IV.2011.00642
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, arbeitete bis zum 29. Januar 2007 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 2.7) und meldete sich am 19. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16-19, Urk. 8/23, Urk. 8/25-26), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) ein und zog Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/10) bei. Sodann gab sie ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/32), und es wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen (Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Dagegen erhob die Versicherte am 21. Juli 2010 Einwände (Urk. 8/43) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8/47-48). Hierzu nahm die Gutachterin am 30. März 2011 Stellung (Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2011 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 und einer halben Rente ab März 2009. Sie reichte sodann einen weiteren Arztbericht (Urk. 3) ein. In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit zu 80 % und der Besorgung des Haushaltsbereichs zu 20 % nachgehen würde. Im letzteren Bereich wurde eine Einschränkung von 34 % angenommen (S.1). In erwerblicher Hinsicht bestehe in angestammter Tätigkeit seit dem 29. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei vorübergehend, für die ersten zwei Monate nach der Operation vom 15. April 2008, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Aufgrund der Akten erachte sie die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Basierend auf einem Valideneinkommen von rund Fr. 43'496.-- und, unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 20 %, einem Invalideneinkommen von rund Fr. 41'193.--, errechnete die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 5 %. Unter Berücksichtigung der aus dem Haushaltsbereich resultierenden Einschränkung von 6.8 % resultierte ein Invaliditätsgrad von insgesamt rund 11 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte (S.2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. April 2010 (Urk. 8/34) und auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/32).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Beschwerden sie stärker einschränken würden, als von den Gutachtern angenommen. Sie sei ab Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und nach dem operativen Eingriff vom 15. April 2008 habe eine deutliche Restschmerzsymptomatik bestanden, welche nur eine graduelle Wiederaufnahme der Arbeit habe voraussehen lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine generelle Arbeitsfähigkeit von 50 % erst per Ende 2008 anzunehmen gewesen sei. Anhand neuerer Untersuchungen sei bestätigt worden, dass sie nie in dem Mass beschwerdefrei gewesen sei, als dass sie auch eine angepasste Tätigkeit hätte vollschichtig ausüben können. Dieser Sachverhalt sei sodann einlässlicher abzuklären. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei sodann nicht vereinbar mit der Anerkennung einer Einschränkung von 34 % im Haushaltsbereich (S. 3 Ziff. 2).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 29. November 2007 (Urk. 8/13/3 = Urk. 8/14/10) die folgende Diagnose:
- Verdacht auf schmerzhafte Acromio-Clavicular-Gelenksarthrose rechts mit subacromialem Impingement
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/11/7-8) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- subacromiales und subcoracoidales Impingement rechts bei beruflich bedingter muskulärer Dysbalance sowie Acromio-Clavicular-Arthrose rechts seit Herbst 2006
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit Ende Januar 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig sein (Ziff. 6.2).
3.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Januar 2008 (Urk. 8/13/1 = Urk. 8/14/9 = Urk. 8/17/8) die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 29. November 2007 (vgl. E. 3.1).
Im Operationsbericht vom 15. April 2008 (Urk. 8/14/7-8 = Urk. 8/17/6-7) stellte er die folgende Diagnose:
- SLAP (superior labrum anterior posterior) I-II-Läsion
- laterale Instabilität der langen Bizepssehne wegen Ruptur des lateralen Pully-Systemes bei Supraspinatussehnen-Partialruptur
- Acromio-Clavicular-Gelenksarthropathie
In seinem Bericht vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/16/7) nannte er die folgende Diagnose:
- Status nach arthroskopischer Tenodese der langen Bizepssehne im Sulcus mit Acromioplastik
- Acromio-Clavicular-Gelenksresektion
- Débridement der Unterfläche einer Supraspinatussehnen-Partialruptur am 15. April 2008
Im Bericht vom 23. September 2008 (Urk. 8/17/5) stellte Dr. Z.___ die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Juni 2008 (vgl. E. 3.5).
Er führte aus, die Fortschritte seien sehr klein und es bestehe noch eine deutliche Restschmerzsymptomatik. Er gehe von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % ab dem 1. Dezember 2008 aus.
Dr. Z.___ erwähnte im Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/18 = Urk. 8/23/9-10) bei gleicher Diagnose, dass die Beschwerdeführerin noch deutliche Restbeschwerden zeige, sich insgesamt jedoch eine Schmerzreduktion eingestellt habe (S. 1). Aufgrund von Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand werde er noch ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss eines Carpaltunnelsyndroms in die Wege leiten (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/19/6 = Urk. 8/23/6) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Er erwähnte, dass das Carpaltunnelsyndrom elektroneurographisch nur knapp habe nachgewiesen werden können. Damit sei keine Operationsindikation gegeben, und es sollte in erster Linie mit Nachtschienen therapiert werden.
3.5 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 18. April 2009 (Urk. 8/25) die folgende Diagnose:
- Status nach arthroskopischer Tenodese der langen Bicepssehne im Sulcus mit Acromioplastik, Acromio-Clavicular-Gelenksresektion und Débridement der Unterfläche einer Supraspinatussehnen-Partialruptur am 15. April 2008
- akute Tennisellbogenproblematik links
- Verdacht auf Fibromyalgie
Er führte aus, dass zusätzlich zur Schulterproblematik Schmerzen vor allem im Epicondylus radialis links, der einem Tennisellbogen entspreche, bestünden. Gleichzeitig habe man den Eindruck, dass eine gewisse Symptomausweitung entstehe und dass auch eine gewisse Überlagerung durch eine mögliche Fibromyalgie bestehe. Seiner Meinung nach sei hier der therapeutische Ansatz in Zukunft im Rahmen dieser möglichen Fibromyalgie zu sehen. Es wäre sinnvoll, eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung in die Wege zu leiten. Eine Rückkehr in die Arbeit sei - nachdem die Beschwerdeführerin über zwei Jahre nicht arbeitsfähig gewesen sei - sehr schwierig.
Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/26), bei gleicher Diagnose, dass weiterhin eine unveränderte hartnäckige Problematik bestehe und die Beschwerdeführerin auch noch über Dysästhesien vereinzelt in den Fingern 1 und 2 der rechten Hand klage. Er halte es daher für gerechtfertigt, noch eine weitergehende Abklärung der Halswirbelsäule durchzuführen. Entscheidend für die zukünftige Arbeitssuche sei, dass Überkopfbewegungen vermieden werden. Für leichtere Arbeiten unter der Horizontalen sei die Beschwerdeführerin durchaus geeignet.
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/32) die folgende Diagnose (S. 7 Ziff. 4):
- persistierende Periarthropathia humeroscapularis tendinotica der rechten Schulter am ehesten im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms bei chronisch monoton-stereotyper Arbeitsbelastung
- Status nach arthroskopischer Tenodese der langen Bizepssehne, Débridement der Unterfläche der Supraspinatussehne, Acromioplastik und Acromio-Clavicular-Gelenksresektion am 15. April 2008
- zunehmende Schmerzausbreitungstendenz im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms der oberen Körperhälfte
Dr. C.___ führte aus, dass im bisherigen Tätigkeitsbereich mit monoton-stereotypem Einsatz des rechten Armes lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit dem letzten effektiven Arbeitstag der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2007. Allerdings müsse für die Zeit während und für die ersten zwei Monate postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Etwa zwei Monate nach Operationsdatum hätte wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollen. Für die Tätigkeit als Hausfrau im Zweipersonenhaushalt bestehe lediglich eine etwa 10-15%ige Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere seien hier Tätigkeiten über Kopf, schwere Putzarbeiten wie Fensterputzen, Aufhängen von Vorhängen und Lampen etc. nicht mehr, oder nur unter starken Schmerzen, möglich. Die übrigen Haushaltstätigkeiten sollten noch möglich sein, auch wenn einige davon in etwas reduziertem Arbeitstempo.
Dr. C.___ stellte fest, dass ihr gesamthaft eine gewisse Diskrepanz zwischen der Bewegungsmöglichkeit in Untersuchungssituation gegenüber der spontanen Bewegung der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten in unbeobachtetem Zustand auffalle. Es bestehe zudem eine symmetrische eher kräftige Beschwielung beider Hände sowie ein normales Muskelrelief am rechten Arm und Schulter, was ein vollständiges Nichtgebrauchen der oberen Extremität fraglich erscheinen lasse (S. 7 f. Ziff. 5.1).
Sie erwähnte, dass man mit der beruflichen Integration bald möglichst wieder beginnen sollte. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zuzuorden, bei welcher sie den rechten Arm, respektive die oberen Extremitäten, nicht monoton-stereotyp betätigen müsse. Auch seien Tragen und Heben von schweren Lasten, Arbeiten über Kopf sowie dauerndes Stossen oder Schieben respektive Ziehen von schweren Gegenständen nicht zumutbar. Infrage komme eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin die Arme möglichst locker, auf einem Tisch/Unterlage abgelegt betätigen könne. Auch grobmotorische Tätigkeiten wie leichtere Reinigungsarbeit, Botengänge, Kontrollarbeiten etc. kämen in Frage. In erster Linie sei wichtig, ihr eine entsprechende Tätigkeit ohne monotonstereotype Betätigung des rechten Armes zuweisen zu können. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 7).
3.7 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 8/47) die folgende Diagnose (S.1):
- degenerative Veränderungen C4 bis C6 mit Diskusprotrusionen mit Verdacht auf Reizung der Wurzel C6 links
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Status nach arthroskopischer Tenodese der langen Bicepssehne im Sulcus, Acromioplastik, Acromio-Clavicular-Gelenksresektion und Débridement der Unterfläche einer Supraspinatussehnen-Partialruptur am 15. August 2008
- aktuell: vordere Supraspinatussehnenruptur
Dr. Z.___ wies darauf hin, dass die Kontroll-MRI-Untersuchung der rechten Schulter eine Zunahme der früheren Partialruptur der vorderen Supraspinatussehne in eine Vollruptur ergeben habe (S.1). Aufgrund der multiplen Beschwerden und auch der weichteilrheumatischen Komponente stelle sich die Frage, ob eine Naht der Sehne mit postoperativer Immobilisation auf einem Abduktionskissen eine substantielle Verbesserung bringe. Die Beweglichkeit der Schulter sei relativ gut. Nach seinem Dafürhalten werde dies keinen Einfluss mehr auf die weitere Arbeitsfähigkeit haben, höchstens jedoch einen Einfluss auf die Schmerzen (S. 2).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 8/47/3) wegen ihrer Schultern seit Januar 2007, noch für mindestens 4 weitere Monate, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.9 Dr. Z.___ wiederholte in seinem Bericht vom 6. September 2010 (Urk. 8/48) seine Diagnose vom 20. Juli 2010 (vgl. E. 3.7). Er erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin eine multifunktionelle Schulter-Nackenproblematik (Halswirbelsäule und Vollruptur der Supraspinatussehne) und ein Verdacht auf eine Fibromyalgie bestehe. Er wolle daher noch eine Stellungnahme betreffend die Fibromyalgie und die wahrscheinlich pathologische Schmerzverarbeitung einholen (S.1).
3.10 Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2011 (Urk. 8/56) zur abweichenden Beurteilung durch Dr. Z.___ aus, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden um subjektive Angaben bezüglich Schmerzen gehandelt habe, welche auf Grund der rheumatologischen Abklärungsuntersuchung vom 21. Oktober 2009 nicht wirklich hätten objektiviert werden können. Durch die damals durchgeführte operative Behandlung sei es in der rechten Schulter subjektiv zu keiner Beschwerdeverbesserung gekommen. Dr. C.___ hielt fest, dass aufgrund ihrer objektiven Beurteilung und rheumatologischen Untersuchung die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit monoton-stereotypem Einsatz des rechten Armes zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Diesbezüglich würden keine Unterschiede in der Beurteilung bestehen.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe aufgrund ihrer gutachterlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2009 ohne Einsatz der rechten oberen Extremität in monoton-sterotyper Tätigkeit eine weitgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch schwierig, eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Auch den Einwand, beide Beschwerdekreise seien im Gutachten nur marginal gewürdigt worden, weise sie von sich. Sie habe sowohl die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit monoton-stereotyper Belastung der rechten oberen Extremität als auch die Beurteilung der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit voll gewürdigt.
3.11 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik Balgrist, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 (Urk. 3) die folgende Diagnose (S.1):
- persistierende Schulterschmerzen rechts mit
- Supraspinatus transmuraler Ruptur (vorderes Drittel) rechts Schulter und AC-Arthropathie mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie, Bicepssehnen-Tenodese, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion (extern) am 15. August 2008
Als Nebendiagnose nannte er ein chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts bei Discusprotrusion C4-C7.
3.12 Über die am 29. März 2010 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 8. April 2010 (Urk. 8/34). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann in einem Eck-Reiheneinfamilienhaus (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie ohne Behinderung weiterhin in ihrem Pensum von 80 % arbeiten wolle (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 34 % (S. 7 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gingen Dr. C.___ und Dr. Z.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.3 und E. 3.6), und Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im August 2010 für mindestens 4 weitere Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.8). Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von Relevanz, weshalb sich die Prüfung auf diese beschränkt.
4.2 In den nach dem Operationszeitpunkt vom 15. Januar 2008 ergangenen Arztberichten äusserten sich lediglich Dr. Z.___ und Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Januar 2010 (vgl. E. 3.6) und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. Z.___ stellte sich dieser Annahme nicht entgegen, sondern nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. 3.5) lediglich Voraussetzungen, unter welchen eine leichte Tätigkeit möglich sei. In den folgenden Berichten äusserte er sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit. Der zuletzt von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11) nahm hierzu auch keine Stellung.
4.3 Zu prüfen ist daher, ob das Gutachten, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und die Annahme der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stützt, beweiskräftig ist. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Auch der zuletzt eingereichte Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11) nannte keine Diagnose, mit welcher sich das Gutachten nicht schon auseinandergesetzt hätte. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 34 % beziffert hat, handelt es sich doch bei den diversen Haushaltsarbeiten eben nicht um angepasste Tätigkeiten, so dass die Einschränkung auch höher ausfallen kann.
4.4 Zusammenfassend ist, dem Gutachten folgend, der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 80 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 80 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2008, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 43'496.--.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tab. B 9.2, Total) und der Berücksichtigung eines 80-%-Pensums ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41’094.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.8).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.6 Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.5), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 32’875.-- (Fr. 41'094.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'496.--. (vgl. E. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'621.--, was einer Einschränkung von 24.42 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 19.53 % (24.42 % x 0.8).
5.8 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 34 % auszugehen (vgl. E. 3.12). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 20 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 6.8 % (34 % x 0.2).
5.9 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 26 % (19.53 % + 6.8 % = 26.33 %). Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).