Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war zuletzt als Haushelferin bei der Y.___ in einem 80%-Pensum tätig (Urk. 8/8). Am 19. Mai 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 18. August 2005 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/86).
1.2 Mit Gesuch vom 19. November 2008 beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 8/95), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2009 ablehnte (Urk. 8/100).
1.3 Mit Eingabe vom 23. März 2009 ersuchte die Versicherte um Unterstützung bei der Stellensuche und beantragte daher Arbeitsvermittlung (Urk. 8/102). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 8/105-108) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, das am 22. November 2010 durch die Ärzte des Zentrums Z.___ (Z.___) erstattet wurde (Urk. 8/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/125, Urk. 8/128, Urk. 8/132) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 45 %) herab (Begründungsteil Urk. 8/135; Urk. 8/136 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, ihr sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten und in formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 29. September 2011 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie in einer leidensangepassten Tätigkeit neu zu 70 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im August 2005 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert (S. 5 f.). Insbesondere sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf das Z.___-Gutachten abzustellen (S. 6 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. Mai 2004 laufenden halben Invalidenrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. August 2005 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 4. Mai 2011 zu vergleichen.
3.
3.1 Die Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten vom 20. September 2004 (Urk. 8/47) der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (A.___). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 16 unten):
- allergisches und irritatives Asthma bronchiale mit/bei:
- multiplen Sensibilisierungen (Hausstaubmilben, Reinigungs- und Nahrungsmittel)
- rezidivierenden Infekt-Exazerbationen zwischen 2001 und 2003
- Nikotinabusus (kumulativ 18 packyears)
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:
- kurzstreckiger Lendenwirbelsäulen (LWS)-Skoliose mit steilem Kreuzbeinbasiswinkel
- hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) mit/bei:
- schwieriger psychosozialer Belastungssituation
Die Ärzte hielten fest, aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Putzfrau aufgrund der Sensibilisierung auf Hausstaub, Hausstaubmilben und verschiedene Reinigungsmitteln nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit (insbesondere ohne Staub- oder Putzmittelexposition) sei ihr zu 70 % zumutbar (S. 18 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht sei sie voll arbeitsfähig (S. 18 f. unten). Die psychiatrische Exploration habe eine durch die hypochondrische Störung bedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben, welche sich additiv zur somatischen Einschränkung verhalte (S. 19 oben). Gesamthaft resultiere somit seit anfangs 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 19 Mitte sowie S. 20 Mitte).
3.2 Seit der rentenzusprechenden Verfügung und der nun strittigen Verfügung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte ergangen:
3.2.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 26. August 2009 (Urk. 8/105) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein Asthma bronchiale fest (S. 2 Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die entsprechenden Fachärzte zu beurteilen (S. 3 Ziff. 1.6). Nach ihrer Ansicht hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zugenommen, vor allem was die Schmerzen und die Depression betreffe. Die Beschwerdeführerin sei eigentlich motiviert, einer regelmässigen Tätigkeit in kleinem Umfang von zirka zwei Stunden täglich nachzugehen (S. 6 Ziff. 2.4).
3.2.2 Am 3. September 2009 (Urk. 8/106/5-6) berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über eine seit dem Jahr 2003 deutliche Besserung der depressiven Symptomatik. Die soziale und somatische Situation sei nach wie vor unverändert (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt und es gebe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Ziff. 1.6 f.).
3.2.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. September 2009 (Urk. 8/107/5-6) eine allergische Diathese mit Widal Trias, eine chronische Bronchitis, eine depressive Verstimmung sowie ein Tiezesyndrom (Ziff. 1.1). Tätigkeiten mit Staub- und Putzmittelkontakt seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6). In einer Tätigkeit in nicht staubigem und feuchtem Klima sei aus pneumologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50- bis 70 % denkbar (Ziff. 1.7).
3.2.4 Im Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 8/108/7-10) hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie fest, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 24. Januar 2006 untersucht und damals eine Fibromyalgie, ein chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (intermittierend mit spondylogener/muskulärer Ausstrahlung), ein Asthma bronchiale sowie Anpassungsstörungen mit Somatisierungstendenz diagnostiziert (S. 2 Ziff. 1.1). Aus rheumatologischer Sicht hätten damals keine relevanten Einschränkungen des Bewegungsapparates bestanden, weshalb er der Beschwerdeführerin auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 3 Ziff. 1.6 f.).
3.2.5 Die Beschwerdeführerin wurde im Januar und Februar 2010 internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch, pneumologisch und im Juni 2010 zusätzlich Hals-Nasen-Ohren-ärztlich beim Z.___ abgeklärt (Urk. 8/121). Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 28 Ziff. 6.1):
- chronisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0)
- muskuläre Dekonditionierung
- Schmerzchronifizierung und Symptomausweitung
- chronisches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
- pseudoradikuläre Ausstrahlung in die unteren Extremitäten
- allergische Diathese
- Sensibilisierung auf Hausstaubmilben und Putzmittel
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung (derzeit remittiert) sowie ein mögliches Asthma bronchiale (S. 29 Ziff. 6.2).
In der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe mit Staub- und Putzmittelexposition bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauernde fixierte Körperhaltung und ohne Exposition in Nässe und Kälte und in einem Umfeld ohne Staub- und Putzmittelexposition bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung (Ziff. 7.3).
Im Gegensatz zur Begutachtung im Jahr 2004 beim A.___ sei aktuell keine hypochondrische Störung feststellbar (Ziff. 7.4). Sodann sei man damals ohne Durchführung einer pneumologischen Abklärung vom gesicherten Vorliegen eines Asthmas bronchiale ausgegangen. Anamnestisch und klinisch (Stridor) sei ein Asthma bronchiale nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Asthmaattacken" sehr plötzlich aufgetreten und von einem inspiratorischen Stridor begleitet seien. Differentialdiagnostisch komme unter anderem auch eine psychosomatische Ursache in Frage. Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung sei nicht verwertbar bei fehlender Kooperation wegen Intoleranz der Maske. Rückfragen bei der behandelnden Ärztin hätten ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt ein Asthma bronchiale explizit habe nachgewiesen werden können in den Situationen, in denen eine Untersuchung möglich gewesen sei. Ansonsten seien entsprechende Untersuchungen aufgrund mangelnder Kooperation nicht möglich, wie auch aktuell (S. 32 oben; S. 34 unten).
3.2.6 Am 16. Mai 2011 nahm Dr. D.___ zu vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung (Urk. 3/6). Sie hielt insbesondere fest, es sei in den letzten zwei Jahren ohne Kontakt mit bekannten Allergenen nicht mehr zu schwerwiegenden Exazerbationen gekommen. Eine manifeste obstruktive Ventilationsstörung im Sinne eines schwer exazerbierten Asthmas bronchiale sei nicht mehr objektiviert. Aus rein pneumologischer Sicht sei ein mindestens 70%iges Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit sehr gut denkbar (Ziff. 3b).
3.2.7 Am 8. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen undatierten Bericht von Dr. B.___ (Urk. 10) ein, in welchem sie im Wesentlichen das im Bericht vom 26. August 2009 (vgl. E. 3.2.1) Gesagte wiederholte. Ergänzend fügte sie an, sie erlebe die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den Spezialisten, welche sich auf ihr Spezialgebiet beschränken müssten - wie sie mit ihren vielen und ausgeprägten Leiden im Ganzen umgehe und wie dadurch massive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultieren würden (Ziff. 5). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne sie nur ungefähr angeben. Zu Beginn sei ein Versuch mit zwei bis drei Stunden pro Woche sinnvoll, wobei wahrscheinlich eine Steigerung bis fünf Mal zwei bis drei Stunden pro Woche zu erreichen sei (Ziff. 3b). Eine mehr als 40%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie als betreuende Hausärztin nicht (Ziff. 6).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin auch aktuell ihre bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht zumutbar ist. Umstritten ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes gesteigert hat.
4.2 Aufgrund des Z.___-Gutachtens ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen: Aus psychiatrischer Sicht besteht im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache keine Einschränkung mehr und insbesondere liegt keine hypochondrische Störung mehr vor (vgl. E. 3.2.5). Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, welche ebenfalls über eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes berichtete und der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. E. 3.2.2).
Gesamthaft entspricht das Gutachten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 20 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 16 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 29 ff.).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Z.___-Gutachten sei hinsichtlich der pneumologischen Abklärung nicht nachvollziehbar und unbegründet, da gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Fachärztin Dr. D.___ eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Die Z.___-Gutachter legten in begründeter Weise dar, weshalb sie an der früher gestellten Diagnose eines Asthma bronchiale zweifelten (vgl. E. 3.2.5). Sie setzten sich diesbezüglich auch mit Dr. D.___ in Verbindung, welche eingeräumt hat, dass zu keinem Zeitpunkt ein Asthma bronchiale explizit habe nachgewiesen werden können. Dies bestätigte sie im Bericht vom 16. Mai 2011 (vgl. E. 3.2.6). Im Übrigen wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Asthma bronchiale durch die Z.___-Gutachten nicht ausgeschlossen, sondern immerhin als mögliches Asthma bronchiale in der Diagnoseliste erwähnt (Urk. 8/121/29 Ziff. 6.2). Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aus pneumologischer Sicht von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, ergäbe sich kein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad, da sich diese Arbeitsunfähigkeit nicht additiv zur 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verhält. Allerdings bleibt anzumerken, dass aus Sicht von Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit höchstens 30 % betrage, allenfalls aber auch kleiner sein könnte. Eine genauere Angabe konnte sie nicht machen, da kein Resultat einer Leistungstestung vorlag (Urk. 3/6 Ziff. 3b). Diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen erübrigt sich jedoch, da - wie dargelegt - ohnehin höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus pneumologischer Sicht im Raume steht.
4.4 Des Weiteren stützte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, auf Berichte ihrer Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlt Dr. B.___ als Allgemeinmedizinerin die fachliche Qualifikation der zu beurteilenden Problematiken, weshalb sie im Bericht vom 26. August 2009 richtigerweise auch auf erforderliche fachärztliche Beurteilungen verwies (vgl. E. 3.2.1). Andererseits ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sodann entspricht ihr Hinweis auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin mit ihren vielen und ausgeprägten Leiden umgehe, mangels konkreter Befundschilderungen nicht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht.
4.5
4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, ihre somatoformen Beschwerden seien nunmehr von rechtlicher Relevanz (Urk. 1 S. 6 unten Ziff. 6), ist Folgendes festzuhalten:
4.5.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
4.5.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6), als die Kriterien der Überwindbarkeits-Rechtsprechung (vgl. E. 4.5.1) nicht durch den medizinischen Sachverständigen (vorliegend durch den psychiatrischen Experten des Z.___), sondern durch das Gericht zu prüfen sind. Die Tatsache, dass sich der Psychiater des Z.___ trotzdem dazu geäussert hat (Urk. 8/121/24-25), ändert jedoch nichts am Beweiswert des Gutachtens.
Dass eine Schmerzkrankheit vorliegt, ist eine Feststellung des psychiatrischen Gutachters, an der nichts auszusetzen ist, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem so ist. Jedoch ist und bleibt es Sache der Rechtsanwendung, die Frage der Zumutbarkeit im Sinne der Überwindbarkeits-Rechtsprechung zu prüfen und zu beantworten.
4.5.4 Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung besteht bei der Beschwerdeführerin keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkrankung (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.5). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
4.5.5 Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist zu bejahen, da bei der Beschwerdeführerin ein chronisch unspezifisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine allergische Diathese diagnostiziert wurde (vgl. E. 3.2.5).
Das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ist höchstens im Hinblick auf die zu beurteilende Schmerzproblematik zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der anderen Leiden. Insbesondere kam es in den vergangenen zwei Jahren unter Meidung der Allergene zu keinen Exazerbationen hinsichtlich der allergischen Diathese (vgl. E. 3.2.6).
Die Beschwerdeführerin lebt zwar eher zurückgezogen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist aber nicht ausgewiesen: So geht sie einmal pro Woche zusammen mit ihrem Mann einkaufen, unternimmt Spaziergänge, fährt manchmal" in die Stadt und telefoniert manchmal" mit Kolleginnen (Urk. 8/121/60 unten).
Nicht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind.
Sodann kann auch von keinem Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung gesprochen werden: Die Beschwerdeführerin geht seit dem Jahr 2007 lediglich vereinzelt" (Urk. 8/106/5 Ziff. 1.2) zur Psychiaterin.
4.5.6 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In Würdigung der Ausprägung der Kriterien sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben.
4.6 Demnach steht gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des Z.___ fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten ist.
5. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2, Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug vom für die Errechnung des Invalideneinkommens beigezogenen Tabellenlohn von 10 %, was ebenfalls nicht zu bemängeln ist. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 45 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums Selnau vom 26. Mai 2011 (Urk. 3/4) erscheint eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausgewiesen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind bei der Beschwerdeführerin daher erfüllt.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Juni 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).