IV.2011.00605

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 23. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, ist gelernte Polygrafin und war zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2008 bei der Y.___ als Polygrafin angestellt (Urk. 8/54/8). Sie meldete sich unter Angabe von „Multiple Sklerose, Fatigue“ am 8. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/7; Urk. 8/9-10; Urk. 8/20-21; Urk. 8/23) und teilte der Versicherten am 21. August 2006 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/13). Nachdem die Versicherte die IV-Stelle darüber informiert hatte, dass sie im Oktober 2007 ein Kind bekommen werde, im Gesundheitsfall aber nach der Geburt wieder in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/40), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2007 ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2007 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/41; Vorbescheid vom 4. April 2007, Urk. 8/24). Am 30. Oktober 2007 brachte die Versicherte ihr Kind zur Welt, worauf die IV-Stelle am 13. November 2007 festhielt, dass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei, weil sich der versicherungsrechtliche Status nicht geändert habe (Feststellungsblatt, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 10. März 2008 sprach sie der Versicherten ferner ab dem 1. Oktober 2007 eine Kinderrente zu (Urk. 8/49).
1.2     Am 22. Juni 2010 teilte die Versicherte die Geburt ihres zweiten Kindes mit (Urk. 8/55). In der Folge leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Sie holte den Bericht der behandelnden Neurologin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 8/57/6-7) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2010, Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde aufgrund der neuen Qualifikation von Haushalt und Erwerbsbereich die laufende halbe Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen (Urk. 8/63). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/69; Urk. 8/74), stellte ihr die IV-Stelle am 2. März 2011 in einem neuen Vorbescheid die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/78) und bestätigte dies nach erneutem Einwand der Versicherten (Urk. 8/81) mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2)

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Petra Oehmke am 30. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung einer allfälligen Wechselwirkung der Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich an sie zurückzuweisen. In ihrer Replik vom 8. August 2011 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest und ersucht darum, dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache nicht stattzugeben. Mit Duplik vom 24. August 2011 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 5. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.3.5 S. 349 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Zum Zeitpunkt der Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 8/41) arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum vom 50 % als Polygrafin bei der Y.___, wo sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % tätig gewesen war (bis 30. November 2005, vgl. Urk. 8/54/2). Die behandelnde Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 24./25. Januar 2007, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf und ausgeprägtem Fatiguesyndrom sowie reduzierter Belastbarkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin könne halbtags arbeiten (50 %), wobei Arbeiten unter Zeitdruck nicht ideal seien. In ihrer Tätigkeit als Polygrafin sei sie häufig einem Zeitdruck ausgesetzt. Je nach Entwicklung der Krankheit sei vielleicht auch eine Umschulung ins Auge zu fassen; das Arbeitspensum könne jedoch kaum gesteigert werden (Urk. 8/20). Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung und gestützt auf die damalige berufliche Situation der Beschwerdeführerin ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 50 %.
2.2     Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2010 berichtete Dr. med. Z.___ am 8. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 an multipler Sklerose mit rezidivierenden Gefühlsstörungen, Fatiguesyndrom und reduzierter Belastbarkeit leide. Der Zustand sei einigermassen stabil. Unter idealsten Bedingungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Polygrafin seit Jahren maximal zu 50 % arbeitsfähig. Ideal wäre, wenn die Beschwerdeführerin in freier Zeiteinteilung und möglichst ohne Zeitdruck arbeiten könnte (Urk. 8/57/6-7).
2.3     Damit ist erwiesen und wird auch von keiner Seite bestritten, dass die medizinische Situation seit der Zusprache der halben Rente bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) unverändert geblieben ist. Es stellt sich aber vorliegend die Frage, ob sich die Auswirkungen dieser unverändert eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verändert haben.

3.      
3.1     Für die Bemessung der Invalidität von (hypothetisch) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
3.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese hypothetisch - ohne Gesundheitsschaden - ausgeübte Tätigkeit ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu ermitteln, das heisst unter Einbezug der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Ebenso sind allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 E. 2c). Massgeblich für die Statusfrage sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben.

4.      
4.1     Zu prüfen ist zunächst, ob sich - wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht - mit der Geburt des zweiten Kindes der versicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin dahingehend verändert, dass sie nunmehr als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt), oder ob sie, wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht, weiterhin als Vollerwerbstätige gilt.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige auf den Bericht der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Oktober 2010 (Urk. 8/60). Unter Ziffer 2 „Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt und zu den Gründen für die Aufgabe respektive Reduktion der Erwerbstätigkeit angegeben , dass sie per Dezember 2005 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung das Pensum auf 50 % reduziert habe. Bis zur Geburt des ersten Sohnes sei sie in diesem Rahmen in der Firma Y.___ tätig gewesen. Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können und sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im Mai 2008 sei ihr gekündigt worden, weil eine Teilzeitanstellung in der Zukunft nicht mehr möglich sei. Zur Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, wurde notiert, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass es ihr nach der Geburt des ersten Kindes nicht gut gegangen sei. Sie habe unter extremer Erschöpfung/ Müdigkeit gelitten. Wenn sie müde sei, würden sich auch die feinmotorischen Fähigkeiten verschlechtern. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass Polygrafin ein sehr schnelllebiger Beruf sei und man immer dran bleiben müsse. Es sei ihr daher stets wichtig gewesen, im Erwerbsleben zu bleiben. Auch habe sie ihren Beruf sehr gerne ausgeübt. Nach der Geburt des ersten Kindes wäre sie bei guter Gesundheit - weiterhin im Rahmen von 100 % - ausserhäuslich tätig geblieben. Als ihr die Arbeitsstelle bei der Y.___ gekündigt worden sei, habe sie sich weiterhin um eine 50%ige Erwerbstätigkeit bemüht, jedoch ohne Erfolg. Gemäss Beschwerdeführerin hätte sie das Pensum nach der Geburt des zweiten Kindes auf 50 % reduziert. Die Kinderbetreuung wäre teils durch ihre Mutter und durch Krippe/Hort abgedeckt gewesen. Im Vordergrund für eine ausserhäusliche Tätigkeit stünden zudem vorwiegend finanzielle Aspekte. Ihr Ehemann erziele ein Nettoeinkommen von Fr. 5'600.--. Der monatliche Mietzins betrage Fr. 2’224.-- und die Krankenkassenprämien Fr. 760.-- pro Monat. Der Familie blieben ca. Fr. 2'616.--, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse müsste sie - bei guter Gesundheit - klar einen Anteil an die Lebensunterhaltskosten der Familie beitragen. Die Abklärungsperson hat auf dem Berichtsblatt ferner vermerkt, die Beschwerdeführerin habe vor Ort mehrmals betont, dass sie - wenn es ihre Gesundheit zulassen würde - aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation auf jeden Fall bis zur Geburt des ersten Kindes zu 100 % und ab der Geburt des zweiten Kindes, also Mai 2010, zu 50 % ausserhäuslich tätig geblieben wäre.
4.3     Bereits in ihrem Einwand vom 17. Januar 2011 (Urk. 8/74) gegen die mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/63) in Aussicht gestellte Reduktion der halben auf eine Viertelsrente machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe immer wieder klargestellt, dass sie trotz der Geburt ihres ersten Kindes im Gesundheitsfall zu 100 % weitergearbeitet hätte. Es sei für sie unverständlich, weshalb seit der Geburt ihres zweiten Kindes angenommen werde, sie wäre im Gesundheitsfall nur noch zu 50 % erwerbstätig. Sie habe anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson vor Ort auch nie gesagt, dass sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig wäre. Im Gegenteil sei der finanzielle Bedarf der Familie mit der Geburt des zweiten Kindes weiter angestiegen und sei der Ehemann weiterhin nicht in der Lage, mit seinem Erwerbseinkommen eine Familie zu unterhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen wäre sie deshalb noch mehr als zuvor gezwungen, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Abklärungsperson in ihrem Bericht behaupte, sie habe gesagt, sie würde nach der Geburt des zweiten Kindes 50 % ausserhäuslich arbeiten. Möglicherweise habe die Abklärungsperson hier insofern etwas missverstanden, als die Beschwerdeführerin ja vor der Geburt des zweiten Kindes krankheitsbedingt nur 50 % gearbeitet habe.
4.4     In der Folge hat die Beschwerdegegnerin am 2. März 2011 einen neuen Vorbescheid erlassen (Urk. 8/78), mit welchem sie der Beschwerdeführerin die gänzliche Einstellung der laufenden halben Rente in Aussicht stellte. Zur im Einwand monierten Qualifikation führte sie an, dass damit von der Beschwerdeführerin kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde und die erstmalige Aussage die Grundlage für die Qualifikation bilde. Aufgrund eines Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich von 0 % und im Haushalt von rund 47 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24 %.
4.5         Vorliegend bestehen mit den im Bericht vom 26. Oktober 2010 (E. 4.2) durch die Abklärungsperson erfassten Angaben und den Einwendungen gegen den ersten Vorbescheid sowie erneut auch in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zwei gegenläufige Aussagen zum mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist daher zu ermitteln, von welcher Sachverhaltsvariante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
         Zwar trifft es zu, dass Gerichte praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2a). Diese Beweismaxime ist indessen nicht als starre Regel zu verstehen und ändert nichts daran, dass alle für einen Sachverhalt massgeblichen Umstände und Gesichtspunkte in die Würdigung einzubeziehen sind.
         So ist zum einen festzuhalten, dass die Abklärung vor Ort, an welchem das Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattfand, am 4. Oktober 2010 vorgenommen, der Bericht selber aber erst drei Wochen später am 26. Oktober 2010 verfasst wurde (Urk. 8/6/1). Durch diese wenig zeitnahe Berichterstattung ist es durchaus möglich, dass bestimmte Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht oder nicht mehr genau so wiedergegeben werden konnten, wie sie diese tatsächlich geäussert hatte. Zum anderen ist aufgrund der Angaben unter Ziffer 2.5 („Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“) nicht ersichtlich, ob diese sich jeweils auf den heutigen Zustand mit Gesundheitsschaden und einer hypothetischen, der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsstelle (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) oder auf einem rein hypothetischen Zustand im absoluten Gesundheitsfall beziehen. Insbesondere ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin, als sie offenbar angegeben hatte, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes aufgrund der finanziellen Notwendigkeit 50 % arbeiten würde, dasjenige Pensum gemeint hat, das sie schon nach der Geburt des ersten Kindes innegehabt hatte und welches ihr trotz ihrer Krankheit erwiesenermassen zumutbar ist, oder ob sie wirklich (wie die Abklärungsperson dies festgehalten hat) mit diesem 50 %-Pensum ein rein hypothetisches Pensum im Gesundheitsfall bezeichnet hatte. Ferner finden sich im Abklärungsbericht keine Rückfragen, weshalb die Beschwerdeführerin zwar nach der Geburt des ersten Kindes sicher 100 % weitergearbeitet hätte, das Pensum aber nach der Geburt des zweiten Kindes auf 50 % reduziert hätte. Weder wurde der Beschwerdeführerin dieser Bericht zur Bestätigung des Inhalts noch zur Kenntnisnahme zugestellt, so dass sie erst im Rahmen des Vorbescheids vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/63) Kenntnis von den Aufzeichnungen im Abklärungsbericht erhalten hatte und sich erstmals erst mit Einwand vom 17. Januar 2011 (Urk. 8/74) zur Richtigkeit der erfassten Angaben äussern konnte. Hier brachte sie vor, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des zweiten Kindes wieder ein volles Erwerbspensum aufgenommen hätte. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin aber keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, um die Unstimmigkeiten hinsichtlich des der zu erlassenden Verfügung zugrunde zu legenden Sachverhalts zu klären, wie sich dies im Rahmen des formlosen Vorbescheidverfahrens gerade anbieten würde. Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin darauf ab, dass es einzig auf die „Aussage der ersten Stunde“ ankomme, welche aber wie dargetan von der Abklärungsperson selber schon nicht zeitnah erfasst wurde.
         Wegen der genannten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht, aber auch aufgrund der weiteren Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Aufzeichnungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechen und sie nach der Geburt des zweiten Kindes im Gesundheitsfall wieder voll erwerbstätig wäre. Bei der erstmaligen Rentenzusprache hatte die Beschwerdegegnerin festgestellt, angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei es nachvollziehbar, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes weiterhin vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Da der finanzielle Bedarf der Familie durch die Geburt des zweiten Kindes eher grösser als kleiner geworden ist und die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Ehemann im Gesundheitsfall ein recht hohes Einkommen erzielt hätte, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auch das zweite Kind, wie schon das erste, tagsüber in geeigneter Weise hätte fremdbetreuen lassen, um weiterhin einer vollzeitigen Tätigkeit nachzugehen.
4.6         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin somit als im Gesundheitsfall mutmasslich Vollerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb ihr Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist.

5.      
5.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
5.3     Bei der Festlegung des Invalideneinkommens muss geprüft werden, welches Einkommen eine versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens in einer ihr zumutbaren Tätigkeit noch erzielen könnte. Um zu beurteilen, welche Tätigkeiten einer versicherten Person in welchem Mass zumutbar sind, sind die rechtsanwendenden Behörden insbesondere auf die Angaben und Informationen angewiesen, die ärztliche und andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 125 V 261 E.4 mit Hinweisen).
5.4     Zum Zeitpunkt der Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2007 war die Beschwerdeführerin bei der Y.___ angestellt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin ihr Invalideneinkommen gestützt auf das von ihr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ermittelt. Der erwerbliche Sachverhalt hat sich aber seither verändert (E. 1 hiervor). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 31. Mai 2008 aufgelöst worden war, ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das ihr zumutbare Invalideneinkommen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht mehr nach einem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern hypothetisch festzusetzen ist. Es stellt sich daher die Frage, welches Einkommen die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % im angestammten Beruf ohne Weiteres zumutbar ist. Dies stimmt aber mit der medizinischen Aktenlage nicht gänzlich überein. So wurde von Dr. Z.___ wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen im hektischen Arbeitsumfeld der Druckbranche aufgrund ihrer Erkrankung nicht genügen könne und schon die bei der Y.___ innegehabte Stelle daher nicht ideal gewesen sei. Vielmehr sei eine Tätigkeit in einer stressarmen Umgebung mit freier Zeiteinteilung zu empfehlen (E. 2.1 und E. 2.2). Ob der angestammte Beruf der Beschwerdeführerin als Polygrafin unter den genannten Bedingungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt ausgeübt werden könnte, kann vorliegend ohne entsprechende Stellungnahmen von einer Fachperson mit arbeitsmarktlichen Kenntnissen nicht beantwortet werden. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, welche andere Tätigkeiten die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ausüben könnte oder ob allenfalls berufliche Massnahmen notwendig wären, um die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten zu können.
5.5     Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Rücksprache mit der behandelnden Neurologin Dr. Z.___ sowie einer berufsberaterischen Fachperson mit arbeitsmarktlichen Kenntnissen ein der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbares und aus berufsberaterischer und arbeitsmarktlicher Sicht mögliches Anforderungsprofil erstelle und gestützt auf dieses das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen feststelle, den Invaliditätsgrad neu bemesse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde sowie gegebenenfalls den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe.

6.         Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 aufzuheben ist. Ferner ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde sowie allenfalls den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe.
7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).