Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00600


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Röllin

Urteil vom 28. September 2012

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Ehefrau Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1946, Vater von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, im ehemaligen Jugoslawien diplomierter Weber, ab Juli 1979 in der Schweiz als Speditionsangestellter beziehungsweise Chauffeur tätig gewesen (vgl. Urk. 8/5/1), erlitt am 23. Juli 1985 eine subarachnoidale und intrazerebrale Blutung frontobasal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria cerebri inferior links am 23. Juli 1985 (Urk. 8/4/2; Urk. 8/1/6). Die damalig zuständige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versicherten ab dem 1. Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und ab dato eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/24; Urk. 8/30; Urk. 8/52; Urk. 8/60; Urk. 8/67).

1.2    Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 8/69-76), bei welcher die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 8/72), sprach sie X.___ rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 anstelle der bisherigen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (vgl. Urk. 8/77-78).

1.3    Die IV-Stelle bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 25. Oktober 2000 [Urk. 8/85] und vom 13. Januar 2005 [Urk. 8/96]).

1.4    Mit Schreiben vom 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Fragen, seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädigungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Personen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe (Urk. 8/112/4). Darauf verfügte die IV-Stelle am 12. April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhause, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beschränkte (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, am 30. Mai 2011 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

"1.    Es sei die Verfügung vom 12. April 2011 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 keine höhere Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszurichten.

2.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;     

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;     

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).

1.3    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 42ter IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (Abs. 1, Sätze 1-3). Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und Art. 42bis Abs. 4 (Abs. 2).

1.5    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).


2.    Die Parteien gehen in Einklang mit der Aktenlage darin einig, dass der Beschwerdeführer nie in einem Heim gewohnt hat und deshalb seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 die Voraussetzungen für eine höhere Hilflosenentschädigung erfüllt. Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend Art. 24 Abs. 1 ATSG zu Recht angewendet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 1).

2.1    Die Beschwerdegegnerin hatte den 1. Januar 2006 als Beginn des Anspruchs auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zu Hause damit begründet, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab der am 3. Januar 2011 erfolgten Gesuchstellung zu berechnen sei (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, wenn es nur um die Vollstreckung eines bereits zugesprochenen Leistungsanspruchs gehe, sei Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte eine zehnjährige Frist für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (Urk. 1 S. 4). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor Jahren rechtskräftig festgesetzt worden. Die Differenzzahlung stehe ihm daher bereits ab Inkrafttreten der neuen Regelung, dem 1. Januar 2004 zu. Da der höhere Anspruch, der ihm ab diesem Zeitpunkt zugestanden sei, auf die Gesetzesänderung im Rahmen der 4. IV-Revision zurückzuführen sei, erübrige sich zudem eine notwendige Geltendmachung (Urk. 1 S. 5). Falls vorliegend dennoch Art. 24 Abs. 1 ATSG anwendbar sein sollte, stehe aber ein Anspruch infolge von Art. 27 ATSG zu (Urk. 1 S. 5 f.). Denn er hätte als betroffener Versicherter darauf hingewiesen werden müssen, dass ihm ab dem 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung zustehe (Urk. 1 S. 6). Aufgrund von Art. 27 ATSG sei er so zu stellen, wie wenn er von der Beschwerdegegnerin korrekt informiert worden wäre. Es stehe ihm zudem gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG ein Verzugszins über die gesamte Summe zu (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Art. 42ter IVG (E. 1.3) wurde durch die 4. IV-Revision eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

3.2    Die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision sehen für Hilflosenentschädigungen eine Revision ex lege vor (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 428). Laut der ersten Schlussbestimmung zur 4. IV-Revision sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen (Abs. 1). Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 2).

3.3    

3.3.1    Gemäss aArt48 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 22. April 2009), erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Zweck der fünfjährigen Frist ist es, zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können (BGE 121 V 199 E. 4a).

3.3.2    Nach aArt. 48 Abs. 2 IVG, ebenfalls in Kraft bis 31. Dezember 2007, werden jedoch Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hat. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

    Wenn aber wiederum – wie vorliegend – feststeht, dass die versicherte Person stets zu Hause wohnte und demnach Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit hat, stellt die Festsetzung der Höhe der Hilflosenentschädigung keinen invalidenversicherungsspezifischen, sondern einen AHV-analogen Sachverhalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.2.1). Handelt es sich aber um AHVanaloge Gesichtspunkte, haben Nachzahlungen im Rahmen von aArt. 48 Abs. 1 IVG (Fünfjahreszeitraum) und nicht nach aArt48 Abs. 2 IVG (ein Jahr rückwirkend) zu erfolgen (BGE 129 V 211 E. 3.2.1).

3.3.3    Ab dem 1. Januar 2008 (In-Kraft-Treten der 5. IV-Revision) kommt ausschliesslich der seit dem 1. Januar 2003 geltende Art. 24 Abs. 1 ATSG zum Tragen. Auch nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In der Botschaft zur 5. IV-Revision wurde zu aArt48 IVG festgehalten, dass, sollten sich Fragen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Leistungen ergeben, grundsätzlich Art. 24 ATSG gelte (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IV-Revision], Bundesblatt 2005, S. 4459 ff., S. 4570). Übergangsrechtliche Bestimmungen wurden keine festgelegt.

3.3.4    Die Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung unterliegt demnach über den gesamten fraglichen Zeitraum einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird (BGE 121 V 195). Diese Nachzahlungsfrist hat indes nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und dem Versicherten rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E. 7 mit Hinweis).

3.4    

3.4.1    Die Beschwerdegegnerin wäre infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Revision der bisherigen Hilflosenentschädigungen im Jahre 2004 (vgl. E. 3.2) und der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittelschwer hilflos ist, aber nach wie vor zuhause lebt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4; E. 2), von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den Betrag für eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades für zuhause lebende Personen revisionsweise festzustellen und auszuzahlen. Dies geschah jedoch nicht, und die unrichtige Rechtsanwendung wurde erst durch das am 8. Januar 2011 erfolgte Ersuchen des Beschwerdeführers um richtige Rechtsanwendung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) bekannt.

3.4.2    Der Beschwerdeführer hätte vorliegend bereits seit dem 1. Januar 2004, dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision (vgl. E. 3.1), infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen davon Kenntnis haben können, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen vollen Ansatz für die Hilflosenentschädigung hat. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2005 (E. 1.3) bereits nach ihrem Erhalt im Jahre 2005 innert nützlicher Frist bemängeln können und müssen, da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Dies tat er jedoch erst am 8. Januar 2011 (vgl. E. 3.4).

3.5    Nach Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVV können in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision formlos zugesprochen werden, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Der entsprechende Beschluss ist mitzuteilen und die versicherte Person ist schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie damit nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).

    In der Mitteilung vom 13. Januar 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer beschieden wurde, weiterhin in bisheriger Höhe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben, wurde auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, aufmerksam gemacht (Urk. 8/85). Auch der in einem formlosen Verfahren nach Art. 58 IVG erlassene Entscheid erwächst nach einer bestimmten Frist in Rechtskraft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 51 ATSG). Nach einer gewissen Frist  welche vorliegend anfangs des Jahres 2011 längst abgelaufen war kann er daher nicht mehr angefochten werden. Es ergibt sich also eine Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt. Der Versicherungsträger kann danach auf den formlosen Entscheid zurückkommen, hat sich dafür aber auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG zu berufen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 19 zu Art. 51 ATSG).

3.6    Als solcher Rückkommenstitel kommt vorliegend nur die Wiedererwägung in Frage. Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Mitteilung vom 13. Januar 2005 (E. 1.3) solchermassen mit der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2011 in Wiedererwägung gezogen, nachdem ihr im Januar 2011 die unrichtige Rechtsanwendung bekannt geworden ist.

    Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt indes insbesondere auch im Falle einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren (BGE 129 V 211 E. 3.2.1).

3.7    Zusammenfassend erwuchs die Mitteilung vom 13. Januar 2005 in Rechtskraft. Die unrichtige Rechtsanwendung wurde erst im Januar 2011 bekannt, worauf die Beschwerdegegnerin die genannte Mitteilung in Wiedererwägung zog. Demnach hat der Beschwerdeführer aufgrund der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich noch einen Anspruch auf die in den fünf Jahren zuvor zu Unrecht nicht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 1). Die früheren Leistungsansprüche sind absolut verwirkt.


4.    Weitergehende Leistungen kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 ATSG verlangen. Das ursprüngliche Übersehen eines Leistungsanspruchs durch die Verwaltung kann nicht mit einer unterlassenen Beratung gleichgesetzt werden. Mit dieser Logik könnte die absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG bei sämtlichen Wiedererwägungen zugunsten der Versicherten ausgehebelt werden, was jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann, als er die Verwirkungsfristen festsetzte.


5.    Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten akzessorischen Verzugszinsen anbelangt, welche ihm trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerin auf Art. 26 Abs. 2 ATSG von ihr nicht zugesprochen worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7), ist auf die Zinszusprache der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3'935.-- in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) zu verweisen. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzutreten.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstRöllin