Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 20. Oktober 1981, meldete sich am 24. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14-16) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2011 zu (Urk. 9/22 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Anrechnung von elf statt acht Beitragsjahren sowie auf Ausrichtung einer Entschädigungszahlung (Urk. 1). Nach Einräumung einer entsprechenden Nachfrist (Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2011; Urk. 3) ergänzte der Beschwerdeführer sein Begehren (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 8). Nach Festhalten des Beschwerdeführers an seiner Beschwerde (vgl. Urk. 10-11) wurde ihm die Beschwerdeantwort am 19. April 2012 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Rentenberechnung massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 29ter Abs. 1 AHVG; Art. 52b und Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) sind in der Beschwerdeantwort zutreffend wiedergegeben (Urk. 8). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die trotz seiner ge-sundheitlichen Beeinträchtigung geleistete Arbeit und die verspätete Anmeldung bei der Invalidenversicherung wünscht (vgl. Urk. 1; Urk. 5), so fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.2 Die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die der Rentenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl Beitragsjahre.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von 1998 bis 2009 Beiträge geleistet. Es seien deshalb elf anstelle von acht Beitragsjahren zu berücksichtigen (Urk. 1).
Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei dem Beschwerdeführer basierend auf der Rentenskala 44 eine Vollrente zugesprochen worden. Vor dem 20. Altersjahr zurückgelegte Beitragszeiten würden angerechnet, um Beitragslücken aufzufüllen. Da beim Beschwerdeführer jedoch keine Beitragslücken vorhanden seien, sei eine Anrechnung dieser Beitragsjahre nicht notwendig; er erhalte ohnehin eine Vollrente (Urk. 8).
3.
3.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet oder der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG).
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Der am 20. Oktober 1981 geborene Beschwerdeführer erreichte am 20. Oktober 2001 das 20. Altersjahr. Der für die Rentenberechnung massgebliche 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs war somit der 1. Januar 2002. Ab diesem Zeitpunkt sind Beitragsjahre anzurechnen. Zwar leistete der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 9/4) bereits vor dem 20. Altersjahr, ab 1999, Beiträge. Diese wären jedoch nur zu berücksichtigen, um Beitragslücken zu füllen (Art. 52b AHVV in Verbindung mit Art. 29ter AHVG). Solche liegen aber beim Beschwerdeführer nicht vor, da er gemäss IK-Auszug jedes Jahr Beiträge geleistet hat.
Dass die Beschwerdegegnerin 8 Beitragsjahre - ab 2002 bis 2009 - für die Berechnung der Rente anrechnete, ist nach dem Gesagten korrekt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass die Berücksichtigung der Jahre 1999 bis 2001 zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ergebnis führen würde, verdiente er doch in diesen Jahren erheblich weniger als in den nachfolgenden, was zu einem tieferen durchschnittlichen Verdienst und damit zu einer tieferen Invalidenrente führen würde.
4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).