IV.2011.00607

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, ist Mutter von zwei 1988 und 1994 geborenen Kindern (Urk. 7/5 Ziff. 3.1). 1986 schloss sie eine Ausbildung in Alexander-Technik ab (Urk. 7/3) und war in der Folge als Hausfrau tätig (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 5.6). Am 16. August 2010 meldete sich die Versicherte wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/9) und einen Arztbericht (Urk. 7/12) ein. Sodann veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 25. Januar 2011; Urk. 7/13).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/21 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter auf weitere Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung bei Nichterwerbstätigen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige aus. Im Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 21 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Der behandelnde Arzt habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund dessen sowie der Haushaltabklärung könnten die geschilderten Einschränkungen nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in viel grösserem Ausmass eingeschränkt und es seien ihr keinerlei Hausarbeiten mehr zumutbar. Der Haushaltabklärungsbericht entspreche nicht den Tatsachen (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Eine im Juli 2002 durchgeführte bildgebende Untersuchung ergab eine kleine, wahrscheinlich ältere osteochondrale Läsion anterolateral an der Talusrolle sowie eine beginnende Arthrose. Der Befund korreliere mit der Klinik (Urk. 3/2).
In der Folge wurden bei der Diagnose einer osteochondralen Läsion am Talus mit rezidivierenden Sprunggelenksblockaden im Jahr 2002 zwei Serien Physiotherapie verordnet (vgl. Urk.3/5).
3.2     Gemäss Auszug aus der von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, geführten Krankengeschichte (Urk. 3/6) leidet die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an rezidivierenden Distorsionen des rechten OSG. 1977 sei lateral rechts ein Band gerissen, und es sei mit gutem Erfolg eine autologe Bandplastik durchgeführt worden. 2002 habe die Beschwerdeführerin beim Fahrradfahren eine erneute Distorsion mit Schmerzen im rechten OSG erlitten. Es sei bildgebend eine Knorpelläsion festgestellt und im November 2002 eine Arthroskopie mit Anbohrung des Knorpelschadens am Talus durchgeführt worden. Im Anschluss sei eine deutliche Verbesserung eingetreten. Gemäss Eintrag vom 24. Juli 2006 seien seit einigen Monaten erneut vor allem belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des oberen rechten anterolateralen Sprunggelenks aufgetreten (Urk. 3/6 S. 1).
Der Befund habe eine untergewichtige Patientin mit deutlicher Hypothrophie der gesamten Muskulatur, vor allem im Bereich der unteren Extremitäten, ergeben. Die Bänder des rechten OSG seien absolut stabil und die Beweglichkeit dieses Gelenks sei uneingeschränkt. Punktuell träten bei der Palpation im Bereich des anterolateralen Sprunggelenks Schmerzen auf, eine weitere Pathologie sei nicht zu erkennen. Bildgebend liege eine ventralseitige Verschmälerung des OSG-Gelenkspaltes und eine Unregelmässigkeit des zentralen und lateralen Talus vor (Urk. 3/6 S. 1).
Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 3/6 S. 1):
- posttraumatische Veränderung des OSG rechts
- Zustand nach Knorpelläsion am Talus und Zustand nach Arthroskopie und Anbohrung im 2002
- Zustand nach Bandplastik OSG rechts lateral vor 29 Jahren
Am 9. August 2006 führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung eher regredient. Diagnostiziert wurde nun eine posttraumatische Veränderung des rechten OSG und eine subchondrale Zystenbildung im Bereich der Talusrolle rechts bei Zustand nach Knorpelanbohrung im Jahr 2002. Momentan bestehe keine Indikation für chirurgische Massnahmen, ebenso nicht für eine Arthrodese oder Arthroplastik (Urk. 3/6 S. 1).
3.3     Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, seit Mai 2010 (Urk. 7/12/6 Ziff. 1.2), Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/12/6-8) eine Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks bei Osteochondrose dissecans sowie ausgeprägte reaktive Steissbeinschmerzen und Rückenbeschwerden.
Die Beschwerdeführerin habe sich infolge einer Behinderung bei Osteochondrose dissecans talis sowie beginnender OSG-Arthrose rechts bei Status nach OSG-Bandplastik vor 25 Jahren im Jahr 2002 einer OSG-Arthroskopie unterzogen. In den letzten Monaten seien zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten OSG aufgetreten, welche sich aus statischen Gründen auf das ganze Skelett übertragen hätten. Im Moment leide die Beschwerdeführerin vor allem an Schmerzen im Sacrum- und Hüftgelenkbereich, das Sprunggelenk habe man recht gut unter Kontrolle. Die Beschwerdeführerin sei infolge der Beschwerden kaum sitz- oder stehfähig. Sie lebe relativ zurückgezogen in ihrer Wohnung. Eine psychiatrische Beurteilung liege nicht vor (Urk. 7/12/6).
Aufgrund der geschilderten Beschwerden müsse von einer zunehmenden Arthrose ausgegangen werden. Aktuell sei noch keine orthopädische Beurteilung durchgeführt worden. Medikamente würden keine verabreicht, die Beschwerdeführerin unterziehe sich Akupunktur und homöopathischer Behandlung (Urk. 7/12/6-7). Da sie Hausfrau sei, sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Längeres Sitzen und Stehen sei aufgrund der Sacrumschmerzen und der OSG-Arthrose nicht möglich (Urk. 7/12/7).
3.4     Am 2. Mai 2011 attestierte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Haushalt ab 10. Mai 2010 bis auf weiteres (Urk. 3/9) und hielt mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 3/10) fest, die zunehmende OSG-Arthrose schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Alltagsbewältigung sehr stark ein. Aufgrund der geringen Belastungsdauer und der wenigen Schritte, die die Beschwerdeführerin täglich ohne starke Schmerzen machen könne, könne sie lediglich ihre Grundbedürfnisse eigenständig abdecken. Jegliche zusätzliche Arbeit im Haus oder Garten sei ihr in diesem Arthrosestadium nicht mehr zuzumuten. Zudem leide sie seit Mai 2009 an Kokzygodynie (chronische Schmerzen im Steissbeinbereich). Dies sei auf die sich zurückbildende Muskulatur, bedingt durch die beschriebene Bewegungseinschränkung, zurückzuführen. Aufgrund dieser Sacrumschmerzen seien keine Haushaltarbeiten im Sitzen möglich, da sie jeweils nur für einige Minuten am Stück ohne Schmerzen sitzen könne (Urk. 3/10).
3.5     Am 18. Januar 2011 fand vor Ort eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 25. Januar 2011; Urk. 7/13). Hinsichtlich der medizinischen Angaben verwies die Abklärungsperson auf das Dossier (S. 1).
Hauptproblem und Grund für die nach Angaben der Beschwerdeführerin massivsten Einschränkungen bilde die Arthrose im Fussgelenk. Jegliches Gehen sei unmöglich, sie könne lediglich einige Schritte wagen und behelfe sich im Haus mit einem Stock, den sie jedoch in Anwesenheit der Abklärungsperson nicht benötigt habe. Ausserhalb sei sie höchstens mit Hilfe von zwei Stöcken mobil. Kurze Wege lege sie im Elektrorollstuhl zurück und benutze ein Taxi. Einmal monatlich sei sie bei Dr. Z.___ in Behandlung und es werde eine Neuraltherapie durchgeführt. Sie nehme keine Medikamente ein, habe aber verschiedene Hilfsmittel angeschafft (S. 1-2).
Bereits früher habe sie unter Rückenweh, Muskelschmerzen und Handgelenksbeschwerden gelitten und habe deshalb von 1979 bis 1986 eine ganze Invalidenrente bezogen . Danach sei es besser gegangen und sie habe darauf verzichten können. 2002 hätten die Fussbeschwerden begonnen und 2009 das Steissbeinproblem, weshalb sie sich wieder an die IV habe wenden müssen (S. 2).
Die Abklärungsperson stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug nie erwerbstätig gewesen sei, dass aber während einiger Jahre kleinere Beiträge als Selbständigerwerbende abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 geschieden. Die ältere Tochter (1988) studiere in Amerika, der 1994 geborene Sohn sei Gymnasiast und wohne zuhause. Bislang habe die Beschwerdeführerin von einer Erbschaft gelebt. Nun habe sie krankheitsbedingt viele grössere Ausgaben, benötige unter anderem einen Treppenlift, die Hilfsfahrzeuge und den Mahlzeitendienst sowie Fahrdienste zu ihren Terminen. Weiter habe sie eine teure Spezialmatratze anschaffen müssen, da sie unter Hautdruckstellen leide. Sie beginne sich um ihre finanzielle Zukunft zu ängstigen (S. 2).
Nach erfolgter Alexandertechnik-Ausbildung habe sie einige Stunden geben können, allerdings nicht genug verdient, um davon leben zu können. Damals sei sie verheiratet gewesen und habe vom Einkommen des Ehemannes gelebt. Dieser habe während ihrer Arbeit die Kinder betreut, sie sei aber mit seiner Betreuungsarbeit nicht zufrieden gewesen und habe die Arbeit deshalb aufgegeben. Bis zur Scheidung sei sie Hausfrau geblieben. Nach der Scheidung habe sie bereits Vermögen geerbt und sich keine Anstellung gesucht und auch ihre selbständige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen (S. 2).
Sie habe immer schon Mühe mit dem Stehen gehabt. Eine Arbeit habe sie nicht gesucht und ihre selbständige Tätigkeit nie mehr aufgenommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre sie wohl auch bei guter Gesundheit Hausfrau geblieben, könne dies aber so nicht beantworten, da die Fussbeschwerden kurz nach der Scheidung eingesetzt hätten (S. 3).
Gestützt auf diese Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig (S. 3).
Die Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich ergab eine Behinderung von insgesamt 21 %, wobei die Mitwirkungspflicht des zuhause lebenden Sohnes berücksichtigt wurde (S. 5 ff.).
4.
4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.2     Der medizinischen Aktenlage ist zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nur wenig zu entnehmen. Die Berichte aus dem Jahr 2002 sowie die von Dr. Y.___ geführte Krankengeschichte aus dem Jahr 2006 (Urk. 3/2; Urk. 3/5-6) enthalten keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___ hielt in seinem ersten, zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/12/6-8) fest, es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, da die Beschwerdeführerin Hausfrau sei. Zwar führte Dr. Z.___ aus, dass längeres Sitzen und Stehen aufgrund der Sacrumschmerzen und der OSG-Arthrose nicht möglich und die Beschwerdeführerin kaum sitz- oder stehfähig sei. Diese Angaben sind aber zu wenig genau und lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu. Dr. Z.___ wies als Facharzt für Allgemeinmedizin denn auch darauf hin, dass noch keine orthopädische Beurteilung durchgeführt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführerin trotz offenbar massiver Schmerzen keine entsprechenden Medikamente verordnet wurden.
Was das nicht näher begründete Attest von Dr. Z.___ vom 2. Mai 2011 (Urk. 3/9) angeht, so kann darauf nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.3) handelt. Dies gilt grundsätzlich auch für das Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 3/10): Es fehlen ein konkreter Befund und Angaben zu einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit. Insbesondere wirkt sich jedoch der Umstand, dass dieses Schreiben wie auch das Arbeitsunfähigkeitsattest erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfasst wurden, auf dessen Beweiswert aus, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurteilung von versicherungstechnischen Überlegungen zumindest mitbeeinflusst wurde. In dieser Hinsicht ist der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3     Nach dem Gesagten liegt keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann auch nicht auf den Haushaltbericht abgestellt werden.

5.
5.1     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
5.2     Wie vorstehend gezeigt wurde, ist die medizinische Aktenlage nicht klar: Es fehlt eine verlässliche ärztliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden können. Dementsprechend hatte die Abklärungsperson keine Kenntnis von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Beweiskraft des vorliegenden Abklärungsberichts ist deshalb wesentlich herabgesetzt. Insbesondere aber ist auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren ist.
5.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.4     Die Tochter der Beschwerdeführerin ist 1988 geboren und lebt bereits nicht mehr zu Hause (vgl. Urk. 7/13 S. 3 Ziff. 4). Der 1994 geborene Sohn ist alt genug, um nicht mehr in wesentlichem Umfang betreut werden zu müssen. Damit fällt der Aufgabenbereich der Kinderbetreuung (Art. 27 IVV) weg. Es wäre es der Beschwerdeführerin deshalb hypothetisch möglich, im Gesundheitsfall voll erwerbstätig zu sein. Dass sie dies bislang nicht war, ist vor allem auf ihre bis anhin guten Vermögensverhältnisse zurückzuführen, welche ihr erlaubten, nicht erwerbstätig zu sein (vgl. Urk. 7/13 S. 2; Urk. 7/6 S. 16). Ohne dieses Vermögen wäre sie jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen gewesen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, da sie nach Lage der Akten abgesehen von den Kinderunterhaltsbeträgen über keine wesentlichen Einkünfte verfügte: Sie verzichtete per 1. November 1999 auf Unterhaltsbeiträge für sich selbst und die vom Ex-Ehemann während des Scheidungsverfahrens nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge wird sie erst ab Februar 2012, nach Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes, in monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- erhalten (vgl. Scheidungsurteil; Urk. 7/6 S. 16 f.).
Zudem machte sie geltend, dass sie bislang vom ererbten Vermögen gelebt habe, sich nun aber infolge der krankheitsbedingten Ausgaben finanzielle Sorgen mache (Urk. 7/13 S. 2). Diese drohende finanzielle Verschlechterung ist im Rahmen der Qualifikation zu berücksichtigen: Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Vermögensverzehrs nun auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen angewiesen ist. Auch aus diesem Grund ist nicht auszuschliessen, dass sie als Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Diese Frage wurde jedoch bislang nicht abgeklärt.
Damit liegt weder eine verlässliche Beurteilung der Qualifikation - diese wurde nicht abgeklärt - noch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, weshalb es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt.

6.
6.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben  und der Sachverhalt damit ungenügend festgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.2     Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Abklärung der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und entsprechender Klärung der Statusfrage sowie unter Veranlassung einer geeigneten fachmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - je nach Qualifikation im Erwerbsbereich und / oder im Haushalt - den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt neu beurteile und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird allenfalls auch ein Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln zu prüfen sein (vgl. Urk. 7/23).

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Der Beschwerdeführerin ist dennoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).