Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, gelernter Maler, reiste im Jahr 1993 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er u.a. vom 28. Mai 2001 bis 30. Oktober 2004 für die Y.___ AG arbeitete und als selbständiger Maler tätig war (Urk. 11/5/5-6). Am 5. August 2004 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Motorradunfall, als er mit einer Vespa mit einem linksabbiegenden, vortrittsbelasteten Automobilisten, welcher ihn übersehen hatte, zusammenstiess (Urk. 11/15/221). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags im Spital Z.___, dessen Ärzte als Folge des Motorradunfalls eine dislozierte laterale Schenkelhalsfraktur rechts, fragliche Instabilität im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts, oberflächliche Abschürfung im Bereich des rechten OSG antero-lateral, breitklaffende Rissquetschwunde (RQW) infrapatellär mit Zerreissung der Bursa rechts, Décollement mit breitklaffender RQW im Bereich der Wade rechts medio-dorsal mit Zerreissung der medialen Gastrocnemiusmuskulatur, RQW am Skalp parieto-occipital rechts sowie einen Zahnschaden (Lockerung) am 41er diagnostizierten (Urk. 11/15/231). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die SUVA stellte ihre Leistungen, soweit sie nicht den Zahnschaden betrafen, auf den 31. Juli 2008 ein und richtete X.___ mit Verfügung vom 6. April 2009 ab dem 1. August 2008 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Invalidenrente aus, verneinte aber einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/34). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2009 Einsprache (Urk. 11/39) und danach am 13. November 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht und gelangte schliesslich ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Urk. 14) abwies. Die Leistungseinstellung, Rentenzusprache sowie die Abweisung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung durch die SUVA sind damit in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Zuvor hatte sich X.___ am 13. Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 11/17-19) und erwerblicher (Urk. 11/16, Urk. 11/22, Urk. 11/24, Urk. 11/26) Hinsicht und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 11/15, Urk. 11/27, Urk. 11/34, Urk. 11/36, Urk. 11/39, Urk. 11/46, Urk. 11/64), welche u.a. das Gutachten des A.___ vom 9. November 2007 (Urk. 11/15/33 ff.) und den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 5. Mai 2008 (Urk. 11/27) enthielten. Schliesslich liess die IV-Stelle durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 16. Juli 2010 (Urk. 7/57) erstellen. Mit Vorbescheid vom 7. September 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an, da nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (Urk. 7/67). Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2010 Einwand (Urk. 7/70), welchen er mit Eingaben von Rechtsanwalt Holger Hügel vom 1. und 22. Februar 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 7/79-80). Am 27. April 2011 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 31. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Holger Hügel Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis über das ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter der Referenz UV.2009.00400 hängige Beschwerdeverfahren in der UVG-Angelegenheit entschieden ist. Anschliessend sei zur ergänzenden Begründung dieser Beschwerde ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Es sei eventualiter bei der Durch- bzw. Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch Einholung eines von unabhängigen Fachgutachtern erstellten inter- oder polydisziplinären Gutachtens abzuklären und es sei dem Beschwerdeführer alsdann auf Basis dieses Abklärungsergebnisses eine seiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entsprechende, angemessene Rente nach IVG zuzusprechen.
4. Subeventualiter: Es sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vor Erlass einer neuen Verfügung rechtsgenüglich abzuklären."
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Holger Hügel zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-85).
3. Am 7. Juni 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Oktober 2009 betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wurde der vorliegende Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen die SUVA sistiert (Urk. 12). Das Bundesgericht schützte das hiesige Urteil vom 7. Juni 2011 mit Entscheid vom 31. Januar 2012 (Urk. 14), womit die Sistierung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen ist.
4. Unter Hinweis auf den Wegfall des Sistierungsgrundes reichte der Beschwerdeführer am 5. März 2012 den Bericht des Spitals D.___ (D.___), Unfallchirurgie, vom 19. September 2011 (Urk. 16) ein (Urk. 15). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2012 Kenntnis gegeben (Urk. 17).
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5.2 Die Rechtsprechung, wonach dass Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).
2.5.3 Auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten. Die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 In somatischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die folgenden, beim Verkehrsunfall vom 5. August 2004 erlittenen Verletzungen: dislozierter Schenkelhalsbruch rechts, welcher operativ mittels Einbringung von Osteosynthesematerial d.h. dynamischer Hüftschraubenversorgung (DHS) habe behandelt werden müssen, fragliche Instabilität des OSG rechts, oberflächliche Abschürfung im Bereich des rechten OSG antero-lateral, breitklaffende RQW infrapatellär mit Zerreissung der Bursa rechts, Décollement mit breitklaffender RQW mit Bereich der Wade rechts medio-dorsal mit Zerreissung der medialen Gastrocnemius-Muskulatur, RQW am Skalp parieto-occipital rechts sowie Zahnschaden (am 41er). Er lässt weiter geltend machen, dass er in der Folge zusätzlich auch einen Knieschaden erlitten habe, welcher im Jahre 2007 durch mediale Teilmeniskektomie habe versorgt werden müssen. Nach der Entfernung der dynamischen Hüftschrauben seien bei persitierenden Schmerzen an der Hüfte und am Oberschenkel rechts diverse Oberschenkel- und Hüftprobleme aufgetreten. Zusätzlich sei es auch zu Rückenproblemen gekommen (Urk. 1 S. 6-7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, vom 12. September 2008, der unter Hinweis auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 5. Mai 2008 dafürhielt, dass die objektivierbaren Befunde, die im Rahmen dieser Untersuchung erhoben worden seien, keine wesentlichen Pathologien bzw. funktionellen Einschränkungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen und nehme hohe Dosen an Schmerzmitteln ein. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen liessen sich keine unfallfremden Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten, feststellen. Für die Tätigkeit als Maler bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Selbständigerwerbender (im Malergewerbe) und behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastungen, überwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen auf Leitern, ohne wiederholte Kniebeuge oder Hockstellung) seien zu 100 % zumutbar. Diese Leistungsfähigkeit gelte ab November 2007 (Urk. 7/65/5).
3.3
3.3.1 Das Gericht erwog im Urteil UV.2009.00400 vom 7. Juni 2011, gestützt auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 6. Mai 2008 (Urk. 11/27) sei der Beschwerdeführer wegen der körperlichen Folgen des Unfalles vom 5. August 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nur reduziert, hingegen in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit vollumfänglich einsatzfähig (E. 4.3). Die Gutachter des A.___ hätten bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sämtliche Beschwerden - also auch jene am linken Knie und die lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 11/15/35 Ziff. 2) - miteinbezogen und diese in ihren Schlussfolgerungen bei der Beschreibung des arbeitsbezogen relevanten Problems (Urk. 11/15/38 Ziff. 4.1.1) ebenfalls berücksichtigt. Zur Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als selbständiger Maler führten die Gutachter des A.___ aus, die eruierte körperliche Belastbarkeit liege sowohl im Bereich der Gewichte als auch bei den Haltungen/Bewegungen deutlich unter den Anforderungen an die Arbeit. Daher sei dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Maler aus ergonomischer Sicht nicht zumutbar. Die administrativen Aufgaben im eigenen Betrieb seien ihm möglich. Bezüglich einer anderen beruflichen Tätigkeit sei ihm eine leichte Arbeit in Wechselbelastung bis maximal 10 kg mit seltenen beinbelastenden Bewegungen ganztags zumutbar, wobei längeres Stehen, Gehen, vorgeneigtes Stehen, Leitersteigen und wiederholte Kniebeugen nur manchmal, Kriechen, Knien und Hocke nur selten vorkommen und möglichst vermieden werden sollten. Malerarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Im Speziellen seien ihm administrative Arbeiten zumutbar (Urk. 11/15/38).
3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ lediglich die aus seiner Sicht unfallbedingten Beeinträchtigungen zum damaligen Zeitpunkt beurteilt habe. Diese Beurteilung sei überdies zeitlich wie inhaltlich überholt, weil beispielsweise die möglicherweise fehlbelastungsbedingte (durch die Beinverkürzung) lumbale Problematik unberücksichtigt geblieben sei. Zudem seien auch die Einschränkungen des linken Beins durch den Knieschaden bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ nicht gewürdigt worden (Urk. 1 S. 12). Das Bundesgericht hielt dazu im Urteil vom 31. Januar 2012 (Urk. 14) fest, aus dem Bericht der A.___-Sachverständigen vom 9. November 2007 sei ohne Weiteres zu schliessen, dass die lumbale Schmerzproblematik weder im Zusammenhang mit der Beinlängenverkürzung mit dadurch bedingter Fehlhaltung noch mit einem Entlastungshinken, sondern mit der ungenügend kräftigen, den Rumpf stabilisierenden Muskulatur stand. Den sich daraus ergebenden Einschränkungen sei durch die A.___-Sachverständigen bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils vollumfänglich Rechnung getragen worden (E. 3.3.2). Des Weiteren wurde erwogen, dass die Sachverständigen des A.___ und mit ihnen Dr. B.___ die diagnostizierten persistierenden Knieschmerzen links als arbeitsbezogenes relevantes Problem vollumfänglich in die Umschreibung des Zumutbarkeitsprofil einbezogen haben. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen (E. 3.3.3). Mit Blick auf diese Feststellungen des Bundesgerichts erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet.
3.4 Der Beschwerdeführer machte seit dem Unfallereignis vom 5. August 2004 bestehende Kopf- und Nackenschmerzen geltend. Durch den Kopfanschlag (beim Unfall) komme eine MTBI (minor traumatic brain injury) oder eine Distorison der Halswirbelsäule in Betracht. Bislang seien dazu keine Abklärungen getroffen worden (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter des A.___ bei ihrer Expertise auch die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen berücksichtigten (Urk. 11/15/35) und keine Nackenschmerzen feststellten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. In den echtzeitlichen medizinischen Akten nach dem Unfall vom 5. August 2004 sind sodann keine Hinweise auf eine MTBI oder Distorsion der Halswirbelsäule dokumentiert (Urk. 11/15/231, Urk. 11/15/206). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang können daher mit Fug unterbleiben. Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 31. Januar 2012, dass die Überprüfung des Austrittsberichts des Spitals Z.___ vom 18. August 2004 keinen Anhaltspunkt ergebe, dass eine Bewusstlosigkeit/retrograde Amnesie oder eine für eine Hirnerschütterung/-prellung typische Symptomatik aufgetreten sei (E. 3.2). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) im Spital Z.___ vom 5. August 2004 eine Blockwirbelbildung von C 3/4, im Übrigen aber regelrechte ossäre und artikuläre Strukturen und keinen Anhaltspunkt für eine frische traumatische ossäre Läsion ergaben. Ventrales und dorsales Alignement waren erhalten, die Weichteile regelrecht (Urk. 11/15/206).
3.5 In dem vom Beschwerdeführer am 5. März 2012 (Urk. 15) aufgelegte Bericht des D.___, Unfallchirurgie, vom 19. September 2011 (Urk. 16) diagnostizierten dessen Ärzte einen Verdacht auf aktivierte posttraumatische Hüftkopfnekrose bei Status nach dislozierter lateraler Schenkelhalsfraktur vom 5. August 2011 (richtig: 2004). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten sie keine Angaben. Die Ausführungen der Ärzte des D.___ standen im Zusammengang mit dem am gleichen Tag erfolgten Sturz des Beschwerdeführers auf einer Treppe. Dieses Ereignis gehört allerdings nicht mehr zum mit angefochtener Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 2) beurteilten Sachverhalt (E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Bericht des D.___ vom 19. September 2011 erwähnte Hüftkopfnekrose, welche im MRI (magnetic resonance imaging) vom September 2011 offenbar eindeutig fassbar gewesen sei, müsse bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 vorhanden gewesen sein (Urk. 15 S. 2). Die A.___-Gutachter erhoben eine konstant gehaltene Aussenrotationsstellung des rechten Beines mit eingeschränktem Bewegungsausmass der rechten Hüfte Richtung Flexion, Aussen- und Innenrotation mit Endphasenschmerzen und begleitender pertrochanter lokalisierter Druckdolenz (Urk. 11/15/37), während die Ärzte des D.___ im Bericht vom 19. September 2011 festhielten, klinisch imponiere eine schmerzhaft eingeschränkte Hüftbeweglichkeit rechts (Urk. 16 S. 2). Dem Bericht des D.___ vom 19. September 2011 sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass seit der Untersuchung durch die Gutachter des A.___ vom 23./24. August 2007 hinsichtlich der Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Veränderung eingetreten wäre. Im Übrigen wird der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung (Urk. 15 S. 2) dadurch entkräftet, dass Dres. F.___ und G.___ von der H.___ Klinik bereits nach der Konsultation des Beschwerdeführers vom 7. April 2008 einen persistierenden Hüftschmerz rechts, eine beginnende Arthrose sowie differentialdiagnostisch eine Hüftkopfnekrose diagnostiziert hatten (vgl. UVG-Urteil vom 7. Juni 2011, S. 3).
3.6 Im Lichte der obigen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn RAD-Arzt Dr. E.___ den Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Selbständigerwerbender und für wechselbelastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig ansieht (E. 3.2). Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 12. September 2009 den beweisrechtlichen Anforderungen (E. 2.5) nicht genügte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei ihm auch eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden seien (Urk. 1 S. 7). Zur Abklärung von beim Beschwerdeführer allenfalls bestehender psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. C.___ vom 16. Juli 2010 ein (Urk. 11/57). Die bis zur Expertise von Dr. C.___ aufliegenden Akten werden in dieser Expertise aufgelistet (Urk. 7/57/2-3), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2
4.2.1 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2010 und die vom Gutachter eingeholten Arztberichte des I.___ vom 18. September 2009 und 12. März 2009 (Urk. 11/57/2-4) diagnostizierte Dr. C.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Verletzungen durch einen Auto-/Motorradunfall im August 2004 (Urk. 7/57/9).
4.2.2 Zusammengefasst ist der Beurteilung und Prognose von Dr. C.___ zu entnehmen, dass in der aktuellen Untersuchung vor allem ein (subjektives) Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund stehe. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10: F.45.40 seien beim Beschwerdeführer nicht ausreichend erfüllt. Es sei statt dessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 auszugehen (Urk. 7/57/12). Der Beschwerdeführer beschreibe auch depressive Symptome. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden (Urk. 7/57/12). Der Beschwerdeführer klage subjektiv über viele der Kriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10. In diesem Zusammenhang sei auch die Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers zu beachten. Während der Untersuchung seien aber depressive Symptome nicht ausreichend objektivierbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei ernst und klagsam. Allgemein- und Ernährungszustand sowie Antrieb seien objektiv unauffällig. Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus fachärztlicher Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 könne heute (und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 2004) nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht ausreichend vorlägen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in Umfang und Schwere durch das Schmerzsyndrom und die psychosozialen Faktoren ausreichend erklärbar (Urk. 7/57/13). Wegen den vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen sei darauf hinzuweisen, dass gemäss ICD-10 unter einem somatischen Syndrom gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interesseverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Beim Beschwerdeführer sei kein somatisches Syndrom im genannten Sinn zu erkennen (Urk. 7/57/14).
Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Dies gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch seit Beginn der Symptomatik im Jahr 2004. Die depressive Verstimmung sei nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Der Beschwerdeführer nehme - wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt - am sozialen Leben teil (bspw. selbständige Reisen nach Kroatien). Und ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, solange keine angemessene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde (Urk. 7/57/15).
4.2.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw. in angepasster Tätigkeit hielt Dr. C.___ fest, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) führe auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defiziten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Diese Einschätzung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 2004 angenommen werden und betreffe jede Art von Tätigkeit wie die angestammte sowie körperlich angepasste Tätigkeiten und Haushaltsarbeiten (Urk. 7/57/16).
4.3
4.3.1 Die Würdigung des Gutachtens von Dr. C.___ vom 16. Juli 2010 ergibt, dass dieses für die Beantwortung der gestellten Fragen in psychischer Hinsicht umfassend ist und die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt (Urk. 7/57/4-8). Dr. C.___ erstellte seine Expertise in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/57/2-4) und nahm insbesondere auch eine kritische Würdigung der Arztberichte des I.___ vom 18. September 2008 und 12. März 2009 vor (Urk. 7/57/17-18).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Untersuchung bei Dr. C.___ nur eine halbe Stunde gedauert habe (Urk. 1 S. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der für eine psychiatrische Untersuchung betriebene Zeitaufwand der Fragestellung und der zu beurteilende Psychopathologie angemessen sein, wobei sich kein genereller Zeitrahmen angeben lasse (Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2011 vom 22. September 2011 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C.___ für die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführer zu wenig Zeit aufgewendet hätte. Der Fachexperte Dr. C.___ hat keine erheblichen Psychopathologien feststellen können. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er würde an eine schwierigen Persönlichkeitsstörung oder Ähnlichem leiden, was einen höheren Zeitaufwand für die psychiatrische Begutachtung erforderlich machen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.___ somit nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3.3 Der Beschwerdeführer nimmt sodann zu den einzelnen Antworten im von Dr. C.___ bei der Begutachtung durchgeführten MADRAS (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale)-Test Stellung. Er erachtet das Testergebnis als nicht beweistauglich und kritisiert, Dr. C.___ hätte (im Wesentlichen nur) auf Basis dieses Tests die Diagnose einer Depression nicht ausschliessen dürfen (Urk. 1 S. 17). Dr. C.___ hat die vom Beschwerdeführer beschriebenen depressiven Symptome gewürdigt, das Vorliegen einer Depression indes verneint. Dabei hat er sowohl auf den von in erhoben Psychostatus als auch auf die durchgeführte Testung abgestellt, was aufgrund der Begründung im Gutachten vom 16. Juli 2010 ohne Weiteres nachvollziehbar ist (Urk. 11/57/12-13).
4.3.4 Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes weiter ausführt, dass die Ärzte des I.___ ihre Beurteilung gestützt auf eine achtwöchige, intensive, tagesklinische Rehabilitationsbehandlung und diverse anerkannte Tests abgegeben hätten, der Gutachter Dr. C.___ ihn aber nur ein einziges Mal gesehen und gesprochen habe (Urk. 1 S. 18), verkennt er den Unterschied zwischen Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 4.3).
4.3.5 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.___, dessen Schlussfolgerungen sich als überzeugend erweisen, nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. C.___ sei mit Widersprüchen behaftet (Urk. 1 S. 19), nach der Durchsicht dieser Expertise nicht bestätigt werden. Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 16. Juli 2010 kommt damit voller Beweiswert zu. Mit Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
5. Bei diesem Ergebnis können weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht unterbleiben. Da die Zumutbarkeitsbeurteilung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sämtliche auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Gesundheitsstörungen umfasste und ein psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, ist von einer maximalen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 18 % auszugehen, was keinen Rentenanspruch gegenüber der Eidg. Invalidenversicherung zu begründen vermag. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
6.
6.1 Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 8, Urk. 9/1-9, Urk. 19/1-2), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 31. Mai 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Holger Hügel einen Aufwand von insgesamt 16,1 Stunden geltend (Urk. 21), wobei er seinen Aufwand vom 31. Mai 2011 für das Studium des (IV-) Dossiers und der Einlegerakten des Beschwerdeführers und Abfassen der Beschwerde mit 10 Stunden bezifferte. Zwar waren im vorliegenden Fall neben den IV-Akten auch die im Dossier enthaltenen, umfangreichen Akten der SUVA zu berücksichtigen, Rechtsanwalt Holger Hügel vertrat den Beschwerdeführer jedoch bereits im Verwaltungsverfahren (Vollmacht vom 5. März 2010, Urk. 11/54), bedurfte diesbezüglich also keiner weiteren Einarbeitung. Hinsichtlich des für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachten Aufwandes ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdebegründung auf S. 14 (unten) bis S. 19 der 20-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) die mit Einwandbegründung vom 1. Februar 2011 (Urk. 11/79) gegen das Gutachten von Dr. C.___ vorgebrachten Einwendungen (Urk. 11/79/3-7) wortwörtlich übernommen worden sind. Es rechtfertigt sich somit, die Entschädigung ermessensweise und in Anlehnung an die Honorierung in vergleichbaren Fällen auf Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel unter Beilage von Urk. 19/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).