IV.2011.00610

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 22. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1999 bis 2003 als Gartenbauarbeiter bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/3). Am 12. September 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch die A.___ (nachfolgend: A.___) begutachten (A.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004, Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 38 % vor. Die IV-Stelle wies die Einsprache vom 10. Dezember 2004 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 7/35). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schliesslich mit Urteil vom 21. September 2005 ebenfalls ab (Verfahren IV.2005.00251, Urk. 7/41).
1.2     Am 18. Juli 2008 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/51, Urk. 7/53, Urk. 7/55) und veranlasste die interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der B.___ (B.___-Gutachten vom 19. September 2009, Urk. 7/68). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/72) liess der Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/73, Urk. 7/80) sowie das von ihm veranlasste interdisziplinäre Gutachten des C.___ (C.___-Gutachten vom 9. Februar 2011, Urk. 7/92) einreichen. Nach Einholen der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/95 S. 4 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 15. April 2011 mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2).
        
2.       Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 liess X.___ gegen die Verfügung vom 15. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihm mit Wirkung ab Januar 2010 eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten zu veranlassen, gestützt auf welches über den Anspruch auf eine Rente zu entscheiden sei (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Versicherte mit Verfügung vom 15. Juli 2011 aufgefordert, den Austrittsbericht der D.___ (Bericht vom 20. Januar 2011) betreffend seine Hospitalisation vom Dezember 2010 einzureichen (Urk. 8), was er mit Eingabe vom 9. August 2011 tat (Urk. 10-11). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 12) liess der Versicherte mit Replik vom 14. November 2011 an den gestellten Anträgen festhalten und die Kurzstellungnahme des E.___ vom 11. November 2011 einreichen (Urk. 16-17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), woraufhin dem Versicherten eine Kopie dieses Schreibens zugestellt wurde (Urk. 22). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2012 die Kurzstellungnahme des E.___ vom 2. Dezember 2011 hatte einreichen lassen (Urk. 23-24), wurde der IV-Stelle eine Kopie hiervon mit Übermittlungszettel vom 6. Januar 2012 zugestellt (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/29) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/35), welcher mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2005.00251 vom 21. September 2005 bestätigt wurde (Urk. 7/41), war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgehend von der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. das A.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004, Urk. 7/14 S. 10) verneint worden. Die im A.___-Gutachten ebenfalls diagnostizierte leichte depressive Episode blieb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 S. 10, Urk. 7/41 S. 8).
         Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/44) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2     Die IV-Stelle stellte für die Beurteilung der Neuanmeldung auf das B.___-Gutachten vom 19. September 2009 ab und hielt fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten, wirbelsäulenschonenden Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten des B.___ besteche durch tendenziöse Äusserungen und eine ungenaue psychopathologische Befunderhebung. So seien lediglich die Schmerzen, die Nervosität, die Vergesslichkeit und das schlechte Schlafen erwähnt worden. Unberücksichtigt seien hingegen die Einnahme diverser Medikamente geblieben, und es seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden. Dabei seien insbesondere die Auskünfte der Ehefrau von Bedeutung, da ihrer Schilderung entnommen werden könne, dass er die für eine schwere Depression charakteristischen Merkmale aufweise. Ferner habe der B.___-Psychiater nicht berücksichtigt, dass er wiederholt hospitalisiert worden sei, zwei Arbeitsversuche habe abbrechen müssen und in regelmässiger psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung sei mit Einnahme der verschriebenen Medikamente. Des Weiteren widerspreche die Einschätzung des B.___-Psychiaters derjenigen des A.___-Psychiaters im Gutachten vom 4. Oktober 2004. Er habe daher beim C.___ eine Neubegutachtung veranlasst. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht gehe das C.___ mit dem B.___ davon aus, dass er in einer mittelbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei Dr. F.___ jedoch zum Schluss gelangt, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nebst Dr. F.___ würden auch die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Im Austrittsbericht der D.___ sei ebenfalls eine schwere Depression diagnostiziert worden. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob das B.___-Gutachten aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von der IV-Stelle in seiner medizinischen Einschätzung überhaupt unabhängig sei. Es sei ihm daher eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 16).
2.3     Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/68 S. 36, Urk. 7/92 S. 17). Weiter ist festzuhalten, dass er aus rheumatologischer und neurologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zumal sowohl die B.___-Gutachter wie auch die C.___-Gutachter zu diesem Schluss gelangten (Urk. 7/68 S. 34 und S. 36, Urk. 7/92 S. 17) und dies vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 4).
2.4     Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem leistungsverweigernden Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/35) verändert hat, und ob er nunmehr aufgrund einer psychischen Erkrankung Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Folgenden werden daher die medizinischen Berichte lediglich insoweit wiedergegeben, als sie den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten betreffen.

3.
3.1     Die B.___-Gutachter stellten nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung die Diagnose eines chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndroms. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie asthenisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten (ICD-10: Z73) und ein metabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und eine nicht-alkoholische Steatohepatitis an (Urk. 7/68 S. 30).
         Im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich ein wenig kooperativer Versicherter gezeigt, der im Kontaktverhalten misstrauisch und ablehnend gewesen sei und nur widerwillig Auskunft gegeben habe. Ein Rapport sei nur oberflächig herstellbar gewesen. Die Grundstimmung sei klagsam und leidend, die affektive Schwingungsfähigkeit scheinbar aufgehoben gewesen. Die verbalen und nonverbalen Beschwerdeäusserungen seien dramatisierend bis katastrophisierend mit deutlich appellativem Charakter und fast schon skurril anmutender Tendenz zur Aggravation gewesen. So sei jeder Wechsel der Körperhaltung mit einem Stöhnen „kommentiert“, Bewegungen seien ausgesprochen langsam und schwerfällig ausgeführt worden. Der vermittelte hohe Leidensdruck habe nicht durchgehend authentisch gewirkt und der Versicherte sei emotional kaum tangiert gewesen. So seien schmerzverzerrte Gesichtszüge nicht zu beobachten gewesen. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen, indem der Versicherte über massive Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme geklagt habe, wobei er trotzdem gelegentlich mit dem Auto der Ehefrau fahre. Ferner habe er während der Untersuchung nur wenige Minuten sitzen können. Im letzten Jahr sei er aber als Beifahrer nach H.___ gefahren (S. 29). Insgesamt würden psychopathologische Befunde fehlen, die für eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine sonstige psychische Erkrankung sprechen würden. Vorrangig habe ein dysfunktionales Krankheitsverhalten mit Selbstlimitierung imponiert. Ferner hätten asthenisch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden können, welche das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreichten und keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigten. Aufgrund der aktuellen Diagnosen mit maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmustern sowie der Symptomausweitung sei die Prognose ungünstig, dazu würden auch die psychosozialen Belastungsfaktoren wie spärliche Ressourcen und fehlende berufliche Kompetenzen beitragen. Weiter müsse auch von motivationalen Problemen betreffend beruflicher Reintegration ausgegangen werden. Nicht bestätigt werden könne die Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien. Anhand der Untersuchungsergebnisse müsse vor dem Hintergrund von Selbstlimitierungstendenzen, psychosozialen Belastungsfaktoren und asthenisch akzentuierten Persönlichkeitszügen von einer Symptomausweitungstendenz mit maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmustern ausgegangen werden (Urk. 7/68 S. 25-30, S. 35).
3.2     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom E.___ äusserten in ihrem Bericht vom 30. November 2009 Kritik am B.___-Gutachten und stellten in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese Diagnosen träfen zu, da es zu zunehmenden Notfalleinweisungen gekommen sei, zwei Arbeitsversuche des K.___ mit einer deutlichen Überforderung verbunden gewesen seien und der Versicherte seit 2007 regelmässig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Ausserdem seien die Förster-Kriterien erfüllt. Der Versicherte sei in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/73).
3.3     Aus dem C.___-Gutachten vom 9. Februar 2011 gehen in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren chronischen depressiven Entwicklung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21) bei einer auffälligen, akzentuierten Primärpersönlichkeit (ICD-10: Z73.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) hervor (Urk. 7/92 S. 15).
         In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten des B.___ wurde im C.___-Gutachten festgehalten, die berichtete Symptomatik, der psychopathologische Befund, das Funktionsniveau im Alltag, der Tagesablauf und der gesamte Krankheitsverlauf hätten eine hohe Konsistenz. Das beobachtbare Verhalten des Versicherten sei wohl auffällig. Das C.___ sehe darin aber keine bewusste Täuschungsabsicht, sondern eine bewusstheitsferne Selbstentwertung und ein ebenfalls bewusstseinsfernes Bemühen, das desolate Befinden deutlich zu machen, um endlich in seinem Leiden verstanden und akzeptiert zu werden (Urk. 7/92 S. 17). Die psychische Störung sei chronifiziert und fixiert, die Prognose schlecht. Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/92 S. 18).
         Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte sodann in seinem Teilgutachten an, die belastenden Faktoren der Vorgeschichte, die körperliche Erkrankung, die inadäquate Krankheitsverarbeitung, die einsetzende Verunsicherung, die andauernde Arbeitslosigkeit, der Verlust der Identität als tüchtige Arbeitskraft, Ernährer, Mann und Vater, der Krankheitsgewinn durch die bedingungslose Aufopferung der Ehefrau, die neue Identität als Leidender und Opfer, der vollständige Selbstwertverlust, die zunehmende Hoffnungslosigkeit, die fehlende Zukunftsperspektive, der Rückzug aus dem sozialen Leben hätten insgesamt zur malignen Regression und schliesslich zur Chronifizierung und Fixierung des Leidens geführt. Die diagnostizierte Depression sei eine „körpernahe Depression“, bei der körperliches und psychisches Selbsterleben nicht voneinander zu trennen seien. Falls die somatoforme Schmerzstörung als primäre Diagnose gesehen werde, sei sie im Sinne der Förster-Kriterien nicht überwindbar. Die vom B.___-Gutachter erhobenen Befunde würden sich zwar in weiten Teilen mit seinen decken. Der B.___-Gutachter habe ihnen jedoch einen appellativen Charakter und eine Tendenz zur Selbstlimitierung und Aggravation zugeschrieben. Aus seiner Sicht hätten jedoch die berichtete Symptomatik, der psychopathologische Befund, das Funktionsniveau im Alltag, der Tagesablauf und der gesamte Krankheitsverlauf eine hohe Konsistenz. Es ergebe sich das stimmige Bild eines Menschen mit einer invalidisierenden psychischen Erkrankung, die inzwischen schwerwiegende psychosoziale Folgen nach sich gezogen habe und den Beschwerdeführer derart aus der Bahn geworfen habe, dass er heute am Leben kaum mehr teilnehmen könne (Urk. 7/92 S. 27-38).
         In seiner Ergänzung zum Teilgutachten vom 27. Januar 2011 hielt Dr. F.___ nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Arzt der D.___, gemäss welchem in der Klinik die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung favorisiert worden sei (Urk. 7/92 S. 40), an seiner Diagnose und der attestierten Arbeitsunfähigkeit spätestens seit Januar 2010 fest (Urk. 7/92 S. 39-42).
3.4     Der RAD erklärte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2011, im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ würden zwar psychosoziale Faktoren genannt, diese würden jedoch als eigenständige Erkrankung angesehen. Es bestehe weiterhin der klare Verdacht auf Selbstlimitierung. Es sei auf das B.___-Gutachten abzustellen (Urk. 7/95 S. 5 f.).
3.5     Im Austrittsbericht der D.___ vom 20. Januar 2011, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2010 bis zum 20. Januar 2011 stationär aufgehalten hatte, wurden die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.9), einer arteriellen Hypertonie, eines Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eines chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndroms, von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einer Adipositas gestellt. Der Beschwerdeführer sei zur stationären antidepressiven Behandlung, zur Schaffung eines Abstands von Zuhause sowie zur Entlastung der Familie nach häufigeren Konflikten aufgenommen worden. Auf der Station sei er oft sehr klagsam und auf die Körperschmerzen fixiert gewesen. Die Schlafbeschwerden hätten sich gebessert. Er habe wenige Kontakte mit den Mitpatienten gehabt und habe sich grösstenteils in sein Zimmer zurückgezogen. In den Gesprächen habe er stets hoffnungs- und ratlos gewirkt. Er habe allgemein eine sehr passive Haltung eingenommen und sei häufig unzufrieden klagend oder fordernd gegenüber dem Behandlungsteam aufgetreten. Auf die Bedeutung eines aktiveren, selbstverantwortlicheren und mitbestimmenden eigenen Beitrags zur Lebensbewältigung hingewiesen, habe er teils mit ausgeprägt dysphorischem oder regressivem Verhalten (unkontrollierte Weinattacken) reagiert. Es habe keine zufriedenstellende therapeutische Beziehung hergestellt werden können. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Ehefrau sei ihre Belastung und Überforderung in der Betreuung des Ehemannes deutlich zum Ausdruck gekommen. Da der Versicherte kaum einen Nutzen aus dem Therapieangebot habe ziehen können und kein weiterer Behandlungsauftrag gekommen sei, sei in gemeinsamer Absprache der Klinikaustritt erfolgt. Der Psychostatus beim Austritt habe keinen Anhalt für ein psychotisches Erleben gezeigt. Im Affekt sei der Versicherte niedergestimmt und wenig schwingungsfähig, der Antrieb sei vermindert gewesen (Urk. 11).
3.6     Dem Bericht des E.___ vom 11. November 2011, welcher im Wesentlichen gleichen Inhalts wie der kurz danach ergangene Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 24) ist, ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) zu entnehmen. Diese Diagnose entspreche der Langzeitbeobachtung mit Sicherheit. Es sei eine erneute stationäre Behandlung vorgesehen. Der Bericht der D.___ vom 20. Januar 2011 ergebe ohne Angabe des Schweregrades der Depression in etwa die gleiche Diagnose bei klarer Beschreibung eines ebenso schweren Zustandsbildes. Der Beschwerdeführer sei auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17).

4.
4.1     Die Befunde im B.___-Gutachten, im C.___-Gutachten und im Bericht der D.___ vom 20. Januar 2011 sind im Wesentlichen identisch. So wurde der Beschwerdeführer im Kontaktverhalten als misstrauisch, ablehnend und wenig kooperativ beschrieben; die Begutachtung sei als Zumutung und die Gutachter seien als Gegner erlebt worden (Urk. 7/68 S. 27, Urk. 7/92 S. 34). Es habe auch während des stationären Klinikaufenthaltes keine zufriedenstellende therapeutische Beziehung hergestellt werden können (Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer habe ferner eine Vielzahl der Fragen nur vage oder rudimentär (Urk. 7/68 S. 27) beziehungsweise dürftig und einsilbig (Urk. 7/92 S. 34) beantwortet. Die Grundstimmung sei klagsam und leidend gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit scheinbar aufgehoben. Der Beschwerdeführer habe eine passive Haltung eingenommen und sei häufig unzufrieden, klagend oder fordernd gegenüber dem Behandlungsteam aufgetreten (Urk. 7/68 S. 27, Urk. 7/92 S. 35, Urk. 11 S. 2). Die verbalen und nonverbalen Beschwerdeäusserungen hätten einen deutlichen appellativen Charakter gehabt und seien dramatisierend bis katastrophisierend beziehungsweise „theatralisch“ gewesen (Urk. 7/68 S. 27, Urk. 7/92 S. 35). Der Antrieb sei vermindert (Urk. 7/92 S. 35, Urk. 11 S. 2), der formale Gedankengang wenig ergiebig, insgesamt aber geordnet und nachvollziehbar gewesen. Inhaltlich sei er im Denken auf die Beschwerdeschilderungen und eigenen Defizite fokussiert gewesen (Urk. 7/68 S. 27, Urk. 7/92 S. 35, Urk. 11 S. 2).
         Während die B.___-Gutachter gestützt auf diese Befunde abgesehen von asthenisch akzentuierten Persönlichkeitszügen mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten (Urk. 7/68 S. 30), diagnostizierten die C.___-Gutachter eine schwere chronische depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom bei einer auffälligen akzentuierten Primärpersönlichkeit und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/92 S. 36). Demgegenüber wurden in der D.___ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer (nicht näher bezeichneten) rezidivierenden depressiven Störung aufgeführt (Urk. 11 S. 1).
         Vorwegzunehmen ist, dass sich die B.___- und C.___-Gutachter darin einig sind, dass auffällige akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen. Diese haben jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner nicht davon auszugehen, dass er im fraglichen Zeitraum an einer schweren depressiven Erkrankung litt. Vielmehr ist gestützt auf die Einschätzung der B.___-Gutachter und der D.___ festzuhalten, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende depressive Störung vorlag. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich - entgegen der Einschätzung des E.___ (Urk. 17) - aus dem Bericht der D.___ vom 20. Januar 2011 (Urk. 11) keine chronische schwere depressive Erkrankung ergibt, da es sich bei der von der D.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.9) gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen um eine nicht näher bezeichnete rezidivierende depressive Störung handelt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, S. 159). Die im Diagnostischen und Statistischen Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, zu dieser Diagnose aufgeführten Beispiele (nicht näher bezeichnete depressive Störungen sind beispielsweise eine leichte depressive Störung mit weniger als fünf der für Major Depression definierten Kriterien, eine rezidivierende kurze depressive Störung oder eine prämenstruelle dysphorische Störung) zeigen, dass mit der gestellten Diagnose keine schwere Depression gemeint war (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, Übersetzt nach der vierten Auflage des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association, Deutsche Bearbeitung und Einführung von Henning Sass, Hans-Ulrich Wittchen und Michael Zaudig, 1996, S. 411 f.). Anlässlich des circa fünfwöchigen stationären Aufenthalts in der D.___ konnten somit die für die Diagnose einer schweren depressiven Erkrankung erforderlichen Befunde nicht erhoben werden. Zudem wurde explizit festgehalten, dass der stationäre Aufenthalt nicht nur zur stationären antidepressiven Behandlung erfolgte, sondern auch um einen Abstand von Zuhause zu schaffen und um die Familie zu entlasten (vgl. Urk. 11 S. 2). Dies zeigt, dass der stationäre Klinikaufenthalt nicht nur aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sondern auch aus psychosozialen Gründen nötig war. Dabei kommt der Einschätzung der D.___ im Vergleich zu denjenigen des C.___ und des E.___ ein erhebliches Gewicht zu, lag ihr doch eine längere stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers zugrunde und nicht lediglich eine kurze Untersuchungssituation. Zudem muss in Bezug auf die Einschätzung des E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
         Im Weiteren hielten die B.___-Gutachter zur Begründung ihrer Einschätzung in Bezug auf den verminderten Antrieb fest, das Antriebsverhalten und die Psychomotorik seien aufgrund einer ausgeprägten Tendenz zur Selbstlimitierung sowie vor dem Hintergrund der demonstrativen und appellativen Beschwerdeschilderungen sowie der eingeschränkten Kooperation schwer zu beurteilen (Urk. 7/68 S. 28). Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, zumal im Bericht der D.___ in Übereinstimmung damit festgehalten wurde, der Antrieb des Versicherten sei zu Beginn des stationären Aufenthaltes ausgeprägt vermindert, bei Austritt jedoch lediglich noch vermindert gewesen. Dabei wurde erklärend angeführt, der Versicherte habe eine sehr passive Haltung eingenommen und sei fordernd aufgetreten. Auf die Bedeutung eines aktiveren, selbstverantwortlicheren und mitbestimmenden eigenen Beitrags zur Lebensbewältigung hingewiesen, habe er teils mit ausgeprägt dysphorischem oder regressivem Verhalten reagiert (Urk. 11 S. 2), was auf eine Selbstlimitierung hinweist.
         Insgesamt ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im zu überprüfenden Zeitraum an einer schweren chronischen depressiven Entwicklung mit somatischem Syndrom litt, welche die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränkte.
4.2     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, zumal diese Diagnose im C.___-Gutachten und im Bericht der D.___ festgehalten, deren Vorliegen jedoch von den B.___-Gutachtern verneint wurde (Urk. 7/68 S. 35).
         Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung letztendlich vorlag, kann offen bleiben, da sie unter Anwendung der Förster-Kriterien (vgl. Erwägung 1.1.3) überwindbar wäre. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung im C.___-Gutachten (Urk. 7/92 S. 36) - das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen, da keine schwere depressive Erkrankung bestand (vgl. vorstehend Erwägung 4.1). Das in somatischer Hinsicht diagnostizierte chronifizierte lumbospondylogene und zervikospondylogene Schmerzsyndrom fällt als weiteres Kriterium (chronische körperliche Begleiterkrankungen) ebenfalls nicht ins Gewicht, zumal selbst im C.___-Gutachten lediglich von mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowie muskulärer Insuffizienz und Dekonditionierung die Rede war (Urk. 7/92 S. 15) und zudem gestützt darauf übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, gemäss dem C.___-Gutachten - im Unterschied zum B.___-Gutachten (Urk. 7/68 S. 35) - sogar im angestammten Beruf eine bloss 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/92 S. 17).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der C.___-Gutachter ist sodann auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person nicht erfüllt. Denn es geht insbesondere aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 20. Januar 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ war. Vielmehr nahm er eine sehr passive Haltung ein und trat klagend oder fordernd auf. Es konnte keine zufriedenstellende therapeutische Beziehung hergestellt werden, und der Versicherte konnte keinen Nutzen aus dem Therapieangebot ziehen (Urk. 11 S. 2). Ferner kann auch die Auswertung des achtwöchigen Rehabilitationsprogramms im Jahr 2003 (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/53 S. 9) nicht zum Erfüllen des Kriteriums beitragen, zumal dieses noch vor der A.___-Begutachtung im Jahr 2004 erfolgt war und auch zu jenem Zeitpunkt nicht als Hinweis auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen dienen konnte (Urk. 7/14, insbesondere Urk. 7/14/25 f.).
         In Bezug auf das Kriterium des therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") stellt sich ferner die Frage, ob das Verhalten des Versicherten bewusstseinsnah oder bewusstseinsfern ist. In diesem Zusammenhang sind die Beobachtungen im Verhalten des Versicherten im Rahmen der somatischen Untersuchung des Versicherten anlässlich der B.___-Begutachtung, welche im Wesentlichen mit denjenigen anlässlich der C.___-Untersuchung übereinstimmen (Urk. 7/92 S. 13), zu erwähnen: Der Versicherte habe ein Lendenmieder getragen, sei vornübergebeugt gegangen und habe gehinkt. Er habe sich distanziert, klagsam, wortkarg gezeigt und habe sich alle fünf Minuten erhoben, um im Zimmer herumzulaufen. Alle paar Minuten habe er stöhnende Laute von sich gegeben und habe bereits nach zwanzig Minuten abliegen wollen. Die betont und in der Art eher aussergewöhnlich häufigen Positionswechsel und Schmerzlaute hätten demonstrativ gewirkt. Das Ausziehen sei sehr langsam und schwerfällig erfolgt, der Versicherte habe immer wieder absitzen müssen. Bei der körperlichen Untersuchung seien bewusstseinsnahe Tendenzen zur Schmerzverdeutlichung mit Aggravation ersichtlich geworden. Die Waddellzeichen seien alle positiv gewesen. Die Messung der Körpergrösse oder die Durchführung der aktuellen HWS-Aufnahme seien in der gebückten Stellung des Versicherten nicht korrekt möglich gewesen, die körperliche Untersuchung sei durch heftiges Gegensperren behindert gewesen. Beim so präsentierten körperlichen Zustand sei es erstaunlich, dass der Versicherte ohne Fremdhilfe mit dem öffentlichen Verkehr zur Begutachtung habe erscheinen können oder auch, dass er regelmässig selbst Auto fahre oder als Beifahrer im Auto in die Heimat habe reisen können (Urk. 7/68 S. 17 f.; vgl. auch S. 13). Angesichts dieser Ausführungen kann - entgegen der Auffassung der C.___-Gutachter (Urk. 7/92 S. 37) - nicht von einem bewusstseinsfernen Bemühen um Deutlichmachung des Befindens ausgegangen werden. Denn die unbestritten gebliebenen Tatsachen, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt, selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt und eine lange Fahrt in die Ferien durchhalten kann, stehen offensichtlich im Gegensatz zu den demonstrierten Beschwerden. Dabei vermag der Einwand des Beschwerdeführers, eine Luftmatratze mitgenommen und während der Fahrt in die Heimat zahlreiche Pausen eingelegt zu haben (Urk. 1 S. 11), nichts an der Inkonsistenz zu ändern, denn es ist nicht anzunehmen, dass die Ehegatten auf dem langen Weg in die Heimat alle fünf Minuten eine Pause machen konnten. Schliesslich kommt es nicht darauf an, wie oft er das Auto benutzte (vgl. Urk. 1 S. 11), sondern dass er es bei den angegebenen Beschwerden inklusive massive Konzentrationsstörungen überhaupt tat.
         Somit sind lediglich die Kriterien eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung und des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens erfüllt. Dies genügt jedoch nicht, um die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung ausnahmsweise zu verneinen. Denn aus einer jahrelangen Absenz vom Arbeitsmarkt, der Demonstration der Eingeschränktheit und als Folge von psychosozialen Faktoren allein kann sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden ergeben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der zuständige Arzt der D.___ im Rahmen eines Telefongesprächs gegenüber Dr. F.___ gesagt haben soll, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe einen Schweregrad erreicht, den man selten antreffe (vgl. Urk. 7/92 S. 40). Denn davon geht aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 20. Januar 2011 nichts hervor (vgl. Urk. 11).
4.3     In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik, die B.___-Gutachter hätten keine fremdanamnestischen Angaben bei der Ehefrau eingeholt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist sodann festzuhalten, dass dies die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag, denn die Belastung und Überforderung der Ehefrau mit dem Versicherten (vgl. Urk. 11 S. 2) sagt nichts über die tatsächlich vorliegenden psychiatrischen Diagnosen beim Versicherten aus.
         Die Kritik des Beschwerdeführers am B.___-Gutachten, es seien diverse Medikamente nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7), ist unbegründet. Denn ein Vergleich der eingenommenen Medikamente gemäss C.___-Gutachten (Urk. 7/92 S. 12) und gemäss dem Bericht der D.___ (Urk. 11 S. 1) zeigt ebenfalls keine 100%ige Übereinstimmung, was auf eine veränderte Medikamentenverschreibung über die ganze Zeitspanne schliessen lässt. Des Weiteren wurden einige der vom Beschwerdeführer angeführten Medikamente (Urk. 1 S. 7) im B.___-Gutachten durchaus erwähnt, so zum Beispiel Nexium, Prinil und Metmorfin (vgl. Urk. 7/68 S. 14). Ferner liess der Beschwerdeführer auch ein Ginkgo-Extrakt (Tebokan), ein weiteres Diabetesmedikament (Avandia) und Mephenacid anführen (Urk. 1 S. 7), welche zum einen nicht auf eine unüberwindbare psychische Erkrankung hinweisen und zum anderen im C.___-Gutachten und im Bericht der D.___ ebenfalls nicht aufgelistet wurden. Damit wurde lediglich das Medikament Truxal im B.___-Gutachten nicht aufgeführt, was jedoch in keiner Weise genügen kann, um das B.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen.
         Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der Gutachter des B.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 6), ist auf BGE 137 V 210 E. 1.3 und E. 1.4 zu verweisen. Darin wird unter anderem festgehalten, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führten der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn ein Mangel an Neutralität des Sachverständigen unter bestimmten Umständen eine Verletzung des fairen Verfahrens bedeuten kann, enthält Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hinsichtlich des Sachverständigenbeweises weder eine Unabhängigkeitsgarantie, wie sie für Gerichte gilt, noch eine Vorschrift über die Expertenauswahl. So begründet der Umstand, dass Sachverständige bei einer der Verfahrensparteien angestellt sind, allein noch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (E. 1.4 mit Hinweisen).
         Der Umstand, dass das B.___ Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, stellt somit keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
4.4     Abschliessend ist auf den Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2007 hinzuweisen, in welchem er das Hauptproblem beim Versicherten in der ausgeprägten biopsychosozialen Dekonditionierung seit seiner Krankschreibung im Oktober sah. Der Versicherte traue sich körperlich nichts mehr zu. Er schone sich vor jeder körperlichen Anstrengung. Dr. L.___ führte weiter aus, er teile die Auffassung der A.___-Gutachter vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/51 S. 8). Diesbezüglich veränderte sich das Beschwerdebild im Verlaufe der Zeit nur unwesentlich, zumal der Versicherte anlässlich der A.___-Begutachtung im Jahr 2004 schon das Gefühl gehabt hatte, sich nicht mehr belasten, nicht mehr recht die Zähne putzen oder sich rasieren zu können, was angesichts der fassbaren Befunde als „reichlich übertrieben“ erachtet wurde (vgl. Urk. 7/14 S. 11). Angesichts der nunmehr aus somatischer Sicht im C.___-Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit im Gartenbau (Urk. 7/92 S. 17) erscheinen die anlässlich der Begutachtung gezeigten Beschwerden noch immer als übertrieben, womit schliesslich der Auffassung der B.___-Gutachter gefolgt werden kann, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht lediglich asthenisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 7/68 S. 30).
4.5     Insgesamt ist es somit seit der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, zumal keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende und damit invalidisierende psychische Erkrankung vorliegt.
         Da sich gestützt auf die in den Akten befindlichen medizinischen Berichte - insbesondere auch gestützt auf den Bericht der D.___ vom 20. Januar 2011 (Urk. 11) und den Bericht Dr. L.___s (Urk. 7/51 S. 8) - insgesamt ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt, ist kein Obergutachten anzuordnen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Dabei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher die Ablehnung des Antrages einer Partei auf Einholung eines Gerichtsgutachtens über einen streitigen Sachverhalt keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeutet, falls das Verfahren insgesamt als fair qualifiziert werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist es somit grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (BGE 137 V 210 E. 1.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt - unter Hinweis auf das Gesagte - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Abklärungen erforderlich.
         Bei diesem Ausgang ist keine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen, da sich in den erwerblichen Verhältnissen keine Änderungen ergeben haben, und es kann auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2005.00251 vom 21. September 2005, E. 4, verwiesen werden (Urk. 7/41 S. 9 f.).
         Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).