Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene X.___ war seit 1992 als selbständiger Chauffeur für Zeitungs- und Zeitschriftenlieferungen an Kioske sowie im Nebenverdienst als Reinigungskraft vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 7/12 S. 2 f. und S. 5 f., Urk. 7/19 S. 3 f.). Seit 2001 leidet er an Arthrose am linken Knie, welches von 2002 bis 2005 vier Mal operiert wurde, unter anderem im November 2004 mit einer Totalprothesen-Implantation (Urk. 7/12 S. 18 f., Urk. 7/33 S. 1 ff., Urk. 7/37 S. 7). Seit 2005 und insbesondere seit einem Unfall vom 21. Dezember 2006, bei dem er stürzte und sich eine Distorsion am rechten Knie zuzog, leidet er ausserdem an Beschwerden am rechten Knie (Urk. 7/41, Urk. 7/67 S. 6, Urk. 7/77 S. 1, Urk. 7/81 S. 4). An diesem wurde am 25. Januar 2008 eine Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 7/55, Urk. 7/81 S. 6 f.).
1.2 Am 26. Juli 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihm mit Verfügung vom 3. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2005 zu (Urk. 7/24, Urk. 7/29). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom 27. März 2007 (Urk. 7/30) und Schreiben vom 9. April 2007 (Urk. 7/31) meldete der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie die gesundheitsbedingte Aufgabe seiner bisher noch zu 50 % ausgeführten angestammten Tätigkeit als Chauffeur per Ende März 2007 und beantragte die Neuberechnung der Invalidenrente aufgrund einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit. Die IV-Stelle wies dieses Revisionsgesuch mit Verfügung vom 18. September 2007 ab (Urk. 7/43). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Februar 2009 ab (Urk. 7/58 S. 10; Verfahren Nr. IV.2007.01376).
1.3 In der Zwischenzeit hatte der Versicherte mit Schreiben vom 18. August 2008 (Urk. 7/53), ergänzt mit Schreiben vom 29. August 2008 (Urk. 7/57) und unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 26. August 2008 (Urk. 7/55), bei der IV-Stelle ein neues Revisionsgesuch gestellt und eine zusätzliche Behinderung durch die Arthrose am rechten Knie nach/trotz der Operation vom 25. Januar 2008 geltend gemacht. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 27. April 2009, Urk. 7/61; Einwandschreiben vom 20. Mai 2009, Urk. 7/62) holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Juli 2009 (Urk. 7/67) ein. Mit Verfügung vom 25. November 2009 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab dem 1. August 2008 (Urk. 7/75-76).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 brachte der Versicherte Kritik gegen das Gutachten von Dr. Z.___ vor (Eingang vom 29. Januar 2010, Urk. 7/77). Am 15. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Schreiben gegen die Verfügung vom 25. November 2009 sei nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetroffen und beim Sozialversicherungsgericht sei keine Beschwerde eingegangen. In demselben Schreiben setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln bezüglich einer allfälligen Veränderung der Verhältnisse (Urk. 7/78). Mit Vorbescheid 16. März 2010 kündigte die IV-Stelle an, auf das Gesuch vom 27. Januar 2010 mangels neuer Beweismittel nicht einzutreten (Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2010 unter Beilage der Berichte von Dr. Y.___ vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/81 S. 1 f.), und vom 26. August 2008 (Urk. 7/81 S. 3 f.) sowie von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. und 25. Januar 2008 (Urk. 7/81 S. 4 ff.) Einwand (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 trat die IV-Stelle auf das Gesuch vom 27. Januar 2010 nicht ein (Urk. 7/87).
1.4 Am 14. Mai 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) an (Eingang 19. Mai 2010, Urk. 7/84). Nach entsprechenden medizinischen und hörgerätakustischen Abklärungen (Urk. 7/89-90, Urk. 7/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 13. September 2010 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von zwei Hörmittelgeräten übernehme (Urk. 7/94).
1.5 Mit Schreiben vom 30. August 2010 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsgesuch wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/91). Am 19. September 2010 (Urk. 7/96) liess er der IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 17. September 2010 (Urk. 7/95 S. 1) und den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2010 (Urk. 7/95 S. 2) zukommen. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/99), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2010 Einwände erhob (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 13. April 2011 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 30. August 2010 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2011 sei aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihm ab August 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Im Folgenden werden daher entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis), die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5129 ff.) zitiert.
2.
2.1 Wird ein Gesuch um Revision einer Rente bei der Verwaltung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 2 IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang eines Revisionsgesuchs daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint.
2.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuanmeldung [Art. 87 Abs. 4 IVV, in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV, in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Oktober 2010 (Urk. 7/97 S. 2 f.) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 25. November 2009 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Knien und Kauern sei ihm weiterhin zumutbar, zumal das linke Kniegelenk von Dr. B.___ als voll belastbar mit reizlos funktionstüchtiger Knieprothese und nur das rechte Kniegelenk mit Kniefunktionseinschränkungen beschrieben worden sei (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Vergleich der Röntgenbilder vom Juli 2009 mit jenem vom Sommer 2010 zeige laut Dr. Y.___, dass der mediale Gelenksspalt abgenommen habe und nun keine Knorpelschicht mehr vorhanden sei, weshalb sich im (rechten) Kniegelenk Knochen auf Knochen reiben würden. Damit sei die Zunahme seiner Schmerzen belegt, was Dr. Y.___ im Bericht vom 17. September 2010 bestätige. Auch Dr. B.___ teile diese Ansicht und halte zudem fest, dass die Beschwerden des rechten Knies zu Ausstrahlungsschmerzen in der Hüfte und im Rücken führen würden. Die Einschätzung des RAD-Arztes beruhe auf falschen Annahmen, wenn er unerwähnt lasse, dass das linke Knie keineswegs beschwerdefrei sei. Zudem sei seine Arbeitskraft zusätzlich erheblich durch seine hochgradige Schwerhörigkeit eingeschränkt. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei bei all diesen Behinderungen selbst in einer ideal angepassten Tätigkeit nicht denkbar, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, auf das Gesuch einzutreten. Dabei sei heute zu berücksichtigen, dass seine Arbeitskraft bei all diesen Behinderungen und angesichts seines Alters von demnächst 63 Jahren realistischerweise (auf dem Arbeitsmarkt) nicht mehr gefragt sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenerhöhung mit Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/75-76; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zur Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2010 (Urk. 7/91) nicht eingetreten ist.
Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 2) ist dagegen der materiellrechtliche Entscheid über eine Erhöhung der bisherigen halben Rente per August 2010, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2). Insofern ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten.
4.
4.1 Von der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 25. November 2009, Urk. 7/75-76) bis zum Revisionsgesuch vom 30. August 2010 (Urk. 7/91) sind nur rund neun Monate vergangen. Darin und im ergänzenden Schreiben vom 19. September 2010 (Urk. 7/96) wurde lediglich allgemein erklärt, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten Monaten sehr verschlechtert habe. Inwiefern und in welchen Bereichen eine Verschlechterung eingetreten sein soll, wurde darin nicht dargetan. Schliesslich konnte den Berichten von Dr. Y.___ vom 17. September 2010 und von Dr. B.___ vom 26. August 2010 (Urk. 7/95), die der Beschwerdeführer innert der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. September 2010 angesetzten Frist (Urk. 7/92) eingereicht hatte, entnommen werden, dass er am 26. August und 17. September 2010 wegen zunehmender Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks klinisch und mittels Röntgenaufnahme untersucht worden sei. Dabei sei eine progrediente Varus-Gonarthrose rechts, die zunehmend zu einem Streckdefizit führe, festgestellt worden. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden am rechten Knie würden auch zu Ausstrahlungsschmerzen in die Hüfte und in den Rücken führen (Urk. 7/95 S. 2). Dr. Y.___ erläuterte im Bericht vom 17. September 2010 zudem, der mediale Gelenksspalt (des rechten Kniegelenks) sei praktisch vollständig aufgebraucht. Die Schmerzen seien vor allem als Anlaufschmerzen ausgeprägt, dann auch als Belastungsschmerzen mit einer maximalen Gehstrecke geradeaus von zirka 20 Minuten und zusätzlich bestünden auch Ruheschmerzen nachts mit häufigem Erwachen. Die Schmerzen seien aufgrund der Untersuchung und der neuen Röntgenaufnahme im Einbeinstand durchaus erklärbar, ebenso die Progredienz des Beschwerdebildes. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell für knieschonende Tätigkeiten 60 %, was dem Beschwerdeführer offenbar auch von Dr. B.___ in dieser Form mitgeteilt worden sei (Urk. 7/95 S. 1).
4.2 Damit bescheinigte Dr. Y.___ die von Dr. B.___ festgestellte Progredienz der degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer anspruchserheblichen Veränderung seit der Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/75-76) ausging. Denn in dieser Verfügung war dem Beschwerdeführer eine 80%ige wechselbelastende knieschonende Tätigkeit gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ gemäss dem Gutachten vom 23. Juli 2009 (Urk. 7/67) als zumutbar erachtet worden (Urk. 7/75 S. 1). Schon anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ im Juli 2009 hatte der Beschwerdeführer aber an zunehmender Arthrose im rechten Kniegelenk und Schmerzen in beiden Kniegelenken, rechts wesentlich mehr als links mit eingeschränkter Geh- und Stehleistung gelitten. Schon damals hatte er gegenüber Dr. Z.___ eine maximale Gehfähigkeit von etwa 15 Minuten angegeben. Stehen an Ort war während 20 bis 25 Minuten und Sitzen über eine halbe Stunde möglich. Auch ein Streckdefizit war - wenn auch erst ein leichtes - bereits festgestellt worden (Urk. 7/67 S. 3 und S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zunahme der Arthrose im rechten Kniegelenk in den neun Monaten von November 2009 bis Ende August 2010 auf die Funktionsfähigkeit keine erhebliche Auswirkung hatte, die nicht schon von Dr. Z.___ in dem von ihm attestierten Belastungsprofil der leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/67 S. 7) berücksichtigt worden wäre.
Dies umso mehr als Dr. Y.___ bereits im Bericht vom 26. August 2008 erklärt hatte, dass er aufgrund der progredienten symptomatischen medialen Gonarthrose rechts und dem bereits bestehenden Status nach der Knie-Totalprothese im November 2004 sowie offener Revision im März 2005 ab dem Datum der Meniskusoperation vom 25. Januar 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, auch für sitzende Tätigkeiten attestiere; dies bei persistierenden starken Anlaufschmerzen, Belastungsschmerzen beim Laufen nach 10 Minuten, beim Stehen nach 15 Minuten und zusätzlichen Schmerzen beim Sitzen über 30 Minuten sowie gelegentlichen Nachtschmerzen (Urk. 7/81 S. 3). Im Schreiben vom 20. Mai 2009, mithin kurz vor der Begutachtung durch Dr. Z.___, erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, die Schmerzen am rechten Knie seien nach der Operation vom 25. Januar 2008 zunehmend stärker geworden. Seit dem Gesuch vom 19. August 2008 hätten die Schmerzen nicht nur beim Gehen und Sitzen, sondern auch in der Nacht beim Schlafen stark zugenommen (Urk. 7/62 S. 1). Die Beschwerden am rechten Knie hatten sich somit seit der von Dr. Y.___ am 26. August 2008 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/81 S. 3) bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juli 2009 (Urk. 7/67) eher verschlechtert und jedenfalls nicht verbessert. Vor diesem Hintergrund ist die aktuellen Einschätzung von Dr. Y.___ vom 17. September 2010 einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden Tätigkeit (Urk. 7/95 S. 1) im Verhältnis zu jener von Dr. Z.___ einer 80%igen Einschränkung als nicht beachtliche unterschiedliche Würdigung eines unerheblich veränderten Gesundheitszustandes zu werten. Es ist daher trotz Zunahme der Arthrose im rechten Kniegelenk nicht davon auszugehen, dass mit weiteren Erhebungen in einem zu eröffnenden Revisionsverfahren eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes am rechten Knie erstellbar wäre.
4.3 Bezüglich der im Bericht von Dr. B.___ vom 26. August 2010 festgehaltenen Ausstrahlungsschmerzen in der Hüfte und im Rücken (Urk. 7/95 S. 2) ist zu bemerken, dass diese einzig unter dem Titel Anamnese und ohne entsprechende Befunde oder eine entsprechende Diagnose aufgeführt wurden. Auch dem Bericht von Dr. Y.___ vom 17. September 2010 ist dazu nichts zu entnehmen (Urk. 7/95 S. 1). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde damit nicht glaubhaft gemacht, zumal bereits im Urteil vom 11. Februar 2009 das Fehlen von medizinischen Hinweisen zu den damals geltend gemachten Hüftbeschwerden festgehalten worden war (Urk. 7/58 S. 8 f.).
Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde eine erhebliche Veränderung in Bezug auf die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Diese wurde vom Beschwerdeführer weder in den Revisionsschreiben vom 30. August und 19. September 2010 (Urk. 7/91, Urk. 7/96) noch im Einwandschreiben vom 16. November 2010 erwähnt (Urk. 7/100) und erst in der Beschwerde als beachtlich geltend gemacht (Urk. 1 S. 5). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer Schwerhörigkeit leidet (Urk. 8/89-90). Eine solche bestand jedoch bereits zurzeit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juli 2009, bei welcher der Beschwerdeführer erklärte, er höre seit 10 Jahren auf dem linken Ohr nichts mehr (Urk. 8/67 S. 3). Dass ab November 2009 eine erhebliche Verschlechterung der Hörfähigkeit eingetreten sei, wurde nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem dürfte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schwerhörigkeit durch die von der Beschwerdegegnerin übernommenen Hörgeräteversorgung (Urk. 7/94) im Vergleich zu damals vielmehr abgenommen haben (vgl. den Bericht des D.___ vom 18. August 2010, Urk. 7/90 S. 4 f.).
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand ableiten, dass er zurzeit seines Revisionsgesuchs vom 30. August 2010 (Urk. 7/91) bereits 62 Jahre alt war. Bei Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 war er ebenfalls bereits 61 Jahre alt. Zudem handelt es sich dabei um einen Faktor, den die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu vertreten hat.
4.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2011 (Urk. 2) betreffend das Revisionsgesuch vom 30. August 2010 (Urk. 7/91) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).