IV.2011.00608

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister
Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1951 geborene X.___ arbeitete als Taxichauffeur und selbständiger Taxiunternehmer. Aufgrund der Folgen eines am 31. Oktober 1983 erlittenen Autounfalls (multiple Ober- und Unterkieferfrakturen, eine Orbitabodenfraktur links, eine offene distale intraartikuläre Tibia-Trümmerfraktur rechts sowie eine Rissquetschwunde am rechten Knie mit Öffnung der Bursa praepatellaris; vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5 S. 38 und S. 66 ff.) bezog er ab 1. Oktober 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/8-10). Diese wurde revisionsweise per 31. Juli 1989 eingestellt, da X.___ als selbständigerwerbender Taxichauffeur wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/23, Urk. 7/25).
1.2     Wegen rezidivierendem Drehschwindel nach multiplen Hirninfarkten, einer koronaren Herzkrankheit bei Status nach asymptomatischem inferiorem Myokardinfarkt Anfang 1994 sowie einer instabilen Angina pectoris war der Versicherte ab März 1994 erneut arbeitsunfähig (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 22. Dezember 1995 wurde ihm deshalb ab März 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/50; vgl. auch Urk. 7/63, Urk. 7/67-69). Nach Abklärungen im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens, welche ergeben hatten, dass der selbständigerwerbende Versicherte mit seinem Taxibetrieb wieder ein rentenausschliessendes Einkommen realisieren konnte, wurde die halbe Rente mit Verfügung vom 1. November 2002 rückwirkend per 1. September 2001 eingestellt (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/101, Urk. 7/121, Urk. 7/124).
1.3     Am 17. Oktober 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die erlittenen Hirninfarkte und geringere Einkünfte aus seinem Taxibetrieb wieder zum Rentenbezug an (Urk. 7/132). Nach Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/141) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 16. April 2007 (Urk. 7/172) mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde - nachdem sie bereits vom erstinstanzlich angerufenen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00727 vom 31. August 2009 abschlägig beurteilt worden war (Urk. 7/182) - letztinstanzlich vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_899/2009 vom 26. März 2010 abgewiesen mit der Begründung, bis zum angefochtenen Einspracheentscheid sei keine rentenbegründende Veränderung des medizinischen oder erwerblichen Sachverhalts eingetreten (Urk. 7/193).
1.4     Mit Schreiben vom 13. November 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe seinen Geschäfts-Fahrausweis als Taxifahrer zufolge einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes abgeben müssen, und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/185). Die IV-Stelle traf erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD ein (Urk. 7/196, Urk. 7/198 S. 4) und stellte dem Versicherten alsdann mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/201). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/205), hielt sie mit Verfügung vom 3. Mai 2011 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 31. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer vollen (richtig wohl: ganzen), eventuell einer reduzierten Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer verlangte nach Zustellung der Mitteilung der IV-Stelle vom 3. März 2010, dass er die Voraussetzungen für die Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht erfülle (Urk. 7/190), keine beschwerdefähige Verfügung. Er liess durch seinen Rechtsvertreter lediglich gegen den Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/201) Einwände erheben (Urk. 7/205 S. 1 f., 5 f. und 7 f.). In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde dementsprechend einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente beurteilt (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem hiesigen Gericht die Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 1 S. 6 und 8 f.), kann darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4.2  Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Diese materielle Prüfung des Rentenanspruchs muss auch denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen Veränderung die Rentenrevision basiert beziehungsweise dessen Änderung mit Revisionsgesuch geltend gemacht wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.      
3.1     Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beispielsweise mit leichten Montage- und Fertigungsarbeiten, Kontrollaufgaben oder Überwachungsaufgaben, aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Laut den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik könne er in einer solchen Tätigkeit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 56‘407.20 verdienen, welches gemessen am hypothetischen Einkommen ohne Behinderung von Fr. 56‘061.20 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % führe (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben. 2007 sei zu den bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Diverticulitis hinzugetreten. Seit 2008 bestehe zudem ein Diabetes mellitus. Unzutreffend sei, dass er in der angestammten Tätigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, bereits seit September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit verbunden mit dem Entzug der Fahrbewilligung als Taxifahrer seitens des Strassenverkehrsamtes sei vielmehr erst im September 2009 eingetreten. Die Beurteilung der IV-Stelle sei falsch und widerspreche derjenigen des Hausarztes Dr. med. Y.___, wonach ihm wegen der Herzerkrankung sowie Einschränkungen in der Konzentrations- und Merkfähigkeit eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, individuell Pausen festzulegen, lediglich im Umfang eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar sei. Im relevanten Zeitraum seien keine anderen, die Beurteilung von Dr. Y.___ widerlegenden medizinischen Abklärungen erfolgt. Deshalb werde vorsorglich beantragt, dass im Zweifelsfall eine ärztliche Begutachtung angeordnet werde. In erwerblicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen geprüft und als nicht möglich beurteilt habe. Angesichts dessen stelle sich die Frage, welche Arbeiten er überhaupt noch versehen könne. Er verfüge über keine berufliche Vorbildung, habe bis zum Entzug der Fahrbewilligung während Jahrzehnten als Taxifahrer gearbeitet und sei nun bald 60jährig. Da er aus medizinischen Gründen während der Arbeit individuelle Pausen einschalten müsse, falle eine leichte Arbeit am Fliessband ausser Betracht. Zudem sei er nicht in der Lage, [insbesondere über einen längeren Zeitraum] Zahlen und andere Kontrollelemente zuverlässig wahrzunehmen. Aufgrund seiner Einschränkungen wäre seine Einstellung keinem Arbeitgeber zumutbar, und es wäre wohl auch keiner bereit, ihn einzustellen. Zudem habe der Ausschluss von Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zur Folge, dass er trotz seiner Einschränkungen bei der Arbeitssuche auf sich allein gestellt sei, was ihm das Finden einer Arbeitsstelle praktisch verunmögliche (Urk. 1).

4.
4.1     Eine umfassende Prüfung des Sachverhalts erfolgte letztmals mit dem den Einspracheentscheid vom 16. April 2007 betreffenden rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 26. März 2010. Das Bundesgericht gelangte in Erwägung 2.2 gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Juli 2002 (Urk. 7/78) und vom 31. Oktober respektive 1. November 2005 (Urk. 7/135) sowie das neurologische Gutachten des A.___ vom 18. September 2006 (Urk. 7/166) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei bis zum Erlass des letztinstanzlich zu überprüfenden Einspracheentscheides vom 16. April 2007 in der bisherigen Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/193 S. 5).
         Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Prüfung der Frage, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. die vorstehende Erwägung 2.4). Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/192), den Bericht des aktuellen Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. Juni 2010 (Urk. 7/194; vgl. auch Urk. 7/184) sowie die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, vom 6. Juli 2010 ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (erstmalige Diagnose eines Diabetes mellitus im August 2008 [Urk. 7/192 S. 4]) bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2011 als Taxifahrer vollständig arbeitsunfähig war.
4.2    
4.2.1   Strittig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der neu hinzugekommenen Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Verweistätigkeit.
4.2.2   In seinem Bericht vom 10. März 2010 verzichtete Dr. Z.___ auf eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/192 S. 5 f.). Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 7. Juni 2010 dagegen zwar fest, unter Berücksichtigung der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende Exazerbationen eines multifaktoriell bedingten Schwindels bei Status nach multiplen Hirninfarkten, koronare Herzerkrankung, Diabetes mellitus Typ II, Dauerantikoagulation) wäre eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, welche das selbstbestimmte Einschalten von Pausen erlaube, wohl zu 50 % möglich (Urk. 7/194 S. 3). Allerdings schränkte er seine Angaben auf der nächsten Seite des Berichts insofern ein, als er die Durchführung eines Arbeitsassessments für die Festsetzung des funktionellen Belastbarkeitsprofils verlangte (Urk. 7/194 S. 4). Zudem hatte er in seinem Attest vom 17. Juni 2009 eine Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit noch als zwingend bezeichnet (Urk. 7/184 S. 3). Deshalb ist davon auszugehen, dass sich Dr. Y.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht sicher war. Seine Beurteilung erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht (vorstehend Erwägung 2.5).
         Dr. B.___ vom RAD hielt in seiner internen Stellungnahme vom 6. Juli 2010 fest, der Beschwerdeführer könne keine berufsmässigen Personentransporte mehr durchführen, sei aber in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer vorgängig nicht persönlich untersucht hatte und seine Einschätzung nicht weiter begründete (Urk. 7/196), erfüllt seine Stellungnahme die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ebenfalls nicht.
4.2.3   Mit Blick auf die Aktenlage ergibt sich, dass eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlt. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes, das insbesondere internistische, neurologische und psychiatrische Fragestellungen beinhaltet, ein entsprechendes interdisziplinäres Gutachten mit der Frage nach Art (zumutbares Belastungsprofil) und Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzuholen haben. Hernach wird sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Neuanmeldung vom 13. November 2009 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hadrian Meister
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).