Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00620
IV.2011.00620

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war dabei bei der I.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. November 2001 auf einem Stein ausrutschte und sich den Mittelfinger der rechten Hand verletzte (Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2002, Urk. 11/17/39). Die I.___ erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Ab dem 7. Februar 2002 war X.___ wieder voll arbeitsfähig. Nachdem er aufgrund eines Rückfalls des Unfalls vom 27. November 2001 ab Januar 2006 wieder Taggeldleistungen der I.___ bezogen (Urk. 11/17/2-3 und Urk. 11/17/27-28) und am 13. Juli 2007 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte (Bericht der Klinik F.___ vom 1. März 2008, Urk. 11/10), meldete er sich am 10. Juni 2007 wegen Handbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 18. Februar 2008, Urk. 11/7), holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 7. April 2008, Urk. 11/18) und bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, (Bericht vom 22. April 2008, Urk. 11/19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 11. Mai 2008, Urk. 11/21) ein und zog die Akten der I.___ bei (Urk. 11/9 und 11/17). Nachdem die IV-Stelle X.___ am 4. Juni 2008 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/23), zog sie weitere Akten der I.___ bei (Urk. 11/27, Urk. 11/30 und Urk. 11/31), holte einen Arztbericht bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. August 2008, Urk. 11/29) ein und gab bei der C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 11/44). Im Nachgang zum Gutachten der C.___ holte die IV-Stelle bei Dr. Z.___ einen weiteren Arztbericht ein (Bericht vom 8. März 2010, Urk. 11/46) und liess erneut einen IK-Auszug erstellen (Auszug vom 14. April 2010, Urk. 11/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. August 2010, Urk. 11/55, und Einwand vom 14. September und 2. November 2010, Urk. 11/57 und Urk. 11/59) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 18. April 2011 eine von 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 31. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm auch nach August 2009 Rentenleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von der Klinik D.___ erwarteten Berichts (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsvertretung und Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 8. September 2011 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 14), und hielt mit Replik vom 17. Oktober 2011 an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (Urk. 17), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 24. November 2011 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. August 2009 Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. März 2007 an die I.___ eine dystrophe Reaktion links bei Status nach Ringbandspaltung A1 Digitus (Dig.) III. Der Beschwerdeführer sei als Gärtner vom 6. Januar bis 21. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 22. August 2006 sei er noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/17/7).
2.2     Das nach dem Unfall vom 13. Juli 2007 erstbehandelnde Spital E.___ nannte mit Bericht vom 14. Juli 2007 als Diagnose einen Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand unter Angabe von muskulären Schmerzen am Kopf und im Bereich der HWS. Radiologisch hätten sie eine frische ossäre Läsion ausschliessen können. Anhand dieser Ergebnisse hätten sie sich für eine analgetische Therapie und Stabilisierung mittels eines weichen Hals-Kragens entschieden (Urk. 11/9/15).
2.3     Der Beschwerdeführer war vom 4. Februar bis 1. März 2008 in der Klinik F.___ hospitalisiert. Diese diagnostizierte mit Bericht vom 27. März 2008 einen Status nach Autounfall (mehrfache Kollision) am 13. Juli 2007 mit HWS-Distorsion bei persistierendem zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom, vegetativer Dysregulation und Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt. Es bestehe auch für vier Wochen nach Austritt bei ihnen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse durch die behandelnden Ärzte vorgenommen werden (Urk. 11/18/11-16).
2.4     Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. April 2008 (1) ein chronifiziertes zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei/mit (a) Status nach Verkehrsunfall am 13. Juli 2007 (mehrfache Kollision), HWS-Distorsion, (b) leichter Chondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie ohne Neurokompression (MRI-LWS 8. Oktober 2007) und (c) muskulären Verspannungen im Nacken- und Schultergürtel links, (2) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, vegetative Dysregulation, (3) Schmerzen palmar links seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2001 bei Hyperextension im Metacarpo-Phalangialgelenk links, anamnestisch rezidivierenden Infiltrationen über diesem Gelenk, etwa 2006 Operation und (4) eine Hypercholesterinämie. Der Beschwerdeführer sei vom 27. November 2001 bis im Jahr 2003 (genaues Datum nicht bekannt) wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung der linken Hand zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 2003 bis zum Autounfall vom 13. Juli 2007 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Gärtner bestanden. Seit diesem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/7).
2.5     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 22. April 2008 an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand bei Status nach Beugesehnensynovektomie des Dig. III und ein HWS-Schleudertrauma fest. Der Beschwerdeführer sei vom 6. Januar bis 21. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19).
2.6     Am 23. April 2008 nahm Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, beratender Arzt der I.___, zuhanden der I.___ eine Beurteilung vor. Hierbei hielt er fest, dass keine Gründe für unfallkausale Beschwerden mehr bestünden. Die aktuell bestehenden und sich tendenziell ausweitenden Beschwerden seien mit dem Unfallereignis nicht erklärbar (Urk. 11/27/10-12).
2.7     Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. August 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall mit Schleudertrauma und in der Folge auftretender Schmerzausweitung und depressiver Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Juli 2007 und bis auf Weiteres zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege nur unwesentlich darunter bei ca. 70% (Urk. 11/29).
2.8     Die C.___ hielt im Gutachten vom 28. Dezember 2009 (Urk. 11/44) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), (2) ein chronisches zerviko-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei (a) minimer Spondylose der HWS C3-C5 (MRI der HWS vom 6. September 2007), (b) Fehlforum des oberen Achsenskeletts mit wahrscheinlich Scheuermann-bedingter Hypokyphose der BWS und Kopfprotrusionshaltung, (c) muskulären Verspannungen im Schultergürtelbereich und nuchal links mehr als rechts, (d) chronischen okzipitofrontalen Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migränoider Komponente, (e) einem Status nach HWS-Distorsion (Selbstunfall mit Abkommen von der Strasse) am 13. Juli 2007 und (f) LWS mit leichter Chondrose L5/S1 und kleiner medianer Diskushernie (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007), (3) eine chronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzausweitung in den Bereich des gesamten linken oberen Körperquadranten, welche ätiologisch nicht definitiv zuzuordnen ist, bei (a) Status nach Handkontusion mit Hyperextensionstrauma des Mittelfingers links am 6. Januar 2006 (Differentialdiagnose spontane Schmerzen mit Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2006), (b) Status nach Unfallereignis mit Sturz auf die linke Hand am 27. November 2001 (Differentialdiagnose auch auf die rechte oder initial nur auf die rechte?), (c) Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mittelfingers der linken Hand, (d) Status nach Synovektomie, Differentialdiagnose Ringbandspaltung A1 des Mittelfingers volar links am 9. Februar 2006 und (e) lokaler Restdolenz bei subkutaner Narbenbildung, Differentialdiagnose zufolge Neurinombildung, Differentialdiagnose Rezidivstenose der Flexorensehne, Differentialdiagnose atypische Karpaltunnel-Kompressionssymptomatik der Flexorensehne, Differentialdiagnose Beschwerde-Verarbeitungsstörung und (4) einen Status nach posttraumatischer Tendovaginitis stenosans am Mittelfinger rechts nach Sturzereignis am Arbeitsplatz am 27. November 2001 gemäss Akten, in der Folge verheilt, aktuell keine Restbeschwerden der rechten Hand (S. 19). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien sternale Thoraxbeschwerden von teils anstrengungsabhängiger Charakteristik, kardiale Ursache nicht auszuschliessen, bei anamnestisch hypertensiver Blutdrucklage vor drei Monaten und chronischem Nikotinkonsum mit mindestens 30 packyear. Für körperlich mittelschwere und schwere sowie manuell belastende Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten erscheine ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, dies in täglicher stundenweiser Zumutung ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Nach Durchführung medizinischer Massnahmen (abklärungsmässig und eventuell diagnostisch) sei eine Steigerung der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten auf 70 bis 80 % denkbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für alle Tätigkeiten. Entsprechend zumutbare Verweistätigkeiten seien körperlich leichter Natur, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2 bis 3 Kilogramm, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv-manuelles Greifen mit der linken Hand, ohne feinmotorischen Tätigkeiten und ohne Arbeiten in fixierten Körperpositionen (S. 19-20).
2.9     Die Beschwerdegegnerin wandte sich am 11. Februar 2011 an Dr. Z.___ und erkundigte sich, ob beim Beschwerdeführer kardiale Probleme bekannt seien. Falls dies nicht der Fall sei, sei ein EKG zu veranlassen (Urk. 11/45). Dr. Z.___ nannte daraufhin mit Bericht vom 8. März 2010 dieselben Diagnosen wie bereits mit Bericht vom 7. April 2008 (E. 2.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/46/6-7).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2011 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem Unfall vom 13. Juli 2007 bis zum 19. Mai 2009 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, dass ihm aber seit dem 20. Mai 2009, also dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die C.___, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich bei dieser Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ (Urk. 2).
3.2
3.2.1   Die C.___ hielt in ihrem Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit fest, dass für körperlich adaptierte Tätigkeiten ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei. Nach Durchführung medizinischer Massnahmen (abklärungsmässig und eventuell diagnostisch) sei eine Steigerung der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweisungstätigkeiten auf 70 bis 80 % denkbar (Urk. 11/44/20). Während die C.___ aus psychiatrischer Sicht keine konkreten weiteren medizinischen Massnahmen empfiehlt, hält sie im rheumatologischen Teilgutachten fest: „Mittels eines MRI und allenfalls einer nochmaligen neurologischen Beurteilung kann die fokale Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand allenfalls nochmals erneut organläsionell zugeordnet werden. Entsprechend kann mit infiltrativen oder allenfalls nochmals handchirurgischen Eingriffen eine Verbesserung der zumutbaren Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Nach einer allfälligen Reduktion der Handschmerzensymptomatik ist allenfalls auch eine Besserung des muskulären Schmerzanteils im Nackenbereich zu erwarten (durch Reduktion der Fehlbelastung), ansonsten können für den nuchalen Bereich keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, die Aussicht hätten, die Beschwerdesymptomatik im nuchalen Bereich signifikant verringern zu können. Sollten sich mit zusätzlichen Abklärungen die beklagten Handbeschwerden links mit entsprechend nachweisbaren organläsionellen Veränderungen nicht in genügend überzeugender Weise erklären lassen, ist auf das Vorhandensein von nicht-muskuloskelettalen zusätzlichen Faktoren der Beschwerdechronifizierung und Invalidisierung zu schliessen, die gemäss muskuloskelettaler Literatur unter anderem im Bereich psychologischer Fehlentwicklung liegen („giving up“, „believes“ und andere). Wir verweisen auf den psychiatrischen Hauptgutachtensteil. Sollte sich die beklagte Thoraxbeschwernis nach entsprechender Abklärung als Ausdruck einer koronaren Herzkrankheit darstellen, muss das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bis vor und allenfalls nach einem entsprechenden Eingriff respektive einer entsprechenden medikamentösen Therapie kardiologisch mitbestimmt werden. Die aktuell aus muskuloskelettaler Sicht formulierte Arbeitsfähigkeit wie oben notiert geht von einer nicht koronaren Ursache der zusätzlich im Interview beklagten thorakalen Beschwerdesymptomatik aus“ (Urk. 11/44/17-18). Im Rahmen der „rheumatologischen Beurteilung“ hielt die C.___ zu einer allfälligen koronaren Erkrankung fest: „Nicht-muskuloskelettal findet sich in den Akten nirgends diskutiert eine präthorakale, teils anstrengungsabhängige Beschwerdesymptomatik auf dem Hintergrund verschiedener kardiovaskulärer Risikofaktoren, hier ist eine signifikante Herzkrankheit auszuschliessen, deren Vorliegen allenfalls die Leistungsfähigkeit zusätzlich deutlich verringern dürfte“ (Urk. 11/44/17).
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin fragte im Nachgang zum Gutachten der C.___ am 11. Februar 2010 beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, nach, ob beim Beschwerdeführer kardiale Probleme bekannt seien? Falls dies nicht der Fall sei, sei ein EKG zu veranlassen (Urk. 11/45). Dr. Z.___ berichtete daraufhin am 8. März 2010 der Beschwerdegegnerin. Er machte dabei jedoch keine Angaben zu allfälligen kardialen Problemen des Beschwerdeführers. Seinem Bericht lag zwar ein graphischer Ausdruck eines Ruhe-EKGs bei, doch wird dieses in keiner Weise im Bericht erwähnt (Urk. 11/46).
         Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) nahm am 27. April 2010 zum Bericht von Dr. Z.___ bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung: „Auf explizite Nachfrage, ob eine kardiale Symptomatik vorliegt, wird diese vom Hausarzt Dr. Z.___ nicht bestätigt und es wird vielmehr auf die orthopädische und psychiatrische Problematik eingegangen, die im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung ausführlich abgeklärt wurden. In den Akten finden sich im Übrigen keine Hinweise auf eine kardial bedingte Komorbidität“. Dr. H.___ setzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Stellungnahme in der angestammten Tätigkeit auf 0 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 75 % fest (Urk. 11/52/8). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte, erklärte Dr. H.___ zur Frage, ob weitere Abklärungen notwendig seien: „Da der Hausarzt nicht einmal aus diagnostischen oder therapeutischen Überlegungen an eine Abklärung gedacht hat, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die vom Versicherten berichteten Symptome eine Relevanz auf die AF in behinderungsangepasster Tätigkeit haben (diese wurde bereits als leichte körperliche Tätigkeit definiert). Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergeben sich auch mangels ärztlicher Zusatzbefunde keine neuen Verhältnisse, so dass eine andere als die bisherige Beurteilung nicht möglich ist“ (Urk. 11/61/2).
         Dr. H.___ setzt sich in seinen Stellungnahmen also nicht mit dem kommentarlos bei den Akten liegenden Ruhe-EKG (Urk. 11/46/14) auseinander. Da er es in keiner Weise erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass er dieses gar zur Kenntnis genommen hat. Seine Schlussfolgerung, dass Dr. Z.___ weder aus diagnostischen noch aus therapeutischen Überlegungen an eine Abklärung gedacht habe, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Symptome eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten, überzeugt nicht. Bei dieser Argumentation lässt Dr. H.___ nämlich ausser Acht, dass die C.___, welche den Beschwerdeführer begutachtete, eine Abklärung der geschilderten Symptome für notwendig erachtete, da sie eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit für möglich hielt.
         Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die von der C.___ neben der Abklärung allfälliger koronarer Beschwerden empfohlenen infiltrativen oder handchirurgischen Massnahmen nicht vorgenommen wurden. Da die von der C.___ attestierte 70- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit lediglich unter der Bedingung, dass die empfohlenen Abklärungen vorgenommen werden, Gültigkeit hat, kann nicht ohne Weiteres gestützt auf das Gutachten der C.___ von einer 70- bis 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
3.3     Nachdem sich aus den Weiteren im Recht liegenden Arztberichten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 20. Mai 2009, insbesondere auch in Bezug auf die von der C.___ angeregten Abklärungen, nicht schlüssig beurteilen lässt, wurde der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin ungenügend abklärt. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die von der C.___ angeregten Abklärungen bzw. Massnahmen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2009 neu entscheidet.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Aufgrund der Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung diesem direkt auszurichten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. April 2011 in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2009 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).