chronisches Asthma, COPD; Status nach Nikotinkonsum ca. 40py), eine koronare Herzkrankheit (Status nach zwei Myocardinfarkten, PTC und Stenting Dezember 2009, März 2010; chronischer Verschluss der RCX), multiple Allergien, ein unklares Exanthem an Stamm und Extremitäten sowie eine Adipositas (BMI 32.65).
Im Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 10/98/2) wiederholte Dr. G.___ diese Diagnosen und gab an, trotz deutlicher Verbesserung der Lungenvolumina bestehe die Anstrengungsdyspnoe unverändert weiter. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die inhalative Therapie noch 3 Monate weiter zu führen. Zu Händen des Rechtsvertreters berichtete der Arzt am 15. November 2010 (Urk. 10/98/1), dass die Untersuchung eine deutliche Einschränkung der Lungenfunktion mit einem kombiniert obstruktiven und restriktiven Muster ergeben habe. Die obstruktive Komponente entspreche einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit asthmatischer Komponente bei Status nach Nikotinkonsum von ca. 40py. Medizinisch-theoretisch habe die Einschränkung der Lungenfunktion nur einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, falls diese mit stärkeren körperlichen Belastungen einhergehe.
3.2.8 Laut Bericht der Y.___ Klinik vom 8. April 2011 (Urk. 10/101) sah man den Beschwerdeführer seit 1 ½ Jahren nicht mehr.
3.2.9 Am 20. April 2009 nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 10/103/8) und hielt fest, dass die Aktenlage keine wesentlichen, von den bisherigen versicherungsmedizinischen Abklärungen abweichenden Arztzeugnisse ausweise. Deshalb sei weiter daran festzuhalten, dass gemäss Gutachten des Z.___ vom 12. August 2009 seit Februar 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Zum Belastungsprofil sei Folgendes zu entnehmen: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, Einsatz des linken Armes als Hilfsarm, Stossen und Ziehen nur mit dem rechten Arm. Weitere medizinische Abklärungen, das Auferlegen schadenmindernder Massnahmen sowie eine medizinische Neubeurteilung seien nicht erforderlich.
4. Dieser Beurteilung durch das RAD (Urk. 10/103/8) folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Das Z.___-Gutachten vom 12. August 2009 (nebst den EFL-Abklärungen, Urk. 10/65) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf eingehenden Untersuchungen. Es berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 10/65/2) und bezog die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 10/65/3). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die Diagnosestellung und die Beurteilung (Urk. 10/65/4-6) leuchten insbesondere im Lichte des Berichts über die EFL ein. Dass die Gutachter ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex regional pain syndrome, CRPS) nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgehandelt hätten (Urk. 1 S. 8) trifft nicht zu. Aufgabe der Gutachter war es, die zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben zu machen, was hier der Fall ist. Das geklagte Schmerzsyndrom wurde klinisch neurologisch unter Berücksichtigung der umfassenden Vorakten insbesondere der Y.___ Klinik untersucht. Inwieweit das Gutachterteam für die Beurteilung dieses Leidens nicht kompetent wäre, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der Frage der bewegungsabhängigen Schmerzsymptomatik am linken Ellbogen und im linken Handgelenk divergiert das Z.___-Gutachten nicht von Berichten der Y.___ Klinik (Urk. 10/59/8, Urk. 10/82). Vielmehr liegen darin übereinstimmende Beurteilungen vor. Die vom Z.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 10/65/7) erscheint zudem plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt ebenfalls nichts Konkretes vor, was die Einschätzung der Gutachter in Frage zu stellen vermöchte, insbesondere scheint er diesbezüglich auch nicht mehr in eingehender Behandlung zu sein (Urk. 10/91). Die von ihm geltend gemachten Einschränkungen der Ellenbogenbeweglichkeit links (Urk. 1 S. 3-5) sind unbestritten, begründen jedoch gemäss den aktuellen Arztberichten nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der vor dem Ereignis vom 20. April 2006 aufgegeben Tätigkeit als Pizzabäcker (vgl. Urk. 10/65/7, Urk. 10/82/7). Auch bei den von ihm geklagten Beschwerden in der rechten Schulter (Urk. 1 S. 4) wurde eine intakte Schulterfunktion festgestellt (Urk. 10/65/5). In den Akten finden sich keine Berichte, die dem Beschwerdeführer nach der amtlichen Revision vom 13. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 5-6) vermag weder die koronare Zweigefässerkrankung mit einem akuten Vorderwandinfarkt noch seine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu begründen. Auch die Berichte von Dr. G.___ vermögen eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuweisen. Darin wurde vielmehr festgehalten, dass die Einschränkung der Lungenfunktion nur einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, falls diese mit stärkeren körperlichen Belastungen einhergehe (Urk. 10/98/1). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens sprächen, liegen nicht vor. Die nach der Begutachtung zu den Akten eingereichten Berichten vermögen ebenfalls nicht zu anderen Schlüssen zu führen.
Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Verbesserung der Armfunktionen links seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat und ihm aufgrund der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ im August 2009 eine 75%ige angepasste Tätigkeit (mit den umschriebenen Einschränkungen, Urk. 10/65/7 und Urk. 2 S. 3) wieder zumutbar ist.
5.
5.1 Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich strittig ist insbesondere die Grundlage des hypothetischen Valideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, angesichts der vor Eintritt des Gesundheitsschadens mehrheitlich im Gastgewerbe ausgeübten Tätigkeiten sei das Valideneinkommen gestützt auf die statistisch erhobenen, in diesem Zweig durchschnittlich erzielten Jahreslöhne festzusetzen (Urk. 2 S. 5). In der Vernehmlassung berücksichtigt sie die beruflichen Vorkenntnisse und stellt auf das Niveau 3 der statistisch erfassten Löhne im Gastgewerbe ab (Urk. 9/ S. 3). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er hätte ohne das Ereignis vom 20. April 2006 eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter (Telefon- und Internetverkauf) zu einem Monatslohn von Fr. 6'700.-- (x 13) antreten können (Urk. 1 S. 10 f.), was belege, dass er fähig gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen.
5.2 Entscheidend für die Bemessung des Valideneinkommens ist, was die versicherte Person im für den Einkommensvergleich massgebend Zeitpunkt (hier derjenige der Rentenherabsetzung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Erfahrungen abgestellt werden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 302 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Aussicht gestellte Stelle im Telefonmarketing im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung infolge Konkurses der Firma jedenfalls bereits wieder verloren hätte und es angesichts der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten, äusserst unregelmässig geflossenen und durchschnittlich weit unter den behaupteten Fr. 81'900.-- pro Jahr liegenden Erwerbseinkommen nicht angeht, auf ein effektiv nie erzieltes Einkommen abzustellen, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte die behauptete Tätigkeit zu diesem Lohn dauerhaft ausüben können. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10) ist zu entnehmen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz verschiedene, eher kurzperiodige Stellen innehatte, so unter anderem auch im Reinigungs- und Transportwesen, und seit Mitte der neunziger Jahre mehrheitlich im Gastgewerbe tätig war, sofern er nicht Arbeitslosenunterstützung bezog. Zweifellos ist das Einkommen als (selbständigerwerbender) Pizzaiolo nicht massgebend, hat er dieses Gewerbe doch schon zwei Jahre vor dem Unfall aufgegeben und lebte nach eigenen Angaben (Urk. 10/4/5) seither als "Hausmann" bzw. von sozialer Unterstützung. Es geht aufgrund der anfangs der neunziger Jahre effektiv erzielten Einkommen (vgl. Urk. 10/10) und seiner familiären Pflichten als Vater dreier Kinder (Urk. 10/4/2) jedoch nicht an anzunehmen, er hätte sich dauerhaft und aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit bzw. dem Bezug von Sozialhilfe begnügt (vgl. hierzu Meyer, a.a.O., S. 307 mit Hinweisen). Angesichts aller Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar seine beruflichen Vorkenntnisse im Gastgewerbe versucht hätte zu verwerten, dass er aber in der Lage und nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auch verpflichtet gewesen wäre, eine Hilfstätigkeit in anderen Erwerbszweigen zu suchen bzw. auszuüben, weshalb auf statistische Durschnittswerte abzustellen ist, die - entgegen der Beschwerdegegnerin - nicht nur den Erwerbszweig Gastgewerbe berücksichtigen.
5.4 Das hypothetische Valideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne (LSE 2008) auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2009 zu errechnen, wobei mangels Berufsausbildung auf einen Durchschnittslohn Niveau 4, Männer, für alle Tätigkeiten abgestellt werden darf. Der Durchschnittslohn der Männer, welche einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2011, Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männer in allen Wirtschaftszweigen 44/2136 Punkten (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2011, Tabelle B10.3) ergibt dies im massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61'386.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.021).
6.
6.1 Da das Vergleichseinkommen Invalidenlohn sich unbestrittenermassen auf dieselbe statistische Grundlage zu stützen hat, kommt dem sogenannten Leidensabzug rentenbestimmende Bedeutung zu. Während in der angefochtenen Verfügung noch ein solcher von 20 % gewährt wurde, setzte die Beschwerdegegnerin diesen vernehmlassungsweise auf 15 %.
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3 Beim 1966 geborenen Beschwerdeführer mit Niederlassung aus einem EU-Land kommen weder die Nationalität noch die Aufenthaltskategorie noch die Anzahl Dienstjahre (deren Bedeutung sowieso abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist; AHI 1999 S. 177) oder das Lebensalter als Abzugsgrund in Betracht. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde mit einer Leistungseinbusse in Form einer Teilarbeitsfähigkeit von 25 % abschliessend Rechnung getragen. Dass die Beschränkung auf leichtere Tätigkeiten im ärztlich umschriebenen Sinne zu einer weiteren Lohneinbusse führen muss, ist nicht dargetan, da die statistischen Werte sämtliche Tätigkeiten mitumfassen, auch leichtere körperliche Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer auch vor Eintritt des Gesundheitsschaden schon hätte ausüben können (wie beispielsweise Telefonmarketing). Hingegen können sich Leistungseinbussen, welche zu einem niedrigeren Beschäftigungsgrad (hier 75 %) führen, bei Männern statistisch gesehen eine Lohnminderung zur Folge haben. Bei einem Teilpensum von 75 % ist statistisch von einer Lohneinbusse von rund 4 % auszugehen (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Detaillierte Daten 1998-2008, Lohnniveau nach Geschlecht, Anforderungsniveau und Beschäftigungsgrad). In Anbetracht aller Kriterien erweist sich der von der Beschwerdegegnerin postulierte Abzug von 15 % als den Umständen jedenfalls angemessen, und es rechtfertigt sich kein höherer Abzug.
6.4 Nach dem Grundsatz, dass sich die Vergleichseinkommen auf das gleiche Jahr zu beziehen haben, ist vorliegend auch beim Invalideneinkommen auf die LSE 2008 abzustellen, erhöht entsprechend der Nominallohnerhöhung bis 2010 (vgl. E. 5.4). Bei einem 75%igen Pensum ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 46'039.50, und nach Berücksichtigung des maximal zu gewährenden Abzuges von 15 % resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 39'133.60. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen errechnet sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'252.40, was einem Invaliditätsgrad von 36,25 % entspricht. Die Aufrechnung beider Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2011) entsprechend der Nominallohnentwicklung würde zum gleichen Ergebnis führen.
7. Demzufolge besteht kein Rentenanspruch mehr und erfolgte die Aufhebung der Rente ex nunc et pro futuro zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers trotz Einladung seitens des Gerichts (vgl. Telefonnotiz vom 29. August 2011, Urk. 14) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen, wobei eine solche von Fr. 2'200.-- der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Frank Goecke ist daher mit Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 11 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).