IV.2011.00633

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1952 geborene X.___ war vom 1. Oktober 1984 bis 31. Juli 2001 als Bereichsleiter Verkauf bei der Y.___ AG (heute: Z.___ Y.___ AG) t?tig. Seit August 1999 war er zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/5). X.___ wies in seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 13. August 2000 auf zwei Halswirbels?ulenoperationen sowie chronische Schmerzen im Nacken, in den Schultern, Armen und Beinen hin (Urk. 7/3). Mit Verf?gungen vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/17; Leistungsverf?gung ab 1. Mai 2001) und 29. Juni 2001 (Urk. 7/19; Leistungsverf?gung vom 1. August 2000 bis 30. April 2001) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten gest?tzt auf ein ?rztliches Gutachten (Urk. 7/7) ab dem 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente f?r Ehegatten und Kinderrente zu.
1.2???? Im Rahmen amtlicher Revisionen best?tigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 17. Mai 2002 (Urk. 7/26) und 20. Oktober 2006 (Urk. 7/48) den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.??
1.3???? Nach einem externen Hinweis (Urk. 7/55) liess die IV-Stelle den Versicherten an f?nf Tagen im Februar und M?rz 2009 sowie an vier Tagen im April und Mai 2009 observieren (Urk. 7/66, Urk. 7/60 und Urk. 7/59). Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Versicherte einmal bei der Alp Scheidegg schlitteln ging (Urk. 7/60 S. 11) und dreimal am Abend mit Bekannten in einem Restaurant jasste (Urk. 7/59 S. 11). Der Regionale ?rztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) kam zum Schluss, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem dokumentierten Beschwerdebild und den beobachteten Aktivit?ten des Versicherten (Urk. 7/56). Nach Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs (Urk. 7/58) sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente wegen Verdachts auf Meldepflichtverletzung und ungerechtfertigten Leistungsbezug per 31. August 2009 (Urk. 7/70). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/82/3-17) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 16. August 2010 abgewiesen (Urk. 7/101).
1.4???? Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei der MEDAS-Stelle A.___ ein Gutachten, das am 11. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 7/108). Gest?tzt auf diese Expertise hob die IV-Stelle zum einen mit Verf?gung vom 7. M?rz 2011 die Rentensistierung wieder auf, nachdem der Rechtsdienst der IV-Stelle zum Schluss gekommen war, dass mit dem Gutachten der Vorwurf eines unrechtm?ssigen Leistungsbezugs dahinfalle (Urk. 7/119 S. 8). Zum anderen verf?gte die IV-Stelle aufgrund der medizinischen Einsch?tzung im MEDAS-Gutachten sowie nach R?ckfrage beim ehemaligen Arbeitgeber zum Belastungsprofil und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120, 7/133 und Urk. 7/139) am 4. Mai 2011 die wiedererw?gungsweise Aufhebung der Rentenverf?gung vom 17. Mai 2001 und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die wiedererw?gungsweise Aufhebung der Verf?gung vom 17. Mai 2001 ?abzuweisen? und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss am 6. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Versicherten am 8. Juli 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskr?ftige Verf?gungen zur?ckkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererw?gung dient der Korrektur einer anf?nglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der W?rdigung des Sachverhalts. Darunter f?llt insbesondere eine unvollst?ndige Sachverhaltsabkl?rung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ?rztlichen Einsch?tzung der massgeblichen Arbeitsf?higkeit beruhende Invalidit?tsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verf?gung zweifellos unrichtig im wiedererw?gungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskr?ftigen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vern?nftiger Zweifel daran m?glich ist, dass die Verf?gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verf?gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 15. April 2013? E. 2.2).
1.2???? ?ndert sich der Grad der Invalidit?t des Rentenbez?gers in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
1.3???? Das Bundesgericht geht in st?ndiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Z?rich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsf?higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invalidit?tsgrades) vorgenommen werden kann.
???????? In ganz besonderen Ausnahmef?llen hat die Rechtsprechung dennoch nach langj?hrigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsf?higkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgesch?pft werden kann. Es k?nnen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsf?higkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorg?ngige Durchf?hrung bef?higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht m?glich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
???????? Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend pr?zisiert, dass die revisions- oder wiedererw?gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zur?ckgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zul?ssig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt hat (E. 3.3).
???????? Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langj?hrigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
???????? Dies f?hrt zwar f?r die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grunds?tzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erw?hntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

2.
2.1???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung seien nicht gegeben. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Zusprechung der Invalidenrente auch nicht gebessert. Ferner sei selbst bei der - bestrittenen - Annahme einer 80%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach wie vor ausgewiesen (S. 15).
2.2????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Wiedererw?gung damit, die urspr?ngliche Rentenzusprache sei zum einen unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, da die im ?rztlichen Gutachten erw?hnte reaktive depressive Entwicklung nicht weiter abgekl?rt worden sei. Zum anderen sei die Invalidit?tsbemessung unter Gleichsetzung mit der Arbeitsunf?higkeit erfolgt. Die urspr?ngliche Rentenzusprache sei daher als zweifellos unrichtig im wiedererw?gungsrechtlichen Sinne zu betrachten (Urk. 2, S. 2 f.). Ferner verneinte sie gest?tzt auf die Einsch?tzungen im MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 (Urk. 7/108) den Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 3).
2.3????? Strittig ist, ob die Voraussetzungen f?r eine wiedererw?gungsweise Rentenaufhebung erf?llt sind. Zu pr?fen ist allenfalls, ob diese angesichts des Alters und der langen Rentenbezugsdauer des Beschwerdef?hrers ohne vorangehende Wiedereingliederungsbem?hungen gerechtfertigt war.

3.?????? Gest?tzt auf das nach der Observation des Beschwerdef?hrers veranlasste interdisziplin?re MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 (Urk. 7/108) der Dres. med. B.___, Facharzt f?r Rheumatologie FMH, C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie D.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, vom A.__ sowie Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zum Anteil der Reiset?tigkeit (Urk. 7/115/8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in bisheriger T?tigkeit zu 80% arbeitsf?hig sei. Die Beschwerdegegnerin errechnete ferner einen Invalidit?tsgrad von 36 % und verneinte dementsprechend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
4.??????
4.1????? Fraglich ist, ob die rentenbegr?ndende Verf?gung vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/17) tats?chlich zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2????? Sie erging gest?tzt auf die fach?rztliche Einsch?tzung der E.___-?rzte vom 18. Oktober 2000 (Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt) an den Unfallversicherer (Urk. 7/7). In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen aufgef?hrt (S. 12 und 16):
Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Halswirbels?ulen (HWS)-Extensionstrauma am 20. Juli 1990
- Status nach Diskektomie C5/6 am 9. Februar 1998 und Spondylodese C5/6 am 10. August 1999
- m?ssiggradiger Chondrose mit Protrusion C4/5
- Schmerzverarbeitungsproblematik bei depressiver St?rung
???????? Die Dres. F.___ und G.___ berichteten weiter, den Schmerzen d?rfte am ehesten eine segmentale Funktionsst?rung C4/5 oder auch C6/7 zugrunde liegen. Hinweise auf ein erneutes radikul?res Kompressionssyndrom w?rden sich nicht ergeben. Aufgrund der Anamnese mit beispielsweise Symptomausweitung (Myalgien der unteren Extremit?ten) m?sse auch von einer Schmerzverarbeitungsproblematik ausgegangen werden bei zeitweise von Angst gepr?gter depressiver St?rung. Gegen?ber dem somatischen Grundleiden stehe diese Problematik aktuell aber im Hintergrund (S. 12 f.). Die chronischen Schmerzen und die dadurch bedingte Beeintr?chtigung der kognitiven Leistungsf?higkeit f?hrten zu einer erheblichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Sp?testens seit dem Zeitpunkt des Gutachtens betrage die Arbeitsf?higkeit aber mindestens 25 % (S. 15 und 18), wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei (S. 19). Die ?rzte empfahlen gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke C4/5 und C6/7 sowie in zweiter Linie auch des Epiduralraumes auf H?he C4/5 (S. 15 und 18) und f?hrten weiter aus, von den empfohlenen therapeutischen Massnahmen d?rfte eine sukzessive Steigerung erwartet werden (S. 15).
???????? Die IV-Stelle schloss aus der attestierten Arbeitsf?higkeit von 25 % in bisheriger T?tigkeit auf einen Invalidit?tsgrad von 75 % (Urk. 7/14).
4.3???? Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle von einem rechtlich falschen Invalidit?tsbegriff ausging, indem sie die Invalidit?t unbesehen der Arbeitsunf?higkeit gleichstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3). Trotzdem erscheint das Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die begutachtenden ?rzte bezog sich n?mlich auf die bisherige T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Bereichsleiter Verkauf und somit auf eine - diesen Schluss zieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererw?gungsverf?gung selber (Urk. 2 S. 3) - in Bezug auf das R?ckenleiden des Beschwerdef?hrers bereits angepasste T?tigkeit. Die Annahme, dass dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf eine rechtlich korrekte Invalidit?tsbemessung ohne Zweifel keine ganze Rente zugesprochen worden w?re, ?berzeugt deshalb nicht.
4.4???? Ebenfalls fraglich erscheint, ob die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie anl?sslich der Rentenzusprache keine weiteren Abkl?rungen zur depressiven Symptomatik veranlasste. Denn die Schmerzverarbeitungsproblematik sowie die zeitweise von Angst gepr?gte depressive St?rung standen nach Einsch?tzung der ?rzte im Rheumatologischen Gutachten des E.___ gegen?ber dem somatischen Grundleiden im Hintergrund.

5.?????? Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Wiedererw?gungsverf?gung davon aus, dass die Rentenherabsetzung nicht unter Zuhilfenahme der Revisionsbestimmungen gerechtfertigt werden k?nne (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Urk. 2 S. 2), da die ?rzte im MEDAS-Gutachten zum Schluss gekommen seien, dass sich der Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers seit der Operation an der Halswirbels?ule im Jahre 2001 nicht ver?ndert habe (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/108 S. 58 Ziff. 7.5). Diese Erw?gungen sind nicht zu beanstanden. Denn die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit im ME-DAS-Gutachten stellt f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

6.?????? Zu Bemerkung Anlass gibt sodann das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich dabei auf das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdef?hrers als Bereichsleiter Verkauf bei der Z.___ Y.___ AG (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdef?hrer hat indessen seine Arbeitsstelle, bei der er im Jahr 1999 einen Spitzenverdienst von Fr. 154?000.-- erzielte, krankheitsbedingt verloren (Urk. 7/5). Diese Stelle als Bereichsleiter Verkauf k?nnte er - selbst wenn ihm eine Wiedereingliederung ohne Hilfestellung zugemutet werden k?nnte - nicht wieder antreten. Nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt m?sste das Invalideneinkommen des Beschwerdef?hrers praxisgem?ss unter Beizug der Tabellenl?hne gem?ss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, womit im Ergebnis ein erheblich tieferes Invalideneinkommen resultieren d?rfte.

7.
7.1???? Anzuf?gen ist sodann Folgendes: Der Beschwerdef?hrer war im Zeitpunkt der Rentensistierung 56 Jahre und im Zeitpunkt der Rentenwiedererw?gung 58 Jahre alt und bezog seit August 2000, mithin seit ?ber zehn Jahren, eine ganze Invalidenrente. Er f?llt damit unter den vom Bundesgericht besonders gesch?tzten Bez?gerkreis (E. 1.3).
7.2???? Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung gepr?ft oder dem Beschwerdef?hrer diesbez?glich Hilfeleistungen angeboten h?tte.
???????? Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langj?hrigen Renten nicht Gen?ge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsverm?gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invalidit?tsgrad niederschl?gt oder ob daf?r eine erwerbsbezogene Abkl?rung (der Eignung, Belastungsf?higkeit usw.) und/oder die Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Pr?fungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegen?ber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsverm?gens f?hrt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsf?higkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsf?higkeit kaum zus?tzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsverm?gen in einer T?tigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits aus?bt oder unmittelbar wieder aus?ben k?nnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
???????? Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdef?hrer hat - davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus - in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der im MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 attestierten 80%igen Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit (Urk. 7/108 S. 57 f.) nicht mehr zumutbar ist.
7.3???? Auch aus diesen Gr?nden ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gef?rdert und den Beschwerdef?hrer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen.
7.4???? Dies f?hrt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

8.
8.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2???? Die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdef?hrer demnach eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).