Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00636
IV.2011.00636

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechsanwalt Dr. Max Bleuler
Steinwiesstrasse 30, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2011 die Auszahlung der der Beschwerdeführerin am 24. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juli 2005 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 10/31) per sofort sistiert und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juni 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2011 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt ist, welche Ermächtigung in der Anknüpfung an das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. die Bundeszivilprozessordnung gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht stützt, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329 mit zahlreichen Hinweisen),
dass eine Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird, eine positive Verfügung ist, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (BGE 124 V 82 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen),
dass indessen die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre, mit dem heutigen Urteil gegenstandslos wird und daher nicht weiter zu erörtern ist,
dass der mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c),
dass in besonders schweren Fällen von Pflichtverletzungen gemäss Art. 7 IVG die Rente verweigert werden kann (Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/31-32) samt einer Kinderrente für die 1991 geborene Tochter (Urk. 10/37 und Urk. 10/46) ausgerichtet wird,
dass sich aus den von der Beschwerdegegnerin von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beigezogenen Strafakten, namentlich dem Einvernahmeprotokoll vom 20. April 2011 (Urk. 10/77/130-170) sowie dem Antrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. April 2011 (Urk. 10/66) zuhanden von med. pract. Y.___ ergibt, dass die Beschwerdeführerin zugegeben hat, ein monatliches Einkommen von durchschnittlich mindestens Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- erzielt zu haben, insbesondere vom 22. bis 29. Februar 2008 Fr. 2'680.--, im März 2008 Fr. 5'550.--, im April 2008 Fr. 14'030.--, im Mai 2008 mindestens Fr. 6'350.--, im Juni 2008 Fr. 11'260.--, im Juli 2008 mindestens Fr. 8'650.--, im August 2008 Fr. 10'690.-- und vom 1. bis 10. September 2008 mindestens Fr. 3'200.-- (Urk. 10/77/137-138, Urk. 10/66/3), womit der Verdacht des unrechtmässigen Rentenbezugs durch die Beschwerdeführerin im Raum steht,
dass die Strafakten (Urk. 10/77) hinreichende Hinweise liefern, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass, einer anrechenbaren Erwerbstätigkeit nachging, ohne dies der Invalidenversicherung zu melden,
dass die Beschwerdegegnerin, falls sich die Vorwürfe erhärten sollten, verwaltungsrechtliche Konsequenzen ziehen und der Beschwerdeführerin die Rente reduzieren oder entziehen muss,
dass unabhängig davon, ob sie in strafrechtlicher Hinsicht aus psychischen Gründen schuldunfähig ist oder nicht, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - das Strafverfahren sei nicht abgeschlossen, sie habe Anspruch auf Unschuldsvermutung und sei zudem schwer psychisch krank (vgl. Urk. 1 S. 3-4) - durchaus ernsthafte Hinweise auf einen (gänzlich oder jedenfalls teilweise) unrechtmässigen Leistungsbezug bestehen,
dass zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt,
dass deshalb beim Sistierungsentscheid die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG),
dass im vorliegenden Fall eine sofortige Sistierung der Rente insofern gerechtfertigt ist, als bei der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren eigenen Angaben über keinerlei Vermögen und finanzielle Reserven verfügt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14), die Gefahr besteht, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen erbringt, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste und die eventuell uneinbringlich sein werden,
dass hier das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch überwiegt,
dass die Sistierung der Rente solange zulässig ist, bis über den Anspruch materiell entschieden werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die dafür laut § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSGVer) unter anderem geltende Voraussetzung, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint, insofern nicht erfüllt ist, als die Gewinnaussichten aufgrund der Akten- und Rechtslage von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen mussten als die Gefahr, den Prozess zu verlieren (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.135; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 235),
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden,
dass die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).