Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00638
IV.2011.00638

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Nina Zimmermann
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2011 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2011 (Urk. 9),
in die Replik vom 13. September 2011 (Urk. 13), in der die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhält und präzisiert, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (vgl. Urk. 17),
         und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei als erstes die Frage zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist,
dass Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, im Gutachten vom 9. Juni 2008 (Urk. 10/27) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) sowie am ehesten sonstige dissoziative Störungen (ICD-10 F44.8) oder allenfalls einen dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2) diagnostizierte (Urk. 10/27/20-21) und der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % und in angepasster Tätigkeit eine solche von unter 40 % attestierte (Urk. 10/27/22-23),
dass Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 18. Dezember 2008 (Urk. 10/43) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch und emotional instabil, seit Jahren (ICD-10 F61.0) sowie einen Verdacht auf Konversionsstörung (ICD-10 F44.0) seit ca. einem Jahr erwähnte (Urk. 10/43/2), wobei er für den Behandlungszeitraum vom 17. März bis 26. August 2008 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 10/43/6),
dass die behandelnden Ärzte der A.___ im Bericht vom 20. Oktober 2008 (Urk. 10/41) zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (sexueller Missbrauch) (ICD-10 Z61.4 und Z61.5) sowie Probleme in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiäre Umstände (Überforderung als alleinerziehende Mutter) (ICD-10 Z63.7) festhielten (Urk. 10/41/1) und von einer momentan bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, wobei sie betreffend Veränderung der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf auf eine Beurteilung durch den ambulanten Psychiater Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen (Urk. 10/41/6),
dass Dr. B.___ in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2009, Urk. 10/48) vermerkte, die Diagnosen seien nach wie vor unklar, wobei er auf seinen Bericht vom 20. Mai 2009 an das Spital C.___, Neurologie, hinwies (Urk. 10/48/2) und für die kommenden zwölf Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit anführte (Urk. 10/48/4),
dass die Ärzte des C.___ im Bericht vom 2. Juli 2009 eine weitere epileptologische Abklärung empfahlen (Urk. 10/56),
dass die Ärzte des Spitals D.___ am 11. April 2010 (Urk. 10/58) über eine ambulante Notfallbehandlung vom 10. April 2010 berichteten und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit aktuell Tablettenintoxikation mit 150mg Valium und 80mg Ritalin diagnostizierten,
dass der nunmehr behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 31. März 2011 (Urk. 10/80) neu eine chronische Erschöpfungsdepression mittelgradigen Ausmasses, im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, mit ausgeprägter und psychopharmakologisch bislang therapierestistenter Insomnie (ICD-10 F33.0) sowie eine Verdachtsdiagnose auf rezidivierende Anfälle mit Bewusstseinsverlust und Verdacht auf dissoziative Genese erhob und die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtete,

in weiterer Erwägung,
dass das Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juni 2008 datiert, mithin die darin enthaltenen Angaben über drei Jahre alt sind und damit fraglich ist, ob sie noch dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Verfügungserlass am 5. Mai 2011 entsprechen, ist doch immerhin ein Spitalaufenthalt wegen Tablettenintoxination im April 2010 aktenkundig sowie von Dr. E.___ eine chronische Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden,
dass Dr. Y.___ in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insgesamt vage bleibt, indem er festhielt, zum heutigen Zeitpunkt lasse sich objektiv nur schwer beurteilen, ob eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und, wenn ja, in welchem Ausmass eine solche vorliegen könnte; es könnte sich allenfalls um eine Einschränkung von etwa 40 % für die hektischere Tätigkeit im Service handeln; auch für angepasste Tätigkeiten liessen sich objektive Aussagen zum Ausmass einer allfälligen dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur schwer machen, wobei wohl aber eine solche von weniger als 40 % anzunehmen wäre,
dass die Beschwerdegegnerin damit nicht auf das Gutachten von Dr. Y.___ hätte abstellen dürfen,
dass die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2008 (Urk. 10/71/4), worauf sich dessen spätere Stellungnahmen beziehen, den Eindruck erweckt, als sei Dr. Y.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen, was aber nach dem Gesagten nicht der Fall ist, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD von vornherein untauglich ist,
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch allein gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ auch nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden kann, entbehrt doch der Bericht vom 31. März 2011 wie auch derjenige vom 13. Juni 2011 (Urk. 14/2) jeglicher objektiver Befunde, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist,
dass zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc),
dass weiter eine Diagnose der aktenkundigen rezidivierenden Verluste des Bewusstseins sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausstehend ist (Urk. 10/48/6),
dass sich angesichts dieser Aktenlage die Arbeitsfähigkeit weder in bisheriger noch in angestammter Tätigkeit bestimmen lässt, weshalb die Sache zur erneuten psychiatrischen und allenfalls epileptologischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei die Gutachter vorgängig bei Dr. E.___ die gesamte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin einzuholen und sich mit dieser sowie den Vorakten auseinanderzusetzen haben,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin ferner zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).