IV.2011.00643

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 2. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, war vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2006 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Hotel Y.___ tätig (Urk. 6/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/10 Ziff. 1 f.), als sie sich am 25. April 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/1, Urk. 6/14) ein. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2008 stellte sie eine bis 30. Juni 2008 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 6/21). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Juli 2008 Einwände (Urk. 6/24). Hiernach wies die IV-Stelle die Einwände mit Verfügung vom 30. September 2006 ab und hielt am Vorbescheid vom 16. Juli 2008 fest (Urk. 6/27-28). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
1.2     Am 26. November 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/35). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Unterlagen (Urk. 6/40, Urk. 6/43, Urk. 6/45) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42) ein und veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten der Z.___, Universitätsspital A.___, am 14. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 6/54). Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 6/57) und mit Verfügung vom 9. Mai 2011 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/58 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 26. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2009 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und bei voller Gesundheit im Umfang von 80 % ihre Erwerbstätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Hotel ausüben und sich im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin ab November 2009 wieder zu 80 % in ihrer bisherigen und zu 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. Urk. 5 S. 2). Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, da keine Einschränkungen geltend gemacht worden seien, die rententangierend wären (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin führte dagegen in der Beschwerde (Urk. 1) aus, sie leide aufgrund der Nierentransplantation nach wie vor unter Schmerzen, sie habe Bluthochdruck und die Zuckerkrankheit (S. 1 unten), und stellte entsprechende medizinische Berichte in Aussicht (S. 2).
2.3         Unbestritten blieb die Qualifikation (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Tätigkeit im Aufgabenbereich). Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahre 2008 verändert haben.

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 6/28), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.5). Im Zeitpunkt der Zusprache der befristeten ganzen Rente präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Die Ärzte des Stadtspitals B.___, führten im Bericht vom 9. Juni 2006 (Urk. 6/11/5-6) zuhanden der Taggeldversicherung aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen seit März 2004 in regelmässiger nephrologischer Kontrolle (Ziff. 8), und stellten folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- chronische Niereninsuffizienz Stadium 4 mit gemessener Kreatinin-Clearance von 28 ml/Minute
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Periarthropathia humeroscapularis links mit Teilruptur der Supraspinatussehne
         Es wurde ausgeführt, es bestehe eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mittelschweren chronischen Nierensuffizienz (Ziff. 3) und es seien Nierentransplantationsabklärungen vorgesehen (Ziff. 5). Aktuell seien der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 50 % zumutbar (Ziff. 7).
3.3     Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, D.___ Klinik, informierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2006 (Urk. 6/11/10-11) den Vertrauensarzt der Arbeitgeberin über die am 16. Juni 2006 erfolgte Operation (vgl. Urk. 6/11/8-9) und nannte als Diagnose ein ausgeprägtes subacromiales Impingementsyndrom links bei AC-Arthrose mit Osteolyse der lateralen Clavikula und Acromiontyp II sowie stark verdickter Bursa subacrominalis und cranialer Limbusläsion Grad II (Urk. 6/11/10 Ziff. 2 in Verbindung mit Urk. 6/11/8 oben).
         Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine ab dem 15. Juni 2006 bis derzeit andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/10 Ziff. 1). In einem weiteren Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 6/11/12-13) führte er aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis 15. Oktober 2006, und bei weiterhin beschwerdefreiem Verlauf sei eine Arbeitswiederaufnahme zu 50 % ab dem 16. Oktober 2006 möglich (S. 1 unten).
3.4     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 13. Dezember 2006 einen Bericht (Urk. 6/11/15-16). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 ambulant zu behandeln und nannte die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1). Er führte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, nach postoperativer Schonungsfrist sei die Arbeitsfähigkeit teilweise ab 20. September 2006 wieder gegeben, die seit Jahren vorbestehende progrediente Niereninsuffizienz im Rahmen einer diabetischen und hypertensiven Nephropathie habe aber zum Anhalten der Arbeitsunfähigkeit geführt. Wegen terminaler Niereninsuffizienz sei am 21. November 2006 ein Hämodialyse-Shunt links cubital angelegt worden, wobei mit Beginn der Hämodialyse ab Januar 2007 zu rechnen sei. Aus diesen Gründen halte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Sobald die Hämodialyse regelmässig etabliert sei, könne mit dem Wiedereinsetzen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, dies zirka ab Februar oder März 2007 (S. 2 oben).
3.5     Dr. med. F.___, Oberärztin Nephrologie, Stadtspital B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2004 bis 24. April 2007 in Behandlung stand (Urk. 6/9 Ziff. 4.1), stellte in ihrem Arztbericht vom 8. Mai 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- prärenale bald dialysebedürftige Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie (Oktober 2006)
- Nierenversagen (Oktober 2006)
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2 (1998)
- Adipositas, Body Mass Index (BMI) 30 kg/m2
         Als Diagnosen mit teilweiser Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Ziff. 2.2):
- Asthma bronchiale
- chronische Rücken- und Schulterschmerzen links
- Schulterarthroskopie (16. Juni 2006)
- Bizeps longus Tenotomie, Acromioplastik, arthroskopischer Resektion, subacromiale Bursektomie (D.___ Klinik [vgl. Urk. 6/11/8-9])
         Die Ärztin führte aus, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei gut, ihr Ernährungszustand sei adipös (Ziff. 4.6) und sie beklage sich über urämische Symptome (Übelkeit, morgendlicher Brechreiz, Appetitmangel, Pruritus, Schwindel, Ziff. 4.4). Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni bis 15. Oktober 2006 zu 50 % und ab dem 16. Oktober 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in den nächsten Monaten der Dialysebeginn geplant sei und die Arbeitsunfähigkeit dann bei 50 % liege (Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1).
3.6     Dr. E.___ wiederholte im Bericht vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/16/1-2) die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 2.2):
- Asthma bronchiale, Dyslipidämie, Mastodynie beidseits (abgeklärt Oktober 2003)
- schwere Schulterproblematik links (AC-Arthrose, Osteolyse der lateralen Clavicula, Bursitis subacromialis und Limbusläsion kranial) in Schulterarthroskopie am 16. Juni 2006 teilweise korrigiert
- Dyslipidämie, fragliche koronare Herzkrankheit
- volares Handgelenksganglion links (September 2003)
         Er führte aus, aktuell sei das Leitsymptom die erhebliche Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit (Ziff. 4.4). Sofern eine Nierentransplantation demnächst durchgeführt werde, sei mit einer erheblichen Verbesserung des Allgemeinzustandes zu rechnen, was die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erlauben würde. Die Polymorbidität und erhebliche Adipositas bei fortdauerndem Diabetes mellitus würden diese Prognose jedoch wieder etwas in Frage stellen (Ziff. 4.7). Er attestierte der Beschwerdeführerin sodann ab 16. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3).
3.7     Die Ärzte des Stadtspitals B.___ führten im Bericht vom 10. März 2008 (Urk. 6/18) aus, die Beschwerdeführerin sei letztmalig am 4. März 2008 untersucht worden (Ziff. 4.2), und nannten - nebst den bekannten - die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.1.7):
- hypertensive Herzkrankheit
- leichtgradige linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler linksventrikulärer Ejektionsfraktion (EF), diastolische Dysfunktion
- Dobutamin-Stress-Echokardiographie (November 2007) ohne Hinweis für eine koronare Insuffizienz
         Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage sich über persistierende Müdigkeit, Antriebslosigkeit, mangelnden Appetit und Kraftlosigkeit sowie über verschiedene Schmerzen (Arm, Rücken, insbesondere bei vermehrter körperlicher Belastung; Ziff. 4.4). Unter einer Hämodialyse-Therapie sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich (Ziff. 1.2 und Ziff. 3).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der strittigen Verfügung nach erneuter Rentenanmeldung finden sich folgende Berichte:
4.2     Vom 20. September bis 2. Oktober 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Medizinischen Klinik des Stadtspitals B.___ worüber am 5. Oktober 2009 berichtet wurde (Urk. 6/43). Dabei wurden weitgehend die bekannten Diagnosen gestellt. Zudem wurde ein rezidivierendes zervicospondylogenes Schmerzsyndrom C8 rechts (zuletzt Juni 2008) diagnostiziert (S. 1).
         Bei Eintritt in die Klinik habe sich eine Beschwerdeführerin in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand gezeigt. Bei unklaren Thoraxschmerzen, teilweise atemabhängig, seien zum Ausschluss einer Lungenembolie ein Thorax-CT sowie eine Duplex-Sonographie der Beinvenen rechts durchgeführt worden, wobei die Befunde bezüglich Lungenembolie unauffällig seien und kein Hinweis auf ein Lungeninfiltrat festgestellt worden sei. Neben einer medikamentösen Therapie seien eine intensive Physiotherapie sowie Heublumenwickel erfolgt, wobei sich eine langsame Besserung der Schmerzsymptomatik gezeigt habe (S. 3).
         Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits zweimalig (zuletzt am 2. April 2009 bei erneuten Nacken- und Schulterschmerzen rechtsbetont) auf der Rheumatologie im Universitätsspital G.___ beurteilt worden. Die Beschwerden seien vorwiegend als myofaszial bedingtes cervicovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig ohne Hinweis für eine radikuläre Komponente bei Wirbelsäulenfehlform und Verdacht auf rezidivierend segmentale Dysfunktionen/Blockierungen am cervico-thoracalen Übergang beurteilt worden. Eine konsequente ambulante Physiotherapie habe bisher nicht stattgefunden (S. 3). Eine 50%ige medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 5. bis 17. Oktober 2009, wobei die weitere Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt zu beurteilen sei (Ziff. 1.6).
4.3     Mit Bericht vom 15. Dezember 2009 führte Dr. E.___ aus, durch die am 21. September 2008 vorgenommene Nierentransplantation sei die früher zugesprochene Invalidenrente hinfällig geworden. Nach angemessener postoperativer Erholungszeit habe die Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit per zirka Februar 2009 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit per zirka Mai 2009 erlangt. Im Juni 2009 sei ein erhebliches neues Problem mit der rechten Schulter aufgetreten, das eine Hospitalisation im Stadtspital B.___ vom 20. September bis 2. Oktober 2009 erforderlich gemacht habe. Die Ursachen der Störung seien trotz intensiver Abklärung unklar geblieben, am wahrscheinlichsten erscheine eine Polymyalgie. Seither sei die Arbeitsfähigkeit erneut auf 0 % reduziert worden (Urk. 6/40).
         In einem weiteren Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/45) wiederholte Dr. E.___ die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin ab 20. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6), mit deren Anhalten gerechnet werden müsse (Ziff. 1.4). Die physische Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt. Eine Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich, auch müsse die Beschwerdeführerin in den Haushaltstätigkeiten von ihrer Familie unterstützt werden (Ziff. 1.7).
4.4     Am 14. Februar 2011 erstatteten die Ärzte der Z.___, Universitätsspital A.___, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/54). Das Z.___-Gutachten basiert auf einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. H.___, einer rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. I.___, einer kardiologischen Untersuchung durch PD Dr. med. J.___ und auf einer nephrologischen Untersuchung durch Dr. med. K.___ (S. 2).
         Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse ihrer am 15. Dezember 2010 und 27. Januar 2011 erfolgten gutachterlichen Explorationen der Beschwerdeführerin (S. 2 Mitte). Die Konklusion des Gutachtens wurde im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz am 31. Januar 2011 mit den vorgenannten Ärzten erarbeitet (S. 19 Ziff. 7). Dabei stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.1):
- leichtgradiges endständiges Schulterimpingement rechts
- Status nach Schulterarthroskopie links, Bizeps longus-Tenotomie, Akromioplastik und AC-Resektion sowie subakromialer Bursektomie am 16. Juni 2006 bei ausgeprägtem subacromialem Impingement-Syndrom
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links (Rhomboidei, Trapezius und Levator scapulae)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die bereits bekannten genannt (Ziff. 6.2).
         Bei der internmedizinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zunächst wortlos einen Stapel mit Laboruntersuchungen vom 8. Dezember 2010 aus der Klinik für Nephrologie des G.___ vorgelegt. Hieraus sei ein erhöhtes Kreatinin im Urin hervorgegangen, aber keine Proteinurie. Es sei eine Urinkontrolle veranlasst worden, die keinen behandlungsbedürftigen Befund gezeigt habe. Das Ergebnis der Laboruntersuchungen spreche für eine relativ gute Einstellung bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Ebenso seien weitere Werte im Normbereich gemessen worden (S. 21 oben). Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit etwa einem Jahren seien ihre Hauptbeschwerden die Schulter- und Nackenbeschwerden - ansonsten sei sie beschwerdenfrei. Die Gutachter führten aus, auffällig sei die Adipositas mit einem BMI von 31 gewesen. Die Lungenauskultation sei unauffällig, was für eine sehr gute Einstellung bei aktenanamnestischem Asthma bronchiale spreche. Ferner sei die Narbe im Mittel- und Unterbauchbereich links reizlos gewesen (S. 21 Mitte).
         Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein sehr gutes Operationsresultat nach dem Eingriff vom Juni 2006 wegen subakromialem Impingement festgestellt worden. Die linke Schulter sei frei und undolent beweglich und die Rotatorenmanschettentests seien beidseits schmerzfrei gewesen und hätten eine normale Kraft gezeigt. Es bestünden deutliche Genua vara, die zurzeit aber keine Beschwerden verursachen würden, sowie eine gewisse Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom bei Vorliegen von acht Fibromyalgie-Tenderpoints. Eine Fibromyalgie könne jedoch mangels vorliegenden anamnestischen wie auch klinischen Kriterien nicht diagnostiziert werden (S. 21 unten).
Die Halswirbelsäule sei frei und indolent beweglich, es hätten sich auch keine Irritationszonen gefunden, ein Muskelhartspann liege nicht vor, der Quadrantentest sei negativ ausgefallen, die Brust- und Lendenwirbel zeigten keine relevanten Auffälligkeiten und auch die weiteren Gelenken an den Armen seien unauffällig. Als Hauptbefund, welcher gut mit der Aktenlage korreliere, bestehe eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit drei Wochen eine Kräftigungstherapie durchzuführen. Hierzu merkten die Gutachter an, dass bei derartigen Befunden zunächst gedehnt und erst anschliessend gekräftigt werden sollte (S. 22 oben).
         Da sich aufgrund der Aktenlage, der klinischen Untersuchungsbefunde mit lokal provozierbaren typischen Beschwerden und auch der anamnestischen Angaben aus rheumatologischer Sicht die Verdachtsdiagnose einer Polymyalgie rheumatica, wie sie der behandelnde Hausarzt gestellt habe, nicht bestätigen lasse, empfahlen die Gutachter, die Prednison-Therapie wieder auszuschleichen. Aus rein rheumatologischer Sicht fänden sich derzeit nur mässiggradig ausgebildete muskuläre Dysbalancen als Ursachen für die geklagten Beschwerden, und es könne nur eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, dies aufgrund der symptomatischen muskulären Dysbalancen, weswegen in einer Tätigkeit mit wiederholten Belastungen dieser Körperregionen (wie beispielsweise in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) gelte (S. 22 Mitte).
         Weiter wurde ausgeführt, die Kardiologen hätten in der klinischen Untersuchung keine auffälligen Pathologien erheben können und zusammenfassend habe sich aus kardiologischer Sicht bei atypischen thorakalen Beschwerden ohne objektive Hinweise für eine Koronarinsuffizienz keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 22 unten).
         Die Gutachter erwähnten, bei der nephrologischen Untersuchung sei eine perfekte Transplantatfunktion mit einer normalen Nierenfunktion konstatiert worden, ohne Hinweis auf eine renale Anämie, einen Hyperparathyreoidismus oder Sekundärkomplikationen. Bei Status nach Leichennierentransplantation bestehe eine statistische mittlere Überlebenszeit des Transplantates von zirka zwölf Jahren, wobei die Beschwerdeführerin ein sehr gutes Organ mit aktuell normaler Nierenfunktion erhalten habe, sodass bei ihr wahrscheinlich die renale Prognose noch deutlich besser sein könnte. Dies sei aber abhängig von der weiterhin guten Einstellung des Diabetes mellitus. Somit bestehe aus rein nephrologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (S. 22 f.).
         Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bezogen auf ein 100 %-Pensum (Ziff. 7.2), dies ab November 2009 (Ziff. 7.4). An einer Arbeitsstelle ohne spezifische Belastung der Schultergürtelregion bestehe gesamtmedizinisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.3). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die der behandelnde Hausarzt am 15. Dezember 2009 attestiert habe, könne nicht nachvollzogen werden, da die Diagnose „Verdacht auf eine Polymyalgie“ sich nicht erhärten lasse. Vorherrschend seien die muskuläre Dysbalance, die Dekonditionierung und psychosozialen Faktoren (insulinpflichtige Tochter, IV-berenteter Ehemann), was aber für die Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne (Ziff. 7.4).

5.
5.1     Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der befristeten (1. Mai 2007 bis 30. Juni 2008) ganzen Rente mit der Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 6/27-28) nicht wesentlich verschlechtert hat.
         Es ist diesbezüglich auf das Z.___-Gutachten vom 14. Februar 2011 (Urk. 6/54) abzustellen, welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (vgl. Gesamtbeurteilung S. 19 ff. Ziff. 7). Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 3 ff.). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2     Die vom Hausarzt Dr. E.___ am 15. Dezember 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 20. September 2009 ist hingegen nicht nachvollziehbar. Er begründete diese Arbeitsunfähigkeit insbesondere mit dem seit Juni 2009 bestehendem Problem der rechten Schulter, das eine Hospitalisation (20. September bis 2. Oktober 2009) erforderlicht gemacht habe, und der von ihm gestellten Verdachtsdiagnose einer Polymyalgie, vernachlässigte dabei aber, dass nicht jede gestellte Diagnose per se eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Vielmehr ist entscheidend, welche Auswirkung die Diagnose auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, was der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht gerade nicht ausführlich ausführte. Sodann attestierte Dr. E.___ auch in seinem aktuellsten Bericht vom 20. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne jedoch die angegebene erhebliche Einschränkung der physischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin umfassend und nachvollziehbar darzulegen. Ausserdem nahm er keine Stellung zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Aus dem Z.___-Gutachten geht zudem klar und schlüssig hervor, dass die Verdachtsdiagnose „Polymyalgie“ von den Gutachtern nicht nachvollzogen werden konnte, da diese Diagnose sich in der polydisziplinären Untersuchung nicht erhärten lasse. Aus rein rheumatologischer Sicht wurde von den Gutachern nur eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, dies aufgrund der symptomatischen muskulären Dysbalance. Es bestehe zwar eine gewisse Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie könne jedoch mangels vorliegenden anamnetischen wie auch klinischen Kriterien nicht diagnostiziert werden.
         Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei Tätigkeiten mit wiederholten Belastungen der eingeschränkten Körperregion der Beschwerdeführerin, wie dies bei ihrer zuletzt ausgeübten Arbeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin der Fall gewesen sei, ab November 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % gelte, dies bezogen auf ein 100 %-Pensum. Demnach sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher die spezifische Belastung der Schultergürtelregion wegfalle, zu 100 % arbeitsfähig. Ferner erwähnten die Gutachter zu Recht, dass die vorliegenden psychosozialen Faktoren (insulinpflichtige Tochter, IV-berenteter Ehemann) invaliditätsfremde Gründe darstellen, welche keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 4.4).
         Aus den genannten Gründen kann auf die Einschätzung von Dr. E.___ - im Gegensatz zu jener der Z.___-Gutachter - nicht abgestellt werden, dies umso mehr, als das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3     Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde an, aufgrund der Nierentransplantation nach wie vor unter Schmerzen zu leiden, jedoch geht aus dem Bericht ihres Hausarztes hervor, dass die am 21. September 2008 erfolgte Nierentransplantation erfolgreich war und die Beschwerdeführerin zuerst zu 50 % (per Februar 2009) und dann zu 100 % (per Mai 2009) arbeitsfähig wurde (vgl. Urk. 6/40, Urk. 6/45 Ziff. 1.11). Die erfolgreiche Nierentransplantation wurde sodann auch im Z.___-Gutachten bestätigt, denn bei der nephrologischen Untersuchung konnte eine perfekte Transplantatfunktion mit einer normalen Nierenfunktion konstatiert werden (vgl. vorstehend E. 4.4).
         Trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift und trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1) reichte die Beschwerdeführerin insbesondere keine weiteren Arztzeugnisse oder Berichte ein, sondern liess die Frist zur Stellungnahme (Replik) ungenützt verstreichen. Aus der Beschwerdeschrift beziehungsweise Akten sind folglich keine nicht im Z.___-Gutachten berücksichtigten Beschwerden oder Arztberichte ersichtlich.
         Im Übrigen wurde das Z.___-Gutachten weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem behandelnden Hausarzt bestritten. Ferner ist eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich im Vergleich zur ursprünglichen rentenbegründeten Verfügung sowohl das Nierenleiden der Beschwerdeführerin als auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Z.___-Gutachten aus rheumatologischer Sicht ab November 2009 für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 80 % und für alle behinderungsangepassten Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Im Vergleich zu ihrem Gesundheitszustand im Oktober 2008 ist demnach gesamthaft eine Verbesserung - auch unter Berücksichtigung der geringen Einschränkung betreffend Schultergürtel - ausgewiesen.

6.
6.1     Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 80 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 80 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
6.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 35'153.--.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.4     Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und der Berücksichtigung eines 80-%-Pensums rund Fr. 42'293.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 1.008 x 0.8).
6.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.6     Ein behinderungsbedingten Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologhischer Sicht lediglich im Umfang von 80 % produktiv sein kann, rechtfertigt sodann nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.7     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 35'153.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 42'293.-- ergibt keine Einkommenseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich. Da auch im Haushaltbereich keine relevante Einschränkung ausgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Rente.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___,
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).