IV.2011.00633

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene X.___ war vom 1. Oktober 1984 bis 31. Juli 2001 als Bereichsleiter Verkauf bei der Y.___ AG (heute: Z.___ Y.___ AG) tätig. Seit August 1999 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5). X.___ wies in seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 13. August 2000 auf zwei Halswirbelsäulenoperationen sowie chronische Schmerzen im Nacken, in den Schultern, Armen und Beinen hin (Urk. 7/3). Mit Verfügungen vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/17; Leistungsverfügung ab 1. Mai 2001) und 29. Juni 2001 (Urk. 7/19; Leistungsverfügung vom 1. August 2000 bis 30. April 2001) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf ein ärztliches Gutachten (Urk. 7/7) ab dem 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für Ehegatten und Kinderrente zu.
1.2     Im Rahmen amtlicher Revisionen bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 17. Mai 2002 (Urk. 7/26) und 20. Oktober 2006 (Urk. 7/48) den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
1.3     Nach einem externen Hinweis (Urk. 7/55) liess die IV-Stelle den Versicherten an fünf Tagen im Februar und März 2009 sowie an vier Tagen im April und Mai 2009 observieren (Urk. 7/66, Urk. 7/60 und Urk. 7/59). Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Versicherte einmal bei der Alp Scheidegg schlitteln ging (Urk. 7/60 S. 11) und dreimal am Abend mit Bekannten in einem Restaurant jasste (Urk. 7/59 S. 11). Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) kam zum Schluss, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem dokumentierten Beschwerdebild und den beobachteten Aktivitäten des Versicherten (Urk. 7/56). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/58) sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente wegen Verdachts auf Meldepflichtverletzung und ungerechtfertigten Leistungsbezug per 31. August 2009 (Urk. 7/70). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/82/3-17) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. August 2010 abgewiesen (Urk. 7/101).
1.4     Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei der MEDAS-Stelle A.___ ein Gutachten, das am 11. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 7/108). Gestützt auf diese Expertise hob die IV-Stelle zum einen mit Verfügung vom 7. März 2011 die Rentensistierung wieder auf, nachdem der Rechtsdienst der IV-Stelle zum Schluss gekommen war, dass mit dem Gutachten der Vorwurf eines unrechtmässigen Leistungsbezugs dahinfalle (Urk. 7/119 S. 8). Zum anderen verfügte die IV-Stelle aufgrund der medizinischen Einschätzung im MEDAS-Gutachten sowie nach Rückfrage beim ehemaligen Arbeitgeber zum Belastungsprofil und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120, 7/133 und Urk. 7/139) am 4. Mai 2011 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 17. Mai 2001 und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2001 „abzuweisen“ und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss am 6. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Versicherten am 8. Juli 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 15. April 2013  E. 2.2).
1.2     Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
1.3     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Zusprechung der Invalidenrente auch nicht gebessert. Ferner sei selbst bei der - bestrittenen - Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach wie vor ausgewiesen (S. 15).
2.2      Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung damit, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zum einen unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, da die im ärztlichen Gutachten erwähnte reaktive depressive Entwicklung nicht weiter abgeklärt worden sei. Zum anderen sei die Invaliditätsbemessung unter Gleichsetzung mit der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu betrachten (Urk. 2, S. 2 f.). Ferner verneinte sie gestützt auf die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 (Urk. 7/108) den Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 3).
2.3      Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erfüllt sind. Zu prüfen ist allenfalls, ob diese angesichts des Alters und der langen Rentenbezugsdauer des Beschwerdeführers ohne vorangehende Wiedereingliederungsbemühungen gerechtfertigt war.

3.       Gestützt auf das nach der Observation des Beschwerdeführers veranlasste interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 (Urk. 7/108) der Dres. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom A.__ sowie Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zum Anteil der Reisetätigkeit (Urk. 7/115/8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin errechnete ferner einen Invaliditätsgrad von 36 % und verneinte dementsprechend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
4.      
4.1      Fraglich ist, ob die rentenbegründende Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/17) tatsächlich zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2      Sie erging gestützt auf die fachärztliche Einschätzung der E.___-Ärzte vom 18. Oktober 2000 (Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt) an den Unfallversicherer (Urk. 7/7). In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 12 und 16):
Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Extensionstrauma am 20. Juli 1990
- Status nach Diskektomie C5/6 am 9. Februar 1998 und Spondylodese C5/6 am 10. August 1999
- mässiggradiger Chondrose mit Protrusion C4/5
- Schmerzverarbeitungsproblematik bei depressiver Störung
         Die Dres. F.___ und G.___ berichteten weiter, den Schmerzen dürfte am ehesten eine segmentale Funktionsstörung C4/5 oder auch C6/7 zugrunde liegen. Hinweise auf ein erneutes radikuläres Kompressionssyndrom würden sich nicht ergeben. Aufgrund der Anamnese mit beispielsweise Symptomausweitung (Myalgien der unteren Extremitäten) müsse auch von einer Schmerzverarbeitungsproblematik ausgegangen werden bei zeitweise von Angst geprägter depressiver Störung. Gegenüber dem somatischen Grundleiden stehe diese Problematik aktuell aber im Hintergrund (S. 12 f.). Die chronischen Schmerzen und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit führten zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Spätestens seit dem Zeitpunkt des Gutachtens betrage die Arbeitsfähigkeit aber mindestens 25 % (S. 15 und 18), wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei (S. 19). Die Ärzte empfahlen gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke C4/5 und C6/7 sowie in zweiter Linie auch des Epiduralraumes auf Höhe C4/5 (S. 15 und 18) und führten weiter aus, von den empfohlenen therapeutischen Massnahmen dürfte eine sukzessive Steigerung erwartet werden (S. 15).
         Die IV-Stelle schloss aus der attestierten Arbeitsfähigkeit von 25 % in bisheriger Tätigkeit auf einen Invaliditätsgrad von 75 % (Urk. 7/14).
4.3     Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausging, indem sie die Invalidität unbesehen der Arbeitsunfähigkeit gleichstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3). Trotzdem erscheint das Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden Ärzte bezog sich nämlich auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereichsleiter Verkauf und somit auf eine - diesen Schluss zieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung selber (Urk. 2 S. 3) - in Bezug auf das Rückenleiden des Beschwerdeführers bereits angepasste Tätigkeit. Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel keine ganze Rente zugesprochen worden wäre, überzeugt deshalb nicht.
4.4     Ebenfalls fraglich erscheint, ob die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie anlässlich der Rentenzusprache keine weiteren Abklärungen zur depressiven Symptomatik veranlasste. Denn die Schmerzverarbeitungsproblematik sowie die zeitweise von Angst geprägte depressive Störung standen nach Einschätzung der Ärzte im Rheumatologischen Gutachten des E.___ gegenüber dem somatischen Grundleiden im Hintergrund.

5.       Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Wiedererwägungsverfügung davon aus, dass die Rentenherabsetzung nicht unter Zuhilfenahme der Revisionsbestimmungen gerechtfertigt werden könne (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Urk. 2 S. 2), da die Ärzte im MEDAS-Gutachten zum Schluss gekommen seien, dass sich der Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Operation an der Halswirbelsäule im Jahre 2001 nicht verändert habe (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/108 S. 58 Ziff. 7.5). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Denn die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit im ME-DAS-Gutachten stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

6.       Zu Bemerkung Anlass gibt sodann das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers als Bereichsleiter Verkauf bei der Z.___ Y.___ AG (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hat indessen seine Arbeitsstelle, bei der er im Jahr 1999 einen Spitzenverdienst von Fr. 154‘000.-- erzielte, krankheitsbedingt verloren (Urk. 7/5). Diese Stelle als Bereichsleiter Verkauf könnte er - selbst wenn ihm eine Wiedereingliederung ohne Hilfestellung zugemutet werden könnte - nicht wieder antreten. Nach zehn Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsste das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers praxisgemäss unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, womit im Ergebnis ein erheblich tieferes Invalideneinkommen resultieren dürfte.

7.
7.1     Anzufügen ist sodann Folgendes: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentensistierung 56 Jahre und im Zeitpunkt der Rentenwiedererwägung 58 Jahre alt und bezog seit August 2000, mithin seit über zehn Jahren, eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (E. 1.3).
7.2     Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
         Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat - davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus - in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der im MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2010 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/108 S. 57 f.) nicht mehr zumutbar ist.
7.3     Auch aus diesen Gründen ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen.
7.4     Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

8.
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2     Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).