Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00635
IV.2011.00635

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, Hausfrau, meldete sich am 7. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.4.1, Urk. 10/9 Ziff. 1 und 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/16-17, Urk. 10/23, Urk. 10/37) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/35-36) ein. Zudem veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten bei der A.___, welches am 7. September 2010 erstattet wurde (Urk. 10/42) und führte am 2. Februar 2011 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 10/43).
         Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/26). Die vom Sozialdepartement der Stadt Winterthur erhobenen Einwände vom 19. Mai und 12. Juni 2009 und vom 21. März 2011 (Urk. 10/28, Urk. 10/31, Urk. 10/46) wies sie mit Verfügung vom 5. Mai 2011 ab und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/51 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 erhob die Versicherte am 6. Juni 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Am 8. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin in der Replik an der Beschwerde fest und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht die Anordnung eines Obergutachtens, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Befragung von Zeugen und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. September 2011 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18). Mit Duplik vom 27. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der Anordnung eines Obergutachtens und der Zeugenbefragung (Urk. 20).
         Mit Referentenverfügung vom 1. November 2011 wurde der Rechtsvertreter zur Stellungnahme zur Frage der persönlichen Anwesenheit der Beschwerdeführerin an der beantragten öffentlichen Verhandlung aufgefordert (Urk. 21), worauf er mit Eingabe vom 8. November 2011 den Verzicht auf deren Erscheinen erklärte (Urk. 23). Am 26. Januar 2012 verzichtete die IV-Stelle auf einen weiteren Vortrag anlässlich der öffentlichen Verhandlung (Urk. 28), welche am 27. Januar 2012 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Versicherten durchgeführt wurde (Prot. S. 5 ff.).
         Mit Referentenverfügung vom 3. Februar 2012 wurde bei der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärztin, Dr. med. Y.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, ein Arztbericht eingeholt (Urk. 29-30). Zum von Dr. Y.___ am 21. März 2012 eingereichten Arztbericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 32) nahm die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2012 Stellung (Urk. 38). In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 39-40). Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit am 22. Mai 2012 einverstanden und reichte die Honorarnote für die Rechtsvertretung ein (Urk. 43-44).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Arztbericht von Dr. Y.___ und, falls dieser vom Gericht als nicht ausreichend betrachtet werde, die Einholung eines psychiatrisches Obergutachtens (Urk. 38).
         Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) aufgrund der neu als Hauptdiagnose genannten organisch bedingten Demenz die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, wobei insbesondere vorgängig eine Haushaltabklärung als Grundlage für ein darauf folgendes interdisziplinäres Obergutachten (Minimalerfordernis mit den Fächern Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie) zu veranlassen sei (Urk. 39, Urk. 40).
         Am 22. Mai 2012 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen einverstanden (Urk. 43).

2.       Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde (S. 6 f.) ging Dr. Y.___ in ihrem Arztbericht vom 24. Februar 2012 von einer beginnenden dementiellen Entwicklung im Sinne einer vaskulären, eher subkortikalen, Demenz aus. Infolgedessen diagnostizierte sie unter anderem eine subkortikale vaskuläre Demenz nach ICD 10 F 01.2, nannte verschiedene Funktionseinschränkungen und ging aus psychiatrischer Sicht im Haushaltsbereich von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % verteilt auf acht Stunden pro Tag aus (Urk. 32 S. 8 und 10).
         Gestützt auf diesen Arztbericht bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer im A.___-Gutachten vom 7. September 2010 noch nicht berücksichtigten, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnose (Urk. 10/42/28-29).
         Laut Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, RAD, sollte aufgrund der ausgeprägten somatischen Grundlage der Beschwerden eine Verschlechterung auch im somatischen Bereich substantiiert sein; zudem sei mangels Durchführung weiterer Diagnostik auch offen, ob die gestellte Hauptdiagnose fachspezifisch genügend abgeklärt sei (Urk. 40 S. 2).
         Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da das Vorliegen einer möglichen Demenz auch im Haushaltabklärungsbericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/43) nicht berücksichtigt werden konnte, erweist sich auch eine neue Haushaltabklärung als erforderlich.

3.       Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Anhaltspunkte für die im Gutachten und in der Haushaltabklärung nicht berücksichtigte Diagnose der organisch bedingten Demenz, erscheint der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und eine weitere Abklärung als angezeigt. Damit ist in Übereinstimmung mit den Parteianträgen (Urk. 39, Urk. 43) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese wie von ihr in Aussicht gestellt (Urk. 39, Urk. 40) verfahre und ein neues interdisziplinäres Gutachten veranlasse und eine neue Haushaltabklärung durchführe.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und angesichts der Durchführung einer Verhandlung auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Angesichts dessen, dass nicht die unterliegende Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin den entsprechenden Aufwand verursacht hat,  sind sie jedoch auf Fr. 500.-- zu ermässigen.
4.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
4.3     Der von Rechtsanwalt Dr. Pfau mit Eingabe vom 22. Mai 2012 geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 10 Minuten und Fr. 308.50 Barauslagen (Urk. 44) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint die von ihm beantragte öffentliche Verhandlung unnötig, zumal die dort gemachten Ausführungen (Prot. S. 5 f.) - auch angesichts des Verzichts auf ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin und auf deren Befragung - ohne weiteres in einer weiteren Rechtsschrift hätten geltend gemacht werden können (vgl. Prot. S. 6 f.). Weiter sind in der Honorarnote auch administrative Arbeiten enthalten (Einreichung einer Vollmacht, Urk. 6-8; Einreichung einer aktuellen Unterstützungsbestätigung, Urk. 15-17; Urk. 44 Positionen 12. Juli und 12. September 2011), und es ist nicht einzusehen, inwiefern Kosten für Fotokopien in der Höhe von Fr. 219.-- begründet und zu entschädigen wären.
         Angesichts der zu studierenden gut 55 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 3-seitigen Replik (Urk. 13), weiterer Eingaben von je einer Seite (Urk. 5, Urk. 23, Urk. 43), sowie einer dreiseitigen Stellungnahme (Urk. 38), nur geringfügiger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Pfau bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).