Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 25. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber
Gruber & Weber Rechtsanwälte
Alpengasse 11, Postfach 652, 1701 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war zuletzt in einem Teilzeitpensum von zirka 24 % als Hilfskraft (Aufräumen und Auffüllen der Waren in der Mercerie-Abteilung) bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/8). Daneben war sie Hausfrau und Mutter (Urk. 7/2/5 Ziff. 6.4.1). Am 19. Juli 2005 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Probleme beim Gehen, Sitzen, Stehen, Liegen, Bücken, Treppensteigen und Gewichtheben bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 7/35) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab.
Am 1. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ (Z.___) am Universitätsspital A.___, welches am 16. März 2009 (Urk. 7/76) erstattet wurde, sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 7/114; Verfügungsteil 2 Urk. 7/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu.
1.2 Am 13. November 2010 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte (Urk. 7/130; Urk. 7/132) sowie einen Fragebogen betreffend lebenspraktische Begleitung (Urk. 7/131) ein und führte am Wohnort der Versicherten eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch (Urk. 7/133). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/135) stellte sie der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/141) wies sie mit Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 7/148; Verfügungsteil 2, Urk. 7/145 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. April 2004 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr sei eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. April 2011 davon aus, die Beschwerdeführerin sei in den drei Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die Einschränkungen in der Haushaltsführung seien auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen. Die organisatorischen und planerischen Angelegenheiten des Haushaltes könne sie selbständig durchführen. Die Versicherte sei bei sämtlichen Verrichtungen und Erledigungen ausserhalb des Hauses auf Begleitung angewiesen, was bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden sei und nicht nochmals im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Abklärungsergebnis und damit die tatsächliche Begründung im angefochtenen Entscheid seien zu ungenau. Sie bedürfe einer Haushaltshilfe, weil sie verschiedene Arbeiten im Haushalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr selber erledigen könne. Es handle sich dabei namentlich um Tätigkeiten, die den Umgang mit schweren Lasten beinhalteten oder Handlungen und Bewegungen über Kopf oder tief unten (Kauerstellung). Bei diesen Arbeiten sei sie auf direkte Dritthilfe angewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Weiter machte sie geltend, in ihrem Falle sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Sie benötige lebenspraktische Begleitung weil sie wegen ihrer Einschränkung im Bereich Tragen, Treppen steigen, An- und Auskleiden ausserhäusliche Kontakte nicht alleine pflegen könne. Die benötigte Hilfe betreffe nicht in erster Linie die Fortbewegung als solche (S. 5 f. Ziff. 3 f.). Wenn sich die Unterstützungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung als alltägliche Lebensverrichtung und die lebenspraktische Begleitung überschneide sei sachgerechter davon auszugehen, dass sie viel eher bei der lebenspraktischen Begleitung der Unterstützung bedürfe. Da sie daneben in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt sei, sei ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen (S. 6 Ziff. 5).
2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusteht, da sie in den drei Lebensverrichtungen An-/Auskleiden Körperpflege sowie Fortbewegung in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der übrigen geltend gemachten Einschränkungen dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und dementsprechend einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.
3.
3.1 In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung seit August 2008 auf Hilfe angewiesen (Ziff. 3.1). Betreffend der Lebensverrichtung Essen führte sie aus, sie könne die Einkäufe nicht alleine erledigen, da sie keine Lasten heben und tragen dürfe. Beim Rüsten, Kochen und Abwaschen beziehungsweise Aufräumen assistiere ihr ihre Mutter (Ziff. 3.1.3). Zum Bereich Fortbewegung schrieb sie, sie benötige Hilfe beim Ankleiden, Einsteigen in ein Auto oder öffentliches Verkehrsmittel sowie Begleitung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sie lebe isoliert und spontane Kontakte seien ihr nicht möglich. Da sie wegen ihrer Rückenprobleme nichts heben und tragen dürfe, sei sie bei Allem auf Begleitung angewiesen (Ziff. 3.1.6). Zudem sei sie seit August 2008 in allen drei Bereichen - selbständiges Wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte sowie zur Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt - auf lebenspraktische Begleitung angewiesen: Sie brauche Hilfe beim Tragen von Lasten zwischen den verschiedenen Stockwerken sowie beim Einsteigen in Verkehrsmittel (Auto oder öffentlicher Verkehr), und zusätzlich sei sie auf eine Begleitung hinsichtlich Arztbesuche, Physiotherapie und Einkaufen angewiesen. Damit sie nicht dauernd von der Aussenwelt isoliert sei, sei ihre pensionierte Mutter regelmässig fünf Stunden anwesend und am Wochenende übernehme ihre Familie (Ziff. 3.2).
3.2 Im Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/130) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Wesentlichen chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie eine Lumboischialgie fest und verwies im Sinne verschiedener Status nach-Diagnosen auf operative Eingriffe in der Vergangenheit (Ziff. 2). Am 30. August 2010 sei eine Operation an der Halswirbelsäule erfolgt und eine Operation an der Lendenwirbelsäule sowie eine Arthroskopie am Knie seien noch notwendig (Ziff. 4 und 7). Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe bejahte Dr. B.___ im Bereich der Fortbewegung, wobei er auf Gehstöcke als Hilfeleistung verwies; einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneinte er (Urk. 7/130/4-5).
3.3 Zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gab die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie sei in sämtlichen drei Bereichen (selbständiges Wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte sowie zur Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt) auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und führte aus, wie oft, wie lange und von wem die Hilfe in den verschiedenen Bereichen geleistet werde (Urk. 7/131). Einzig im Bereich Anleitung und/oder Überwachung/Kontrolle zum Erledigen des Haushaltes sei keine Hilfe nötig (S. 2).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, informierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011, er habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Mal aufgrund ihrer Kniegelenk-Problematik bei Status nach Implantation von Knietotalprothesen beidseitig gesehen und könne nicht kompetent zu den Fragen betreffend Hilflosenentschädigung Stellung nehmen (Urk. 7/132/8).
3.5 Am 15. Februar 2011 fand eine Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin statt (Urk. 7/133). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie halte sich hauptsächlich zu Hause auf und verbringe die Tage im Wohnbereich mit Lesen und Fernsehen. Sie könne das Haus nicht mehr alleine verlassen und sei deshalb stets auf Begleitung Dritter angewiesen. Nach der Operation an der LWS habe sie sich ein elektrisch höhenverstellbares Bett gekauft, welches im Wohnzimmer stehe. Sitzen auf einem Stuhl sei ihr nur für kurze Zeit möglich. Seit dem 29. September 2008 habe sie eine Haushaltshilfe (Spitex), da sie den Haushalt ohne Hilfe nicht mehr bewältigen könne (S. 2 Mitte). Sie benötige direkte Hilfe Dritter um sich vollständig an- und auszuziehen. Da die Knie steif seien und ihr im Rücken die notwendige Flexibilität fehle, könne sie Socken, Schuhe sowie Hosen nicht mehr alleine anziehen (S. 2 f. unten). Aus den selben körperlichen Gründen könne sie auch die Körperreinigung der unteren Extremitäten nicht mehr selbständig durchführen (S. 4 oben). Betreffend dem Lebensbereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte berichtete die Beschwerdeführerin, sie sei letztmals im Jahr 2007 selber Auto gefahren. Der Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Seit August 2008 könne sie aufgrund der Gangunsicherheit das Haus nicht mehr alleine verlassen. Innerhalb des Hauses könne sie sich selbständig bewegen und könne mit Mühe auch noch die Treppen überwinden. Für grössere Gehstrecken sei sie auf Gehstöcke beidseits angewiesen. Die wöchentlichen Einkäufe der Lebensmittel würden gemeinsam mit der Tochter oder Mutter besorgt. Bei der Besorgung neuer Kleidung und Schuhe bedürfe sie ebenfalls der Begleitung von Dritten. Zu Arztterminen und zur Physiotherapie (zwei Mal pro Woche) werde sie stets von der Mutter begleitet. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei ihr nicht mehr möglich schon alleine wegen der Überwindung einer Treppe vom Haus bis zur Busstation. Hinzu komme die Angst vor Stürzen und dass sie sich aus einer solchen Situation nicht alleine befreien könne. An schönen Tagen setze sie sich auf den Gartensitzplatz. Beide Töchter und die Schwiegereltern kämen einmal pro Woche auf einen Besuch vorbei. Für gesellschaftliche Anlässe (Kino, auswärts Essen) müsse sie Schmerzmittel einnehmen, um den Abend einigermassen geniessen zu können (S. 4 unten).
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dies entfalle, da der Bereich der Fortbewegung bereits angerechnet worden sei und eine doppelte Anrechnung nicht möglich sei (S. 5 oben). Ansonsten ging aus dem Abklärungsbericht hervor, dass in übereinstimmender Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft keine zu berücksichtigende Einschränkung besteht (S. 3 f).
Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, die Hilfsbedürftigkeit sei in drei Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtung (An-/Ausziehen, Körperpflege, Fortbewegung) anzurechnen. Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit bestehe nicht. Nach Ablauf der Wartezeit entstehe per August 2009 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Gutachten des Z.___ vom 16. März 2009 (Urk. 7/76) im Wesentlichen an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, an Residualbeschwerden des linken Knies, an einem Status nach therapeutischer Schulterarthroskopie rechts am 8. Dezember 2008, an residuellen Beschwerden der linken Schulter im Sinne einer Tendinose der Subscapularissehne, an einer Rhiz- und Interphalangeal-Arthrose Dig. I rechts (Verdachtsdiagnose), an einem Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/6 und ventraler Diskusprothese C5/6 bei Diskushernie C5/6 sowie an einem Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts und Entfernung des Patella-Gleitlagerersatzes 2003 (Urk. 7/76/20). Der rheumatologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine komplexe muskuloskelettale Situation vor. Primär falle eine für das Alter umfangreiche Liste an Operationen am Bewegungsapparat auf (3 Eingriffe an der Wirbelsäule, mindestens 8 an den Knien, 2 an den Schultern sowie mindestens 2 an Ellbogen/Hand; Urk. 7/76/15 unten). Aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ lediglich noch eine körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und ohne Handeinsatz rechts mit Kraft zu 50 % zuzumuten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischer Sicht bestehe hingegen nicht. Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/76/22 Ziff. 7.3).
4.2 Im Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 7/81) errechnete die IV-Stelle im Haushalt unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von total 26 % (Urk. 7/81/7), wobei sich in den einzelnen Teilbereichen - immer unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht - folgende Einschränkungen ergaben: Haushaltführung 0 %, Ernährung 20 %, Wohnungspflege 50 %, Einkauf und weitere Besorgungen 15 %, Wäsche und Kleiderpflege 25 % sowie Verschiedenes 25 %. Weiter wurde festgehalten, dass diejenigen Arbeiten im Haushalt, die invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, vom Ehemann sowie von der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter übernommen würden. Zudem komme seit circa einem Jahr während 2 Stunden pro Woche die Spitex und eine Nachbarin helfe im Garten. Der Mutter der Beschwerdeführerin sei hingegen nur noch beschränkt Unterstützung möglich, da sie selber an gesundheitlichen Beschwerden leide (Urk. 7/81/6 unten).
4.3 Bereits mit Blick auf das Gutachten des Z.___ sowie auf den Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 2. September 2009 erscheint die Stellungnahme Dr. B.___ vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/130), in der er die Beschwerdeführerin - auch im Widerspruch zum Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/133) - lediglich im Bereich Fortbewegung als eingeschränkt erachtete und einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in allen drei Bereichen verneinte, als nicht nachvollziehbar.
Was den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/133) betrifft, fällt zum Einen auf, dass die Angaben der Hilfe leistenden Personen - soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu E. 1.4 hievor). Zum Anderen fehlt eine plausible Begründung dafür, warum die Beschwerdeführerin nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein soll (Urk. 7/133/5 oben). Insbesondere äusserte sich die Abklärungsperson nicht zur Frage, welche Verrichtungen im Haushalt, die ein selbstständiges Wohnen ermöglichen, der Beschwerdeführerin trotz der im Gutachten des Z.___ festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, objektiv noch zumutbar sind. Von einer erneuten Rückweisung zu einer Abklärung an Ort und Stelle kann jedoch abgesehen werden: Denn aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wie auch gestützt auf das Gutachten des Z.___ sowie den Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 2. September 2009 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei üblichen Haushaltstätigkeiten, welche nicht bereits bei den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege der Kontakte berücksichtigt wurden, in erheblichem Masse eingeschränkt ist, sie also objektiv einen Haushalt mit den üblichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche besorgen und Wohnungspflege nicht mehr ohne erhebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbstständig wohnen kann. So zeigen beispielsweise ihre Angaben (im Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2009 sowie in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung), dass sie nicht in der Lage ist, eine Mahlzeit zuzubereiten und auch Abwasch- und Reinigungsarbeiten in der Küche kaum mehr durchzuführen vermag (Urk. 7/81/4 Ziff. 6.2). Auch im Bereich der Wohnungspflege ist sie gemäss Haushaltabklärungsbericht deutlich eingeschränkt. So wird etwa die ganze Bodenpflege von der Spitex übernommen. Auch die Fenster könne sie nicht mehr reinigen, ebenso wenig die Betten machen. Bad- und WC-Reinigung seien ihr praktisch nicht mehr möglich (Urk. 7/81/5 Ziff. 6.3). Zur Erledigung der Einkäufe und anderer Besorgungen sei sie auf die Chauffeurdienste des Ehemannes oder der Tochter angewiesen (Urk. 7/81/5 Ziff. 6.4). Die Wäsche müsse ebenfalls durch Dritte in die Maschine gefüllt werden, da sie sich nicht genügend bücken könne. Sie könne auch nur noch kleinste Wäschestücke selber aufhängen und nicht mehr bügeln. Dies erledige die Spitex (Urk. 7/81/6 Ziff. 6.5). Aufgrund des Gesagten kann der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich insgesamt sowohl gestützt auf die Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 7/81) als auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben erachtet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008).
4.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern es die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret des Ehemannes und der erwachsenen Tochter sowie allenfalls der Mutter, zu bedienen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (nicht publ. E. 8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02; SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85 E. 3.1, I 3/04). Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 und I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2 mit Hinweisen). Auch zu dieser Frage hat sich der Abklärungsbericht vom 22. Februar 2011 nicht geäussert (vgl. indessen zur Pflicht des Abklärungsdienstes, die Zumutbarkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht darzulegen: Urteil des Bundesgerichts I 446/05 vom 6. Oktober 2005, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 300/04 vom 19.Oktober 2004, E. 6.2.2).
4.5 Vorliegend fällt sowohl dem Ehemann als auch der Tochter sowie der Mutter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein erheblicher Mehraufwand im Rahmen der Besorgung des Haushalts und der sonstigen Unterstützung und Begleitung der Beschwerdeführerin an. Die dauernde und umfassende Unterstützung für die Ehefrau/Mutter/Tochter, wie sie sowohl aus den Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124) als auch in der Anmeldung zur lebenspraktischen Begleitung (Urk. 7/131) zu den einzelnen Lebensverrichtungen ersichtlich ist, überschreitet das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familienmitglieder zu subsumieren ist, zumal der Ehemann - soweit ersichtlich - voll erwerbstätig ist und die Mutter der Beschwerdeführerin selbst unter gesundheitlichen Problemen leidet. Der Mehraufwand kann deshalb nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht gefordert werden, um der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung abzusprechen.
4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbstständig wohnen kann, weshalb sie gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit der Erfüllung der Tatbestände des Art. 38 Abs. 1 lit. b und lit. c IVV (Begleitung durch eine Drittperson; Isolation von der Aussenwelt) verhält.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrik Gruber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).