Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 24. Juni 2006 - unter Hinweis auf ein am 20. Juni 2004 erlittenes Schleudertrauma - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte, nachdem sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 7/36) bereits das zwischenzeitlich gestellte Gesuch um Hilflosenentschädigung (Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe [vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/23 S. 1]) abgewiesen hatte, den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Oktober 2006 (Urk. 7/38) - mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/47). Die gegen diesen Entscheid von X.___ am 15. Februar 2007 im Prozess Nr. IV.2007.00270 erhobene Beschwerde (Urk. 7/48 S. 3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 7/71) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen betreffend Beginn, Art und Umfang allfälliger - somatisch wie psychisch bedingter - Einschränkungen sowohl in Bezug auf die berufliche Tätigkeit als auch diejenige im Haushaltsbereich treffe und hernach - allenfalls nach genauerer Prüfung der Statusfrage - über den Rentenanspruch der Versicherten neu befinde.
1.2 Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge am 9. und 10. Dezember 2008 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 23. Dezember 2008, Urk. 7/76), holte am 9. März 2009 einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/79) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 7/81, Urk. 7/83). In der Folge verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/86, Urk. 7/87) - mit Verfügung vom 12. beziehungsweise 13. April 2011 (Urk. 2, Urk. 7/116), ausgehend von einer 10%igen Einschränkung im in der Zeit bis Juli 2006 mit 60 % und ab August 2006 mit 100 % gewerteten Erwerbsbereich und von einer (bis Juli 2006 relevanten) 34,8%igen Beeinträchtigung im Haushalt, den Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen abermals.
2. Gegen die Verfügung vom 12. April 2011 betreffend Rentenanspruch (Urk. 2) liess X.___ am 30. Mai 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
1. Der Beschwerdeführerin seien nach Vornahme ergänzender medizinischer Untersuchungen die gesetzlichen IV-Leistungen zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss am 11. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6) und teilte am 3. September 2012 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 22. August 2012 eingereichten Dokumente (Urk. 9, Urk. 10/1-6) mit (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Betreffend die für die Bestimmung des streitigen Invaliditätsgrades erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen wird auf das Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 7/71) verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/76), dem durchaus Beweiswert zukomme (Urk. 2 S. 3, Urk. 6) - damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 20% eingeschränkt und in einer leichten körperlichen Arbeit beziehungsweise einer kaufmännischen Tätigkeit mit völliger Bewegungsfreiheit und freier Pauseneinteilung voll arbeitsfähig sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher vom Validenlohn auszugehen und davon ein Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen. Angesichts der bis Juli 2006 anzunehmenden Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % und der Einschränkung im Haushalt im Ausmass von 34,8 % resultiere bis dahin ein Invaliditätsgrad von 20 %; ab August 2006 ergebe sich - nun ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit - ein (ebenfalls rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/76) komme - insbesondere weil der fallführende Gutachter befangen beziehungsweise in unzulässiger Weise vorbefasst gewesen sei, weil an der polydisziplinären Begutachtung kein Rheumatologe mitgewirkt habe, weil zu Unrecht von einem Bagatellunfall statt von einer schweren Auffahrkollision ausgegangen worden sei und weil die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf Spekulationen beruhe - keine Beweiskraft zu (Urk. 1 S. 2-5). Überdies sei die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validenlohn ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Die Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 7/71) war in erster Linie deshalb erfolgt, weil die damals aktenkundigen Arztberichte wohl auf die im Wesentlichen identischen Diagnosen (Status nach Distorsion der Halswirbelsäule [HWS], Diskushernie C5/6 [vgl. etwa Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/25 S. 1, Urk. 7/32 S. 2]) und - ebenfalls übereinstimmend - auf das Fehlen organischer Befunde, welche die geklagten Einschränkungen zu erklären vermocht hätten (vgl. Urk. 7/71 E. 4.5), schliessen liessen, betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes erheblich divergierten.
3.2
3.2.1 Aus den seit dem Rückweisungsentscheid (Urk. 7/71) ergangenen medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers wurde die Beschwerdeführerin am 25. und 26. Februar 2008 von den Ärzten der Begutachtungsstelle V.___ polydisziplinär untersucht. Diese stellten in ihrer Expertise vom 9. Mai 2008 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 7/96 S. 18):
- Migräne mit/bei
- rechtsseitig beginnenden Zephalgien
- Licht- und Schallempfindlichkeit
- Übelkeit und systematischem Schwankschwindel in Assoziation mit den Kopfschmerzen
- Auftreten einer visuellen Aura (Lichtblitze) und gelegentlich nicht mit dem Kopfschmerz assoziierten Pünktchen im Gesichtsfeld
- Chronisches zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrkollisionsereignis am 20. Juni 2004
- mediolateraler flacher Diskushernie C5/6 rechts mit leichter bis mässiger foraminaler Einengung rechts (MRI der HWS vom 11. April 2006)
- keinen fokal-neurologischen Ausfällen
- diffusen nuchalen und Schultergürtelmuskelverspannungen
- Fehlhaltung des oberen Achsenskelettes mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Kopfpropulsionshaltung
- intermittierendem Thoracic outlet-Symptomatik anamnestisch möglich
Nachstehende Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 7/96 S. 18):
- Status nach Kniedistorsion rechts am 17. Juli 2005 (Stolpersturz)
- zurzeit klinisch folgenlos verheilt
- Maladaptives Verhalten (Fehlverarbeitung), psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierter Erkrankung, ICD-10 F54
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
Aufgrund der Befunde im Bereich der Wirbelsäule (Bandscheibendegeneration im Segment C5/6, klinisch diffuse nuchale und Schultergürtelmuskelverspannung sowie Fehlhaltung des oberen Achsenskelettes mit Hyperkyphose der BWS und Kopfpropulsionshaltung) sei die Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes eingeschränkt. Die überdies bestehende (unfallfremde) Migräne bedinge eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/96 S. 19). Bildschirmarbeiten seien der Beschwerdeführerin während maximal 30 % des Arbeitstages für jeweils maximal 30 Minuten ohne Unterbruch zumutbar (Urk. 7/96 S. 25).
3.2.2 Gestützt auf die Ergebnisse der am 9. und 10. Dezember 2008 durchgeführten polydisziplinären Untersuchungen stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2008 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/76 S. 18 f.):
- Chronisches Zervikalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich
- degenerative HWS-Veränderungen, ICD-10 M50.3
- Fehlstatik, ICD-10 M41.8
- Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 20. Juni 2004, ICD-10 S13.6
- Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, ICD-10 G44.2
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 7/76 S. 19):
- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
- Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54
- Adipositas (BMI 34 kg/m2), ICD-10 E66.0
- Fasziitis plantaris rechts > links
- Restbeschwerden bei Status nach Kniedistorsionstrauma rechts am 17. Juli 2005 mit damaliger Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB)
- Migräne ohne Aura, ICD-10 G43.0
Seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Erfüllung eines Vollzeitpensums mit vermehrten Pausen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit völliger Bewegungsfreiheit sei ihr ohne Einschränkungen zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei mit einer - sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Schmerzverarbeitungsstörung und einer leichten depressiven Episode zu erklären (Urk. 7/76 S. 20).
3.2.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/84 S. 5) fest, gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/76) sei davon auszugehen, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde (HWS-Veränderung, muskuläre Dysbalance, belastungsabhängige Beschwerden) seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei freier Pauseneinteilung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe.
3.2.4 Die Ärzte des Schmerzzentrums Z.___ diagnostizierten am 12. Juni 2009 ein durch ein am 20. Juni 2004 erlittenes HWS-Distorsionstrauma aktiviertes zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme bei vorbestehender chronischer osteodiscärer Segmentdegeneration C5/6 (Urk. 7/95 S. 1). Durch das HWS-Distorsionstrauma sei - bei vorbestandener, bis dahin asymptomatischer Segmentdegeneration C5/6 - ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten und typischen kognitiven Begleitsymptomen aktiviert worden. Aufgrund der derzeit bestehenden - glaubhaften - Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/95 S. 2).
3.2.5 Der wegen nach dem Tragen eines Koffers aufgetretenen Nackenbeschwerden (Urk. 10/1) in Griechenland konsultierte Orthopädische Chirurg und Traumatologe MD PhD A.___ diagnostizierte am 2. August 2012 eine Brachialgie sowie ein akutes Zervikalsyndrom und verordnete der Beschwerdeführerin einen Halskragen, eine Armschlinge, heisse Bäder, Ruhe sowie eine medikamentöse Behandlung (Urk. 10/4, Urk. 10/3).
4.
4.1 Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung wegen formeller Mängel des Gutachtens des Begutachtungsinstituts W.___ vom 23. August 2008 (Urk. 7/76; Urk. 1 S. 2 ff.) besteht nicht. So wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Schreiben der IV-Stelle vom 16. Juni 2008 betreffend Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung und Betrauung des Begutachtungsinstituts W.___ mit dieser Aufgabe (Urk. 7/73) sowie die Mitteilung des Begutachtungsinstituts W.___ bezüglich der an der Begutachtung beteiligten Ärzte an ihre Rechtsvertreterin, deren Vollmacht der IV-Stelle damals noch gar nicht vorlag (vgl. Schreiben IV-Stelle vom 22. April 2009 [Urk. 7/90] und Vollmacht vom 11. Mai 2009 [Urk. 7/91]), weiterzuleiten. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Pflicht des Versicherungsträgers, der versicherten Person die Namen der begutachtenden Ärzte und deren fachliche Qualifikation bekannt zu geben, (auch) der Prozessökonomie dient. So soll die versicherte Person ihre Mitwirkungsrechte rechtzeitig, nämlich noch vor Erstellung des Gutachtens, wahrnehmen können und allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe nicht erst nachträglich geltend machen müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Auch die Rüge, der fallführende Arzt des Begutachtungsinstituts W.___ sei befangen gewesen, weil er - in gleicher Funktion - zuvor schon bei der vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Auftrag gegebenen Begutachtung durch die Begutachtungsstelle V.___ (vgl. Urk. 7/96) mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 2 f), erweist sich als unbegründet. Weder lässt die konkrete Konstellation (erstmalige Einholung einer Expertise durch die IV-Stelle nach bereits erfolgter [der IV-Stelle damals noch nicht bekannter] Begutachtung durch den Haftpflichtversicherer) per se auf eine Befangenheit des schon in die vom Haftpflichtversicherer veranlasste Begutachtung involvierten Arztes schliessen, noch ergeben sich aus den Akten sonstige Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
4.2 Im Rahmen der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.___ wurde die Beschwerdeführerin internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht (Urk. 7/76). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Expertise sei (auch) mangels Mitwirkung eines Rheumatologen beweisuntauglich (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Begutachtungsinstitut W.___ überlassen war, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Angesichts der bereits erfolgten umfassenden klinischen und apparativen/bildgebenden rheumatologischen Abklärungen, deren im Wesentlichen übereinstimmende Ergebnisse den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ bekannt waren (vgl. Urk. 7/76 S. 3-6), und der fundierten Untersuchung durch den Neurologen des Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 7/76 S. 14-18) ist nicht zu beanstanden, dass das Begutachtungsinstitut W.___ auf eine zusätzliche klinische Abklärung durch einen rheumatologischen Facharzt verzichtete (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Auch dass den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ das unfallanalytische Gutachten (Urk. 7/107) nicht vorgelegen hatte (Urk. 1 S. 5), stellt keinen Mangel dar, ging es im Rahmen der Begutachtung doch darum, festzustellen, welche Auswirkungen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Die Kenntnis der genauen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beim im Juni 2004 erlittenen Unfall erfuhr, war hiefür nicht erforderlich. Die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ gelangten, wie bereits die Gutachter der Begutachtungsstelle V.___ (vgl. Urk. 7/96 S. 18), mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung aufweise (Urk. 7/76 S. 19 und S. 20). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Experten der Begutachtungsstelle V.___ in physischer Hinsicht in einer Verweistätigkeit nicht und als kaufmännische Angestellte lediglich insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als sie im Rahmen eines ihr zumutbaren Vollzeitpensums vermehrter Pausen bedarf, was eine Leistungseinbusse von 20 % bedeutet (Urk. 7/76 S. 20). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Untersuchungsbefunde nach Lage der Akten seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 nicht wesentlich verändert haben und die im Laufe der Zeit durchgeführten Therapien gemäss der Beschwerdeführerin keinen Erfolg brachten (Urk. 7/76 S. 8, Urk. 7/79 S. 1), leuchtet durchaus ein, dass die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ von einer Arbeitsunfähigkeit in unverändertem Ausmass seit der fraglichen Auffahrkollision ausgingen (Urk. 7/76 S. 20).
Die weiteren medizinischen Berichte geben keinen Anlass, die überzeugend begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in Zweifel zu ziehen. So kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des Schmerzzentrums Z.___ vom 12. Juni 2009 (Urk. 7/95 S. 1) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie nicht auf Untersuchungsbefunden, sondern ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht, die - wie aus den medizinischen Akten verschiedentlich hervorgeht (vgl. etwa Urk. 7/16 S. 4, Urk. 7/76 S. 20, Urk. 7/96 S. 13) - in erheblicher Diskrepanz zu den Ergebnissen der klinischen und bildgebenden Untersuchungen stehen. Auf eine weitergehende als von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt auch das Gutachten der Begutachtungsstelle V.___ vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/96) nicht schliessen. Dieses stimmt hinsichtlich des Ausmasses der in der angestammten Tätigkeit bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gar mit der Beurteilung der Experten des Begutachtungsinstituts W.___ überein (Urk. 7/96 S. 19), vermag allerdings insgesamt insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführerin - zugleich und in unauflösbarem Widerspruch mit dieser Einschätzung - auf entsprechende Zusatzfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung eine massive Einschränkung betreffend Bildschirmarbeiten (maximal 30 Minuten am Stück während insgesamt 30 % der Gesamtarbeitszeit pro Tag) bescheinigt wurde (Urk. 7/96 S. 25). Dass die Beschwerdeführerin betreffend Arbeiten am PC derart in ihrem Leistungsvermögen limitiert sei, wurde im Übrigen schon im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in der Rehaklinik B.___ vom 29. November 2005, die zu einem wesentlichen Teil am Computer erfolgte, wiederlegt (vgl. Urk. 7/16 S. 6 ff. sowie E. 4.3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2008 [Urk. 7/71]). Schliesslich tun auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die anlässlich des Ferienaufenthalts in Griechenland aufgetretenen starken Schmerzen und die diesbezüglich eingereichten medizinischen Dokumente (Urk. 10/1-6) der Beweiskraft der Beurteilung der Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ keinen Abbruch. Ursache der massiven Beschwerdeexazerbation im Juli 2012 war nämlich eine physische Belastung (Tragen eines Koffers), wie sie der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ gerade nicht zumutbar ist (Urk. 7/76 S. 20).
4.3 Ob die 20%ige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich, wie dies der Neurologe des Begutachtungsinstituts W.___ annahm, mit den festgestellten strukturellen Schäden an der Wirbelsäule zu erklären ist (Urk. 7/76 S. 20), kann vorliegend offen bleiben. Wie sich im Folgenden ergibt, erweist sich das Festhalten an der Rentenverweigerung (Urk. 2) nämlich - unabhängig davon, ob die im Falle des Fehlens einer nachweisbaren organischen Grundlage der Beschwerden rechtsprechungsgemäss Voraussetzung für einen Leistungsanspruch bildenden Kriterien erfüllt sind (vgl. E. 1) - als rechtens. In Anbetracht des Umstands, dass sich die attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit bezieht, das Invalideneinkommen daher 80 % des Valideneinkommens entspricht, erübrigen sich auch Ausführungen zur genauen Höhe des letzteren (Urk. 1 S. 5 f.). Dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin, die sich im Jahr 2004 von ihrem Ehemann getrennt hat (Urk. 7/79 S. 2) und deren Ehe im Jahr 2005 geschieden wurde (Urk. 7/84 S. 1), für die Dauer bis zur Einschulung der 1999 geborenen Tochter im August 2006 (Urk. 7/79 S. 4) von einer 60%igen und für die Folgezeit von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausging (Urk. 7/84 S. 6, Urk. 2), wurde nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1). Unter Berücksichtigung der - gemäss dem auf fundierten Abklärungen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. März 2009 (Urk. 7/79), dessen Beweistauglichkeit von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) - im Haushaltsbereich bestehenden Einschränkung von 34,8 % und der 20%igen Einschränkung im - demnach mit 60 % zu wertenden - Erwerbsbereich resultiert für die Zeit bis Juli 2006 ein Invaliditätsgrad von rund 26 % (13,92 % [0,4 x 34,80 %] im Haushaltsbereich + 12 % [0,6 x 20 %] im Erwerbsbereich) und ab August 2006 ein - ebenfalls rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 20 %.
4.4 Die am 12. April 2011 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi unter Beilage eines Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).