Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 16. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, absolvierte vom 21. August 2000 bis 20. August 2003 eine Lehre als Maler und arbeitete danach in einem temporären Arbeitsverhältnis auf diesem Beruf (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4; Urk. 8/59/6). Am 31. Mai 2004 meldete sich der Versicherte wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 21. April 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/37).
1.2 Am 21. Januar 2009 (Urk. 8/39) respektive am 16. Februar 2009 (Urk. 8/44) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/41-42; Urk. 8/45) bei und holte diverse Arbeitgeberberichte (Urk. 8/48; Urk. 8/50; Urk. 8/53; Urk. 8/54), Berichte zur beruflichen Abklärung der Rehaklinik Y.___ (Urk. 8/49; Urk. 8/58) und einen Arztbericht (Urk. 8/55) ein. Mit Mitteilung vom 9. September 2009 wurde das Leistungsbegehren betreffend Umschulung von der IV-Stelle abgewiesen (Urk. 8/62), da der Versicherte keine solche mehr begehre.
1.3 Mit Mitteilung vom 30. September 2009 wurde dem Versicherten Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 8/68), welche per 24. August 2010 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 8/89). Dagegen opponierte der Versicherte (undatiertes Schreiben, bei der IV-Stelle am 7. September 2010 eingegangen, Urk. 8/90).
1.4 Mit Schreiben vom 20. September 2010 beantragte der Versicherte eine Umschulung (Urk. 8/93). Mit Mitteilung vom 30. November 2010 erfolgte die Kostengutsprache für eine Umschulung (Handelsdiplom VSM) vom 1. Januar 2011 bis am 2. Februar 2013 (Urk. 8/105). Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Taggeld von Fr. 85.60 zu (Urk. 8/110). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/113; Urk. 8/127) hiess sie mit Entscheid vom 28. April 2011 teilweise gut und setzte das auszurichtende Taggeld für die Dauer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 neu in der Höhe von Fr. 92.80 fest (Urk. 8/130 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm sei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 182.30, eventuell in der Höhe von Fr. 105.50, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. September 2011 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Urkunde (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung das Einspracheverfahren längstens abgeschafft wurde und seit dem 1. Juli 2006 über Leistungsbegehren mittels Vorbescheid respektive Verfügung zu entscheiden ist (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 57a Abs. 1 IVG).
Vorliegend hatte die Mitteilung des Entscheides über das auszurichtende Taggeld in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheides jedoch keine Nachteile dem Beschwerdeführer gegenüber. Insbesondere wurde ihm das rechtliche Gehör (Einsprachemöglichkeit gegen die Verfügung) gewährt, weshalb es vorliegend unerheblich ist, dass im Verwaltungsverfahren fälschlicherweise ein Einsprache- statt ein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde.
2.
2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4).
2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin zog als Bemessungsgrundlage des Taggeldes den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG zuletzt im Mai 2007 bezogenen Stundenlohn von Fr. 28.85 bei, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 40'685.-- fürs Jahr 2007 beziehungsweise von Fr. 42'124.-- fürs Jahr 2011 resultiere. Gestützt darauf errechnete sie ein Taggeld in der Höhe von Fr. 92.80 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (Urk. 2 S. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 2) auf den Standpunkt, das Taggeld sei zu tief bemessen und ihm stehe eine Grundentschädigung pro Eingliederungstag von Fr. 182.30, basierend auf einem Einkommen von Fr. 83'200.-- (Ziff. 16), oder eventuell von Fr. 105.50, basierend auf einem Einkommen von 48'124.-- (Ziff. 17; S. 2 Antrag 2), zu.
3.3 Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG. Ebenso gibt die Zusammensetzung des Taggeldes gemäss Art. 23 IVG zu keinen Diskussionen Anlass. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ausgerichteten Taggeldes.
4.
4.1 In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, welches das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG darstellt.
4.2 Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI; gültig ab 1. Januar 2010) ist unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 3009). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen (Rz. 3010).
4.3 Der Beschwerdeführer schloss im August 2003 erfolgreich eine Lehre als Maler ab (Urk. 8/59/4). Danach arbeitete er bis im Mai 2007 auf temporärer Basis bei verschiedenen Malergeschäften (diverse Arbeitgeberberichte: Urk. 8/50/2 Ziff. 2.1, Urk. 8/53/2 Ziff. 2.1, Urk. 8/54/4 Ziff. 2.1; IK-Auszug, Urk. 8/51; Arbeitszeugnis der A.___ AG vom 26. Juli 2005, Urk. 8/59/6). Daneben spielte er in den Jahren 2005 bis 2007 Fussball bei verschiedenen Vereinen (2005-2007 FC B.___; 2006-2007 FC C.___; Urk. 17).
4.4 Fraglich ist, wann zuletzt ein ohne gesundheitliche Einschränkungen erzieltes Erwerbseinkommen erlangt werden konnte. In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten Folgendes hervor:
4.4.1 Am 14. März 2001 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen einen Unfall (Urk. 8/9/19), wobei er sich eine Kniedistorsion beidseits, eine Unterschenkelkontusion links sowie eine fibulo-talare Bandläsion links zuzog (Urk. 8/9/27). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach operiert (Urk. 8/9/30), Urk. 8/9/25, Urk. 8/9/12), zuletzt am 5. August 2003 (Urk. 8/9/6) im Sinne eienr partiellen Meniskektomie rechts sowie eines autologen Ersatzes des vorderen Kreuzbandes. Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 2. Juni 2004 über einen komplikationslosen Verlauf nach der Operation vom 5. August 2003 am rechten Kniegelenk. Er führte aus, der Beschwerdeführer arbeite (seit 1. Januar 2004, vgl. Urk. 8/9/4 Ziff. 4a) wieder ganztägig auf dem Bau, wobei es abends ab und zu zu leichten Schwellungen komme. Schmerzen habe er keine. Dr. D.___ attestierte ihm ab dem 3. Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/3). In Widerspruch dazu attestierte er dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2004 gemäss Unfallschein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2004 (Urk. 8/17/3).
4.4.2 Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 hielt er fest, das postoperative Resultat sei befriedigend, die präoperativen Schmerzen seien weitgehend verschwunden. Nur unter stärkerer beruflicher, körperlicher Belastung als Maler sowie bei tiefer Kniebeuge würden noch Schmerzen und Schwellungen des rechten Kniegelenkes auftreten, was auf den Knorpelschaden zurückzuführen sei. Aus medizinischer Sicht sei ein Berufswechsel (kaufmännischer Angestellter) zu begrüssen, da sonst mit einer Frühinvalidität zu rechnen sei (Urk. 8/11/5). Im Unfallschein notierte er am 14. Juni 2004 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2004 (Urk. 8/17/3).
4.4.3 Mit Zwischenbericht vom 10. Juli 2004 attestierte Dr. D.___ eine seit 3. Mai 2004 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er gleichzeitig darauf hinwies, es sei ohne Berufswechsel ein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 8/15/6).
4.4.4 Gleiches bestätigte er mit Schreiben vom 29. November 2004 (100%ige Arbeitsfähigkeit seit 3. Mai 2004) und führte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin aus, eine Invalidität sei in absehbarer Zeit zu erwarten. Der Zeitpunkt sei unbestimmt (Urk. 8/16).
4.4.5 Mit Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 8/19) berichtete der behandelnde Arzt wie folgt über die aktuelle Anamnese: Der Beschwerdeführer habe nach 8.5-stündiger Arbeit als Maler auf dem Bau Schmerzen im rechten Knie lateral. Deshalb müsse er seine Arbeit immer wieder unterbrechen. Als Fussballer trainiere und spiele er regelmässig. Das jetzige Beschwerdebild könne durch eine autologe Knorpelplastik behoben und geheilt werden. Jedoch setze dies als Voraussetzung die Aufgabe des Fussballs voraus, wozu der Beschwerdeführer nicht bereit sei (S. 2). Er attestierte ihm als Maler rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Mai 2004 (S. 1 unten).
4.4.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2005 gestützt auf die Akten eine drohende Invalidität als versicherungsrechtlich nicht ausgewiesen. Zudem verletze der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht, da er nicht alles Zumutbare tue, um eine drohende Invalidität abzuwenden (Urk. 8/36/3 Mitte).
4.4.7 Schliesslich führte Dr. D.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2005 aus, ihm seien keine weiteren Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit für die Dauer vom Februar 2003 bis zum 12. April 2005 mehr möglich, der Beschwerdeführer spiele wieder Fussball (Urk. 8/28).
Am 10. Januar 2006 bestätigte er rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Februar 2003 bis 6. April 2003, eine solche von 50 % vom 7. April 2003 bis 3. August 2003 und wiederum eine solche von 100 % vom 4. August 2003 bis am 20. August 2003 (Urk. 8/33).
4.4.8 Mit Arztzeugnis vom 21. August 2006 verneinte Dr. D.___ wiederum eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/42/112).
4.4.9 Schliesslich erlitt der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 einen weiteren Unfall, indem er von einer Leiter abrutschte und sich dabei an der rechten Kniescheibe verletzte (Urk. 8/42/111). Dr. D.___ attestierte ihm daraufhin ab dem 17. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Urk. 8/42/75; Urk. 8/42/50) und hielt fest, die Arbeit auf dem Bau sei nicht mehr möglich und dies werde sich künftig auch nicht mehr ändern (Urk. 8/42/45). Allerdings seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er habe seine gelernte Tätigkeit als Maler unfallbedingt seit Abschluss der Lehre nur in reduziertem Masse ausführen können. Deshalb sei auf dasjenige Einkommen abzustellen, das er für die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, sofern er nicht invalid geworden wäre. Dabei handle es sich um einen Verdienst zwischen Fr. 6'200.-- und Fr. 6'600.-- (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-16).
5.2 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 1999 an Problemen mit dem rechten Kniegelenk leidet und er sich unter anderem wegen eines Knorpelschadens (Osteochondrosis dissecans) sowie diversen weiteren unfallbedingten Verletzungen zahlreichen Eingriffen am rechten Knie unterziehen musste (statt vieler: Urk. 8/42/36-38). Nach Abschluss der Lehre arbeitete der Beschwerdeführer von Januar bis Mai 2004 als Maler, wobei aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine vollzeitliche Ausübung der Tätigkeit handelte (erzieltes Einkommen von Fr. 11'056.--; Urk. 8/31). Aus ärztlicher Sicht wurde zu dieser Zeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/17/3), weshalb nicht anzunehmen ist, dass das erzielte Einkommen aus gesundheitlichen Gründen reduziert war. Dies umso weniger, als er nach eigenen Angaben für die Saison 2004 einen Vertrag als Leistungssportler beim FC J.___ erhalten habe (Urk. 8/41/7 unten). Ab dem 3. Mai 2004 liegen aus medizinischer Sicht widersprüchliche Angaben zur zumutbaren Erwerbstätigkeit als Maler vor (vgl. oben E. 4.4.1-4.4.5). Dr. D.___ sprach mehrmals (letztmals im November 2004) davon, dass eine Invalidität zu erwarten, der Zeitpunkt jedoch nicht absehbar sei. Eine (Teil-)Invalidität im erlernten Beruf als Maler war folglich bis mindestens Ende des Jahres 2004 nicht eingetreten. Und auch danach ist eine solche bis im Mai 2007 nicht überwiegend wahrscheinlich: Im August 2006 meldete der behandelnde Arzt zwar einen Rückfall zum Unfall vom März 2001 an, trotz der Beschwerden verneinte er jedoch eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/42/112). Sodann war dem Beschwerdeführer insbesondere bis im Mai 2007 stets intensives Fussballspielen möglich und er verfolgte seine Ambitionen als Fussballprofi (vgl. Urk. 8/41/3 oben; Urk. 8/41/7 unten). Die Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei die Tätigkeit als Maler aus gesundheitlichen Gründen nie vollzeitlich möglich gewesen, ist vor dem Hintergrund, dass er nebst der Arbeitstätigkeit oder dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung regelmässig und entgegen ärztlichem Rat Fussball trainierte und mangels Verzichts aufs Fussballspielen sogar bestimmte medizinische Behandlungen nicht durchgeführt werden konnten (vgl. E. 4.4.5), nicht zu teilen. Schliesslich war erst ab Mai 2007 aufgrund eines weiteren Unfalles (Abrutschen von einer Leiter mit Meniskusverletzung, Urk. 8/42/109-110) die Ausübung des Malerberufes aus medizinischer Sicht definitiv nicht mehr zumutbar.
5.3 Aufgrund all dieser tatsächlichen Begebenheiten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst ab Mai 2007 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitstätigkeit als Maler eingeschränkt war.
6.
6.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf das vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung zuletzt von Februar bis Mai 2007 erzielte Einkommen als gelernter Maler bei der Z.___ AG berechnet und einen Stundenlohn von Fr. 28.85 (Grundlohn Fr. 26.39 und 13. Monatslohn Fr. 2.46) herangezogen (Urk. 8/42/78-89; Urk. 8/50/3 Ziff. 2.10). Den Stundenlohn multiplizierte sie mit der von der Arbeitgeberin angegebenen durchschnittlichen Anzahl der geleisteten Wochenstunden (27.12 Stunden; Urk. 8/50/3 Ziff. 2.9). Aufgerechnet auf ein Jahr gelangte sie zu einem Valideneinkommen von Fr. 40'685.-- im Jahr 2007.
6.2 Gemäss Art. 21ter Abs. 1 IVV wird bei Personen ohne regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV (Versicherte die wöchentlich nur einige Tage oder monatlich weniger als 4 Wochen arbeiten, KSTI Rz 3033) für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz 3035).
6.3 Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in der Periode vom 13. Februar (Dienstag) bis zum 11. Mai 2007 (Freitag), und damit während exakt drei Monaten, im Umfang von gesamthaft 335 Stunden (Urk. 8/42/78-89). Bei einem anrechenbaren Stundenlohn von Fr. 28.85 (Grundlohn von Fr. 26.39 + 13. Monatslohn von Fr. 2.46, ohne Ferienentschädigung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 9664.75. Mit dem Faktor vier multipliziert ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 38'659.-- und damit etwas weniger, als die Beschwerdegegnerin errechnet hat: Diese rechnete die geleisteten Arbeitsstunden leicht abweichend auf ein durchschnittliches Pensum beziehungsweise Einkommen um (E. 6.1), was zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Gesundheitsfall hätte er sich beruflich weiterentwickelt und wäre nun als Vorarbeiter mit einem Einkommen von Fr. 6'400.-- tätig (Urk. 1 Ziff. 16).
Eine berufliche Weiterentwicklung muss durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der F.___ AG vom 27. März 2011 (Urk. 3) bei, worin der Leiter der Filiale G.___, H.___, ausführte, dass der Beschwerdeführer in dessen Betrieb die Lehre absolviert habe und im Jahr 2007 nochmals bei ihm tätig gewesen sei. Er hätte ihn gerne als Mitarbeiter behalten und ihn zum Vorarbeiter ausgebildet, was aufgrund eines erneuten Knieunfalls nicht möglich gewesen sei. Ein Vorarbeiter verdiene zwischen Fr. 6'200.-- und Fr. 6'600.--.
Aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen Zusage ist dies nicht als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte, berufliche Weiterentwicklung zu qualifizieren. Immerhin ist zu bemerken, dass die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene hypothetische Beförderung zum Vorarbeiter und der damit verbundenen Lohnerhöhung erstmals im besagten Schreiben vom 27. März 2011 erwähnt wurde und in den Akten keine Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung ersichtlich sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer von Februar 2007 bis Mai 2007 im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG angestellt und in dieser Funktion arbeitete er für die F.___ AG. Es bestand zu diesem Zeitpunkt also nicht einmal ein direktes Anstellungsverhältnis zwischen der F.___ AG und dem Beschwerdeführer. Zudem konnte die F.___ AG jegliche Angaben ohne jedes Risiko und ohne irgendwelche Verpflichtungen machen, ist doch der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr beschäftigt. Damit erweist sich die geltend gemachte Beförderung und Lohnerhöhung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt.
6.5 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von Mai 2006 bis April 2007 als Juniorentrainer für den FC I.___ tätig gewesen, wofür er ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erhalten habe, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 1 Ziff. 17; Urk. 11-12).
Gemäss Schreiben vom 20. September 2011 des FC I.___ erhielt der Beschwerdeführer für die Ausführung des Traineramtes eine Entschädigung als Pauschalspesen von 6'000.-- SFr. für die Zeit von Mai 2006 bis April 2007 (Urk. 12). Für die Bemessung des Taggeldes sind bloss diejenigen Einkommen zu berücksichtigen, auf welchen Beiträge nach dem AHVG erhoben wurde (vgl. E. 2.2). Ausweislich dem Auszug aus dem individuellen Konto stellte diese Entschädigung kein beitragspflichtiges Einkommen dar, womit dieses folglich in der Taggeldbemessung richtigerweise nicht zu berücksichtigen war (zur Handhabung von Spesen vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 231/01 vom 25. Februar 2002 E. 3a).
6.6 Zusammenfassend ist die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Taggeldberechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).