Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00624




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 20. Februar 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1952, Hausfrau und teilzeitlich als Hilfspflegerin in einem Alterszentrum tätig, meldete sich am 3. Oktober 2000 unter Hinweis auf seit ca. 1994 bestehende Rückenschmerzen sowie Beilage von ärztlichen Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 23. Oktober 1996 (Urk. 7/1), ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. Juni 2000 (Urk. 7/2) und der Klinik A.___ vom 20. Juli 2000 (Urk. 7/3) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes vom 6. November 2000 ein (Urk. 7/8) und klärte ab, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/11) verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da die Versicherte bei zumutbarer Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘090.-- erzielen könne, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 33‘260.-- einen Invaliditätsgrad von 19 % im erwerblichen Bereich ergebe, und im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 7/12).

1.2    Am 30. März 2009 ging bei der IV-Stelle die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/18). Im Rahmen ihrer neuen Abklärungen zog die IV-Stelle das für die Berufsvorsorgeeinrichtung der Versicherten erstellte vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 25. März 2009 (Urk. 7/26), die Berichte des Hausarztes, Dr. Z.___, vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) und vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/37) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 1. Mai 2009 (Urk. 7/30) bei. Ferner liess sie die Haushaltabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33) und die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, sowie Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 19. Mai 2010, Urk. 7/40) durchführen.

    Am 3. August 2010 fasste der F.___ (med. pract. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) den medizinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass vom 19. August 2008 bis zum 13. Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit bestanden habe, vom 14. Februar bis zum 31. Dezember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, vom 1. Januar bis zum 9. Mai 2010 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit und ab dem 10. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 90 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/44/5-6). Als angepasst bezeichnete er eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne erforderliche geistige Flexibilität. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22 % im erwerblichen Bereich, indem sie das gemäss dem Ergebnis der Haushaltsabklärung auf 60 % eines Vollzeitlohns gewichtete Valideneinkommen von Fr. 37‘014.-- mit einem entsprechenden Anteil des - wegen der behinderungsbedingten Beschränkung auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten - um 10 % reduzierten Zentralwerts der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeiten (Fr. 28‘916.--) verglich (vgl. Urk. 7/43). Für den mit 40 % gewichteten Haushaltsanteil hatte die Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben (vgl. Urk. 7/33). Insgesamt resultierte aus den gewichteten Invaliditätsgraden (60 % x 22 %; 40 % x 26 %) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 23,6 %. Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2011 mit, dass sie das Rentenbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzulehnen gedenke (Urk. 7/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 19. Februar 2011 unter Hinweis darauf, dass ihr eine Berufsvorsorgerente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden sei (Urk. 7/47-48). Diesen Einwand verwarf die IV-Stelle, indem sie darlegte, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung (im Zeitpunkt von deren Entscheid) nur die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit berücksichtigt habe, das vertrauensärztliche Gutachten aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausweise (vgl. Urk. 2). Aus diesem Grund wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 2) das Rentenbegehren ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte von Dr. Z.___ (vom 6. Mai 2011, Urk. 3/1, sowie vom 10. Mai 2011, Urk. 3/6-7) und Dr. C.___ (vom 24. Mai 2011, Urk. 3/5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer zumindest halben Rente (Urk. 1 S. 2).

    Am 11. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme und Verweisung auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.2    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



2.

2.1    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Invaliditätsgrad von der Beschwerdegegnerin stark abweichend zur Beurteilung der Berufsvorsorgeeinrichtung festgelegt worden sei, ist die Beschwerdeführerin noch einmal (vgl. bereits Urk. 2 S. 3) darauf hinzuweisen, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung ihr eine sogenannte Berufsinvalidenrente ausrichtet (vgl. Urk. 3/4). Dies bedeutet, dass hier alleine die Einschränkung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin für den Invaliditätsgrad massgebend ist. Im Gegensatz dazu hatte die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, anstelle der körperlich anspruchsvollen Arbeit in der Pflege eine weniger anstrengende Tätigkeit auszuüben, wenn sie auf diese Weise ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl. E. 1.1).

2.2    Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie zum Beispiel Kontrollarbeiten, leichtere Montagearbeiten oder Überwachungstätigkeiten zu 90 % zumutbar wäre und dass sie damit in einem 60%-Pensum Fr. 28‘916.-- verdienen könnte (Urk. 2 S. 2). Die in dieser Beurteilung enthaltene Umschreibung der der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch zumutbaren Tätigkeiten (Zumutbarkeitsprofil) beruht auf der medizinischen Beurteilung der Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ (Gutachten vom 19. Mai 2010 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010, Urk. 7/40). Im Gutachten wird auch begründet, weshalb die Gutachter der Einschätzung Dr. Z.___, welcher eine grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nicht folgten (vgl. Urk. 7/40/25). Weder in der Beschwerde, noch in den damit zu den Akten gereichten neuen Berichten Dr. Z.___ und Dr. C.___ (Urk.  3/1 und Urk. 3/5) werden medizinische Fakten genannt, welche den Gutachtern nicht bekannt waren und deren Beurteilung in Frage stellen könnten.

    Dies gilt ebenso für das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33). Soweit Dr. Z.___ und Dr. C.___ beanstanden, dass den Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen werde, lassen sie die zumutbare Mithilfe des Ehemanns bei der häuslichen Tätigkeit ausser Betracht.

2.3    Insgesamt zeigt sich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerin bzw. deren Ärzte diese Beurteilung nicht durch neue Fakten in Frage stellen können. Im Übrigen wird die Einschätzung dieser beiden Gutachter durch den Vertrauensarzt der Berufsvorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit gar eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte (Urk. 7/26/4).

    Die Beschwerdegegnerin hat das gutachterlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil für die Restarbeitsfähigkeit auch richtig umgesetzt (die Rechenoperationen in Urk. 2 sind korrekt, aber falsch kommentiert: das zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 28‘916.-- entspricht dem mit einem um 10 % reduzierten Hilfsarbeiterinnenlohn in einem 60%-Pensum erzielbaren Einkommen).

    Die Einschränkungen im erwerblichen und im häuslichen Bereich begründen demnach keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


3.    Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/MTversandt