IV.2011.00632
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 5. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 22. Januar 2003 und 17. Februar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen X.___ vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2001 ein ganze, danach bis 31. Juli 2002 eine halbe und ab 1. August 2002 wiederum eine ganze Rente zu (Urk. 13/35-38). Sie stützte sich dabei in erster Linie auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 10. September 2002 (Urk. 13/29), welche dem Beschwerdeführer wegen einer lumboradikulären und lumbosakralen Schmerzsymptomatik rechts mit intermittierender Wurzelkompression bei Status nach Dekompression und translaminärer Verschraubung mit Nukleotomie L5/S1 (durchgeführt am 19. April 2001) ab Juni 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/6). Die Rente wurde am 3. Januar 2005 aufgrund des von Dr. med. A.___ als stationär beschriebenen Gesundheitszustandes bestätigt (Urk. 13/40-41).
1.2 Die wegen Wegzugs des Beschwerdeführers nach Kroatien im Juli 2008 neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) liess den Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision polydisziplinär abklären (Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ vom 25. Oktober 2010, Urk. 14/66=Urk. 13/60) und setzte gestützt darauf - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 14/70) - mit Wirkung ab 1. Juli 2011 die bisherige ganze auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 2. Mai 2011 [Urk. 2], erlassen durch die wegen Rückkehr in die Schweiz wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich [vgl. Urk. 13/71 und Urk. 14/86]).
2. Hiergegen liess X.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 3. Juni 2011 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die ganze Rente sei über den 1. Juli 2011 hinaus weiter auszurichten. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 (Urk. 11; Vernehmlassung erstellt durch die IVSTA, Urk. 12) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 15).
Am 31. Oktober 2011 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ vom 24. Oktober 2011 ein (Urk. 17).
3. Mit Verfügung vom 19. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer zu einer eventuellen Motivsubstitution der Wiedererwägung das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 18). Am 12. November 2012 liess sich der Beschwerdeführer (neu vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen) hierzu vernehmen und hielt an der Beschwerde unter Beilage eines weiteren Berichts des Medizinischen Zentrums W.___ vom 4. Oktober 2012 fest (Urk. 24 und Urk. 25/3; der Beschwerdegegnerin mit den anderen Eingaben [Urk. 25/1-2] zugestellt am 22. November 2012 [Urk. 26]).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Entscheid auf den Beurteilungen der Gutachter des Z.___ sowie der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (RAD). Danach würden die beim Beschwerdeführer erhobenen somatischen Befunde die Ausübung von leichten rückenschonenden Tätigkeiten im Umfang von 70 % erlauben, während aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt worden sei und diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Einkommensvergleich habe eine Einkommenseinbusse von 54.60 % ergeben, was zur Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente geführt habe (Urk. 2 und Urk. 12). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revision nicht verbessert, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe. Im Übrigen genüge das Gutachten des Z.___ den gesetzlichen Anforderungen an ein umfassendes Gutachten nicht. Die tatsächliche gesundheitliche Situation zeige der ausführliche interdisziplinäre Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ (Urk. 24).
2.2 Strittig und zu prüfen ist vorab, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, welche eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigt. Vergleichsbasis zur angefochtenen Verfügung (2. Mai 2011, Urk. 2) ist hierbei die von Amtes wegen durchgeführte Revision vom 3. Januar 2005, bei welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Urk. 13/41; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Die ursprüngliche Rentenverfügung ihrerseits basiert auf verschiedenen Berichten der behandelnden Ärzte, namentlich der Klinik Y.___, des Hausarztes Dr. A.___ und von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/6).
2.2.1 Wie den medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer schon seit 1994 immer wieder wegen Rückenbeschwerden bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 in Behandlung bei PD Dr. B.___ (Bericht vom 9. Januar 2001 [Urk. 13/5/2]; vgl. auch die rheumatologische Anamnese im Gutachten Z.___ [Urk. 13/60/14). In der Klinik Y.___ wurde am 19. April 2001 eine Dekompression und translaminare Verschraubung mit Nukleotomie L5/S1 durchgeführt. Laut Bericht der Klinik Y.___ vom 10. September 2002 (Urk. 13/29) bestand auch anderthalb Jahre nach der Operation weiterhin eine lumboradikuläre und lumbospondylogene Schmerzsymptomatik mit intermittierender Wurzelkompression. Zudem entwickelte sich eine Pseudarthrose L5/S1. Der behandelnde Arzt empfahl eine nochmalige Dekompression mit Spondylodese in diesem Segment, womit in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Ein erneuter Eingriff fand jedoch nie statt. Über den weiteren Verlauf ist einzig bekannt, dass Dr. A.___ am 17. Dezember 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine unveränderte Situation und weiterhin belastungsabhängige Schmerzen berichtete (Urk. 13/40).
2.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, war im Rahmen der Abklärungen des Z.___ für das rheumatologische Teilgutachten verantwortlich (Urk. 13/60/14-17). Sein Bericht vom 19. August 2010 enthält ausführliche Angaben zur rheumatologischen Anamnese, den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden, ausserdem standen dem Experten verschiedene Röntgenbilder zur Verfügung. Gestützt auf seine Untersuchungen hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden lumbovertebralen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzproblematik mit Missempfindungen in der rechten unteren Extremität und mit Ausbildung einer sekundären Pseudarthrose. Er sei in hausärztlicher Betreuung, wobei aktuell keine Therapien durchgeführt würden. Schmerzmittel nehme er nur in grösseren Abständen ein. Die Schmerzanamnese, die rheumatologischen Untersuchungsbefunde, aber auch der Schmerzmittelkonsum wiesen auf eine offensichtlich stabile und kontrollierbare Schmerzsymptomatik hin. Die damit verbundene Belastbarkeitseinschränkung sei bei einer beruflichen Reintegration zu berücksichtigen, sie rechtfertige aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht. Für eine leichte Arbeit, ohne repetitive gebückte Tätigkeiten, ohne Exposition in kaltfeuchter Witterung, mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position sei eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit gegeben.
2.2.3 Ob Dr. C.___ gegenüber dem Vergleichszeitpunkt anfangs 2005 von einer verbesserten somatischen Situation ausgeht, lässt sich seinem Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen. Befunde und Diagnosen sind gegenüber den früheren Berichten (vgl. E. 2.2 und E. 2.2.1) grundsätzlich unverändert. Der Hinweis auf die stabile Schmerzproblematik, welche offenbar keine Therapien mehr notwendig macht, sowie den nur noch gelegentlichen Schmerzmittelgebrauch lassen zwar darauf schliessen, dass der Experte von einer gewissen Verbesserung ausgeht. Mit Blick auf die revisionsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.1) genügt diese eher vage gutachterliche Aussage nicht für eine revisionsweise Neubeurteilung.
3. Erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenrevision aus den genannten Gründen als unzulässig, stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer genügenden fachmedizinischen Grundlage erfolgte.
3.1 Die Beschwerdegegnerin übernahm damals die Einschätzung der Klinik Y.___ vom 10. September 2002 (Urk. 13/29/3), welche dem Beschwerdeführer ab Juni 2002 (nach rund einjähriger 50%iger Arbeitsfähigkeit) "bis auf weiteres" eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Feststellungsblatt, Urk. 13/6). Den Gesundheitszustand beurteilte die Klinik Y.___ als verbesserungsfähig und empfahl entsprechende medizinische Massnahmen, ansonsten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch bei maximaler Entlastung gerechnet werden müsse. Der RAD erachtete weitere Abklärungen als nicht notwendig, allerdings bezog sich die entsprechende Äusserung des RAD-Arztes auf eine allfällige psychiatrische Untersuchung. Mit der Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen hat er sich nicht vertieft auseinandergesetzt (Urk. 13/31).
3.2 Obwohl die Klinik Y.___ weitere medizinische Massnahmen mit Verbesserungspotential auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit empfahl, verfolgte die Beschwerdegegnerin diesen Ansatz nicht weiter und schloss den Fall mit der Rentenzusprache ab. Die dargelegten Umstände hätten es indessen geboten erscheinen lassen, vor der Rentenzusprache eine unabhängige Zweitmeinung einerseits zur empfohlenen Operation und andererseits zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit einzuholen sowie dem Beschwerdeführer allenfalls Schadenminderungspflichten aufzuerlegen. Eine interdisziplinäre Abklärung empfahl im Übrigen auch PD Dr. B.___, der sich zudem von einer leichteren körperlichen Arbeit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit versprach (Bericht vom 22. April 2002, Urk. 13/23). Spätestens aber anlässlich der Ende 2004 eingeleiteten Revision hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem dürftigen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ (Urk. 13/40) zufrieden geben dürfen, zumal der Beschwerdeführer das vorhandene Verbesserungspotential offensichtlich nicht genutzt hatte. Sie ist damit ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen, womit die Voraussetzung für eine Wiedererwägung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung gegeben sind (E. 1.1).
3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (vgl. Stellungnahme vom 12. November 2012, Urk. 24) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei der erwähnten handschriftlichen Notiz des RAD-Arztes (Urk. 13/31) ging es in erster Linie um die Frage einer zusätzlichen psychiatrischen Abklärung (was er verneinte). Die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit beurteilte der Arzt nicht selber, sondern übernahm lediglich die Einschätzung der Klinik Y.___. Zum Bericht von Dr. A.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 13/40) wurde vorstehend bereits erwähnt, dass sich die Beschwerdegegnerin damit nicht hätte zufrieden geben dürfen. Was schliesslich die vom Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist daran zu erinnern, dass es Aufgabe der Ärzte ist zu beurteilen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. E. 1.2). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer selber der Meinung, dass es Abklärungen beruflicher Art bedurft hätte, um zumutbare Verweistätigkeiten zu bestimmen. Selbst wenn man also die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als "zweifellos unrichtig" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnen wollte, so wären unter den gegebenen Umständen (Besserungspotential mit zweiter Operation) zumindest im Revisionszeitpunkt eingehende medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen gewesen.
4. Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (E. 1.1), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der strittigen Verfügung zu ermitteln (BGE 119 V 475 E. 1c).
4.1 Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem Gutachten des Z.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 13/60). Das Z.___ nahm eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin (Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH), Rheumatologie (Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH) und Psychiatrie (Frau med. pract. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vor. Nebst den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen, welche am 18. und 19. August 2010 durchgeführt wurden, standen den Experten die Akten der Beschwerdegegnerin sowie diverse Röntgenbefunde zur Verfügung. Die internistischen und psychiatrischen Untersuchungen ergaben keine pathologischen Befunde, sodass aus Sicht dieser Fachgebiete keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnten (vgl. Urk. 13/60/22-27, versicherungsmedizinische Beurteilung). Einzig aus rheumatologischer Sicht liegt aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms L5/S1 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit vor (vgl. dazu ausführlich E. 2.2.2).
4.2 Im Gutachten wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenproblematik nur noch mit einer um 30 % reduzierten Restarbeitsfähigkeit einsetzbar ist, während aus internistischer bzw. psychiatrischer Sicht keine Limitierung besteht. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gutachten genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (Urk. 24). Insbesondere fehlten Untersuchungen und Beurteilungen eines chirurgisch-orthopädischen Facharztes und eines Neurologen. Die Einwendungen vermögen das Gutachten auf folgenden Gründen nicht zu entkräften: Dr. C.___, der das für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgebliche Teilgutachten verfasste, verfügt über eine Weiterbildung als Facharzt für Rheumatologie (1996) und für Allgemeine Innere Medizin (1995), zudem besitzt er den Fähigkeitsausweis für Manuelle Medizin (1999) und Versicherungsmedizin (2004) gemäss FMH-Ärzte-Index (www.doctorfmh.ch). Aufgrund seiner Ausbildung wie auch praktischen Erfahrung ist er somit in der Lage, umfassend die somatischen Leiden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insbesondere verfügt er als Facharzt für Rheumatologie auch über interdisziplinäre Kenntnisse u.a. der Orthopädie und Neurologie, wie dem zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierenden Weiterbildungsprogramm der FMH entnommen werden kann (www.fmh.ch). Dr. D.___ erhob zudem in seiner Untersuchung einen unauffälligen neurologischen Status (Urk. 13/60/13), weshalb nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht begründet wird, weshalb die Gutachterstelle zusätzlich einen neurologischen Facharzt hätte beiziehen sollen. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die gutachtliche Beurteilung beruhe auf falschen Annahmen bezüglich des Medikamentenkonsums (Urk. 24 S. 3). Es war der Beschwerdeführer selber, der gegenüber dem Untersucher angab, er habe nur Schmerzmittel in Reserve und letztmals vor drei Wochen eine Tablette Voltaren genommen (Urk. 13/60/10).
Daneben kritisiert der Beschwerdeführer die Untersuchungen des angeblich "mehr als umstrittenen" damaligen Institutsleiters des Z.___, Dr. D.___, pauschal als oberflächlich und fragwürdig, ohne näher auszuführen, welche fachlichen Fehler Dr. D.___ vorzuwerfen wären (Urk. 24 S. 3). Konkrete Ausstandsgründe werden aber nicht angeführt. Auf die Kritik ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3.2 Weiter legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Bericht von Frau Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. März 2011 auf, wonach er mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F41.21 [richtig: F43.21]) aus rein psychiatrischer Sicht ab 1. Februar 2011 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3). Hierzu nahm Dr. med. G.___ vom RAD der IVSTA am 20. April 2011 ausführlich Stellung (Urk. 14/84). Er führte dabei aus, die Anpassungsstörung sei als Reaktion auf die Ankündigung der Rentenherabsetzung und auf falsche Interpretation der medizinischen Informationen zu verstehen. Dr. F.___ bestätige auch, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. Februar 2011 nie in psychiatrischer Behandlung war. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich zudem nicht um eine schwere psychische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum rechtfertige (vgl. dazu ICD-10 F43.21, wo die genannte Störung als leichter depressiver Zustand beschrieben wird). Die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit entbehrt somit einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3.3 Auch aus den beiden, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten des Medizinischen Zentrums W.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 17) und vom 4. Oktober 2012 (Urk. 25/3) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der Regel ist der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung massgebend. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Die beiden Berichte beschlagen einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (2. Mai 2011) und können bereits aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Anzufügen ist, dass die Berichte in beweisrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht zu überzeugen vermögen. Neu wird beim Beschwerdeführer nun eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, welche nach der Rechtsprechung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. In den beiden Berichten des Medizinischen Zentrums W.___ finden sich keinerlei Hinweise, dass diese Vermutung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausnahmweise zu verneinen wäre (vgl BGE 130 V 352 mit Hinweisen).
5. Für die Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. Juli 2011 bleiben die erwerblichen Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging richtigerweise von dem an der letzten Arbeitsstelle bei der V.___ im Jahr 2002 erzielten Verdienst von Fr. 5'840.-- pro Monat aus (Urk. 13/13/4-7 und Urk. 14/69). Es ist anzunehmen, dass ein 13. Monatslohn gewährt wurde, womit sich der Jahreslohn 2002 auf Fr. 75'920.-- beläuft. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 (2002: 1933; 2011: 2171 [Schweizerischer Lohnindex insgesamt des Bundesamtes für Statistik]) resultiert für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 85'267.60.
5.2 Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auf die Löhne (Anforderungsniveau 4) verschiedener Branchen aus dem Dienstleistungssektor (LSE 2008 Tabelle TA1 Branchen Grosshandel, Detailhandel und Reparatur, Informatik, Dienstleistungen für Unternehmen) zurückgegriffen und ist von einem standardisierten Durchschnittslohn von Fr. 4'626.-- pro Monat ausgegangen (Urk. 14/69). Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/07 vom 24. August 2007 E. 5.1). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Elektro-Werkstatt der V.___ (Urk. 13/1) erscheint die von der Beschwerdegegnerin getroffene Auswahl zwar nicht zwingend, aber vertretbar, zumal der Durchschnittswert zugunsten des Beschwerdeführers unter dem Wert der Zeile "Total" (Fr. 4'806.--) liegt.
Unter Berücksichtigung der aktualisierten Nominallohnentwicklung bis 2011 (Sektor 3 2009 2.0 %, 2010 0.9 %, 2011 1.0 % [Schweizerischer Lohnindex 2006-2010 und 2010-2011 des Bundesamtes für Statistik]) resultiert für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 60'155.55 (Fr. 4'626.-- : 40 x 41.7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1.020 x 1.009 x 1.01 [Nominallohnbereinigung] x 12). Für ein 70%-Pensum ergibt dies den Betrag von Fr. 42'108.90. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorgenommen und damit die besonderen persönlichen und beruflichen Umstände berücksichtigt. Mit der Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 70 % wurde bereits eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn auf 20 % - wie vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. Urk. 1) - ist daher nicht gerechtfertigt. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35'792.55 (Fr. 42'108.90 x 0.85).
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'267.60 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 35'792.55 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'475.05, was einem Invaliditätsgrad von 58.0 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat damit, wie von der Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht festgestellt, Anspruch auf ein halbe Rente (Art. 28 IVG), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt.
6.2 Die auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).