IV.2011.00625
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1985 und 1991). Sie leidet seit November 2002 an Ganzkörperschmerzen (Urk. 8/84/1).
1.2 Am 19. März 2004 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens des Z.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/21) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 8/22) und nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/43) ab.
Am 28. Februar und 29. September 2006 (Urk. 8/49, Urk. 8/56) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 11. Juni 2007, Urk. 8/68).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ (Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 8/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund einer 100- respektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab.
Die dagegen von der Versicherten am 13. Mai 2008 (Urk. 8/93) erhobene Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
1.3 Am 22. Juni 2010 (Urk. 8/112; vgl. auch den Fragebogen Revision der Invalidenrente vom 29. Juni 2010, Urk. 8/113) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle und ersuchte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzusprache eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und stellte mit Vorbescheid vom 1. November 2010 (Urk. 8/120) eine Ablehnung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht.
Dagegen liess die Versicherte am 3. Dezember 2010 (Urk. 8/124) Einwand erheben. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte am 22. Februar 2011 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 7. März 2012, Urk. 8/127). Am 29. April 2011 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinn.
2. Am 1. Juni 2011 liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Invalidenrente.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Revisionsbegehrens damit, bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beurteilung, dass trotz verschlechtertem Gesundheitszustand keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. So ergebe sich allein bei der Betrachtung des neu erstellten Belastungsprofils eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sicherlich höher als lediglich mit 20 % zu bewerten sei. Eine zumutbare Tätigkeit sei nur unter derart einschränkenden Voraussetzungen, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne, oder nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Somit sei die noch bestehende Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar.
3.
3.1 Am 22. Juni 2010 (Urk. 8/112) bestätigte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, es seien weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten, die eine Verschlechterung der bisherigen Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation aufgrund einer Kniearthrose hinter sich, die nicht den erhofften Erfolg gebracht habe, und es sei eine bariatrische Therapie der Adipositas geplant.
Mit Arztbericht vom 9. Oktober 2010 (Urk. 8/117) attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, bestehend seit dem 3. Februar 2006 bis auf Weiteres. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei ihr lediglich noch im Umfang von 10 Stunden pro Woche zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie ebenfalls nur ein Wochenpensum von 10, vielleicht ganz selten einmal 12 Stunden pro Woche arbeiten.
3.2 Der RAD-Arzt Dr. B.___ erhob am 22. Februar 2011 (Urk. 8/127) folgende Diagnosen:
- Persistierendes Fibromyalgie Syndrom (Erstdiagnose 2002)
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei
- Status nach Partialruptur des vorderen Kreuzbandes im November 2008 ohne Operationsindikation und
- Status nach arthroskopischer Mikrofrakturierung 02/2010 der medialen Femurkondyle bei II- bis III-gradiger Arthrose.
Weiter hielt er fest, es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beinträchtige. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung durch die Knieproblematik verschlechtert. Für sich alleine betrachtet würde diese eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Zusammenhang mit den weiteren Gesundheitsstörungen, die ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, komme es allerdings nicht zu einer Addition der Einschränkung, da mit der bisherigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit und der Anpassung des Belastungsprofils auch hinsichtlich der neuen Kniebeschwerden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten. Eine weitergehende als eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen.
4.
4.1 Die Beurteilung von Dr. B.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Sie ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. C.___ ist erfolgt.
4.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass seine Beurteilung eine gewisse Widersprüchlichkeit aufweist, indem er eingangs der Beurteilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten, in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, später jedoch festhielt, für sich alleine betrachtet würde die verschlimmerte Knieproblematik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen. Dieser Widerspruch kann jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin aufgelöst werden, indem es nachvollziehbar erscheint, dass die durchgehend auftretenden Knieschmerzen auch in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung der früher festgestellten Fibromyalgie eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken, da sie in dieser Konstellation nicht überwindbar erscheinen. Dr. B.___ ist jedoch darin zuzustimmen, dass diese neu hinzugekommene gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu einer Addition der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, sondern lediglich in qualitativer Hinsicht mit Blick auf das Belastungsprofil Auswirkungen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage tatsächlich 80 %, da Dr. C.___ mit ihrer Angabe von 20 % nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Arbeitsfähigkeit gemeint habe, das gehe aus der Angabe der zumutbaren Arbeitszeit hervor, ist ihr nicht zu folgen. Eine derart weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ist gestützt auf den Bericht der Hausärztin nicht nachvollziehbar.
4.3 Schliesslich erweist sich die von Dr. B.___ formulierte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzbelastung, ohne das rechte Kniegelenk belastende Zwangshaltungen, ohne häufig das rechte Kniegelenk belastende Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe- oder Kälte-Exposition) keineswegs als derart einschränkend, dass keine diesbezügliche Arbeitsstelle im ausgeglichenen Arbeitsmarkt gefunden werden könnte. Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich.
4.4 Damit wurde das Begehren um eine Erhöhung der Rente zu Recht abschlägig beschieden, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).