IV.2011.00634
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 in der Türkei geborene X.___ ist verheiratet und Vater eines 1986 geborenen Sohnes. Er leidet seit 1995 an belastungsabhängigen Beschwerden an der rechten Schulter. Im Jahr 2005 kam es zu einer massiven Schmerzzunahme, weshalb der Versicherte am 12. September 2005 in der Y.___ Klinik von Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie, operiert wurde (Urk. 7/2/1).
Zuletzt hatte X.___ ab dem 19. Februar 1979 als Produktionsarbeiter bei der A.___ AG gearbeitet, welche ihm per 31. Januar 2006 kündigte, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 13. Juni 2005 war (Urk. 7/13/1-6).
Am 23. Januar 2006 (Urk. 7/4) meldete sich der Versicherte wegen Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Gewährung einer Umschulung und die Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2006 die Zusprache einer ganzen, vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 befristeten Invalidenrente in Aussicht. Für die Zeit hernach verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/25/1-3). Der Versicherte liess ohne Begründung Einwand erheben (Urk. 7/29). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 7/37/1-5) an ihrem in Aussicht gestellten Entscheid fest und sprach dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 befristete ganze Invalidenrente nebst einer Kinderrente zu.
1.2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 3. Mai 2007 Beschwerde gegen die Befristung der Rente (Urk. 7/41/3-15) und beantragte die Weiterausrichtung von mindestens einer Dreiviertelsrente.
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung vom 19. März 2007 teilweise auf und stellte fest, der Versicherte habe vom 1. Dezember 2005 bis 30. September 2006 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Oktober 2006 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/48/1-12; vgl. auch Prozess Nr. IV.2007.00644). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf dieses Urteil verfügte die IV-Stelle die Zusprechung der Dreiviertelsrente und stellte die revisionsweise Überprüfung der Rente per 1. Oktober 2009 in Aussicht (Urk. 7/58/1).
1.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 3. November 2009; Urk. 7/63/1-4) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation ab (Urk. 7/66-67 und 7/711-7) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 7/64; vgl. auch Urk. 7/102-104). Am 7. Juli 2010 ordnete sie eine ambulante rheumatologische Abklärung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch Dr. med. B.___ an (Urk. 7/72). Mit Eingabe vom 2. August 2010 liess der Versicherte Einwand erheben, die in Aussicht genommene Begutachterin Dr. B.___ als ungenügend qualifiziert bezeichnen und zur Begutachtung den Schulterspezialisten Dr. C.___, D.___, vorschlagen (7/73/1-3). Nach Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 7/75 und 7/76), worauf sich der Versicherte damit ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 7/77).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 17. Februar 2011, den Bericht über die funktionelle Leistungsfähigkeit vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/83) und die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/87/4) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. März 2011 (Urk. 7/89/1-3) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte liess hiergegen Einwand erheben (Urk. 7/93/1-7), worauf die IV-Stelle nach Rücksprache mit Dr. E.___ (Urk. 7/96/1-3) mit Verfügung vom 4. Mai 2011 an der in Aussicht gestellten Aufhebung der Dreiviertelsrente festhielt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2011 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte liess sich nochmals vernehmen (Replik vom 12. Oktober 2011; Urk. 13), währenddem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung 9. Februar 2012 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Rahmen der amtlichen Revision hob die IV-Stelle die Rente wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf (Urk. 2).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der Dreiviertelsrente im Mai 2011 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache der besagten Rente durch das Sozialversicherungsgericht für die Zeit ab Oktober 2006 respektive im März 2007 (teilweise aufgehobene Verfügung der IV-Stelle vom 19. März 2007, welche den Referenzzeitpunkt für die damalige gerichtliche Beurteilung gebildet hat) bestand.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 17. Februar 2011, auf den Standpunkt (Urk. 2 und 6), im Laufe der vergangenen vier Jahre, das heisst seit Mitte 2006, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stetig verbessert, so dass er sowohl in seiner angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
3.3 Dem lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegnen (Urk. 1 und 13), auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, denn die Ärztin sei nicht Rheumatologin, sondern verfüge lediglich über eine Zusatzausbildung für Rheumaerkrankungen, weshalb sie zur Beurteilung seines sehr spezifischen Leidens im Schulter-Nackenbereich nicht ausreichend qualifiziert sei. Sodann würden sich der von ihr erhobene Befund, welcher ungenügend und nicht objektiv sei, beziehungsweise ihre Beobachtungen nicht mit den Untersuchungsergebnissen von Dr. Z.___ vom Juli 2010 decken, und es sei unwahrscheinlich, dass sich innert einer nur sechsmonatigen Zeitspanne zwischen den Berichterstattungen eine derartige Veränderung ergeben haben solle. Im Weiteren habe Dr. B.___ die Pathologie der Halswirbelsäule, welche sich auf die Belastbarkeit in einer beruflichen Tätigkeit auswirke, unberücksichtigt gelassen. Obwohl die Dres. Z.___ und F.___ Mitte 2006 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation prognostiziert hätten, sei diese nicht eingetreten. Übereinstimmend hätten denn auch die Schulterspezialisten Z.___ und I.___ von der G.___ Klinik unabhängig voneinander gleichlautende Befunde erhoben und weiterhin nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Würdigung der medizinischen Aktenlage lasse nicht auf eine Verbesserung, sondern vielmehr sogar auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen.
4. Der Beschwerdeführer litt bei der Zusprechung der Rente an den Folgen einer am 12. September 2005 durchgeführten Operation an der rechten Schulter, weshalb er unmittelbar nach dem Eingriff vollständig arbeitsunfähig war.
Das Sozialversicherungsgericht bestätigte deshalb in seinem Entscheid vom 28. Mai 2008 die vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 befristete ganze Invalidenrente. Gestützt auf die Berichte der Y.___ Klinik vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/17/4) und von Dr. F.___ vom 21. Juni 2006 (Urk. 7/21/4) ging das Gericht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und deshalb einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Verwertung einer 50%gen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Limitierungen (leichtere bis mittelschwere Arbeit ohne permanente Überkopfarbeiten sowie Arbeiten über der Horizontalen nur in ergonomischen Positionen) ab Juli 2006 aus. Gemäss dem rechtskräftigen Gerichtsentscheid hatte der Versicherte ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/48/8-11).
5.
5.1 Fest steht nach der im Revisionsverfahren vorliegenden Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nach wie vor hauptsächlich an Schulterbeschwerden leidet. Das bereits im Bericht der Y.___ Klinik vom 22. März 2007 (Urk. 7/44/6) diagnostizierte chronische Zervikalsyndrom bestätigte Dr. Z.___ am 14. Januar 2009 (Urk. 3/3c). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht seit Anfang Oktober 2008 unter einer Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen). Zusätzlich diagnostizierte Dr. Z.___ im Bericht vom 10. Juni 2009 ein subacromiales Impingement links (Urk. 3/3d). Der Beschwerdeführer war sowohl hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden als auch mit Bezug auf das Impingement nach entsprechenden Infiltrationen jedoch praktisch wieder schmerzfrei (Urk. 3/3c und 3/3d). Dr. Z.___ verschrieb dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 nochmals Physiotherapie zur Relaxation des Schultergürtels sowie unterstützend dazu die entsprechenden Medikamente und schloss die Behandlung trotz dieser neu aufgetretenen Leiden vorerst ab (Bericht vom 9. September 2009; Urk. 3/3e). Am 17. November 2009 berichtete er, er sähe keinen Anlass zu einer Änderung der Strategie, das heisst keine Wiederaufnahme der Behandlung (Urk. 3/3f = 7/66/3). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ in den genannten Berichten nicht Stellung.
Wegen anhaltend aufgetretener Schulterschmerzen meldete sich der Beschwerdeführer im März 2010 erneut bei Dr. Z.___, der zur Symptomlinderung weiterhin Physiotherapie verordnete (Urk. 7/81/14). Im Spital H.___, wohin sich der Versicherte im Mai 2010 wegen Anlaufbeschwerden im rechten Kniegelenk begeben hatte, wurden ein minimales patelläres Reiben sowie ein suprapatellärer Erguss festgestellt. Die Stellungsverhältnisse seien regelrecht gewesen; degenerative Veränderungen oder Entzündungen hätten keine vorgelegen (Urk. 7/69/1). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Z.___ am 2. Juli 2010, dass die Physiotherapie dem Beschwerdeführer jeweils lediglich kurze Zeit eine Linderung seiner Beschwerden verschaffe. Der Arzt verneinte langfristig eine Möglichkeit einer beruflichen Integration (Urk. 7/71/6).
5.2 Auf Anordnung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 von der Rheumatologin Dr. med. B.___, untersucht. Vorweg ist anzumerken, dass Dr. B.___ - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - seit 1994 über den Facharzttitel Rheumatologie verfügt (www.doctofmh.ch), somit auf diesem Gebiet Fachärztin ist.
Im Gutachten vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/81/1-36) diagnostizierte Dr. B.___ belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts bei Status nach einem am 12. September 2005 durchgeführten arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter mit Fixation des kranialen Labrums, subakromialem Débridement, Acromioplastik und AC-Resektion (Urk. 7/81/30). Den Schulterschmerzen mass sie aktuell - im Gegensatz zu der im Weiteren festgestellten arteriellen Hypertonie - eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei.
Der Beschwerdeführer hatte ihr gegenüber beständige bewegungsabhängige Schmerzen an der rechten Schulter beklagt. In Ruhe sei er schmerzfrei. Er verspüre ausserdem Schmerzen im Rücken und am rechten Knie. Regelmässig besuche er die Physiotherapie und werde mit Massagen und Elektrotherapie behandelt. Zuhause führe er stehend und sitzend gymnastische Übungen durch und mache zweimal täglich Spaziergänge von ungefähr 45 Minuten Dauer, wobei ihn teilweise seine Ehefrau begleite (Urk. 7/81/22). Die Gutachterin schilderte den Versicherten als kräftigen Mann, der beide Schultergelenke seitengleich normal bewegen könne und angesichts der am rechten Arm gemessenen grösseren Umfänge den rechten Arm deutlich mehr einsetze, was bei seiner Rechtshändigkeit auch normal sei. Die bildgebende Untersuchung des rechten Schultergelenkes, die nur eine leichte Reizung des AC-Gelenkes ergeben habe, bestätige den Erfolg der im September 2005 durchgeführten Operation (vgl. die MRI-Untersuchung vom 28. Januar 2011; Urk. 7/82). Aufgrund des Zustandes der Schulter seien die von ihm angegebenen Beschwerden objektiv nicht erklärbar (Urk. 7/81/31). So stellte die Gutachterin in der klinischen Untersuchung, insbesondere allgemein-internistisch, aber auch in rheumatologischer Hinsicht, im Grossen und Ganzen normale Verhältnisse fest, wobei die tabellarische Darstellung der erhobenen Befunde (Urk. 7/81/24-29) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) belegt, dass die Untersuchung sorgfältig durchgeführt wurde. Aber auch mit Bezug auf das ganze Skelett einschliesslich der operierten Schulter konnte Dr. B.___ keine Abnormitäten, namentlich auch keine Einschränkungen erkennen (Urk. 7/81/26-27), was aus medizinischer Sicht eine weitere Verbesserung zum Zustand im März 2007 darstellt.
5.3 Wenn der Beschwerdeführer rügen lässt, die Befunderhebung von Dr. B.___ decke sich nicht mit den im Juni 2010 gemachten Beobachtungen und Untersuchungsergebnissen von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 6 und 7/71/6-7), so ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 31. März 2010 trotz eines painful arcs den Arm bis 150° abduzieren konnte, die aktive Flexion im Normbereich lag (Urk. 7/71/7 und 7/81/26) und die Aussenrotation beidseits bis 45° beziehungsweise 75° ohne LAG-Zeichen möglich war. Dass der Beschwerdeführer durch eine doch noch vorhandene und voraussichtlich bleibende Einschränkung der Funktion der rechten Schulter arbeitsmässig limitiert ist, ist aufgrund der Aktenlage unbestritten. Jedoch ist nachvollziehbar und überzeugend, dass diese Limitierung nur bei Überbrust- und vor allem Überkopfarbeiten zum Tragen kommt. Dr. B.___ hielt fest, Arbeiten über Brusthöhe könne der Versicherte nur ohne Gewichte ausüben (Urk. 7/81/33). Zwischen der Schlussfolgerung von Dr. B.___, welche bei Beachtung der erwähnten Einschränkung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, und der Einschätzung von Dr. Z.___, welcher im Bericht vom 2. Juli 2010 jegliche berufliche Integration in Zweifel zog (Urk. 7/71/6), besteht zwar eine erhebliche Diskrepanz. Zu beachten ist indes, dass Dr. Z.___ der langjährige behandelnde (Spezial-)Arzt ist und seine Angaben im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung - analog zu denjenigen von Hausärzten - kritisch zu würdigen ist (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtes 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 und I 570/04 vom 21. Februar 2005, E. 5.1, mit Hinweisen). Zum andern äusserte sich Dr. Z.___ im erwähnten Bericht auch dahingehend, dem Versicherten seien sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/17/5), weshalb seine Zweifel an einer beruflichen Reintegration nicht mit dem Vorliegen von genereller Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden können. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten auch eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit wegen Sprache und Kultur, was indessen invaliditätsfremde Umstände sind (Urk. 7/71/5). Schliesslich ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Attest des Orthopäden Dr. med. I.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 14/1) keine weiteren Diagnosen enthält und der Arzt auch von einer unklaren persistierenden Beschwerdeproblematik berichtet. Die vom Beschwerdeführer zur Entlastung gemachten Schüttelbewegungen würden nicht mit der klinischen Untersuchung korrelieren. Auch sah Dr. I.___ keinen Anlass zur weitergehenden Diagnostik, befürwortete indes ebenfalls die von Dr. Z.___ weiterhin verschriebene Physiotherapie (Bericht vom 23. August 2011; Urk. 14/2) und stellte dem Versicherten - aus nicht näher dargelegten und somit nicht nachvollziehbaren Gründen - ein Arbeitsunfähigkeitsattest im Umfang von 50 % vom 17. August bis zum 16. Oktober 2011 aus (Beilage zu Urk. 14/2). Damit schloss er sich ohne eigene Auseinandersetzung mit dieser Frage der Einschätzung Dr. Z.___s an. Auf eine solche Beurteilung kann nicht abgestellt werden.
Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, bildet im Übrigen die vom Beschwerdeführer gerügte „wirtschaftliche Abhängigkeit“ der Gutachterperson respektive eines Begutachtungsinstitutes von der Verwaltung (Urk. 1 S. 4) keinen Ablehnungsgrund (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Fotodokumentation (Urk. 1 S. 5) ist nicht weiter einzugehen, da die Gutachterin ihre Beurteilung nicht auf die Fotos, sondern auf die eigenen Beobachtungen abstützte. Die Fotos illustrierten diese lediglich. Auf die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens vom 17. Februar 2011 ist abzustellen, da es die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Begutachtung erfüllt (E. 2.4).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich aus medizinischer Sicht Folgendes: Bezüglich der geklagten Kniebeschwerden konnten im Spital H.___ keine Befunde erhoben werden (Urk. 7/69/1) und auch mit Bezug auf das von Dr. Z.___ wiederholt erwähnte Zervikalsyndrom (Urk. 3/3a-f), welches im Jahr 2006 mit Neuraltherapie und seither verschiedentlich mit Physiotherapie und Triggerpunktmassage behandelt wird, liegen keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Einschränkungen vor. Bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, steht der Beschwerdeführer zwar seit dem 28. August 2006 in Behandlung. Gemäss dem Bericht zuhanden von Dr. B.___ vom 18. Januar 2011 kommt der Versicherte ein- bis zweimal im Jahr zu ihm zum Gespräch und holt sein Dauerrezept für Cipralex ab. Die Schmerzproblematik sowie die psychosoziale Situation, insbesondere die Krebserkrankung seiner Ehefrau, sind jeweils Thema (Urk. 7/81/16 und Urk. 7/32/2). Eine aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit besteht indes nicht, und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht.
Die Problematik an der rechten Schulter wirkt sich hingegen limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dr. B.___ beurteilte die diesbezüglichen Beeinträchtigungen schlüssig. Gestützt auf ihre Darlegungen ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau, ohne das Tragen und Heben von Gewichten über 15 Kilogramm über Brusthöhe und ohne Tätigkeiten in Extrempositionen auszugehen (Urk. 7/87/4, 7/81/33). Daran ändert nichts, dass die von Dr. B.___ beim Arbeitsmedizin Zentrum K.___ veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu nur teilweise verwertbaren Resultaten geführt hat. Im Bericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/83/1-10) finden sich Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den wenigen relevanten, objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Abklärung der Leistungsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit bei der A.___ AG bezogen hat, wobei der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe hatte, den damaligen Arbeitsablauf zu schildern und die Arbeitsaufgaben zu beschreiben (Urk. 7/83/3). Die Evaluatoren hielten fest, Aufgaben wie Einprogrammieren, eine Maschine testen, Teile von Hand oder mit dem Roboter produzieren, habe der Versicherte erfüllen können. Er habe auch Aufgaben im Stehen vor Ort, mit Stossen, Ziehen oder horizontal Heben bewältigen können. Ungenügend sei die Handkoordination ausgefallen. Selbstlimitierungen seien bezüglich dem Heben von Gewichten bis Taillenhöhe beziehungsweise über Kopfhöhe und bei Arbeiten über Schulterhöhe aufgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer sich bei vorgeneigtem Stehen, Sitzen, bei stehenden und sitzenden Rotationsbewegungen aber auch beim Treppensteigen oder dem Besteigen von Leitern selbst limitiert. Er habe auch nicht länger andauernd sitzen können (Urk. 7/83/4 und 7/83/6-8). Im Leistungsverhalten wurde festgestellt, dass er sich nicht bis zur Leistungsgrenze belastet habe. Mühe habe der Versicherte auch beim Treppensteigen bekundet, immer wieder Pausen eingelegt und sich beim Hinuntergehen bei jedem Schritt passiv auf die untere Stufe fallenlassen (Urk. 7/83/8). Bei einer Steigerung der Belastung bis zum Testabbruch habe weder eine relevante Zunahme der Herzfrequenz noch der Atemfrequenz beobachtet werden können (Urk. 7/83/5). Während des Abschlussgesprächs betreffend seine Arbeitsfähigkeit und der Zusammenfassung seiner gezeigten Leistung habe der Beschwerdeführer locker und ohne Angaben von Schmerzen dagestanden. Bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit habe er aber immer wieder seinen rechten Arm ausgeschüttelt, sich an der rechten und auch an der linken Schulter gerieben und bei der Frage zur Schmerzintensivität angegeben, die Schmerzen hätten während der Tests deutlich zugenommen, weshalb er mehr Schmerzmedikamente zu sich genommen habe als sonst (Urk. 7/83/9).
Die im Bericht geschilderten Einschränkungen des Leistungsvermögens stehen auch im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten im Alltag: er lebt in einer Wohnung im zweiten Stock ohne Lift, geht mehrmals täglich spazieren, hilft seiner Frau im Haushalt, geht mit ihr einkaufen und hilft ihr zu ihrer Entlastung die Einkaufstaschen zu tragen (Urk. 7/81/22 und 7/83/4).
Abschliessend kann daher auch auf der Grundlage des arbeitsmedizinischen Be-richts vom 17. Februar 2011 - unter Beachtung der erwähnten Limitierungen - von einer vollzeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die angestammte Tätigkeit bei der A.___ AG entsprach zwar dem von Dr. B.___ dargelegten Anforderungsprofil, verfügte der Beschwerdeführer dort für das Bestücken und Einrichten von CNC-Drehautomaten, für die Kontrolle der gefertigten Teile und das Anpassen der Programme (Urk. 7/13/4) über einen gut eingerichteten Arbeitsplatz mit Kran und Hebegerät sowie Transportwagen und hatte lediglich leichte Gewichte bis zehn Kilogramm zu heben oder tragen (Urk. 7/13/4-5).
Ausgehend von dieser früheren, dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbaren Tätigkeit passte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 73‘378.55 der Teuerung an und stellte dem Valideneinkommen von Fr. 76‘482.80 ein Invalideneinkommen in gleicher Höhe gegenüber, so dass ein Invaliditätsgrad von null Prozent resultierte (Urk. 2 S. 2).
Indem die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einem auf Fr. 76‘492.80 hochgerechneten Valideneinkommen ausgegangen ist, hat sie übersehen, dass es sich beim Basiswert von Fr. 73‘378.55 nicht um den per 2008 aufgerechneten Wert handelte, sondern die Anpassung im Urteil vom 28. Mai 2008 lediglich per 2006 erfolgte (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Mai 2008; Urk. 7/48/8 E. 5.1). Im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 4. Mai 2011 betrug das an die Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen daher Fr. 79‘098.70 (Fr. 73‘378.55 : 2014 x 2171 [Schweizerischer Lohnindex, Nominallohn der Männer, 2006: 2014, 2011: 2171]).
6.3 Da diese Arbeitsstelle bei der A.___ AG dem Beschwerdeführer jedoch per 31. Januar 2006 gekündigt wurde (Urk. 7/13/1), drängt es sich auf, für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der bezeichneten Limitierungen - leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau, ohne das Tragen und Heben von Gewichten über 15 Kilogramm über Brusthöhe und ohne Tätigkeiten in Extrempositionen - eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt dieser Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘901.-- (x 12 = Fr. 58‘812.--). Nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41,7) ergibt sich ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 61‘311.50. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (Schweizerischer Lohnindex, Nominallohn der Männer, 2010: 2150, 2011: 2171) beträgt das Einkommen Fr. 61‘910.35 (Fr. 61‘311.50 : 2150 x 2171).
Aufgrund der gesundheitlichen Situation, des Alters und der eher langen Absenz vom Berufsleben ist ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (BGE 126 V 75 ff.). Dieser ist in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 28. Mai 2008 (Urk. 7/48/9-10 E. 5.3) auf 10 % anzusetzen, weshalb ein Invalideneinkommen Fr. 55‘719.35 (Fr. 61‘910.35 ./. Fr. 6‘191.--) resultiert.
6.4 In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 79‘098.70) und Invalideneinkommen (Fr. 55‘719.35) resultiert eine Einbusse von Fr. 23‘379.35, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 30 % liegt (Fr. 23‘379.35 x 100 : Fr. 79‘098.70). Damit ist kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gegeben. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2011 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Kostennote vom 17. Januar 2013 macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14 Stunden und Fr. 86.70 Barauslagen (Fotokopien, Telefon, Porti und Spesen) geltend (Urk. 23). Der geltend gemachte Aufwand ist insgesamt hoch. Allerdings ist er nicht unangemessen. Das Revisionsverfahren erfordert den Vergleich des früheren mit dem aktuellen Gesundheitszustand und damit verbunden die Würdigung zahlreicher ärztlicher Berichte und des eingeholten Gutachtens von Dr. B.___. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine ausführliche Vernehmlassung eingereicht, wozu die Rechtvertreterin detailliert Stellung genommen hat. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3‘117.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 3‘117.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).