Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ hat keinen Berufsabschluss und arbeitete in verschiedenen Hilfstätigkeiten, zuletzt nebenamtlich als Hauswartin. Sie ist ausserdem Hausfrau und alleinerziehende Mutter eines Kindes, geboren 1994 (Urk. 6/5 S. 4 f., Urk. 6/23 S. 5, Urk. 6/42 S. 4). Die Versicherte leidet seit Jahren an einem Schmerzsyndrom insbesondere mit Rücken-, Kopf- und Magenbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden. Am 13. März 2003 erlitt sie eine Gehirnblutung durch ein rupturiertes Aneurysma eines Hauptgefässes des Gehirns, das am 14. März 2003 operiert wurde (Urk. 6/14 S. 7 und S. 14 f., Urk. 6/18 S. 3, Urk. 6/21 S. 5, Urk. 6/23 S 1, Urk. 6/26 S. 1, Urk. 6/76 S. 15 ff.). Spätestens seither leidet die Versicherte ausserdem an neuropsychologischen Defiziten (6/23 S. 5, Urk. 6/38 S. 2 f., Urk. 6/47 S. 14 f.).
Am 10. Februar 2002 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Mai 2005 ein, demgemäss die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. August 2003 zu (Urk. 6/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Juni 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/36), in dessen Verlauf sie unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2008 (Urk. 6/42), ergänzt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2008 (Urk. 6/47 S. 7 f.), und das Gutachten von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 12. Juni 2008 (Urk. 6/47) einholte und mit Vorbescheid vom 30. Juli 2008 die revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente ankündigte (Urk. 6/51). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 11. September 2008 (Urk. 6/58) Einwände, woraufhin die IV-Stelle das Gutachten des B.___ vom 5. Dezember 2009 (Urk. 6/76) einholte und gestützt darauf mit neuem Vorbescheid vom 21. Juni 2010 die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ankündigte (Urk. 6/81). Auch hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (Urk. 6/82), ergänzt mit Schreiben vom 14. September 2010 (Urk. 6/85), Einwände. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente per 1. Juli 2011 auf eine Viertelsrente herab und entzog der dagegen geführten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es sei eine fachgerechte Abklärung ihrer Leistungsfähigkeit vorzunehmen und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten sowie eine Haushaltshilfe für schwere Hausarbeiten zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2011 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. August 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 7 S. 4). Mit Eingaben vom 1. Juni und vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10, Urk. 12, Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin die Arztzeugnisse des D.___ und der E.___, S.___, der G.___ vom 26. Oktober 2011 (D.___; Urk. 11), vom 10. und 24. November 2011 (S.___; Urk. 13, Urk. 16/3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingaben vom 22. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte Rechtsanwältin Christine Fleisch dem Gericht mit, dass sie neu die Interessen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 21). Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des I.___ vom 4. September 2012 ein (Urk. 26) und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Mai 2011 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Mai 2011 aufzuheben und es sei eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei über den Antrag neu zu verfügen (Urk. 25 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Im Folgenden werden daher entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis), die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5129 ff.) zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. August 2005, die von einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, zufolge des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 25. Januar 2008, gemäss dem keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt worden seien, eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 5. Dezember 2009, bei dem auch der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2008 berücksichtigt worden sei, sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, eine 80%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf die Beurteilung der B.___-Gutachter könne nicht abgestellt werden, denn diese würden ihre Erkrankung bagatellisieren und hätten das Ergebnis durch unangemessene Tests sowie durch das Weglassen von notwendigen Abklärungen manipuliert. Keines ihrer zahlreichen massiven Beschwerdebilder mit psychischen Beschwerden, Hirnblutung, Einschränkung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten mit Erinnerungsverlust, Lernbehinderung und Koordinationsschwierigkeiten, Fibromyalgie, Unterleibsproblemen mit Entfernung des Uterus zirka im Jahr 2006 und Verwachsungen, Kreuzbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine mit kurzfristigen Lähmungen, sei medizinisch seriös abgeklärt worden. Es liege klarerweise ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Invalidenversicherung vor (Urk. 1). Zudem habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand nach der Begutachtung massiv verschlechtert. Sie sei suizidal gewesen, weshalb sie notfallmässig im G.___ über einen längeren Zeitraum hinweg habe hospitalisiert werden müssen. Aufgrund der grossen Schwankungen ihres psychischen Gesundheitszustandes und infolge ihrer ungenügenden psychischen Stabilität und Belastbarkeit sei sie nicht in der Lage, den Anforderungen einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt genügen zu können. Es bestehe eine schwere Komorbidität zur Schmerzstörung, welche auch angesichts der neuropsychologischen und der übrigen somatischen Beschwerden deren Überwindbarkeit ausschliesse (Urk. 10, Urk. 12, Urk. 25 S. 5 ff.).
3.3 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Haushaltshilfe für schwere Hausarbeiten zu gewähren (Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) allein über den Rentenanspruch respektive die Rentenherabsetzung entschieden (Urk. 2).
Zu prüfen ist im Folgenden daher allein, ob seit der Verfügung vom 25. August 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. August 2003 zugesprochen worden war (Urk. 6/34), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) Veränderungen eingetreten sind, welche die Herabsetzung der Rente rechtfertigen.
4.
4.1 Die ganze Rente war der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung der Folgen der Subarachnoidalblutung (SAB) vom 13. März 2003 per Ende März 2004 (Urk. 6/19 S. 6, Urk. 6/21 S. 3 und S. 5 ff., Urk. 6/21 S. 8) respektive per 20. April 2004 (Ende der Ergotherapie, Urk. 6/27 S. 5) aufgrund des Berichts des Ambulatoriums J.___ des K.___ (nachfolgend: Ambulatorium J.___) vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/26) zugesprochen worden (Urk. 6/34; vgl. das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2005, insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 5. April 2005, Urk. 6/29 S. 4).
Die Beschwerdeführerin hatte gemäss diesem Bericht des Ambulatoriums J.___ eine geringe körperliche und psychische Belastbarkeit mit rascher Ermüdung, Erschöpfung, Reizbarkeit und depressiven Stimmungseinbrüchen verbunden mit einem verminderten Antrieb, Interessenlosigkeit, erheblichen Schlafstörungen, dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung sowie eine ausgeprägte Angst vor Fehlschlägen und Kritik beschrieben. Ausserdem habe sie über Defizite des Kurzzeit- und Namensgedächtnisses sowie über Konzentrationsstörungen geklagt und es habe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom mit Rücken-, Glieder-, Kopf- und Magenschmerzen sowie rezidivierende schmerzhafte Schwellungen von Händen und Fingern bestanden. Postoperativ leide sie unter rezidivierenden Schmerzen an der Ansatzstelle des Musculus temporalis rechts und es stelle sich rezidivierend eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des rechten Auges ein, womit eine eingeschränkte schmerzhafte Mundöffnung verbunden sei (Urk. 6/26 S. 3). Die Ärzte des Ambulatoriums J.___ waren zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beschwerden und der Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 1996, dem Status nach osteoklastischer Craniotomie rechts fronto-temporal bei Status nach Clipping eines Mediabifurkationsaneurysmas rechts vom 14. März 2003 und dem Status nach initialem Grand-Mal-Anfall am 13. März 2003, seither anfallsfrei, der Diagnose eines anamnestisch angegebenen Fibromyalgiesyndroms (Erstdiagnose durch Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, N.___; Differentialdiagnose: undifferenzierte Somatisierungsstörung ICD-10 F45.1, seit zirka September 2001) und einer bekannten Migräne ohne Aura seit zirka 1990/91 eine schwankende Arbeitsunfähigkeit von zirka 80 % aufweise. Zwischen den Phasen der rezidivierenden depressiven Episoden gäbe es auch Phasen der relativen Stabilität, in denen die Beschwerdeführerin Hausabwartstätigkeiten wahrnehmen könne. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrage aus psychiatrischer Sicht maximal 20 %. Sie gehe dieser Tätigkeit aus finanzieller Not nach, überfordere sich dabei jedoch selbst. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Haushaltsführung reduziert. Aus psychiatrischer Sicht sei sie für eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer psychischen und physischen Problematik nicht mehr ausreichend belastbar. Die Lebensereignisse und alltäglichen Belastungen hätten einen erheblichen Einfluss auf den Krankheitsverlauf. Anders als gesunde Menschen vermöge die Beschwerdeführerin belastende Lebenssituationen ungleich schlechter zu kompensieren (Urk. 6/26).
Diese medizinische Sachlage bildet die Vergleichsbasis zum angefochtenen Revisionsentscheid.
4.2
4.2.1 Dr. Y.___ stellte gemäss ihrem psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2008 aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin gleichen Tags fest, die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im affektiven Bereich keine Krankheitssymptome mehr aufgewiesen. Nach wie vor liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor, deren Überwindbarkeit bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 Z59 und Z63) und nicht erfüllten Foerster-Kriterien zu bejahen sei. Unklar blieben die subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisleistungsstörungen, welche in der klinischen Untersuchung nicht hätten objektiviert werden können und die in einer neuropsychologischen Untersuchung abzuklären seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/42 S. 19 ff.).
4.2.2 Die (empfohlene) neuropsychologische Untersuchung vom April/Mai 2008 ergab gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2008 (Urk. 6/47) mehrheitlich unauffällige oder gut durchschnittliche Funktionen, insbesondere in den Bereichen visuell-räumliche und figurale Lernfähigkeit, längerfristiges visuell-räumliches und figurales Gedächtnis, Strukturierungs- und Planungsvermögen (Handlungssteuerung und -kontrolle), analysierendes und abstrakt-induktives Denken (visuell-räumlich), Konzeptbildung (figural-kategorial) und die Visuo-/Graphomotorik in qualitativer Hinsicht. Daneben hätten sich zahlreiche defizitäre Funktionen ergeben, welche sich teils diskret, teils leicht und vereinzelt mittelgradig bis deutlich zeigten. Die Defizite beträfen die Bereiche sprachliches Gedächtnis und Sprachverständnis, Aufmerksamkeits- und exekutive Funktionen, Belastbarkeit, Ausdauer und Antrieb. Betroffen seien die Erfassungsspanne, die sequentielle Merkfähigkeit, die auditive Lernfähigkeit, die Aufnahme/Verarbeitung/Speicherung und das längerfristige Behalten komplexerer auditiver Informationen sowie das komplexere mündliche und schriftliche Sprachverständnis (Lesesinnverständnis), die Interferenzfestigkeit, die geteilte Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis, die Einstell-/Umstellfähigkeit, das Erfassen des Wesentlichen und von Zusammenhängen sowie die Wortflüssigkeit. Äussere Reize und innere Impulse würden leicht ablenken und könnten schwer missachtet und unterdrückt werden. Die objektiven Befunde würden mit den subjektiven Beschwerden übereinstimmen und diese umfassend erklären. Die festgestellten Beeinträchtigungen im ganz engen neuropsychologischen Sinn würden auf die erlittene Hirnblutung im März 2003 zurückgeführt und entsprächen einer leichten Störung. Zusätzlich liege eine sehr deutliche Beeinträchtigung der psycho-physischen Belastbarkeit vor, welche vor allem auf die körperlichen Beschwerden (Schmerzsituation) zurückgeführt werde. In der Gesamtheit würden sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend auswirken. Die Alltags- und Berufsbewältigung sei in der Auswirkung der Störungen mittelschwer bis schwer eingeschränkt (Urk. 6/47 S. 14 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die neuropsychologischen Defizite je nach Tätigkeit entsprechend seit März 2003 nachhaltig eingeschränkt. Möglich seien klar vorstrukturierte, repetitive Tätigkeiten, die von aussen überwacht und begleitet würden, wobei zu beachten sei, dass das Aneignen von Neuem aufgrund der neuropsychologischen Befunde klar beeinträchtigt sei. In der Tätigkeit als Hauswartin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 bis 50 %, in der Haushaltführung eine solche von etwa 50 bis 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit von etwa 70 bis 80 % (Urk. 6/47 S. 16 ff.).
4.2.3 Die B.___-Gutachter mit internistischer, neurologischer, rheumatologischer respektive physikalisch-rehabilitativer und psychiatrischer Fachrichtung kamen in ihrer interdisziplinären Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 5. Dezember 2009 (Urk. 6/76) aufgrund der Begutachtung im Oktober und November 2009 zum Schluss, seit der Begutachtung im Jahr 2008 (durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___) sei die Arbeitsfähigkeit nach wie vor aufgrund der verminderten psycho-mentalen Belastbarkeit zufolge der residuellen neuropsychologischen Beeinträchtigungen nach der SAB und der erhöhten Erschöpfbarkeit durch das depressive Zustandsbild leicht eingeschränkt. Es sei (weiterhin) von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Arbeitsplatz sollte stressfrei sein und es sollte sich um eine leicht zu erlernende repetitive Tätigkeit handeln, bei der nur ein Mindestmass an Konzentrationsfähigkeit und keine Arbeiten mit geteilter Aufmerksamkeit gefordert seien sowie bei der die Beschwerdeführerin bei Bedarf Pausen machen und sich eventuell hinlegen könne. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und in allen Verweistätigkeiten aus ihrem allgemeinen Leistungsspektrum bedeuten würde. Auch die neurologische Untersuchung habe keinen sicheren und wahrscheinlichen Anhalt für eine residuelle behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem bei Status nach SAB vor sechs Jahren ergeben. Das Kopfschmerzsyndrom sei am Ehesten einer Migräne ohne Kausalbeziehung zu der erlittenen intracraniellen Blutung zuzuordnen, wofür in aller Regel eine gute Behandlungsprognose bestehe. In internistischer Hinsicht sei die frühere Magen-/Darmproblematik eindeutig in den Hintergrund getreten. Im Abdominalbereich liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine rezidivierende depressive Störung von Krankheitswert mit momentan leichter Ausprägung und eine somatoforme Schmerzstörung vor. Bezüglich der neuropsychologischen Defizite könne angenommen werden, dass sie wie von Dr. Z.___ im Bericht vom 12. Juni 2008 beschrieben weiterbestünden. Die Schilderungen der Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Eine Aggravation liege nicht vor (Urk. 6/76 S. 56 ff.).
4.3
4.3.1 Gestützt auf diese Gutachten ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als spätestens ab Anfang 2008 ein gebesserter psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Dieser war jedoch, wie aufgrund der (von den Fachärzten einheitlich gestellten) Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) nahe liegt und wie schon im Bericht des Ambulatoriums J.___ beschrieben worden war (Urk. 6/26 S. 4), nicht stabil. Bereits im Verlauf des Jahres 2008 hatte sich wieder eine Verschlechterung der depressiven Problematik abgezeichnet. Während Dr. Y.___ im Gutachten vom 25. Januar 2008 noch von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen war (Urk. 6/42 S. 19 f.), berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber dem B.___-Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss dessen Teilgutachten vom 29. September 2009, sie fühle sich deprimiert und sie sei bei der Therapeutin ihrer Tochter, Dr. med. P.___, praktische Ärztin und Spezialärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, für einige Gesprächstermine gewesen. Dies sei jedoch aufgrund offener Rechnungen sistiert worden. Als es ihr vor einigen Monaten psychisch besser gegangen sei, sei das Antidepressivum (Efexor 150 mg), das sie bekommen habe, in Absprache mit dem Hausarzt auf 75 mg reduziert worden. Darunter habe sie wieder Weinattacken gehabt, sei innerlich unruhig, nervös und zappelig gewesen. Der Hausarzt habe Lexotanil dazugegeben, das eine deutliche Entspannung bringe, und die Weinattacken seien wieder in den Hintergrund getreten (Urk. 6/76 S. 75). Dr. P.___ hatte dazu im Bericht vom 3. September 2008 erklärt, sie habe die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2008, mithin nach den Beurteilungen durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___, wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt. Der ganze Verlauf und die momentane Depression würden entgegen der psychischen Momentaufnahme im Gutachten von Dr. Y.___ ganz klar zeigen, dass der psychische Gesundheitszustand grossen Schwankungen unterliege und die Beschwerdeführerin in der Folge keine genügende Stabilität und Belastbarkeit aufweise, die für eine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von mehr als 50 % erforderlich seien. Dazu kämen die chronischen Schmerzen. Zudem habe der Rückenspezialist (gemeint ist Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Chirurgie, im Bericht vom 25. September 2007; Urk. 6/38 S. 5) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/57). Schliesslich befand auch Dr. O.___, dass nebst der leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang wie schon von Dr. Z.___ attestiert (40%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswartin, 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) zu stellen seien, wenngleich auch die bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/76 S. 79 f.).
Nebst den neuropsychologischen Defiziten lag somit spätestens Ende 2009 wieder eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende aktive rezidivierende depressive Symptomatik vor. Dabei zeigt das von den B.___-Gutachtern und von Dr. Z.___ damals vorgegebene Anforderungsprofil der leidensangepassten Tätigkeit (stressfrei, überwacht, begleitet, mit leicht zu erlernenden repetitiven Arbeiten, mit einem Mindestmass an Konzentrationsnotwendigkeit, ohne Arbeiten mit geteilter Aufmerksamkeit, mit der Möglichkeit nach Bedarf Pausen zu machen und sich hinzulegen), dass nur noch wenige Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203) - wenn überhaupt - denkbar sind, welche überdies stark an eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erinnern und die Frage aufwerfen, ob eine solche Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise überhaupt wirtschaftlich verwertbar wäre.
4.3.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die von den B.___-Gutachtern in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit weitgehend bejahte Überwindbarkeit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. dazu auch BGE 130 V 352 E. 2.2.2-3, 136 V 279 E. 3.2) in Frage zu stellen, zumal eine (weitere) Zunahme der depressiven Symptomatik nach der B.___-Begutachtung Ende 2009 in Betracht fällt (vgl. dazu anschliessend). Da die neuropsychologischen Defizite gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2008 die Alltags- und Berufsbewältigung bereits mittelschwer bis schwer einschränkten (Urk. 6/47 S. 15 ff.) als die depressive Symptomatik remittiert war, ist nicht auszuschliessen, dass auch eine nur geringfügige weitere Zunahme der depressiven Symptomatik ab 2010 die Überwindbarkeit der Schmerzstörung ausschloss respektive die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vollends aufhob. Ob es sich bereits bezüglich des Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) so verhält, kann und muss nicht abschliessend beurteilt werden.
Denn die revisionsweise Herabsetzung der Rente erfolgte mit Verfügung vom 4. Mai 2011 ex nunc et pro futuro respektive auf Ende des der Zustellung der rentenherabsetzenden Verfügung folgenden Monats hin (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), mithin per 1. Juli 2011 (Urk. 2 S. 3). Entscheidend ist damit, dass es aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse der G.___ vom 26. Oktober 2011 (D.___; Urk. 11), vom 10. und 24. November 2011 (S.___, E.___; Urk. 13, Urk. 16/3) sowie aufgrund des Berichts des I.___ vom 4. September 2012 (Urk. 26) sehr wahrscheinlich ist, dass - wie geltend gemacht (Urk. 25 S. 5) - seit der Begutachtung durch das B.___ im Herbst 2009 (Urk. 6/76 S. 1) bis Ende Juni 2011 bereits wieder eine rentenerhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Und zwar ist diesen Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2011, mithin wenige Monate nach der Rentenherabsetzung, notfallmässig stationär im D.___ der G.___ behandelt wurde und anschliessend eine mehrwöchige stationäre Behandlung auf der R.___ der E.___ durchgeführt werden musste (Urk. 11, 13, 16/3). Vom 17. April bis 14. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik des I.___ ausserdem wiederum wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10), behandelt und es wurde für die Zeit danach weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 26). Dies belegt, was sich bereits im Verlauf ab Herbst 2008 abgezeichnet hatte, dass die depressive Symptomatik nicht stabil war und sie sich wahrscheinlich schon ab dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per Juli 2011 und möglicherweise auch bereits vorher massgeblich verschlechtert hatte.
4.4 Nach dem Gesagten kann die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente per 1. Juli 2011 (Urk. 2) im Rahmen dieses Verfahrens nicht bestätigt werden. Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2011 aufgehoben.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).