Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00641




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 4. Juli 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit 2001 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Traysetting tätig (Urk. 8/10 Ziff. 2.1 und 2.7) und erlitt am 1. März und am 19. April 2007 einen Auffahrunfall (Urk. 8/12/304, vgl. Urk. 8/12/130-131 S. 1). Am 30. August 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 3. März 2009 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/14).

    Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2010 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab März 2008 in Aussicht (Urk. 8/24). Am 27. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 8/37). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass ein Anspruch auf Leistungen verneint werde (Urk. 8/39). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/47). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/50) ein und verneinte mit Verfügung vom 6. Mai 2011 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/54 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab März 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 27. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung und persönliche Befragung der Beschwerdeführerin statt (Prot. S. 2 ff.).

    Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 nahm das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Aussicht (Urk. 22), das es am 22. März 2012 in Auftrag gab (Urk. 26-27). Am 5. Juni 2012 (Urk. 28) reichte die Beschwerdegegnerin Observationsunterlagen ein, die sie von der SUVA erhalten hatte (Urk. 29/1-6). Am 13. Oktober 2012 reichte der behandelnde Psychiater weitere Arztberichte ein (Urk. 31/1-3). Am 15. April 2013 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Juni 2013, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 43). Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Mai 2013, dem Gutachter sei eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 41/1) zur Stellungnahme und im Sinne von Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 40), was vom Gericht am 17. Juni 2013 abgelehnt wurde (Urk. 44). Am 1. Juli 2013 (Urk. 45) reichte die Beschwerdeführerin eine Bericht vom 25. Juni 2013 über eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 46) ein, ebenso am 16. Juli 2013 (Urk. 47-48).


3.    Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte mit Verfügung vom 9. April und Einspracheentscheid vom 27. November 2009 die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen infolge fehlender Adäquanz des Kausalzusammenhanges ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Urk. 9) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2011 (Urk. 10) bestätigt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der - als voll erwerbstätig zu qualifizierenden - Beschwerdeführerin seien spätestens im Oktober 2007 sowohl die bisherige als auch sämtliche angepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 1 unten). Die diagnostizierten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; sie gälten gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung als überwindbar und vermöchten deshalb keinen Rentenanspruch zu begründen (S. 2 oben).

    Auf das am 3. August 2010 von den Ärzten der Z.___ erstattete Gutachten (vgl. Urk. 8/36) könne abgestellt werden (Urk. 7 S. 2 ff. Ziff. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei verschiedentlich eine schwere Depression diagnostiziert worden (S. 3 f. Ziff. 5). Da eine klare psychiatrische Diagnose erstellt sei, könne von einer Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit keine Rede sein. Der Z.___-Gutachter habe sich dieses Themas in äusserster Kürze und ohne fundierte Auseinandersetzung mit der Frage der Überwindbarkeit entledigt (S. 4 Ziff. 6). Weiter machte sie geltend, das Z.___-Gutachten sei im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstellt und es seien keine spezifisch IV-rechtliche Fragen gestellt worden (Urk. 18 S. 1).

2.3    Unstrittig ist, dass aus somatischer Sicht gemäss Z.___-Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind (Urk. 8/36 S. 32 Ziff. 6.1). Strittig und zu prüfen ist die psychiatrische Beurteilung.

    Aus diesem Grund hat das Gericht ein entsprechendes Gutachten eingeholt.


3.

3.1    Am 15. April 2013 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 34). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 6 ff.), die von ihm im Rahmen der Untersuchung vom 9. November 2012 erhobenen Befunde (S. 29 ff.) und ein persönliches Gespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ (S. 105 ff.).

3.2    In einem Abschnitt mit den wichtigsten Botschaften der Beschwerdeführerin über sich selbst, das Leben und die anderen (S. 29 f. Ziff. 3.1) schilderte der Gutachter unter anderem sinngemäss die von ihr angegebenen Beschwerden.

3.3    Er stellte folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 1.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41, namentlich:

- Dysthymia: Verbitterungsstörung, F34.1

- Probleme bei bestimmten psychosozialen Umständen: unter gutachterlichen Untersuchungsbedingungen situativ stark ausgeprägte Aggravation, Z02.6

- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung, Z73.4

    Er erläuterte sodann bestimmte Aspekte der gestellten Diagnosen, so den körperlichen Ursprung der Symptomatik 2007, den Stellenwert der aktuellen körpermedizinischen Diagnosen, somatoforme Symptome, Art, Anzahl und Verlauf körpermedizinisch unerklärter Beschwerden, die Dimension „Komorbidität“ Angst und / oder Depression, funktionale und dysfunktionale Bewältigungsformen, die Verbitterungsstörung als Sonderform der Dysthymia, Aspekte des Verhaltens (passiv, vermeidend, expressiv, bizarr), Selbstlimitierung, Krankheitsverhalten als Symptomausweitung (S. 36 ff.).

3.4    Sodann äusserte er sich zu früheren psychiatrischen Beurteilungen (S. 53 ff.). Der behandelnde Dr. B.___ berufe sich bezüglich Depression nicht auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien für diese Diagnose, sondern diagnostiziere das Verhalten seiner Patientin anhand eines von ihm selbst entwickelten Persönlichkeitsmodells (S. 56 unten). Gemäss den Erläuterungen von B.___ seien es die fehlenden persönlichen Ressourcen, die es seiner Patientin heute verunmöglichten, ihre Lage konstruktiv zu beeinflussen. Diesbezüglich weiche er, der Gutachter, von Dr. B.___ ab (S. 57 oben). Weiter stellte er frühere Diagnosen (Ganser-Syndrom, dissoziative Störungen) zur Diskussion (S. 63 f.) und diskutierte und verneinte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 65 f.).

3.5    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter einleitend aus, für die Annahme eines (kompletten) Unvermögens könnte zunächst die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sprechen; sie erkläre sich für nicht arbeitsfähig. Sie begründe dies pauschal als Folge der Schmerzen (S. 67 oben). Er führte aus, dass Personen wie die Beschwerdeführerin in der Regel ein gesundes Augenmass für die Belastungsgrenzen bei Mehrfachbeanspruchungen entwickelt hätten (S. 67) und erläuterte, dass Kranksein auch eine Antwort auf Überforderung darstellen könne (S. 68).

    Unter Bezugnahme auf die von ihm erläuterten Leitlinien für die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung von Arbeitsfähigkeit, speziell auf dem Gebiet somatoformer Beschwerden und chronischer Schmerzen (S. 69 ff.), führte der Gutachter sodann aus, den geklagten Funktionsstörungen stünden keine oder keine validen Befunde gegenüber (S. 75 Ziff. I).

    Die festzustellende Verbitterung - aufgrund des Leidensdrucks auch Verbitterungsstörung - entspreche keiner Störung mit Einfluss auf die Willensbildung (S. 75 Ziff. II).

    Die geklagten beschwerdeassoziierten Funktionsstörungen basierten im Wesentlichen auf einem unspezifischen Vermeidungsverhalten (S. 75 f. Ziff. III). Die geklagten und zum Teil auch aufgezeigten beschwerdeassoziierten Funktionsstörungen wiesen mehrfach erhebliche - näher beschriebene - Diskrepanzen / Inkonsistenzen auf (S. 76 f. Ziff. IV).

    Die festzustellenden Diskrepanzen beziehungsweise Inkonsistenzen weckten grosse Zweifel an der Validität der geklagten und gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten aufgezeigten Funktionsstörungen. Der gutachterliche Nachweis einer plausiblen - durchgängigen, konsistenten - Leistungsminderung misslinge. In der kritischen Zusammenschau überzeuge die Befundlage nicht, um eine Leistungsminderung bei der Beschwerdeführerin verlässlich zu begründen (S. 77 Ziff. V).

    Die Diskrepanzen / Inkonsistenzen seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht Ausdruck einer psychischen Störung (S. 77 Ziff. VI).

    Der Gutachter gelangte sodann zum Fazit, bei leitliniengerechter psychiatrisch-gutachterlicher Beurteilung liessen sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht begründen (S. 77 unten).

3.6    In Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdeführerin führte der Gutachter unter anderem aus, bei kritischer Würdigung der Befunde bestünden grösste Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Funktionsbeeinträchtigungen konstant und konsistent bestünden. Festzustellen seien mehrfache und erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Die Feststellungen im Rahmen der Observationen 2009 und 2010 seien nebst anderen Diskrepanzen der augenfälligste Beleg dafür, dass die von der Explorandin geltend gemachten schwersten Beeinträchtigungen im Alltag mindestens nicht konstant ausgeprägt seien. Das psychosoziale Funktionsniveau bei der dokumentierten Alltagsbewältigung (Autofahren, Einkaufen) sei augenscheinlich gut (S. 81 Ziff. 1.aa).

    Das von der Beschwerdeführerin berichtete und gezeigte Ausmass der Beschwerden und Funktionsstörungen könne kein Anhaltspunkt für eine Diagnostik der persönlichen Ressourcen sein. Diese dürfe sich nicht auf der Oberfläche der Phänomene bewegen (S. 82 Ziff. 1.bb).


4.    Am 5. Mai 2013 nahm der behandelnde Psychiater Dr. B.___ zum Gerichtsgutachten Stellung (Urk. 41/1). Er führte einleitend aus, dass der Gutachter, der genötigt sei, den Patienten in ein ICD-Kleid zu bringen, eventuell strukturell Mühe habe, dem einzelnen Patienten gerecht zu werden (S. 1 Mitte).

    Das sorgfältige Gutachten von Dr. A.___ sei durch die genannte Krux der Diagnostik bei bestem Vorgehen ja leider a priori auch deduktiv von der aktuellen Wissenschaftlichkeit her aufgebaut. Der Gutachter bringe die Patientin in den vorgegebenen diagnostischen Katastern nicht unter. Das sei nicht der Fehler der Patientin, sondern der des vorliegenden Katasters, „denn die Patientin gibt es, sie hat dies, was sie hat und ist damit auch arbeitsunfähig“ (S. 2 oben).

    Bei den im Gutachten erwähnten Autofahrten handle es sich ausnahmslos um „Miniautofahrten“ (S. 2 Mitte).

    Zusammenfassend führte DrB.___ aus, es liege leider ein invalidisierendes Krankheitsbild vor, das leider keine Arbeitsfähigkeit von über 20 % erbringen könne. Therapeutisch wäre ein stationärer Klinikaufenthalt ins Auge zu fassen, dies allenfalls auch, um erst anschliessend zu einem Gerichtsurteil zu kommen (S. 4). Nachdem der Gutachter ihm in vorbildlicher Weise eine Begegnung in seiner Praxis eingeräumt habe, sei jetzt, da er dessen Ausführungen schriftlich vor sich habe, nochmals eine fachliche Runde indiziert (S. 4 Mitte).


5.

5.1    Das Gerichtsgutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Befunde ausgesprochen gründlich und sorgfältig erhoben wurden, was im Gutachten selber lückenlos dokumentiert wurde. Von ebenso hoher Qualität sind Herleitung und Formulierung der Diagnosen und sodann - leitliniengestützt - die Beurteilung von Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit.

    Es gibt aus der Sicht der Rechtsanwendung nichts, das am Gutachten zu bemängeln wäre.

5.2    Die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters bestätigt dies, wenn auch indirekt und wohl ungewollt. Es ist in der Tat die Aufgabe des Gutachters, ausgehend von den erhobenen Befunden eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.) zu stellen. Inwiefern der Gutachter dabei strukturell Mühe haben sollte, dem einzelnen Patienten gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.

    Es ist auch keineswegs bedauerlich, wenn und dass ein sorgfältiges Gutachten „a priori deduktiv von der aktuellen Wissenschaftlichkeit her aufgebaut ist“. Es wäre im Gegenteil für die Belange der Rechtsanwendung nicht verwendbar, wenn es das nicht wäre.

    Sodann ist die Annahme, der Gutachter bringe die Patientin in den vorgegebenen diagnostischen Katastern nicht unter, unzutreffend. Im Gutachten wurde sehr wohl eine - differenzierte - Diagnose gestellt (S. 35) und diese äusserst gründlich diskutiert und begründet (S. 36 ff.).

    Der entscheidende konzeptionelle Unterschied zwischen der therapeutischen Optik und derjenigen von Gutachten und Rechtsanwendung kommt in der Formulierung zum Ausdruck, die Patientin habe, was sie habe, und sei „deshalb auch arbeitsunfähig“. Ob die angegebenen Beschwerden, die erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellten Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, ist gerade die Frage, die im Rahmen einer möglichst nachvollziehbar begründeten und (im Hinblick auf die Rechtsgleichheit) am Ideal der Objektivität ausgerichteten Beurteilung zu beantworten ist. Der Gutachter hat - im Unterschied zum behandelnden Psychiater - die Frage als solche erkannt, er hat sie geprüft und er hat sie - mit eingehender Begründung - verneint.

5.3    Im Bericht vom 25. Juni 2013 über eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 46) – welcher inhaltlich dem Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 48) entspricht - wurde zwar nicht explizit ein Datum der erfolgten Abklärung genannt. Es ist aber offensichtlich, dass er sich auf die aktuellen Verhältnisse bezieht, und es ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Urk. 45), inwiefern daraus Schlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass (Mai 2011) zu ziehen wären (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.4    Somit hat es mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten sein Bewenden.

    Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lässt.

    Damit besteht kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind insbesondere nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen und somit ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Die (reduzierten) Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 10‘500.--
(vgl. Urk. 39) sind wie im Beschluss vom 20. Februar 2012 (Urk. 22) in Aussicht gestellt, von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 10'500.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 39 und Urk. 45-48

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard


MO/SL/BSversandt