IV.2011.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 1981 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 20. September 2000, Urk. 10/7), als sie sich am 19. Juli 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. April 2001 von Januar bis Juni 2000 eine ganze und von Juli bis September 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 10/18-19).
1.2     Am 20. März 2002 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/23). Die IV-Stelle führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Mit Verfügungen vom 27. Mai und 10. Juli 2003 sprach sie X.___ von April bis Juni 2001 eine halbe, von Juli 2001 bis April 2002 eine ganze und ab Mai 2002 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 10/43 und Urk. 10/45-47). Ein im Mai 2005 von der IV-Stelle eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs, was X.___ am 13. September 2005 mitgeteilt wurde (Urk. 10/53).
1.3     Im September 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 25. September 2010, Urk. 10/54). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Oktober 2010, Urk. 10/55), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 10/57) und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 13. Januar 2011, Urk. 10/59), ein. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 10/62). Hiergegen erhob X.___ Einwand (Urk. 10/65), worauf sie am 18. April 2011 von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, untersucht wurde (Bericht vom 3. Mai 2011, Urk. 10/69). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 2).


2.       Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 1). Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsdienst Integration Handicap mit, dass er nun die Interessen der Beschwerdeführerin vertretete. An der Beschwerde werde festgehalten (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. September 2011 an ihrem Antrag auf Weiterausrichtung der Rente festgehalten hatte (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. November 2011 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2011 ein (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. November 2011 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 23). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2011 mitgeteilt (Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. August 2012 wurde die Y.___ AG um Auskunft betreffend Arbeitspensum und Verdienst der Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2011 ersucht (Urk. 25). Die Y.___ AG reichte am 27. August 2012 eine Stellungnahme ein (Urk. 29 und Urk. 30). Hierauf wurde sie mit Verfügung vom 30. August 2012 um ergänzende Informationen gebeten (Urk. 31). Am 7. September 2012 kam die Y.___ AG diesem Auskunftsbegehren nach (Urk. 33 und Urk. 34/1-7). Während sich die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 zu den Angaben der Y.___ AG vernehmen liess (Urk. 38), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 37).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1
2.1.1   Bei der mit Verfügungen vom 27. Mai und vom 10. Juli 2003 (Urk. 10/43 und 10/47) erfolgten Zusprache einer unbefristeten halben Rente ab 1. Mai 2002 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2002. Dr. Z.___ nannte dabei als Diagnosen ein lumboradikuläres Reizsyndrom beidseits und einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 wegen partiellem Cauda equina-Syndrom am 9. April 2001. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. April 2001 bis am 31. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. Februar 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32).
2.1.2   Im Rahmen des mit Mitteilung vom 13. September 2005 (Urk. 10/53) abgeschlossenen Revisionsverfahrens diagnostizierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 9. September 2005 ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom beidseits mit/bei (a) Status nach Diskushernienoperation mit Hemilaminektomie L5/S1 (April 2001) und partiellem Cauda equina-Syndrom, (b) Assimilationsstörung L5/S1, inkomplette Hemisakralisation rechts, (c) ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose L5/S1 (auch nach dorsal!), (d) Spondylarthrose L5/S1 rechts, (e) Hypermobilität L4/L5 mit interspinaler Nearthrose, (f) zerviko-zephalem Syndrom und (g) somatoformer Schmerzstörung mit Symptomausweitung. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. April 2001 bis 31. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 1. Februar 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/51).
2.2
2.2.1   Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens diagnostizierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 13. Januar 2011 ein lumbo-vertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. bis 30. September 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Oktober 2009 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/59). Mit Bericht vom 10. Februar 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnose wiederum ein lumbo-vertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wiederholte er die im Bericht vom 13. Januar 2011 gemachten Angaben. Er ergänzte jedoch, dass sich diese Angaben auf das von der Beschwerdeführerin geleistete 50%-Pensum beziehen würden. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ein 100%-Pensum seit 1. Februar 2002 nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/64).
2.2.2   Dr. A.___ hielt mit Untersuchungsbericht vom 3. Mai 2011 als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS seit 2001 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 im April 2001 und partiellem Cauda-equina-Syndrom bei (a) Assimilationsstörung L5/S1, inkompleter Hemisakralisation rechts, (b) ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose L5/S1, (c) Spondylarthrose L5/S1 rechts und (d) Hypermobilität L4/L5 mit interspinaler Nearthrose fest. Bei der 43-jährigen (richtig: 53-jährigen) Luftverkehrsangestellten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und körperlichen Untersuchung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für schwere rücken- und wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2001. Für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit in vorn übergeneigter Haltung bestehe seit 1. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angepasste Tätigkeit entspreche der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Analog dem Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2002 permanent für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit entspreche dem vollen Pensum der Beschwerdeführerin (Urk. 10/69). Am 5. Mai 2011 hielt Dr. A.___ fest, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 10/71).
2.2.3   Mit Bericht vom 19. Oktober 2011 erklärte Dr. Z.___, er sei mit dem von Dr. A.___ erstellen Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten einverstanden. Es bestehe allerdings lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diagnostisch liege nicht mehr ein partielles Cauda-equina-Syndrom, sondern ein totales vor (Urk. 20).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte die Rentenaufhebung im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 bzw. seine ergänzende Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Feststellungsblatt, Urk. 10/71). Die Beschwerdegegnerin ging dabei in der Verfügung vom 5. Mai 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Zusprache einer unbefristeten Rente (27. Mai 2003 bzw. 10. Juli 2003, E. 2.1.1) verbessert habe und sie nun in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.2
3.2.1   Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.2.2   Die ursprüngliche unbefristete Rentenzusprache und deren Bestätigung im mit Mitteilung vom 13. September 2005 abgeschlossenen Revisionsverfahren beruhten im Wesentlichen auf Berichten des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 7. Juni 2002 (E. 2.1.1) bzw. vom 9. September 2005 (E. 2.1.2). Weitere Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Juni 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine. In Bezug auf die Invalidität im erwerblichen Bereich ist indessen die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, zumutbaren Tätigkeiten ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.3). Da die Beschwerdegegnerin hierzu keinerlei Abklärungen vorgenommen hat, beruhte die Rentenzusprache auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage und war daher zweifellos unrichtig. Analoges gilt für die revisionsweise Bestätigung der halben Rente, äusserte sich Dr. Z.___ doch auch im Bericht vom 9. September 2005 lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (E. 2.1.2). Aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache ist der Rentenanspruch im vorliegenden Verfahren allseitig zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.4).
3.3
3.3.1   Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 3. Mai 2011 bzw. ergänzender Stellungnahme vom 5. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.2.2). Er erklärte dabei im Bericht vom 3. Mai 2011: „Analog Dr. Z.___ vom 10.02.2011 war die Patientin vom 01.02.2002 permanent am ursprünglichen Arbeitsplatz für angepasste Tätigkeiten 50% AF. Diese 50%ige AF entspricht dem vollen Pensum der versicherten Person“ (Urk. 10/69/6). Am 5. Mai 2011 erklärte er, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10/71). Dr. A.___ verkennt dabei, dass Dr. Z.___ lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. So attestiere dieser der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 13. Januar 2010 zwar ab 1. Oktober 2009 keine Arbeitsunfähigkeit mehr, er präzisierte jedoch am 10. Februar 2011, dass lediglich in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geleistete 50%-Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In Bezug auf ein 100%-Pensum liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (E. 2.2.1) Dr. A.___ setzt sich weder im Bericht vom 3. Mai 2011 noch im Rahmen seiner Auskunft vom 5. Mai 2011 mit der  Einschätzung von Dr. Z.___ auseinander. Eine solche Auseinandersetzung wäre jedoch für eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung notwendig. Der Bericht von Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 inklusive seiner Ergänzung vom 5. Mai 2011 bilden daher keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.3.2   Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64 und Urk. 20). Dr. Z.___ setzt sich dabei im Bericht vom 19. Oktober 2011 zwar mit der Einschätzung von Dr. A.___ auseinander, er erklärt jedoch nicht, weshalb er im Gegensatz zu Dr. A.___ die Beschwerdeführerin nur noch zu 50%ig arbeitsfähig erachtet. Bei der Würdigung der von Dr. Z.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit gilt es zudem zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. Z.___ bilden daher ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die ursprüngliche Zusprache einer unbefristeten Rente auf einer ungenügenden Grundlage beruhte. Diese Rentenzusprache erweist sich daher als zweifellos unrichtig, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen ist. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der eingeholten Berichte nicht zuverlässig beurteilen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rheumatologisches und gegebenenfalls psychiatrisches Gutachten einholt. Im Rahmen dieses Gutachten ist ein detailliertes Belastungsprofil zu erstellen, aus welchem sich genau beurteilen lässt, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zumutbar sind. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 37
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).