Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ reiste 1995 als Flüchtling des Bosnienkrieges von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz ein (Urk. 8/2, Urk. 8/38/10). Seit 2001 arbeitet er beim Sozialdepartement der Stadt Y.___ als Sozialarbeiter und Betreuer im Bereich Sucht und Drogen beim Z.___ sowie bei der A.___ (Urk. 8/14). Am 26. September 2007 erlitt er einen Autounfall, bei welchem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), ein cervicospondylogenes Syndrom sowie eine Osteochondrose C5/C6 zuzog (Urk. 8/10/5). Die Unfallversicherung B.___ trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/10/3). Am 25. Juni 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/9, Urk. 8/14) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/31), zog die Akten der B.___ bei (Urk. 8/10) und liess den Versicherten bei der C.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 31. Dezember 2009, Urk. 8/38). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des C.___ vom 23. März 2010 (Urk. 8/39) sowie den aktuellen Arbeitgeberfragebogen der Stadt Zürich vom 24. August 2010 (Urk. 8/42) eingeholt hatte, eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2010, dass er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2008 sowie auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2009 habe (Urk. 8/45). Auf Einwand des Versicherten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen vom 18. Oktober 2010 (Urk. 8/49) ersuchte die IV-Stelle beim C.___ um erneute Stellungnahme, die am 2. Januar 2011 erfolgte (Urk. 8/53). Hierzu äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/56). Mit Verfügungen vom 26. April 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2009 (Urk. 8/64/3-4) sowie eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2009 zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. April 2011, mit welcher die halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2), erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation vom 12. Januar 2011 (Urk. 3/3) am 31. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm weniger als eine halbe Rente zugesprochen werde, es sei ihm- allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 eine halbe Rente zuzusprechen sowie es sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 innert dreimal erstreckter Frist (Urk. 11, Urk. 12, Urk. 13) an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Mit dem Beschwerdeführer am 4. September 2012 zugestellter (Urk. 20) Mitteilung vom 3. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen K.___achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche K.___achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. September 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht ab 1. Juni 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in anspruchsherabsetzender Weise gebessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
In Bezug auf die vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2009 zugesprochene halbe Rente gilt es zu beachten, dass durch die blosse Anfechtung der Herabsetzung der Rente die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Herabsetzung der Rente zu erfassen (BGE 125 V 417 f. E. 2d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem Beginn der einjährigen Wartezeit am 26. September 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ihm sei die Arbeit als Sozialberater, welche auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, nach Ablauf der Wartezeit noch zu 50 % zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspreche. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend verändert, dass ihm ab dem 9. März 2009 die bisherige Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das psychiatrische K.___achten lasse sich nicht in Einklang bringen mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und sei auch in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8 f.). Zudem sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ von einer Verschlechterung der somatischen Beschwerden auszugehen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Damit sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verbesserung gekommen (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 14. Oktober 2008 zuhanden der B.___ (Urk. 8/18/26-32) ein chronisches cervikales und lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 und gering C4/5, rechtsseitige Diskushernien C4/5 und C5/6, fortgeschrittenen Segmentdegenerationen L3/4 und L4/5, Status nach Verkehrsunfall September 2007 sowie einer nicht organischen Schmerzkomponente (Urk. 8/18/30). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus rheumatologischer Sicht in erster Linie qualitativ eingeschränkt. Stehen an Ort länger als 30 Minuten in gleichzeitig vornübergeneigter Stellung länger als 15 Minuten sollte vermieden werden. Gleiches gelte für wiederholte Gehstrecken über 300 Meter sowie das repetitive Heben oder Tragen von Lasten über 5 Kilogramm bzw. Einzellasten über 15 Kilogramm. Auch vorwiegend sitzende Arbeiten, insbesondere vornübergeneigt bzw. mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, seien aktuell nicht zumutbar. Hingegen seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkungen zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit bedeute das, dass die Arbeit im Z.___ ungünstig sei und hier von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein volles Pensum) auszugehen sei. Dagegen sei die Arbeit in der A.___ (exklusive Zutrittskontrollen mit langem Stehen) ohne Einschränkungen möglich. Durch eine interne berufliche Umstellung mit Verringerung des Z.___-Pensums und Steigerung des A.___-Pensums könnte aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden (Urk. 8/18/31).
3.2 Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt im Bericht vom 30. November 2008 (Urk. 8/18/1-12) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung seit 26. September 2007 mit/bei Status nach Distorsion HWS 26. September 2007, cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Syndrom, persistierenden Schwindelbeschwerden, degenerativen HWS-Veränderungen und degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen sowie einen Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Reaktivierung durch das Unfallereignis vom 26. September 2007, und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis B mit gutem Ansprechen auf Therapie seit 1999 fest. Als Mitarbeiter des Sozialdepartementes versehe der Beschwerdeführer zwei Aufgabenbereiche. Er sei als Betreuer in der Kontakt- und Anlaufstelle A.___ sowie bei der Z.___ im Patrouillendienst tätig. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 40 %. Als Betreuer A.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Z.___-Einsätze seien nur halbtags zumutbar, was aus organisatorischen Gründen aber nicht gehe (Urk. 8/18/7-8). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei weitgehend stationär. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls durch eine stationäre Therapie in der Klinik G.___ und die psychiatrische Behandlung möglich (Urk. 8/18/9).
3.3 Im Bericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/21) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), DD (=Differenzialdiagnose) andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie eine chronische Schmerzstörung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. Juli 2008 bis auf Weiteres in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/21/4). Die psychiatrische Diagnose für sich habe in der Vergangenheit zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Sie sei prognostisch aber insofern relevant, als dass sie einen Einfluss habe einerseits auf die Schmerzverarbeitung des Beschwerdeführers und andererseits auf die Fähigkeit, Hilfe von Institutionen und Behörden in Anspruch zu nehmen. Komme hinzu, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine geeignete psychopharmakologische Schmerzbehandlung mit Antidepressiva wegen der durch Trittico reaktivierten Hepatitis nicht möglich sei. Ziel der Behandlung müsse primär die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit von aktuell ca. 50 bis 60 % sein. Diesbezüglich erachtete Dr. H.___ die Prognose als einigermassen günstig. Die Beurteilung der tatsächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Somatiker vorzunehmen (Urk. 8/21/5), welche die bisherige Tätigkeit als zu 60 % zumutbar erachteten (Urk. 8/21/6).
3.4 Vom 10. Februar bis 9. März 2009 war der Beschwerdeführer in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2009 (Urk. 8/27) sind als zusätzliche Diagnosen eine psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz sowie Übergewicht, BMI 33.6 kg/m2, vermerkt (Urk. 8/27/1). Der Beschwerdeführer habe sich psychophysisch gut rekonditioniert und gelernt, mit seinem jetzigen körperlichen Zustand umzugehen. Zusätzlich hätten die Selbstsorge des Beschwerdeführers und die Selbstverantwortung inklusive dem Einteilen der eigenen Kräfte sowie das Selbstvertrauen verbessert und Copingstrategien bei Angst und Panik sowie Schmerzen erarbeitet und mehr und mehr angewendet werden können (Urk. 8/27/2). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei zu 100 % bis zum 15. März 2009 ausgestellt. Die Arbeitsfähigkeit sei regelmässig zu beurteilen. Insgesamt werde eine langsame Reintegration in das Berufsleben empfohlen (Urk. 8/27/3).
3.5 Dr. H.___ führte im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/29) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn am 22. Juli 2008 auf, wobei ca. 20 % auf die psychische Krankheit zurückzuführen sein dürften (Urk. 8/29/3). Die stationäre Behandlung in Davos habe gezeigt, dass sich die körperlichen Einschränkungen durch medizinische Massnahmen nicht wesentlich beeinflussen liessen. Aufgrund der Chronifizierung der PTBS sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Ziel der aktuellen Behandlung sei vor allem die Abwendung einer weiteren Verschlechterung in Richtung einer chronischen Depression im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik und der damit einhergehenden existentiellen Bedrohung (Urk. 8/29/3-4).
3.6 Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2009 (Urk. 8/31) ging Dr. von F.___ von unveränderten Diagnosen aus. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe den Aufenthalt in der G.___ positiv erlebt. Er habe ein besseres Verständnis seiner Erkrankung und Coping-Strategien zum Umgang mit den Schmerzen erlernt. An den Beschwerden und Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit habe sich aber nichts verändert. Dr. von F.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine ca. 50%ige Erwerbsfähigkeit bei leichter, wechselbelastender Tätigkeit. Prognostisch scheine eine Verbesserung unwahrscheinlich. Ziel sei die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/6).
3.7 Im Gutachten der C.___ vom 31. Dezember 2009 (Urk. 8/38) sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und ein cervicocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9) mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose, Spondyl- und Uncovertebralarthrose C5/C6, mässiggradig C4/C5, Diskushernien C4/C5 und C5/C6 mit insgesamt Neuroforaminalstenosierung C4/C5 und C5/C6 rechts sowie C3/C4 links, Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp, aktuell keinen Hinweisen für ein cervicoradikuläres oder sensomotorisches Ausfallssyndrom, Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Autounfalls am 26.09.2007, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose sowie Spondylose L3/L4 und L4/L5 mit Segmentinstabilität im Sinne einer Retrolisthesis Grad I L4 gegenüber L5 sowie L4 gegenüber L3, erheblichen Spondylarthrosen L3-S1, sekundäre Spinalkanalstenose möglich, aktuell keinen sicheren Hinweisen auf ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom, hochgradiger muskulärer Insuffizienz vom Beckengürteltyp (3) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (4) rezidivierende depressive Episoden leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0-1), (5) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sowie unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Adipositas mit BMI 33kg/m2 sowie allgemeine muskuläre Dekonditionierung und (2) eine chronische Hepatitis B mit/bei Status nach Interferon-Therapie 2005/2006 anamnestisch, aktuell Dauertherpie mit Zeffix (Lamivudin) festgehalten (Urk. 8/38/15-16). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des Z.___-Programms zu 60 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, da dort die Arbeitsbelastung etwas höher sei als in seiner Tätigkeit als Sozialberater in der A.___. Für die dortige Tätigkeit bestehe gemäss Befundlage aus gesamtmedizinischer Sicht eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei dem Beschwerdeführer demzufolge aufgrund der zumutbaren Willensanstrengung zuzumuten, diese Tätigkeit im Rahmen von 60 % auszuüben (Urk. 8/38/21).
3.8 In der Stellungnahme zum Beginn der Arbeitunfähigkeit des C.___ vom 23. März 2010 (Urk. 8/39) führte Gutachter Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie aus, im Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer von Dr. E.___ aufgrund des chronischen Cervicalsyndroms und des spondylogenen Syndroms rechts für seine angestammte Tätigkeit im Z.___ züri zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach und nach habe sich dann im Jahre 2008 auch eine psychiatrische Symptomatik dazu gesellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich in diesem Zeitraum die Situation eher verschlechtert habe, bis der Beschwerdeführer dann vom 10. Februar bis 9. März 2009 in der G.___ stationär behandelt worden sei. In Übereinstimmung mit der Beurteilung aus der G.___ und unter Berücksichtigung des Verlaufes und der Aktenlage müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab Datum des Austritts aus der G.___ zu 50 % arbeitsunfähig sei. Ab Austritt aus der G.___ bestehe auch die von den Gutachtern festgelegte Arbeits- und Leistungseinschränkung von 40 %.
3.9 Am 12. Januar 2011 berichtete Dr. D.___ zuhanden von Dr. von F.___ zusätzlich von einem lumboradikuläen Syndrom rechts sowie einer Spinalstenose L3/4 und einer foraminalen Stenose L4/5 links (Urk. 3/3). Dazu führte er weiter aus, dass radikuläre Symptome nicht ganz sicher auszuschliessen seien, wozu die allerdings nicht sicher dermatombezogenen Hypästhesien im Bereiche der rechten unteren Extremität inkl. gluteal Hinweis sein könnten. Aus diesem Grunde habe er eine MRI (magnetic resonance imaging)-Untersuchung der LWS veranlasst. Diese habe eine mittelschwere bis schwere zentrale Spinalkanalstenose L3/L4 durch Diskusprotrusion und schwere Facettengelenksarthrosen gezeigt. Links zeige sich eine foraminale Stenose L4/L5 mit möglicher Nervenwurzelreizung L4 links. Zusammengefasst bestünden neben der früher postitulierten chronischen Schmerzstörung, was er ebenfalls bejahe, klinische und radiologische Befunde, welche die Schmerzsymptomatik mindestens teilweise erklären könnten. Erschwerend hinzu kämen noch eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 3/3 S. 3).
4.
4.1 Das Gutachten des C.___ basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des C.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
4.2 Die von den C.___-Gutachtern gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage überein und sind unbestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die von den Gutachtern aus den gestellten Diagnosen abgeleitete Restarbeitsfähigkeit ab Austritt aus der G.___ am 9. März 2009.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht ist die von Dr. I.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Lichte des Gesamtgutachtens schlüssig und deckt sich auch mit den Angaben von Dr. H.___, welcher von einer 20%igen Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht ausging (vgl. Erwägung 3.5). So notierte Dr. I.___ im psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer sei aufgrund der affektiven Störung und der Schmerzproblematik, die beide einen negativen Einfluss auf die Kognition hätten, in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (Urk. 8/38/48). Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht monierte, finden sich sowohl im psychiatrischen Fachgutachten als auch im Gesamtgutachten unterschiedliche Angaben über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/38/11, Urk. 8/38/48). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den abweichenden Prozentzahlen entweder um einen Verschrieb oder um Flüchtigkeitsfehler bei der Übernahme vom Teil- ins Gesamtgutachten handelt. Dies bekräftigte Dr. I.___ denn auch im Schreiben vom 2. Januar 2011 (Urk. 8/53). Zudem ist im Gesamtgutachten unter Ziffer 7.2 nochmals ausdrücklich festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zuzumuten sei, seine frühere Arbeit zu 70 % auszuüben (Urk. 8/38/21).
4.4
4.4.1 In somatischer Hinsicht legten die Gutachter nachvollziehbar dar, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch nicht vollständig erklärbar sind. So notierte Dr. med. J.___, FMH Neurologie, während die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in qualitativer Hinsicht im Rahmen des Möglichen objektiviert werden könnten, sei die quantitative Beschwerdeangabe nur teilweise nachvollziehbar. Es ergäben sich Hinweise auf zusätzliche seelische Faktoren, welche die Schmerzbewertung durch den Beschwerdeführer beeinflussten. Anhand der klinischen Untersuchung bestehe auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz. So finde sich eine organisch nicht zuordenbare Hypästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität sowie intermittierend ein etwas demonstrativ anmutendes Zittern der linken oberen Extremität im Halteversuch wie auch ein Gegeninnervieren beim Prüfen der Wirbelsäulen-Beweglichkeiten und ein inkonstantes En bloc-Bewegen von Kopf und Rumpf (Urk. 8/38/8-9). Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, erwähnte, im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung könne das Vorliegen einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt werden. Vor allem im Rahmen der klinischen Untersuchung fänden sich eine teilweise deutliche Schmerzverdeutlichungstendenz mit auch schwieriger konklusiver Untersuchung des Achsenskelettes mit Giving-way und Schmerzvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers sowie auch deutlich nachweisbaren positiven Waddell-Zeichen, insgesamt alles Befunde, welche für eine zusätzliche und wahrscheinlich nicht unerhebliche nicht organische Schmerzursache sprächen (Urk. 8/38/14). Diese Feststellungen stehen mit den von ihnen erhobenen allgemeininternistischen, detaillierten rheumatologischen und neurologischen Befunden in Einklang (Urk. 8/38/27-28, Urk. 8/38/33, Urk. 8/38/34-35). Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leidensadaptierte leichte Tätigkeiten mit gegebener Wechselbelastung vollschichtig ohne Leistungseinbussen zumutbar seien, wobei die bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiter bei der A.___ Selnau als angepasst zu qualifizieren sei (Urk. 8/38/39), jedoch aus neurologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiter mit wechselnder Körperhaltung entsprechend dem Tätigkeitsbeschrieb durch den Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Die Beeinträchtigung von 40 % ergebe sich aus der chronischen Schmerzsituation sowie intermittierenden Beschwerdeexazerbationen (Urk. 8/38/30).
4.4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ vorbringt, ist nicht stichhaltig. Auch Dr. K.___ erachtete eine sekundäre Spinalkanalstenose als möglich. Er ersah jedoch keine sicheren Hinweise auf ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom (Urk. 8/38/13). Er empfahl als weitere diagnostische Abklärung eine MRI-Untersuchung der LWS, dies auch mit Frage nach sekundärer Spinalkanalstenose. Allenfalls könnte dann auch mittels weiterer gezielter Infiltrationen im Sinne einer epiduralen Steroidinfiltration eine Verbesserung der ausstrahlenden - wenn derzeit auch nicht radikulären - Schmerzen erreicht werden (Urk. 8/38/15). Mithin thematisierte Dr. K.___ die von Dr. D.___ mittels MRI erhobenen Befunde zwar, erachtete jedoch eine solche Zusatzuntersuchung nicht als zwingend notwendig, um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Daraus ist zu schliessen, dass Dr. K.___ selbst beim Vorliegen einer Spinalkanalstenose und radikulärer Beschwerden zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre. Kommt hinzu, dass auch Dr. D.___ die Schmerzsymptomatik als nur teilweise durch die klinischen und radiologischen Befunde erklärt interpretierte und in diesem Zusammenhang explizit auf die posttraumatische Belastungsstörung sowie eine psychosoziale Belastungssituation hinwies. Im Übrigen stimmt die Einschätzung von Dr. K.___ wie auch von Dr. J.___ mit derjenigen von Dr. E.___ und Dr. F.___ überein, welche ursprünglich aus somatischer Sicht sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit in der A.___ ausgingen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Damit ist der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz den nunmehr gesicherten radikulären Beschwerden nicht derart anders zu beurteilen, dass er auch eine massgebende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte und die diesbezügliche Einschätzung der Gutachter revidiert werden müsste, zumal dem Bericht von Dr. D.___ keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
4.4.3 Auch die von den Gutachtern auf den 9. März 2009 festgesetzte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist schlüssig, steht sie doch mit der Beurteilung der Ärzte der G.___ in Einklang, welche von einem psychophysisch gut rekonditionierten Beschwerdeführer berichteten (vgl. Erwägung 3.4). Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Angaben der Dres. F.___ und H.___, welche entgegen ihrer früheren Einschätzungen unbegründet eine nunmehr lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit erwähnten, dies trotz des vom Beschwerdeführer positiv erlebten Aufenthalts in der G.___ (vgl. Erwägung 3.5 und 3.6).
4.5 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des C.___ kann zusammengefasst somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht seit Austritt aus der G.___ am 9. März 2009 zuzumuten ist, zu 60 % seiner angestammten Tätigkeit als Betreuer bei der A.___, Sozialdepartement der Stadt Y.___, oder einer anderen, seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Betreuer bei der Stadt Y.___ im Bereich Sucht und Drogen in einem zu lediglich 40 % reduzierten Umfang weiterhin ausüben könnte, ist der von der IV-Stelle vorgenommene und unbestritten gebliebene Prozentvergleich nicht zu beanstanden (Urk. 1, Urk. 8/43). Daraus resultiert, ausgehend vom Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit beim Sozialdepartement der Stadt Y.___ ohne Behinderung (Urk. 8/14) und demjenigen aus dieser Tätigkeit mit einer Einschränkung von 40 % ein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 8/43/9), mithin neu die Ausrichtung einer Viertelsrente.
5.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (vgl. Erwägung 1.4). Die IV-Stelle ist beim Beschwerdeführer ab dem 9. März 2009 wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die Rentenherabsetzung auf per 31. Mai 2009 hin verfügt (Urk. 2). Richtigerweise ist jedoch von einer Herabsetzung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf dreier Monate, also am 30. Juni 2009, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Juli 2009 besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag zu einem kleinen Teil obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (Fr. 640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).