Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 13. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete bei der Y.___ als Plakatanschläger, als er am 25. Oktober 1994 während der Arbeit von einer Leiter fiel und sich am rechten Ellbogen sowie an beiden Handgelenken verletzte (vgl. Urk. 8/46/155). Wegen der Folgen der Verletzungen richtet ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. November 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % aus und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 33 1/3 % zu (vgl. Verfügung der SUVA vom 16. Dezember 1998, Urk. 8/46/1).
1.2 Am 31. Oktober 1995 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 1998 (vgl. Feststellungsblatt vom 7./21. April 1998, Urk. 8/38-39) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kind zu (Verfügung vom 7. Juli 1999, Urk. 8/51).
1.3 Anlässlich der in den Jahren 2000 und 2003 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahren, im Zuge derer die IV-Stelle die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2000 (Urk. 8/56) und 9. August 2003 (Urk. 8/65) eingeholt hatte, bestätigte sie mit Mitteilungen vom 19. April 2000 (Urk. 8/58) beziehungsweise vom 21. August 2003 (Urk. 8/67) den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente.
1.4 Im August 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/75), holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. September 2008 (Urk. 8/79) ein und ordnete eine psychiatrische Begutachtung des X.___ bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 2. Juni 2006, Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 10. September 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/90). Während laufenden Einwandverfahrens begab sich der Versicherte am 16. Dezember 2009 bis zum 14. Juli 2010 in die C.___ zur stationären Behandlung und liess der IV-Stelle in der Folge den Austrittsbericht vom 6. August 2010 (Urk. 8/114) einreichen. Die IV-Stelle holte den Arztbericht der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 8/115) ein. Zu beiden Berichten der C.___ nahm Gutachter Dr. B.___ am 7. Oktober 2010 Stellung (Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 26. April 2011 schliesslich hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des folgenden Monats nach Zustellung wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit Eingabe vom 2. Juni 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. Mai 2011 hinaus (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im Gutachten vom 13. März 1998 (Urk. 8/36) diagnostizierte Dr. Z.___ (1) eine schwere narzisstische Kränkung auf Grund eines Unfalles, der beide Hände vorübergehend ausser Gefecht setzte, (2) schwere sequentielle Traumatisierungen durch den Gang durch die medizinischen Institutionen und (3) ein schweres depressives Syndrom mit regressiven Symptomen und aggressiven Durchbrüchen.
Der Beschwerdeführer leide unter einer sehr schweren reaktiven Depression, er sei von Angst sowie Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit erfüllt. Er mache sich heftige Selbstvorwürfe, er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn durch seine aggressiven Ausbrüche zerstört. Er leide unter schweren Schlafstörungen. Seine Sexualität liege darnieder. Er wünsche sich lieber tot als lebendig zu sein, sehe schwarz, fühle sich kraftlos und empfinde weder Freude noch Hoffnung. Von einem lebendigen, interessierten Menschen sei er zu einem interesselosen, passiven Mann voller innerer Aggressionen geworden. Es habe auch mindestens einen Suizidversuch mit Schnitten am Handgelenk unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss gegeben. Nachts trete immer wieder Bettnässen auf. Beunruhigend seien die aggressiven Durchbrüche gegenüber den ihm am nächsten stehenden Menschen. So habe er seine Frau einmal mit einem Messer verletzt. Er sei über diese aggressiven Akte, die er als Ausnahmezustand erlebe, entsetzt und weine bitterlich.
Die psychische Bearbeitung des Unfalls mit körperlichen Einschränkungen mache den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die schwere, bisher psychopharmakologisch nicht behandelbare Depression schliesse jegliche Form von Arbeit aus. Der Beschwerdeführer sei zudem derart leicht zu kränken und könne seine Aggression so schlecht kontrollieren, dass er auch von dieser Seite her als zu 100 % arbeitsunfähig gelten müsse. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Änderung des Zustandes zu rechnen. Nach Auskunft des behandelnden Psychiaters sehe dieser im Moment wenig ambulante psychotherapeutische Möglichkeiten, ausser einer stützenden Psychotherapie. Der Beschwerdeführer lehne jeglichen Kontakt mit psychiatrischen Institutionen strikt ab.
2.2 Laut Arztbericht von Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 1997 (Urk. 8/28) litt der Beschwerdeführer an (1) einer schweren reaktiven Depression mit leichter bis mittelschwerer Suizidalität, (2) Asthma bronchiale, (3) gelegentlichen Kopfschmerzen und (4) einem Status nach Unfall am 25. Oktober 1994.
Der Beschwerdeführer leide unter Agitiertheit, Verspannungen und depressiven Verstimmungen im Zusammenhang mit Schmerzen. Es liege eine Grundstimmung von Angst, chronischer Gereiztheit und Gefühlen, nicht verstanden zu werden, vor. Der Beschwerdeführer leide unter Ohnmachtsgefühlen, aggressiven Verstimmungen und Ängsten vor seinen eigenen aggressiven Ausbrüchen. Er möchte arbeiten können, da sonst alles noch schlimmer werde. Die Schmerzschwelle sei stark herabgesetzt, und es lägen tiefe Kränkungsgefühle im Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen vor.
Die Ziele der Behandlung lägen in der Aufhellung der Depression, der Herabsetzung der Suizidgefahr, der Hebung der Schmerzschwelle, der Bewältigung der damit verbundenen und der vorbestehenden Ängste sowie der Verarbeitung des Unfalltraumas. Eine angemessene berufliche Eingliederung sei aus psychiatrischen Gründen (Beschäftigung = Hebung des Selbstwertgefühls) anzustreben.
2.3 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 1998 (Urk. 8/29) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung mit depressiver Symptomatik und latenter Suizidalität.
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er wirke etwas schwerfällig, und eine Fehlhaltung der rechten Hand mit Muskelatrophien sei sichtbar. Diese Hand werde vom Beschwerdeführer nicht eingesetzt. Die Intelligenz sei durchschnittlich, psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer angespannt. Die Merkfähigkeit sei ungestört, subjektiv beklage er Konzentrationsschwierigkeiten. Der Gedankengang sei etwas verlangsamt und eingeengt, er kreise um das Problem mit der SUVA, die momentane Lebenssituation und die finanziellen Schwierigkeiten. Inhaltlich seien die Gedanken depressiv gefärbt, es lägen ein Zwang zu grübeln, Insuffizienzgefühle sowie Zukunfts- und Existenzängste vor. Der Beschwerdeführer wirke nicht inkohärent oder zerfahren. Er beklage sich über Kraft- und Energielosigkeit. Es könnten keine wahnhaften Gedankeninhalte, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Erlebnisstörungen eruiert werden. Die Grundstimmung sei eher bedrückt, hoffnungs- und hilflos. Gelegentlich kämen appellatorische Suizidgedanken zum Vorschein. Der affektive Rapport komme nur zeitweise zustande.
2.4 Das Gutachten von Dr. Z.___ entspricht durchaus dem im IV-Abklärungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt üblichen Standard. Dass die von einem Psychiater erhobenen Befunde immer durch das subjektive Empfinden des Patienten gefärbt sind, liegt in der Natur der Sache. Nicht umsonst sprechen Venzlaff/Foerster (in: Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4. Auflage, Tübingen 2004, S. 36) von psychischen und nicht von objektiven Befunden, und weisen darauf hin, dass diese eher berichtend-referierenden Charakter hätten.
Wenn auch die Diagnosestellung von Dr. Z.___ nicht nach der ICD-Klassifizierung vorgenommen wurde, ist seiner Beurteilung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung an einer schweren Depression litt, die mit aggressiven Ausbrüchen - welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit einem Messer verletzte - begleitet war. Aufgrund dieser schweren Depression attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Überdies erachtete er die Arbeitsfähigkeit durch die leichte Kränkbarkeit und die schlechte Kontrolle über die Aggressivität allein schon als vollständig eingeschränkt.
Das Gutachten von Dr. Z.___ weicht nicht wesentlich vom Arztbericht des behandelnden Psychiaters ab. Dieser diagnostizierte zwar eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender depressiver Störung mit depressiver Symptomatik und latenter Suizidalität. Der psychische Befund stimmt über weitgehend mit dem von Dr. Z.___ erhobenen überein. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründete auch Dr. A.___ mit der depressiven Entwicklung.
Wenn das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in allen Teilen den formellen Kriterien (vgl. E. 1.6) entspricht, kann aufgrund des Dargelegten jedoch nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Abklärungen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache geschlossen werden, weshalb die Möglichkeit, mittels Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügung vom 7. Juli 1999 zurückzukommen, entfällt.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Rente unter dem Blickwinkel der Revision aufzuheben ist.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde von der SUVA mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 (Urk. 8/46) aufgrund somatischer Gesundheitsschädigungen nach dem Unfallereignis vom 25. Oktober 1994 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 1/3 % eine Invalidenrente zugesprochen. Anlässlich des von der Beschwerdegegnerin im August 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/75), welches mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente (Verfügung vom 26. April 2011, Urk. 2) seinen Abschluss fand, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, Abklärungen, die die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers betreffen, vorzunehmen. Allein aus diesem Grund erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
3.2 Was die psychischen Beschwerden betrifft, diagnostizierte Dr. B.___ im Gutachten vom 2. Juni 2006 (Urk. 8/84 S. 11) (1) eine Dysthymia (F34.1) bei Status nach Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit verlängerter depressiver Reaktion (F43.21) und mit Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Z.___odiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (F13.241), (2) ein Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Opioiden, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F11.24) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer beständen objektiv keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die depressive Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Störung gemäss ICD-10.
Eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich (Hilfsarbeiter, Plakatkleber) beziehungsweise in angepasster Tätigkeit sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründbar.
3.3 Am 14. Dezember 2009 hat sich der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht mit einem Küchenmesser in den linken Vorderarm gestochen, worauf hin er am 16. Dezember 2009 zur stationären Behandlung in die C.___ eintrat (vgl. Urk. 8/114 S.1).
3.3.1 Dem Austrittsbericht der C.___ vom 6. August 2010 (Urk. 8/114) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31)
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)
- St. n. Suizidversuch mit Messerstichverletzung des linken Unterarms am 14.12.09
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- V.a. Bursitis trochanterica (DD: Insertionstendinitis)
- Opioidabhängigkeit (Tramadol) (F11.2)
- Z.___odiazepinabhängigkeit (Alprazolam) (F13.2)
- V.a. Sulcus ulnaris Syndrom rechts.
Im Vordergrund seien einerseits eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlaflosigkeit sowie andererseits eine latente Fremdaggression gestanden. Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Schlaflosigkeit sei eine Therapie mit Efexor und Trittico, worunter der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung der Einschlaf- und Durchschlafprobleme berichtet habe, begonnen worden. Die Stimmung sei jedoch auch weiterhin eher gedrückt gewesen, und der Beschwerdeführer habe sich mehrfach geäussert, dass er nicht in der Lage sei, Freude zu empfinden.
3.3.2 Dem Bericht der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 8/115), der hauptsächlich identisch mit dem Austrittsbericht vom 6. August 2010 (vgl. E. 3.3.1) ist, wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Dezember 2009 bis zum Austritt am 14. Juli 2010 attestiert. Die Ärzte gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist, eine weitere diesbezügliche Evaluation sei im Verlaufe erforderlich.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Berichte der C.___ Dr. B.___ zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser hielt an den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten fest, ohne den Beschwerdeführer nochmals untersucht zu haben oder mit den behandelnden Ärzten der C.___ Rücksprache zu nehmen. Er verlor sich in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/117) im Kommentieren der von den Ärzten der C.___ gestellten Diagnosen, ging aber nicht auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer nach einer in suizidaler Absicht unternommenen Selbstverletzung während länger als eines halben Jahres in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Zumindest muss doch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig war. Eine Stellungnahme, ob und allenfalls weshalb Dr. B.___ davon ausgeht, dass auch während oder zumindest unmittelbar vor oder nach der stationären Behandlung eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war, wäre zu erwarten gewesen. Da ohnehin weitergehende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen sind, kann die Frage, ob das Gutachten von Dr. B.___ (E. 3.2) schlüssig ist, offen bleiben.
4. Zusammenfassend kann aufgrund der vorhanden medizinischen Akten nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum verbessert hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
5.
5.1 Betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370). Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich dabei anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, Urteil des Bundesgerichts U 190/06 vom 13. Juni 2006 E. 2). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich, nachdem der Beschwerdeführer länger als ein halbes Jahr in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen war, nicht eingehend mit den Berichten der C.___ und dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern darauf beharrt, dass der vor über zehn Jahren festgestellte psychiatrische Sachverhalt zweifelsohne unrichtig war. Überdies hat sie eine Prüfung des somatischen Gesundheitszustands gänzlich unterlassen (vgl. E. 3.1) Damit hat sie ohne hinreichende Grundlage die Renteneinstellung verfügt, weshalb es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt Michael Ausfeld macht in seiner Honorarnote vom 24. Oktober 2012 einen Aufwand von 8 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von 40.-- geltend (Urk.13), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1951.20 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1951.20 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).