Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00618
IV.2011.00618

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Auffahrunfall (Urk. 7/19/27) am 18. Januar 2006 unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Nackenschmerzen sowie eines Schulter- und Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/6). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistungen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 7/24/4-6).
         Die IV-Stelle sprach X.___ nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen - insbesondere liess sie von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 7. Mai 2007, Urk. 7/52) -, nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht (Mitteilung vom 17. Dezember 2007, Urk. 7/56) sowie nach Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 12. Februar 2008, Urk. 7/66) rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Verfügung vom 4. April 2008, Urk. 7/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 15. Dezember 2008, Urk. 7/81), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/82) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/87; Urk. 7/89-90) ein. Mit Vorbescheid vom 25. September 2009 stellte die IV-Stelle die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht, mit der Feststellung, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 7/98). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/101) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 7/101). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 7/111/6), stellte sie mit neuerlichem Vorbescheid vom 6. Januar 2011 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2008 in Aussicht (Urk. 7/114), wogegen sich der Versicherte mit Einwand vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/117) erneut wandte. Am 14. April 2011 verfügte die IV-Stelle wie zuletzt angekündigt und hob die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 31. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit damit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-122) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG,  I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127  V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.1.3   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer Halswirbelsäulen-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.     
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
2.1     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', berichtete am 2. Mai 2003, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr am rechten Ohr operiert worden sei und ein vermindertes Gehör bestehe. Er dürfe daher keine Arbeit ausüben, welche mit einer erheblichen Lärmimmission am Arbeitsplatz verbunden sei (Urk. 7/19/17).
2.2     In seinem ärztlichen Bericht vom 10. April 2006 (Eingangsdatum) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- persistierende Nackenschmerzen bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 4. März 2005;
- Tinnitus beidseits, rechts mehr als links seit Unfall;
- chronische Otitis media seit Jahren.
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Otitis media rechts. Vom 4. März 2005 bis am 4. April 2006 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und sei weiterhin vorhanden (Urk. 7/20/1). Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau als Hilfsarbeiter sei kaum wieder erreichbar. Die Prognose sei eher schlecht, seit dem Unfall sei ein Krankheitsgewinn gegeben (Urk. 7/20/2). Das Heben von Lasten über Brusthöhe sei dem Beschwerdeführer nicht mehr, das Heben und Tragen von mehr als 25 kg schweren Lasten bis Lendenhöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Stehen, längerdauerndes Sitzen oder Stehen, Gehen über lange Strecken sowie Gehen auf unebenem Gelände nur noch beschränkt zumutbar (Urk. 7/20/3). Das Arbeiten in Nässe und Kälte, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 7/20/3-4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/20/4).
2.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Kreisarzt der SUVA '___', stellte in seinem kreisärztlichen Bericht vom 18. Mai 2006 fest, dass die bildgebenden Abklärungen bezüglich der Halswirbelsäulen-Distorsion ausser einer leichten Fehlhaltung mit Hyperlordose und prominentem Dornfortsatz C2 keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Altersentsprechend seien leichte degenerative Befunde vorhanden (Urk. 7/24/9). In der Untersuchung hätten sich nur sehr wenige, sehr diskrete Befunde ergeben: eine leichte Druck- und Berührungsdolenz in der Nackenmuskulatur beidseits ohne wesentliche Verspannung sowie eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit in der Halswirbelsäule in allen Richtungen, wobei in der Untersuchungssituation vermindert demonstriert als spontan. Auffällig sei das ausgeprägte depressive Erscheinungsbild des Beschwerdeführers. Die von ihm angegebenen Beschwerden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über den ganzen Rücken, Schmerzpunkte, Beweglichkeitseinschränkungen, Ohrgeräusche tief und Tinnitus, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Lärmempfindlichkeit sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Armes ohne Zusammenhang zu Dermatomen seien medizinisch nicht verifizierbar. Die leichte unspezifische Verspannungssituation im Nackenbereich und leichte Bewegungseinschränkung würden keine Einsatz- oder Leistungsminderung rechtfertigen. Die Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht gerechtfertigt. Zumindest mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 7/24/10). Die sozialen Verhältnisse seien wohl wenig begünstigend für eine rasche Änderung der Problematik (Urk. 7/24/11).
2.4     Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2006 fest, dass sich aufgrund der ausgewiesenen Befunde für den bisherigen Tätigkeitsbereich als Bauarbeiter mit berufstypisch häufigen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % nachvollziehen lasse. In einem adaptierten Tätigkeitsbereich seien leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/25/3).
2.5     Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals F.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2007 zuhanden von Dr. A.___ Folgendes (Urk. 7/51/1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1);
- chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
- chronisches Zervikalsyndrom rechtsbetont mit/bei:
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 4. März 2005;
- Chondrose C6/7;
- Tinnitus beidseits rechts mehr als links seit Unfall;
- chronische Otitis media seit Jahren.
         Einer Arbeit nachzugehen könne sich der Beschwerdeführer derzeit nicht vorstellen, zuerst müsse er gesund werden, allenfalls eine leichte Arbeit mit der Möglichkeit, sich hinlegen zu können. Die Halswirbelsäule weise ein normales Bewegungsausmass auf mit endphasig leichten ziehenden Schmerzen Nacken rechts. Das Röntgen der Halswirbelsäule seitlich vom 14. Februar 2007 habe eine monosegmentale Chondrose C6/7 mit dorsalem Retrospondylophyten sowie eine Kyphosierung im Segment C4/5 mit Zeichen einer grenzwertigen Instabilität gezeigt. Es bestehe ein chronisches rezidivierendes Zervikalsyndrom, das sich im Anschluss an einen Heckauffahrunfall leichten Grades manifestiert habe. Klinisch fänden sich derzeit keine Befunde, die das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärten, allenfalls sei eine Haltungsinsuffizienz bei Hypomobilität im Segment C6/7 bei Chondrose vorhanden (Urk. 7/51/2).
2.6     Dr. med. G.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___, nannte in seinem Bericht vom 28. März 2007 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 (Urk. 7/89/2). Derzeit finde sich ein depressives Zustandsbild. Aufgrund der schwierigen Lebenssituation zum Unfallzeitpunkt dürften psychischen Faktoren bei der Ausprägung der aktuellen Schmerzsymptomatik sicherlich eine Rolle gespielt haben. Des Weiteren fänden sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine deutliche Ausweitung der Schmerzen und eine massive Schonhaltung. Diese Befunde sprächen gesamthaft für eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/89/3).
2.7     In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/52) diagnostizierte Dr. Y.___ eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Die depressive Störung sei wohl reaktiv auf die bereits lange dauernde schwierige psychosoziale Situation sowie auf den Unfall und seine Folgen im März 2005 zurückzuführen (S. 9). Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lägen psychosoziale und emotionale Konflikte, beispielsweise Arbeitslosigkeit und diverse Kränkungen an Arbeitsplätzen und bei der Stellensuche, zugrunde. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er zehn Jahre am gleichen Ort gearbeitet habe und dort wohl auch geschätzt worden sei, weniger gute Erfahrungen gemacht und sei immer wieder gekränkt und wahrscheinlich, wohl physisch und psychisch, an Arbeitsplätzen überfordert worden. Es sei ihm immer schlechter gelungen, einen Arbeitsplatz zu halten. Ende Februar 2005 sei er nach vielen erfolglosen Versuchen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, ausgesteuert worden und habe einige Tage später den Unfall mit in der Folge nie mehr erreichter Arbeitsfähigkeit erlitten. Die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit konfrontiere den Beschwerdeführer wieder mit dieser bekannten und kränkenden, ja verletzenden Situation. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei bezüglich aller Tätigkeiten aufgrund seiner depressiven Störung zu 50 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne er dabei alle Tätigkeiten ausüben, ausser schwere körperliche Arbeiten, dies aber wegen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. In Bezug auf die Depression sei innerhalb einiger Monate bis maximal nach einem Jahr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 10). Würde der Beschwerdeführer bei allfälligen Versuchen, wieder zu arbeiten, weiteren Kränkungen und Überforderungen ausgesetzt, könnte sich die depressive Symptomatik und auch die somatoforme Schmerzstörung rasch massiv verschlechtern. Diesfalls sei eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht auszuschliessen (S. 11). Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe ungefähr seit Oktober 2005. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ausschliesslich auf psychisches Leiden zurückzuführen (S. 12).
2.8     RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2007 fest, dass sowohl für die bisherige als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit seit ungefähr Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei, wobei schwere körperliche Arbeiten vermieden werden sollten. Im Übrigen gelte somatischerseits das bereits aufgeführte Belastungsprofil (Urk. 7/60/3).

3.       Nach dem 4. April 2008 ergingen folgende medizinische Berichte:
3.1     In seinem Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom, eine chronische somatoforme Schmerzstörung und eine Depression fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Otitis media rechts bei Status nach Cholesteatom, einen Tinnitus beidseits, rechts mehr als links, sowie einen Status nach Urolithiasis rechts, bestehend seit Juli 2007 (Urk. 7/87/2). Es bestehe eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Als Hilfsarbeiter im Bau sei der Beschwerdeführer seit März 2003 bis am 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei es auch auf Weiteres. Die bisherige Tätigkeit würde zu Belastungsschmerzen führen, welche Tragen und Heben unzumutbar machten sowie ermüdeten (Urk. 7/87/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/87/4). Es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar. Das Konzentrationsvermögen sei psychisch- und schmerzbedingt, das Auffassungsvermögen infolge der Sprachbarriere, eventuell der Intelligenz, die Anpassungsfähigkeit psychisch sowie die Belastbarkeit physisch eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit März 2005 (Urk. 7/87/5).
3.2     RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, wies in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer das klinische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.5 zeige: nicht auf Funktionssegmente bezogene Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkung, generelles Nichtansprechen auf bisherige Behandlungen, Aktivität proportional zu den Beschwerden reduziert, Bedingung absoluter Gesundheit für die Arbeitsaufnahme sowie Diskrepanz der Beschwerden zu ausserberuflichen Aktivitäten wie Autofahren oder Zuwendung zu den Kindern, was beides aufgrund des vom Hausarzt angegebenen Ressourcenprofils absolut nicht mehr möglich wäre. Infolge der Diagnose und der weiterhin bestehenden unbefriedigenden sozialen Situation sei eine weitere Symptomverstärkung inklusive der depressiv wirkenden Erscheinung erklärbar. Es fehlten jedoch dazu passende klinische Befunde. An psychosozialen Faktoren könnten die langjährige Arbeitslosigkeit vor dem Unfall sowie die Involvierung der Ehefrau in denselben Unfall mit Entwicklung derselben Beschwerden identifiziert werden. Es ergebe sich nun kein Hinweis mehr auf eine unfall- oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nachdem es vom 4. März 2005 bis am 18. Mai 2006 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % gekommen sei und bis am 1. Oktober 2008 eine psychiatrisch gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 7/96/4).
3.3     In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010 schrieb RAD-Arzt Dr. I.___, dass die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die bezeichneten Schmerzen und psychosozialen Faktoren beeinträchtigt seien. Der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Die Beschwerden seien vorgängig umfassend abgeklärt und identifiziert worden. Das damalige Gutachten Dr. Y.___s identifiziere einen „etwas depressiv wirkenden Exploranden“ ohne Morgentief und ohne Einschränkung der psychischen Grundfunktionen. Eine Verbesserung auszuweisen von dieser Ausgangslage aus sei nicht möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit kein Anlass für eine Begutachtung (Urk. 7/112/2).
3.4     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', gab in seinem Bericht vom 21. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2009 überhaupt nicht verändert habe. Objektiv finde sich jedoch nur eine geringere Beweglichkeit der verschiedenen Wirbelsäulenabschnitte. Die angegebenen Schmerzen seien nicht objektivierbar. Auf Physiotherapie reagiere er nicht mit einer deutlichen Besserung. Auf eine Psychotherapie zur Bearbeitung des Traumas habe er aus freien Stücken verzichtet. Über eine eventuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei schlecht zu berichten. Bezüglich der Aufforderung, täglich eine Stunde zu spazieren, gebe der Beschwerdeführer an, bereits nach 15-20 Minuten derart starke Kopf- und Rückenschmerzen zu haben, dass er umkehren müsse (Urk. 7/111/6).

4.       Die Beschwerdegegnerin hat in Wiedererwägung der Verfügung vom 4. April 2008 mit angefochtener Verfügung vom 14. April 2011 die Rente aufgehoben, weshalb zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. April 2008 zweifellos unrichtig gewesen ist.
4.1     Die Rentenzusprache im Jahre 2008 ging von einer aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbaren behinderungsangepassten leichten oder mittelschweren Tätigkeit, jedoch aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung dieser verbleibenden Arbeitsfähigkeit für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 7/65/1).
         Diese Zusprache beruhte in somatischer Hinsicht auf den Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 2.2) und Dr. B.___ (E. 2.3). Zwar wies Dr. A.___ bei seiner Einschätzung zugleich auf einen Krankheitsgewinn seit dem Unfall am 4. März 2005 hin (vgl. E. 2.2) und Dr. B.___ darauf, dass die leichte unspezifische Verspannungssituation im Nackenbereich und leichte Bewegungseinschränkung keine Einsatz- oder Leistungsminderung rechtfertigen würden und die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden medizinisch nicht verifizierbar seien. Zudem wies Dr. B.___ auf eher ungünstig wirkende soziale Verhältnisse hin (vgl. E. 2.3). Auch Dr. D.___ und Dr. E.___ hielten fest, dass sich klinisch keine Befunde fänden, die das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärten (vgl. E. 2.5). Dennoch attestierte Dr. A.___ aufgrund persistierender Nackenschmerzen, eines beidseitigen Tinnitus und einer chronischen Otitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. März 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, während eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (E. 2.2). Gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ waren dem Beschwerdeführer zumindest mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (E. 2.3).
         In psychiatrischer Hinsicht beruhte die Rentenzusprache einzig auf der von Dr. Y.___ vorgenommenen gutachterlichen Einschätzung (E. 2.7). Dieser vermutete die vorhandene depressive Störung als Reaktion auf die bereits langdauernde schwierige psychosoziale Situation sowie den Unfall und seine Folgen im März 2005. Die zugleich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung führte Dr. Y.___ auf psychosoziale und emotionale Konflikte zurück (vgl. E. 2.7). Dr. G.___ derweil führte die Schmerzsymptomatik insbesondere auf die schwierige Lebenssituation zum Unfallzeitpunkt zurück. Ferner stellte er eine deutlich Schmerzausweitung und eine massive Schonhaltung fest (vgl. E. 2.6). Dr. Y.___ erachtete den Beschwerdeführer trotzdem psychisch bedingt als sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch allen anderen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (E. 2.7).
         Der Beschwerdeführer konnte sich seinerseits zudem erklärtermassen nicht vorstellen, einer Arbeit nachzugehen, bevor er gesund sei, erachtete lediglich eine leichte Arbeit mit der Möglichkeit, sich hinlegen zu können, als vorstellbar (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin wäre daher angesichts aller dieser Hinweise auf invaliditätsfremde Faktoren gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, wie weit die attestierten Arbeitsunfähigkeiten durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt waren beziehungsweise sind. Während Dr. C.___ vom RAD zuerst ausgeführt hatte, dass sich für den bisherigen Tätigkeitsbereich als Bauarbeiter - somatisch bedingt - nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen lasse und leichte leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (vgl. E. 2.4), erachtete RAD-Arzt Dr. H.___ die Einschätzung von Dr. Y.___ freilich als nachvollziehbar (vgl. E. 2.8).
4.2     Zwar ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform, und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Es ist jedoch Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbaren Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1).
         Vorliegend stützte sich die abschliessende RAD-Einschätzung auf das fachärztliche Gutachten von Dr. Y.___ (E. 2.7). Dieser interpretierte die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 nicht als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung, sondern als eigenständige Diagnose (vgl. E. 2.7). Gemäss nach wie vor geltender Rechtspraxis kann eine selbständige psychiatrische Diagnose zusammen mit einer somatoformen Schmerzstörung invaliditätsbegründend sein (vgl. BGE 130 V 352 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts I 176/06 vom 26. Februar 2007 E. 5.2, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1). Die ärztliche Einschätzung der verbleibenden dauerhaften Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lag damit im Rahmen der im Jahre 2008 gegebenen - und nach wie vor geltenden - Rechtspraxis. Die Rentenverfügung vom 4. April 2008 kann daher nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden.

5.       Im Weiteren wäre zu prüfen, ob die Rente allenfalls infolge einer nach dem 4. April 2008 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufzuheben wäre. Diese Frage wäre anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 7/72) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 14. April 2011 (Urk. 2) zu beantworten. Vorliegend ist freilich zu Recht unstrittig, dass keine solche gesundheitliche Änderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 2; Stellungnahme des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2010, Urk. 7/107/2).

6.       Vorliegend ist lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).

7.       Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2011 gutzuheissen.

8.      
8.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
8.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).