Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00623
IV.2011.00623

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, war vom 3. Januar 1994 bis 31. Januar 1995 als Köchin in Altersheimen in Y.___ und Z.___ angestellt (vgl. Urk. 17/4; Urk. 17/6). Der 20. Dezember 1994 war ihr letzter effektiver Arbeitstag (vgl. Urk. 17/6 Ziff. 4). Nachdem berufliche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht hatten fortgesetzt werden können (vgl. Urk. 17/17-18), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juli 1998 (Urk. 17/27) mit Wirkung ab 1. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
         Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1998/1999 (vgl. Urk. 17/28) und 2004 (vgl. Urk. 17/35) ergaben sich keine Änderungen und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 100 % festgelegt (Urk. 17/30-31; Urk. 17/37-38).
1.2     Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 17/39) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 17/40), einen ärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 17/41) sowie Einbürgerungsunterlagen (Urk. 17/45-60) ein und gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 19. August 2010 erstattet wurde (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, Urk. 17/72; vgl. auch rheumatologisches Gutachten vom 26. Juli 2010, Urk. 17/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/77; Urk. 17/80; Urk. 17/88) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 17/92 und Urk. 17/90 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente der Versicherten per 1. Juni 2011 auf eine halbe Rente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr sei auch für die Zeit ab 1. Juni 2011 weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 10) wurde der Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Replik vom 9. September 2011 (Urk. 12) hielt die Versicherte ebenso an ihren Anträgen fest, wie die IV-Stelle mit Duplik vom 26. Oktober 2011 (Urk. 16). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Urk. 21) nahm die Versicherte Stellung zur Duplik. Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 28. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).



2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenherabsetzung auf das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August 2010, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 17/72 S. 10 Ziff. 9.2, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 17/75 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 55 % und setzte die bisherige ganze Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ohne Weiterungen mit Verfügung vom 26. April 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin ist 61 Jahre alt und bezieht seit November 1996 (Urk. 17/27), mithin seit 14 ½ Jahren, eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.3     Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
         Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 17/72 S. 10 Ziff. 9.2.1) nicht mehr zumutbar ist.
         Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.
3.1     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Mit Honorarnote vom 3. Januar 2012 machte Rechtsanwalt Tomas Kempf einen Aufwand von 9.95 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 81.55 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 25), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Ein Aufwand von geschätzten zusätzlichen 3 Stunden für das Studium dieses Entscheids samt Besprechung mit der Klientin erscheint - insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses und der hinfälligen Besprechung - als nicht angemessen. Für das Studium des Urteils und das Weiterleiten an die Beschwerdeführerin sind ermessensweise weitere 30 Minuten zu entschädigen, so dass sich ein Aufwand von 10.45 Stunden ergibt. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'345.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’345.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).