Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00596
IV.2011.00596

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, MLaw A.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 1998 respektive 1999 geborener Kinder, erlernte in ihrem Heimatland Y.___, wo sie sich bis zur Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 aufhielt, den Beruf einer Coiffeuse (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/26 S. 7, Urk. 8/65). Vom 16. Juni 2003 bis zum 31. Oktober 2005 und erneut ab dem 1. Mai 2006 arbeitete sie, nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau, im Stundenlohn als Raumpflegerin (Urk. 8/3 S. 4 f., Urk. 8/4-5, Urk. 8/10). Unter Hinweis darauf, dass sie nach einem Sturz vor 34 Jahren Hüftprobleme habe, welche in letzter Zeit zugenommen hätten, meldete sie sich am 24. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, qualifizierte die Versicherte daraufhin als vollzeitlich Erwerbstätige und errechnete mittels eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 8/14-15). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/21; vgl. auch Urk. 8/24-25).
         Von April 2006 bis April 2007 war die Versicherte mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Raumpflegerin tätig. Am 13. Januar 2008 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie habe sich im April 2007 einer Operation unterziehen müssen und sei seither 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 8/26 S. 1 ff.). Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten, welche sie weiterhin als voll erwerbstätig qualifizierte (Urk. 8/45 S. 4), mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 ab 1. November 2007 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 8/57).
1.2     Am 13. Februar 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und stellte der Versicherten den Standardfragebogen für Rentenrevisionen zu. Die Versicherte hielt darauf fest, ihr Gesundheitszustand sei seit einer weiteren Operation im Juli 2008 eher schlechter geworden (Urk. 8/58). Die IV-Stelle holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte am 27. August 2009 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD untersuchen. Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2009 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, worin der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 8/70), ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 8/71) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente am ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht (Urk. 8/74). Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/78-82) sowie 12. März 2010 (Urk. 8/84) erhob die FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG im Namen der Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid. Am 6. Januar 2011 erliess die IV-Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt und adressierte diese direkt an die Versicherte (Urk. 2/1). Nachdem MLaw A.___ von der FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG sich im Auftrag der Versicherten Ende März 2011 bei der IV-Stelle erkundigt hatte, weshalb der Versicherten die Rente für März 2011 um die Hälfte gekürzt worden sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 8/96), stellte die IV-Stelle die Verfügung vom 6. Januar 2011 mit Begleitschreiben vom 9. Mai 2011 der Rechtsvertreterin zu (Urk. 2/2).
2.       Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch MLaw A.___ von der FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar respektive 9. Mai 2011 und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Verfügung vom 6. Januar respektive 9. Mai 2011 korrekt zu eröffnen; eventualiter sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung und Vervollständigung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen; subsubeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Während die Beschwerdeführerin anschliessend mit Replik vom 6. September 2011 an ihren Anträgen festhielt (Urk. 11), verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist der Antrag zu beurteilen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die angefochtene Verfügung korrekt zu eröffnen.
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, die an sie adressierte Verfügung vom 6. Januar 2011 sei weder ihr noch ihrer Rechtsvertreterin zugestellt worden (Urk. 1 S. 2). Nachdem sie bemerkt habe, dass ihr die Rente für den Monat März 2011 um die Hälfte gekürzt worden sei, habe sie sich bei ihrer Rechtsvertreterin und diese bei der IV-Stelle nach dem Grund erkundigt (Urk. 1 S. 2). Die für die korrekte Zustellung der Verfügung beweispflichtige IV-Stelle kann den Versand der Verfügung vom 6. Januar 2011 nicht belegen, da dieser nicht per Einschreiben erfolgte (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/91; vgl. auch Urk. 8/88-90, Urk. 8/92-96). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verfügung erstmals mit der Korrespondenz vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/97) der Rechtsvertreterin und damit an die korrekte Adressatin zugestellt wurde.
1.2     Nach ständiger Rechtsprechung führt die fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; verlangt wird nur, dass der Verfügungsadressat keinen Nachteil erleidet (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 459/02 E. 1 und U 217/02 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3     Der Beschwerdeführerin ist aus der mangelhaften Eröffnung insofern kein Nachteil erwachsen, als die Verfügung nach erneuter Zustellung an die Rechtsvertreterin am 9. Mai 2011 (Urk. 2/2) durch diese am 30. Mai 2011 (Urk. 1) - mithin innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - rechtzeitig beim hiesigen Gericht angefochten werden konnte. Eine erneute Eröffnung ist deshalb nicht nötig.
1.4     Da die Verfügung vom 6. Januar 2011 der Rechtsvertreterin nachträglich mit Begleitschreiben vom 9. Mai 2011 zugestellt wurde, ohne dass das Verfügungsdatum angepasst worden wäre (Urk. 2/2, Urk. 8/97), ist immerhin festzustellen, dass eine allfällige, in den folgenden Erwägungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende Rentenherabsetzung gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. zur ratio legis BGE 136 V 45 E. 6.2) frühestens ab 1. Juli 2011 gilt.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5    
2.5.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5.2   Auch auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Insbesondere müssen die RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Berichte regionaler ärztlicher Dienste können materiell Gutachtensqualität haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 mit Hinweisen sowie 9C_18/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.2).

3.
3.1     Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, sie habe zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht auf den RAD-Untersuchungsbericht des Dr. Z.___ vom 27. Oktober 2009 abstellen können, da dieser die strengen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Feststellungen erfülle. Gestützt darauf könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Im Übrigen sei bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung davon ausgegangen worden, dass sich der Gesundheitszustand verbessern werde, weshalb der Revisionstermin kurzfristig angesetzt worden sei. Beim für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich sei - abweichend von der angefochtenen Verfügung - aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) von einem hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2011 als Reinigerin von Fr. 49‘779.70 auszugehen. Da die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der statistischen Tabellenlöhne zur ermitteln und - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Durchschnittslohn einer Hilfsarbeiterin in einem 50%-Pensum - auf Fr. 24‘123.-- zu veranschlagen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %, womit sich die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente als korrekt erweise (Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG seien nicht gegeben, da der Vergleich der Diagnosen und ergänzenden Ausführungen der behandelnden Spezialisten der B.___ in ihren Berichten, welche vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung ergingen, mit dem Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung ergebe, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Selbst wenn von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde, habe die IV-Stelle ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Es könne auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. Z.___ nämlich nicht abgestellt werden, da dieser keine Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der B.___ und des Hausarztes Dr. med. C.___, welche ihr beide eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert hätten, enthalte. Schliesslich sei auch der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft. Beim Invalideneinkommen müsste ein leidensbedingter Abzug von 15-20 % vorgenommen werden, da sie bisher ausschliesslich in der Reinigungsbranche tätig gewesen sei, ein potentieller Arbeitgeber auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht nehmen müsste und Teilzeitstellen bekanntermassen verhältnismässig schlechter entlöhnt seien. Selbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente. Zudem sei für die Bemessung des Valideneinkommens weiterhin - wie bereits in der angefochtenen Verfügung - die Tabelle TA1 und nicht die in der Beschwerdeantwort neu angeführte Tabelle TA7, welche ein massiv tieferes Einkommen ergebe, heranzuziehen. Zudem könne allein daraus, dass sie lange Zeit als Raumpflegerin tätig gewesen sei, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sie als Gesunde weiterhin in der Reinigungsbranche tätig wäre (Urk. 1, Urk. 11).

4.
4.1     Zunächst ist zu prüfen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vergleichsbasis zur Prüfung dieser Frage bildet der Sachverhalt bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Dezember 2008 (vgl. die vorstehende Erwägung 2.4).
4.2     Die rentenzusprechende Verfügung vom 11. Dezember 2008 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht der Orthopädie der B.___ vom 9. Juni 2008 sowie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt vom RAD, vom 29. August sowie 23. September 2008 (vgl. Urk. 8/45 S. 3 f.).
         Die behandelnden Orthopäden der B.___ erwähnten in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2008 über die ambulante Verlaufsuntersuchung vom 5. Juni 2008 bei den Diagnosen einen Status nach Hüft-TP (Totalprothese) links bei hoher Hüftluxation am 7. Dezember 2007, einen Status nach Hüft-TP rechts am 30. Mai 2007 und Plattenosteosynthese rechts mit Anlagerung von zwei Halbrippen am 2. Juni 2007 bei hoher Hüftluxation beidseits sowie chronische, konsekutive Rückenschmerzen. Laut den Ärzten gab die Beschwerdeführerin an, noch zeitweilig unter belastungsabhängigen Leistenschmerzen sowie Schmerzen über dem Trochanter links zu leiden. Als Untersuchungsbefund führten sie reizlose Operationsnarben, einen stockfreien Barfussgang mit deutlichem Duchennehinken rechts und mit gerade gehaltenem Becken bei negativem Trendelenburgzeichen links auf. Die Hüftbeweglichkeit links betrug bei Flexion/Extension 90-0-0°, bei Aussen-/Innenrotation 40-0-30° ohne Schmerzangabe. Die Hüftabduktorenkraft lag links bei M5, rechts bei M4. Beidseits bestand eine Druckdolenz über dem Trochanter major, links mehr als rechts. Gemäss Beurteilung der Orthopäden konnten die Schmerzen durch das Osteosynthesematerial erklärt werden, welches frühestens in einem Jahr entfernt werden könne. Auf der rechten Seite bestehe noch ein deutliches Kraftdefizit entsprechend M4. Es werde deshalb nochmals Physiotherapie mit gezielten Kräftigungsübungen verschrieben. Der Gehstock sollte wenn überhaupt nötig nur noch links verwendet werden. Bis zur radiologischen Jahreskontrolle im Dezember 2008, anlässlich welcher die partielle Metallentfernung diskutiert werden müsse, sei die Beschwerdeführerin für eine belastende Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/43).
         Dr. D.___ vom RAD hielt in seinen Beurteilungen vom 29. August und 23. September 2008 fest, aufgrund der im Bericht der B.___ vom 9. Juni 2008 erwähnten Diagnosen und Symptome sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis Dezember 2008 ausgewiesen. Anfang Januar 2009 sollte ein Verlaufsbericht der Orthopäden der B.___ mit Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angefordert werden (Urk. 8/45 S. 3 f.).
4.3     Nach Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2008 wurden folgende Arztberichte zu den Akten genommen:
         Im Verlaufsbericht der Orthopäden der B.___ vom 1. April 2009 über die klinisch-radiologische Kontrolle vom 19. März 2009 in der Hüftsprechstunde wird bei den Diagnosen neu ein Status nach Hüft-TP-Revision links, Metallentfernung, Trochanterosteotomie, Schaftwechsel CDH 5 und Trochanterrefixation am 4. Juli 2008 bei rezidivierenden Hüftluxationen links angegeben (vgl. Urk. 8/67 S. 16). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das rechte Bein mit einem Gehstock links entlastete und immer noch über intermittierend auftretende Schmerzen im Bereich der linken Leiste klagte. Zudem berichtete sie über leichte Druckschmerzen am vorderen rechten Oberschenkel. In der klinischen Untersuchung zeigte sich ein Entlastungshinken links beim Gehen ohne Stöcke im Behandlungszimmer. Weiter bestanden leichte Druckdolenzen über dem Trochanter major beidseits. Die Beweglichkeit bei Flexion/Extension betrug beidseits 100-0-0°, bei Abduktion/Adduktion beidseits 30-0-20° und bei Innen-/Aussenrotation beidseits 20-0-30°. Das Impingement-Zeichen war beidseits leicht positiv, links mehr als rechts, das Duchenne-Zeichen war rechts positiv. Die aktuellen Röntgenbilder von Becken und Hüfte ergaben keine Hinweise auf eine Lockerung der Prothese und zeigten eine gute Verheilung der Trochanterosteotomie (Urk. 8/67 S. 22 f.).
         Im Bericht an die IV-Stelle vom 20. April 2009 ergänzten die Orthopäden der B.___ ihre Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 30. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei, dass die weiteren Fragen der IV-Stelle betreffend die berufliche Eingliederung und eine mögliche leidensangepasste Tätigkeit aufgrund der Aktenlage aber nicht beantwortet werden könnten (Urk. 8/63).
         In seinem Bericht vom 13. Juni 2009 führte der die Beschwerdeführerin seit dem 29. Januar 2007 behandelnde Hausarzt Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bei den Diagnosen einen Status nach mehrmaligen Hüftoperationen beidseits bei hoher Hüftluxation beidseits und postoperativer Hüftluxation links sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom auf. Die Prognose sei nach wie vor ungünstig. Die Belastbarkeit sei aus somatischer Sicht massiv eingeschränkt, die Beschwerdeführerin benötige Gehstöcke. Dies habe zur Folge, dass sie für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/67 S. 2 ff.).
         Laut Bericht vom 9. Juli 2009 über die klinische Verlaufskontrolle in der Hüftsprechstunde vom 6. Juli 2009 gab die Beschwerdeführerin an, nach wie vor intermittierend unter Beschwerden in der linken Inguina zu leiden und ein Gefühl der Kraftlosigkeit im rechten Bein zu haben. Insgesamt habe sich die Symptomatik durch die regelmässige Physiotherapie seit der letzten Konsultation im März 2009 deutlich gebessert. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich ein weiterhin gestörtes Gangbild mit Duchenne-Hinken beidseits und eine Abduktorenschwäche rechts entsprechend M4 (Urk. 8/68).
         Der Orthopäde Dr. Z.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. August 2009 versicherungsmedizinisch. Laut dem Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2009 gab ihm die Beschwerdeführerin an, seit 2006 wegen ihrer Hüfterkrankung unter unveränderten Rückenschmerzen wechselnder Intensität zu leiden. Im Anschluss an die Hüftoperationen 2007 und 2008 seien auch Schmerzen in beiden Beinen von den Hüften bis zu den Waden aufgetreten, mit deutlich reduzierter Beweglichkeit und eingeschränkter Kraft in den Beinen. Gesamthaft betrachtet habe sie nach den Operationen mehr Schmerzen als zuvor, wobei die Rückenschmerzen stärker seien als diejenigen in den Hüften. Aufgrund ihrer Beschwerden könne sie keine gehenden und stehenden Tätigkeiten mehr ausüben. Die klinische Untersuchung der Wirbelsäule ergab keinen paravertebralen Hartspann. Weiter erhob Dr. Z.___ ein rechtshinkendes Gangbild, wobei die Beschwerdeführerin eine Unterarmgehstütze links verwendete, und einen positiven Duchenne-Test rechts. Die Hüftgelenksbeweglichkeit betrug bei Flexion/Extension beidseits 100/0/0, bei Abduktion/Adduktion 30/0/10, bei Innen- und Aussenrotation 15/0/30. Die Beschwerdeführerin gab rechts einen Trochanter- und Leistendruckschmerz und links zusätzlich einen Adduktorendruckschmerz an. Der Neurostatus war unauffällig. Die Kraftprüfung der unteren Extremitäten ergab bei Hüftflexion und -adduktion beidseits einen Kraftgrad von 4, bei der Hüftabduktion rechts einen Kraftgrad von 3-4 und bei den übrigen Kennmuskeln einen Kraftgrad von 5 nach Janda. Als Diagnosen erwähnte Dr. Z.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bei Status nach Hüft-TEP rechts vom 30. Mai 2007 und Plattenosteosynthese des rechten proximalen Femur mit Anlagerung von zwei Halbrippen vom 2. Juni 2007 bei hoher Hüftluxation, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte bei Status nach Hüft-TEP am 7. Dezember 2007 mit nachfolgend mehreren Hüft-TEP Luxationen und Hüft-TEP-Revision mit Schaftwechsel und Trochanterrefixation am 4. Juli 2008 bei hoher Hüftluxation sowie chronische Lumbalgien bei hoher Hüftluxation beidseits. In Beurteilung seiner Untersuchungsbefunde und der medizinischen Akten hielt Dr. Z.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin beeinträchtige. Ab dem Untersuchungsdatum sei hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei das zumutbare Belastungsprofil leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, häufige Positionswechsel durchzuführen, ohne Hebe- und Tragbelastung über 2 kg, ohne Arbeit auf Leitern und Gerüsten, mit seltenem Treppengehen, ohne belastende Tätigkeiten für die Lendenwirbelsäule und die Hüftgelenke wie Hocken, Bücken, Kauern, Knien, ohne Arbeiten in Armvorhalteposition oder Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Elevationsbelastungen umfasse (Urk. 8/70).
         Mit Nachtrag vom 28. September 2010 nahm Dr. Z.___ zu den Berichten der B.___ und von Dr. C.___ Stellung und führte aus, die Ärzte der Uniklinik hätten in ihrem Bericht vom 20. April 2009 ausdrücklich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Stellung genommen und ausgeführt, für eine solche Beurteilung seien weitere Untersuchungen nötig. Der Hausarzt Dr. C.___ habe sich offenbar in der Lage gesehen, die Arbeitsfähigkeit besser als die Ärzte der Uniklinik zu beurteilen. Anhand der von ihm anlässlich der Untersuchung vom 27. August 2010 erhobenen Befunde habe die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt werden können; die von der Beschwerdeführerin angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe dabei nicht objektiviert werden können (Urk. 8/87 S. 2).
4.4
4.4.1   Der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beruht auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung unter Einschluss des Neurostatus sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Vorakten (vgl. Urk. 8/69-70). Dr. Z.___ nahm auch eine sorgfältige Anamneseerhebung vor und äusserte sich am 28. September 2010 zu den medizinischen Beurteilungen der B.___ und von Dr. C.___ (Urk. 8/87 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlen in den Berichten der B.___ vom 20. April 2009 und vom 9. Juli 2009 Hinweise darauf, dass diese Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgingen. Auch sonst ergeben sich aus ihren Berichten vom 1. und 20. April sowie vom 9. Juli 2009 keine wesentlichen Widersprüche zur Beurteilung von Dr. Z.___. Die detaillierte Beurteilung der qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch Dr. Z.___ überzeugt und ist im Untersuchungsbericht genügend begründet. Zudem ist Dr. Z.___ als Orthopäde wie die Ärzte der B.___ für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin spezialisiert. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der RAD-Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2009 einschliesslich der nachträglichen Stellungnahme vom 28. September 2010 voll beweiskräftig ist (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 2.5). Der Beurteilung von Dr. Z.___ ist zudem der Vorzug vor der abweichenden Einschätzung des nicht für die Beurteilung der in das Fachgebiet der Orthopädie fallenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin spezialisierten Hausarztes Dr. C.___ zu geben, zumal jener Arzt seine Beurteilung nicht in nachvollziehbarer Weise begründete (vgl. Urk. 8/67 S. 3 ff.).
4.4.2   Aus dem Vergleich der in Erwägung 4.2 und 4.3 wiedergegebenen Arztberichte ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen vom 13. Februar 2009 und gegenüber Dr. Z.___ geäusserte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die im zeitlichen Verlauf dokumentierten objektiven Befunde nicht wiederspiegelt wird. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist denn auch eher darauf zu schliessen, dass die von ihr wahrgenommene gesundheitliche Verschlechterung bereits vor Erlass der ursprünglichen, in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung eingetreten ist (vgl. Urk. 8/58 S. 2, Urk. 8/70 S. 1) und mithin für die vorliegend zu prüfende Frage, ob danach eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, nicht von Belang ist. Vor allem aber ist festzustellen, dass weil  die Beschwerdeführerin anlässlich der Hüftsprechstunde vom 6. Juli 2009 in der B.___ angab, die Symptomatik habe sich durch die regelmässige Physiotherapie seit der letzten Konsultation im März 2009 deutlich gebessert (Urk. 8/68), eher von einer zwischenzeitlichen Verbesserung der Beschwerdesituation unter der Physiotherapie auszugehen ist. Dies ist aber aufgrund folgender Überlegung von untergeordneter Bedeutung: Dr. D.___ vom RAD hatte in seinen Aktenbeurteilungen vom 29. August und 23. September 2008 unter Hinweis auf den Bericht der B.___ vom 9. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verneint, bis der Verlauf Anfang Januar 2009 feststehe und eine Stellungnahme der Orthopäden der B.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 8/45 S. 3 f.). Mithin ging Dr. D.___ damals davon aus, dass der Gesundheitszustand aufgrund der laufenden postoperativen Rehabilitation und der durch die therapeutischen Massnahmen, etwa die Muskelkräftigungsübungen, bis Anfang 2009 zu erhoffenden Verbesserung des Gesundheitszustandes noch labil war, und er erachtete das Resultat der laufenden und geplanten medizinischen Massnahmen offensichtlich als noch nicht absehbar (vgl. auch das Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 378/02 vom 15. Januar 2004 E. 3 und 4.1-2). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in diesem Stadium der Rekonvaleszenz den Erfolg der laufenden Therapien gefährdet hätte, weshalb die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit damals noch nicht gerechtfertigt war. Anfang 2009 hatte sich die gesundheitliche Situation dann offenbar soweit gefestigt, dass die Orthopäden der B.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in ihrem Bericht vom 20. April 2009 nicht mehr ausschlossen (Urk. 8/63) und die Untersuchung durch Dr. Z.___ am 27. Oktober 2009 eine solche (Teil-)Arbeitsfähigkeit ergab. Darin liegt die revisionsrechtlich relevante, wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes.

5.
5.1     Unbestrittenermassen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 7 S. 3). Aufgrund des voll beweiskräftigen RAD-Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.2     Der Invaliditätsgrad ist anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin ist es entgegen ihrer Ansicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde weiterhin als Raumpflegerin tätig gewesen wäre. Offen bleiben kann, ob die IV-Stelle für die Berechnung des in einer solchen Tätigkeit erzielbaren Einkommens auf die Tabelle TA7 der LSE abstellen durfte, da dies im Ergebnis nichts ändert. Gemäss Erhebung der Berufsberatung der IV-Stelle vom 3. November 2009, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde lag (Urk. 2/1 S. 3), belief sich das an die Teuerung bis 2008 angepasste letzte Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin auf Fr. 51‘825.72 (Urk. 8/71 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], persönliche Dienstleistungen; 2008: 104.4; 2010: 107.6; Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht [T1.1.10], sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Frauen; 2010: 100; 2011: 100.9) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 53‘895.--.
         Das Invalideneinkommen wurde von der IV-Stelle anhand der LSE 2008, Tabelle TA1, unter Heranziehung des Durchschnittslohns einer Hilfsarbeiterin, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2011 ermittelt. Angepasst an das noch zumutbare Arbeitspensum von 50 % resultiert so zunächst ein Einkommen von Fr. 26‘803.30 (vgl. Urk. 7 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls rechtens ist der aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 %. Damit wird den behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen. Die IV-Stelle hat zu Recht unter Hinweis auf Erhebungen des Bundesamtes für Statistik darauf hingewiesen, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen in der Regel nicht lohnmindernd auswirkt, sondern dass im Vergleich zu einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gar eine Besserstellung resultiert. Dafür, dass bei der Beschwerdeführerin andere Faktoren, welche sich rechtsprechungsgemäss lohnmindernd auswirken könnten, wie Alter, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, einen negativen Einfluss auf das erzielbare Invalideneinkommen haben könnten, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten, noch wird dies beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 11 S. 3). Damit hat es beim von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 24‘123.-- sein bewenden. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 53‘895.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 29‘772.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt.

6.       Aufgrund der Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2011 insofern zu Recht, als damit eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente verfügt wurde (Urk. 2/1). Hingegen ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung erst mit Begleitschreiben vom 9. Mai 2011 korrekt zugestellt wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gerichtlich festzustellen, dass die laufende ganze Rente erst ab 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt werden kann (vgl. Erwägung 1.4).

7.       Angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu sieben Achteln zulasten der Beschwerdeführerin und zu einem Achtel zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
         Die in lediglich geringem Umfang obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die bisherige ganze Rente mit der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 ab 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu sieben Achteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).