IV.2011.00603
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patientenstelle Zürich
F.___, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, war zuletzt seit Februar 2004 bei der Y.___ GmbH erwerbstätig (Urk. 8/11), bei welcher er auf Abruf in einem Pensum von 70 bis 100 % arbeitete (vgl. Urk. 8/5/5, 8/11/6). Im Juli 2010 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Fingerkuppen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Aktenbeurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/22/3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24, 8/28, 8/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/33 = 2) einen Rentenanspruch (siehe auch Feststellungsblätter vom 10. Dezember 2010 [Urk. 8/22] und vom 6. Mai 2011 [Urk. 8/32]).
2. Dagegen liess X.___ am 30. Mai 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Rente beantragen (Urk. 1). Dabei liess er medizinische Berichte des Dr. med. Z.___, Oberarzt Universitätsspital A.___, vom 22. April 2010 (Urk. 3/1) und vom 10. Mai 2010 einreichen (Urk. 3/2 = 8/18/8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-33]) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei, dass ihm jedoch gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen ab 29. Juni 2010 eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg und ohne Kälte- und Nässeexposition voll zumutbar sei. Dabei resultiere aus dem vorgenommenen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sowie einer - aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommens - weiteren Kürzung um 29 % auf dem Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem dafür, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe, weshalb der tatsächliche Invaliditätsgrad sogar tiefer sei (Urk. 7 S. 3).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aufgrund des diagnostizierten Morbus Bürger, einhergehend mit einem Raynaud-Phänomen, sei er in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg und ohne Kälte- und Nässeexposition nur während der warmen Jahreszeit voll arbeitsfähig, was als lohnmindernder Faktor stärker zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht des behandelnden Dr. Z.___ vom 22. April 2010 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 3/1):
- Verdacht auf Thrombangitis obliterans
- aktuell: trockene Läsionen im Bereich Dig. II links und Dig. III rechts
- angiographisch (31. Juli 2006) und nicht-invasiv angiographisch (16. April 2010) Finger- und Zehengelenksverschlüsse beidseits
- sekundäre Raynaud-Symptomatik
- persistierender Nikotinkonsum, kumuliert ungefähr 30 py
- Penicilin-Allergie mit Exanthem
Als Befund wurde eine Arteriopathie im Bereich der oberen Extremitäten im Rahmen eines Morbus Bürger festgehalten. Zudem wurde eine Wundheilungsstörung im Jahr 2006 aufgrund einer Verletzung von Dig. II rechts erwähnt. Anamnestisch wurde ein sekundäres Raynaud-Phänomen, welches durch Kälte ausgelöst werde, angegeben. In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine bekannte Durchblutungsstörung in den Händen bei Verdacht auf Thrombangitis obliterans. Im Jahr 2006 sei eine Angiographie durchgeführt worden, welche Verschlüsse der Arteria radialis und der Arteria ulnaris beidseits im Übergang zur Hand ergeben habe. Im Laufe des letzten Winters seien aufgrund von Kälteexposition neue Wunden an den Fingern aufgetreten, die jetzt eine langsame Heilung zeigten. In seinem darauffolgenden Bericht vom 10. Mai 2010 hielt Dr. Z.___ fest, klinisch sei im Bereich von Dig. II links und Dig. III rechts eine leichte Verbesserung mit Regredienz der Schwellung festzustellen, objektiv bestehe jedoch immer noch eine schwere Durchblutungsstörung vor allem im Bereich Dig. III beidseits und Dig. IV links (Urk. 8/18/8-9 = 3/2).
3.1.2 Im Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 5. August 2010 (Urk. 8/14) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2006 bestehende Thrombangitis obliterans beziehungsweise ein Morbus Bürger mit ischämischen Nekrosen gestellt. Als Befund wurde ein extremer Berührungsschmerz und eine Kälteempfindlichkeit der Finger, der Hände und der Zehen beidseits angegeben. Die Stellungnahme zum Leistungsvermögen lautete dahin, dass aufgrund des Berührungsschmerzes seit 29. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe, wobei die Verrichtung einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht weiterhin unzumutbar sei. Dagegen wurde die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ohne Heben und Tragen und ohne auf Leitern oder Gerüste steigen - ab März 2010 als zumutbar beurteilt.
3.1.3 Im Bericht von Dr. med. C.___, leitender Arzt, Universitätsspital A.___ vom 1. September 2010 (Eingangsdatum) wurde anamnestisch ein Quetschtrauma Dig. II rechte Hand festgehalten, das nur sehr langsam geheilt sei (Urk. 8/17/1). Dabei sei es zu Komplikationen gekommen (Panaratium) und es sei eine Mikroangiopathie diagnostiziert worden. Im Verlauf sei es immer wieder zu chronisch offenen Stellen gekommen. Dr. C.___ empfahl dem Beschwerdeführer das Sistieren des Nikotinkonsums und das vorbeugende Tragen angemessener Schutzbekleidung bei tiefen Temperaturen, beispielsweise von warmen Handschuhen (Urk. 8/17/1, 8/17/5). In Bezug auf Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne seit 29. Juni 2010 eine leichte Arbeit ausführen, hingegen seien schwere Arbeiten mit Gewichten über 5 kg aufgrund der schmerzhaften trophischen Störung eher schwierig; zudem sei Kälte zu vermeiden.
3.1.4 Im Bericht des (sporadisch) behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 13. September 2010 (Eingangsdatum) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/18/1):
- segmentale arterielle Verschlusskrankheit, Thrombangitis obliterans an den Händen und Füssen seit Januar 2006 mit Verschluss der Arteria radialis und ulnaris beidseits
- sekundäres Raynaud-Phänomen, Verschluss der Zehenarterien und wiederholte Nekrose an Fingern und Zehen
- Glaukom beider Augen, Status nach operativer Behandlung in der Augenklinik beidseits seit 1990
In seinem ärztlichen Befund hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer könne die Hände praktisch nicht mehr gebrauchen und beim Berühren von Gegenständen habe er Schmerzen. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem Dauerkältegefühl in den Händen und Füssen. Bei Wetterveränderungen träten Ischämieschmerzen an beiden Händen auf und im Winter komme es zu Nekrose und Eiterbildung sowie zu chronischen Entzündungen an den Fingernägeln und Fingerbeeren. Zu Beginn seien die Infektionen vorwiegend im Herbst und Winter aufgetreten, jetzt auch im Sommer. In der Nacht habe der Beschwerdeführer beim Hochlagern der Beine Krämpfe. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ lautete dahin (Urk. 8/18/3), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ischämie, der zunehmenden Ruhe- und Berührungsschmerzen sowie der Gefühlsstörung in den Fingern seit 29. März 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Behinderungsangepasste Tätigkeiten wurden ab März 2010 als eingeschränkt zumutbar beurteilt (Urk. 8/18/6): etwa rein sitzende (aufgrund „von wenig Gefühl an den Händen“) oder wechselbelastende Tätigkeiten (aufgrund rascher Ermüdung) 4 Stunden pro Tag, rein stehende Tätigkeiten (aufgrund von Beinschmerzen) zwei Stunden pro Tag, oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (aufgrund von Fusskrämpfen) beziehungsweise Über-Kopf-Arbeiten (aufgrund von Nackenschmerzen und Schwindel) eine Stunde pro Tag.
3.1.5 In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2010 (Urk. 8/22/3-4) hielt die RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, es sei beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der in einer Durchblutungsstörung der Finger und Zehen gründe. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe von 29. März 2010 bis 28. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bestanden; ab 29. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei sei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: Leichte körperliche Tätigkeiten, Gewichtslimite bis 5 kg und keine Kälte- oder Nässeexposition.
3.2 Aufgrund der erwähnten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. betreffend den Kontakt mit Flüssigkeiten bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Urk. 8/15). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind die medizinischen Stellungnahmen des behandelnden Handchirurgen Dr. C.___, des Hausarztes Dr. B.___ und der RAD-Ärztin med. pract. E.___, gemäss welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten (über 5 kg) und ohne Kälte- oder Nässeexposition besteht (vgl. Urk. 8/17/1, 8/14/4, 8/22/4), für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, beruhen auf persönlichen Untersuchungen - beziehungsweise auf zuverlässigen Vorakten - und erweisen sich als nachvollziehbar und plausibel. Dagegen leuchtet die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (in behinderungsangepasster Tätigkeit) von Dr. D.___ insoweit nicht ein, als er etwa rein sitzende Tätigkeiten aufgrund „von wenig Gefühl an den Händen“ und wechselbelastende Tätigkeit aufgrund „rascher Ermüdung“ nur während 4 Stunden täglich zumutbar erachtete (Urk. 8/18/6). Für letztere Einschränkung nannte er keine Befunde, wogegen die behandelnden Dr. B.___ und Dr. C.___ ihrerseits nachvollziehbar rein sitzende, rein stehende oder wechselbelastende Tätigkeiten als ganztags und ohne Einschränkungen zumutbar beurteilt haben (siehe Urk. 8/14/4 und 8/17/5). In Bezug auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. April 2010 (Urk. 3/1) und vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/18/8-9) ist hingegen kein Widerspruch zu den übereinstimmenden Beurteilungen der Dres. C.___ und B.___ und der RAD-Ärztin med. pract. E.___ auszumachen, da sich Dr. Z.___ in seinen Berichten nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte.
Demzufolge rechtfertigt sich gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Stellungnahmen von Dr. C.___, Dr. B.___ und der RAD-Ärztin med. pract. E.___ die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit 29. Juni 2010. Entgegen dem Beschwerdeführer, der geltend macht, er sei in einer körperlich leichten Tätigkeiten nur während der warmen Jahreszeit voll arbeitsfähig, beziehungsweise es müsse in der kälteren Jahreszeit mit überdurchschnittlich häufigen krankheitsbedingten längeren Absenzen gerechnet werden (Urk. 1 S. 2), findet diese abweichende eigene Beurteilung in den medizinischen Akten keine Stütze. Die ärztlich empfohlene behinderungsangepasste Tätigkeit schliesst Kälte- oder Nässeexposition ausdrücklich aus, wobei zu erwähnen ist, dass entsprechende Arbeitsplätze auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt bestehen (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1; 110 V 273 E. 4b).
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2 Im Rahmen ihres Einkommensvergleichs ging die Beschwerdegegnerin von einem per 2010 nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen von Fr. 44‘623.20 aus (Urk. 2, 8/21; Fr. 19.60 x 42 [betriebliche Arbeitszeit] x 52 [Arbeitgeberangabe vom 26. Juli 2010; Urk. 8/11/2 Ziff. 2.10]).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die LSE-Tabellenlöhne ab und berücksichtigte hiebei einerseits den leidensbedingten (Maximal-)Abzug von 25 % („aufgrund des sehr stark eingeschränkten Tätigkeitsspektrums des Beschwerdeführers“). Anderseits erfolgte eine Parallelisierung aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommens auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine Herabsetzung des statistischen Werts um 29 % (Urk. 2 S. 2; vgl. auch 8/21). Die Beschwerdegegnerin verglich - zum Vorteil des Beschwerdeführers - den zuletzt bei der Arbeitgeberin Y.___ GmbH bezogenen Lohn mit dem Zentralwert männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4‘806.-- (LSE 2008 TA1 Total) beziehungsweise jährlich Fr. 62‘524.40 (vgl. Urk. 2 S. 2), welcher Wert über dem für gastgewerbliche Tätigkeiten (LSE 2008 TA1 Ziffer 55 Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]) von im Monat Fr. 4‘286.-- (vgl. betr. gastgewerblichen Kenntnisse des Beschwerdeführers ‚Fähigkeitsausweis‘ vom 28. Dezember 1992 [Urk. 8/4/1]) liegt. Zudem parallelisierte die Beschwerdegegnerin - wiederum zum Vorteil des Beschwerdeführers - die volle prozentuale Abweichung von gerundet 29 % (100 % / Fr. 62‘524.40 x [Fr. 62‘524.40 - Fr. 44‘623.15]). Die rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigende Abweichung - nach Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) - würde vorliegend 24 % betragen und zu einem noch geringeren als dem von der Beschwerdegegnerin errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führen.
Demzufolge erweist sich die angefochtene rentenabweisende Verfügung im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist - ohne dass noch näher auf die in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage nach der Begründetheit einer Parallelisierung einzugehen ist - abzuweisen.
5. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).