Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist verheiratet, Hausfrau und Mutter von drei 1989, 1990 und 1991 geborenen Kindern (vgl. Urk. 11/2 Ziff. 5.4, vgl. 11/14). Im März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2, 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte insbesondere die medizinischen Verhältnisse ab. Dazu holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und eine Aktenbeurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 11/16/3-5). Daraufhin und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. Mai 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 8/26 = 2/1) sowie auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/25 = 2/2; siehe auch Feststellungsblatt vom 10. Dezember 2011 [Urk. 11/16]).
2. Gegen die Verfügungen vom 5. Mai 2011 liess X.___ am 7. Juni 2011 bzw. 1. Juli 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung, Durchführung einer Haushaltabklärung sowie zu neuem Entscheid beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 und Urk. 6). Dabei liess sie insbesondere einen medizinischen Bericht des Universitätsspitals Y.___ vom 28. Dezember 2010 einreichen (Urk. 7/1). Mit Vernehmlassung vom 19. August 2011 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-29]) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf Hilflosenentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie manuelle Medizin, weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht nennenswerte Einschränkungen bestehen würden und die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/1). Zudem sei die Beschwerdeführerin bei keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf Hilfe von Dritten angewiesen, und es sei keine dauernde persönliche Überwachung oder dauernde lebenspraktische Begleitung notwendig, weshalb auch kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 2/2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, sie sei durch ein somatisches beziehungsweise psychisches Leiden beeinträchtigt. Für die Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente beziehungsweise auf Hilflosenentschädigung würden die vorliegenden Arztberichte keine genügende Grundlage darstellen; es bedürfe hierfür zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 6).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 13. April 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/8/1):
- chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea bei Status nach nicht dislozierter Tuberculum majus Abrissfraktur 2006
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskuläre Dysbalance
- Osteochondrose C5/C6, Einengung der Neuroforamina C5/C6 beidseits
- ventrale Spondylose der BWS
- rechtskonvexe Skoliose der LWS
- sekundäre Generalisierung
In ihrer Stellungnahme zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ fest (Urk. 11/8/2), aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % zumutbar. Eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte Dr. A.___ (Urk. 11/8/5-7).
3.1.2 Im Bericht der Dres. med. B.___ und C.___, Universitätsspital Y.___, vom 24. Juni 2010 (Eingangsdatum) wurde nach Abklärungsgesprächen vom 22. März, 13. April und 26. April 2010 als fachgebietsspezifische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 gestellt (Urk. 11/10/1 Ziff. 1.1). Anamnestisch wurde angegeben (Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4), dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin einschleichend nach einem im Jahr 2006 erlittenen, nicht dislozierten Tuberculum majus Abriss begonnen habe. Trotz Physiotherapie und Infiltrationen habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Folge nicht gebessert. Auf Wunsch des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nun eine psychiatrische Abklärung initiiert worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher die Beschwerdeführerin zu den Untersuchungsgesprächen begleitet habe, habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer persistierenden depressiven Stimmungslage, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, pessimistischer Lebenseinstellung, passiven Todeswünschen und stetiger Müdigkeit leide, überdies sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin den Heimweg nicht auf Anhieb finden würde. Zudem habe der Ehemann eine chronische Streitsituation mit einem Nachbarn, welcher die Familie der Beschwerdeführerin häufig bedrohe, was zu verbalen und zum Teil körperlichen Aggressionen seinerseits führe, erwähnt, auf welche die Beschwerdeführerin immer wieder mit Ohnmachtsanfällen reagiere. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis gewünscht, welches darlege, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leide und deshalb nicht belastbar sei.
In ihrem ärztlichen Befund (Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4) gaben die Dres. B.___ und C.___ an, die Beschwerdeführerin spreche gebrochen Deutsch; das Angebot der Gesprächsführung mit Hilfe eines Übersetzers sei jedoch abgelehnt worden. Als Übersetzer habe der Ehemann der Beschwerdeführerin fungiert, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin sehr unterstützend gewirkt habe, im Untersuchungsgespräch sehr beteiligt gewesen sei und ergänzende anamnestische Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch sehr müde, leidend aber kooperativ gewirkt, sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen; es hätten keine Anhaltspunkte für Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen oder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses bestanden. In Bezug auf fragliche Langzeitgedächtnisstörungen erklärten die Dres. B.___ und C.___, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchungssituation nur ungenaue zeitliche Angaben über wichtige Lebensereignisse machen können. Der Gedankengang sei formal leicht verlangsamt, inhaltlich jedoch unauffällig gewesen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin leicht deprimiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein massiv gestörtes Vitalgefühl angegeben und über innere Unruhe, Insuffizienzgefühle sowie über Lust-, Motivations- und Perspektivenlosigkeit geklagt. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter erhöhtem Appetit sowie Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden. Die Dres. B.___ und C.___ hielten sodann fest, die Beschwerdeführerin neige zu sozialem Rückzug, zeige einen deutlichen Abbau der Tagesaktivitäten und sei antriebsarm, wobei keine Anhaltspunkte für Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen würden.
In Bezug auf die Prognose (Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4) erklärten die Dres. B.___ und C.___, dass aufgrund der wenigen Abklärungsgespräche eine Einschätzung nicht möglich und eine genaue Prüfung der Diagnose aufgrund der mangelnden Explorationssituation nur erschwert möglich sei. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin seien eingeschränkt und die Übersetzung sei ausschliesslich durch ihren Ehemann erfolgt, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder bejaht habe, was der Ehemann gefragt habe, wobei kein Übersetzer gewünscht worden sei, da laut Ehepaar Dialekt nicht verfügbar sei. Die Dres. B.___ und C.___ erklärten sodann, es könne keine genaue Beschreibung der relevanten Funktions- und Fähigkeitsstörungen gemacht werden. Die Prüfung der Urteilsbildung, der Selbstwertregulation und der anderen komplexen Ich-Funktionen habe sich ebenfalls sehr schwierig gestaltet. Sodann würden nur wenige persönliche Ressourcen bestehen; die reduzierte Schulbildung, die massiven Spracheinschränkungen sowie die symbiotische Beziehung zum Ehemann würden aufrechterhaltende Faktoren für den Krankheitsverlauf darstellen.
In ihrer Stellungnahme zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit erklärten die Dres. B.___ und C.___, das aktuelle depressive Krankheitsbild lasse eine Tätigkeit (Reinigungsdienst, Urk. 11/10/3 Ziff. 1.6) derzeit nicht zu (bzw. das Ausmass [der verminderten Leistungsfähigkeit] sei nicht beantwortbar; Urk. 11/10/3 Ziff. 1.7 am Ende). In Bezug auf mögliche Eingliederungsmassnahmen empfahlen die Dres. B.___ und C.___ (Urk. 11/10/4 Ziff. 1.8) regelmässige ambulante hausärztliche Gespräche, damit die Beschwerdeführerin Vertrauen in die medizinische Versorgung auf- und ihr körperliches Vermeidungsverhalten (Schonung) abbaue. Unter Fortsetzung der aktuellen Psychopharmaka-Therapie könne die Beschwerdeführerin eine Stimmungsaufhellung und Erhöhung der Motivation für soziale Kontakte erreichen.
3.1.3 Im Bericht der Dres. med. D.___ und E.___, Universitätsspital Y.___, vom 2. Juli 2010 wurden folgende fachgebietsspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/11/6-7):
- chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea links
- Status nach nicht dislozierter Tuberculum majus Abrissfraktur links 2006
- RX Schulter AR/IR 12/2009: rechts unauffällig ohne PHS calcarea, links mit PHS calcarea an den Insertionsstellen der Infraspinatussehne
- Sonographie Schulter 03/2010: Verdacht auf transmurale Supraspinatussehnenruptur links, diskrete Verkalkung, M. Supraspinatus humerusnah
- chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskuläre Dysbalance
- diskrete rechtskonvexe LWS-Skoliose, Rundrücken BWS
- Waddel 4/5 von 02/2010
- RX HWS, BWS und LWS von 12/2009: Degenerative Veränderung HWK 5/6, ventrale Spondylose BWS, LWS ohne degenerative Veränderungen
Anamnestisch erwähnten die Dres. D.___ und E.___ insbesondere eine Überreaktion der Beschwerdeführerin beziehungsweise eine theatralische Phase mit angeblicher intermittierender Blindheit bei der KSA-Ausmessung (Urk. 11/11/7). In ihrem Ärztlichen Befund hielten die Dres. D.___ und E.___ sodann fest (Urk. 11/11/8 am Anfang), die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der chronischen Schulterschmerzen links und den chronischen Rückenschmerzen sowie diffusen myalgischen Beschwerden eingeschränkt; empfohlen werde - aufgrund der allgemeinen Dekonditionierung sowie im Rahmen der chronischen Rückenschmerzen - eine allgemeine aktivierende Therapie inklusive Medizinischer Trainingstherapie (MTT) in physiotherapeutischer Begleitung, was der anwesende Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe.
In ihrer Stellungnahme zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hielten die Dres. D.___ und E.___ fest (Urk. 11/11/8-9 Ziff. 1.7), aktuell bestehe eine körperliche Limitierung durch chronische Rücken- und Schulterschmerzen, insbesondere bei Über-Kopf-Arbeiten. Dagegen scheine nach Rekonditionierung und stabilisierendem Kraftaufbau lumbal eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ohne repetitive Belastungen und ohne Über-Kopf-Arbeiten mit der linken Schulter wahrscheinlich. Unter etablierter Behandlung könne sodann mit einer Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit gerechnet werden (vgl. ergänzende Fragen auf längere Sicht im Haushalts- und Erwerbsbereich, Urk. 11/11/6 lit. b).
3.1.4 Im Radiologischen Befund der MR-Arthrographie der linken Schulter vom 9. Juli 2010 wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne, eine AC-Gelenksarthrose, subacromiale Osteophyten (klinisch Impingement-Symptomatik?) und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie der Subscapularissehne (Oberrand) festgehalten (Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Y.___, Urk. 11/12 am Ende).
3.1.5 In ihrem letzten Bericht (vom 9. Dezember 2010, Urk. 11/15) hielt Dr. A.___ neu aufgetretene Lumbalgien/Lumboischialgien fest. Radiologisch fänden sich Diskushernien an den zwei distalen/lumbalen Segmenten. Neben dem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich der Schultern und zervikal würden jetzt die Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien im Vordergrund stehen, die eindeutig auf die erwähnten radiologischen Veränderungen zurückgeführt werden könnten. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin mit ihrem reduzierten Haushalt überfordert und benötige Hilfe für rückenbelastende Arbeiten. Der Invaliditätsgrad als Hausfrau mit adaptierter Tätigkeit ohne Belastung der oberen und unteren Extremitäten, insbesondere des Rückens, betrage 50 %.
3.1.6 Im radiologischen Befund des Departements Medizinische Radiologie / Neuroradiologie, Y.___, vom 28. Dezember 2010, welchen die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren neu einreichte, wurde insbesondere eine angedeutete ossäre Destruktion am rechten Ohr bei klinisch bekanntem Cholesteatom festgehalten (CT Felsenbein, Urk. 7/1; vgl. auch früheres CT des Felsenbeins vom 13. Dezember 2005 [Urk. 11/1/9]).
3.1.7 In seiner Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2011 erklärte der RAD-Arzt Dr. Z.___, dass der psychiatrische Bericht der Dres. B.___ und C.___ nur eine leichte depressive Verstimmung im Affekt beschreibe, weshalb die in diesem Bericht festgehaltene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/16/5). In Bezug auf die rheumatologische Untersuchung gab der RAD-Arzt an, diese habe keine relevanten funktionellen Einschränkungen gezeigt und erfahrungsgemäss werde eine Läsion an einer Sehne durch Mechanismen der Rotatorenmanschette kompensiert. Zusammenfassend hielt er fest, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden vorliege, da eine leichte depressive Verstimmung nicht relevant und überwindbar sei, zudem sei die Genese der depressiven Verstimmung in psychosozialen Umständen zu suchen (Schulterschmerzen, Streit mit einem Nachbarn sowie Beeinflussung durch den Ehemann). Aus somatischer Sicht lägen als konkrete harte Fakten nur eine Ruptur der Supraspinatussehne links sowie leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor. Funktionell-rheumatologisch würden keine nennenswerten Einschränkungen der Schulterfunktion links bestehen, dafür aber gemäss dem Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 2. Juli 2010 ein Hang zu Aggravation. Die nicht dislozierte Abrissfraktur des linken Tuberculum majus von 2006 sei medizinisch heute als nicht mehr vorhanden anzusehen. Auch aus somatischer Sicht könne trotz der Sehnenruptur keine wirkliche funktionelle Einschränkung attestiert werden, da in der rheumatologischen Untersuchung diesbezüglich keine nennenswerten Defizite gefunden worden seien. Daher sei die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu betrachten. Demzufolge seien trotz Verweigerung von therapeutischen konservativen Massnahmen zur Verbesserung des Zustands schadenmindernde Massnahmen nicht indiziert.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin liegen divergierende medizinische Stellungnahmen vor. Indes ist vor allem die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 11/16/3-5), auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt (vgl. Urk. 10), nachvollziehbar. Diese Beurteilung berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet und ist schlüssig und widerspruchsfrei begründet.
3.2.2 In psychischer Hinsicht besteht nach RAD-Arzt Dr. Z.___ eine überwindbare leichte depressive Verstimmung mit voller Arbeitsfähigkeit als Hausfrau, wogegen die Beschwerdeführerin geltend macht, die von RAD-Arzt Dr. Z.___ angegebene Diagnose weiche von der Diagnose der untersuchenden Ärzte Dres. B.___ und C.___ vom 24. Juni 2010 ab, welche Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (gemäss ICD-10 F32.11, vgl. Urk. 11/10/1 Ziff. 1.1) festgehalten hätten (vgl. Urk. 6 S. 6). Gemäss ICD-10 hat eine Person, welche an einer leichten depressiven Episode leidet, Schwierigkeiten, ihre normale Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, sie gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht auf (ICD-10 F32.0; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142), wogegen eine Person mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (ICD-10 F32.1; a.a.O. S. 142). Vorliegend ist in Bezug auf die Schwere der depressiven Beschwerden festzustellen, dass die im März und April 2010 untersuchenden Dres. B.___ und C.___ unter anderem die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehemann angegebenen Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4) und passiven Todeswünsche verneinten (keine Eigengefährdung; vgl. Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4) und festhielten, die Beschwerdeführerin sei im Affekt (nur) leicht deprimiert (vgl. Urk. 11/10/2 Ziff. 1.4). Sodann beendeten die Dres. B.___ und C.___ ihre fachärztlich psychiatrische Behandlung am 26. April 2010, unter Empfehlung von vertrauensbildenden hausärztlichen Gesprächen (vgl. Urk. 11/10 Ziff. 1.2 und 1.8) sowie unter Hinweis auf den Krankheitsverlauf aufrechterhaltende psychosoziale Faktoren (insbesondere reduzierte Schulbildung, massive Spracheinschränkungen, symbiotische Beziehung zum Ehemann, Streit mit einem Nachbarn). Vor diesem Hintergrund und da psychosoziale Faktoren im Rahmen der Leistungen der Invalidenversicherungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3 hievor), ist die von RAD-Arzt Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden zu bejahen.
3.2.3 Auch in Bezug auf die somatischen Beschwerden sind gestützt auf die RAD-ärztliche Beurteilung wesentliche Einschränkungen zu verneinen. Zudem gingen auch die Dres. D.___ und E.___ - nach Rekonditionierung und stabilisierendem lumbalem Kraftaufbau - von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ohne repetitive Belastungen und ohne Über-Kopf-Arbeiten mit der linken Schulter aus (vgl. Urk. 11/11/8-9 Ziff. 1.7) und erwarteten unter etablierter Behandlung eine Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit (vgl. Urk. 11/11/6 lit. b). In Bezug auf körperliche schwere Haushaltarbeiten ist auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, in Bezug auf etwaige Einschränkungen im Bereich körperlich schwerer Arbeiten, repetitiver Belastungen oder Überkopfarbeiten mit der linken Schulter (vgl. Urk. 11/11/8-9 Ziff. 1.7; 11/11/6 lit. a) ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen.
Betreffend die - insbesondere in Bezug auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht - anderslautende letzte Stellungnahme von Dr. A.___ (vom 9. Dezember 2010), in welcher neu aufgetretene Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien angegeben wurden (vgl. Urk. 11/15) - auf welche Stellungnahme die Beschwerdeführerin unter anderem hinweist (Urk. 6 S. 4-5) - ist zu bemerken, dass sowohl die Dres. D.___ und E.___ (vgl. Urk. 11/11/7) als auch RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 11/16/5) ein Panvertebralsyndrom - bei welchem Zustand Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule von der Hals- über Brust- bis zur Lendenwirbelsäule bestehen - bei ihrer Beurteilung (bereits) berücksichtigten. Zudem darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3a/cc), weshalb nicht auf die Beurteilung der behandelnden Dr. A.___ abzustellen ist, welche nebenbei bemerkt, nicht (nur) zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm (vgl. Urk. 11/8/2), sondern sich zum Invaliditätsgrad äusserte (vgl. Invaliditätsgrad 50 %, Urk. 11/15).
In Bezug auf den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten radiologischen Befund vom 28. Dezember 2010 (betreffend das Bestehen eines Cholesteatoms rechts; Urk. 7/1) ist schliesslich festzustellen, dass vorliegend - weder die behandelnden Ärzten des Y.___ noch die behandelnde Dr. A.___ - entsprechende Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit stellten, und dass auch beschwerdeweise (vgl. Urk. 6 S. 5) diesbezüglich keinerlei Einschränkungen angegeben wurden (siehe auch 11/2, 11/3).
Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten und sind - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6 S. 2 und 6) - von weiteren Abklärungen (medizinische Abklärung bzw. Haushaltabklärung) keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
3.3 Demzufolge ist von einer - in psychischer Hinsicht - vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau auszugehen. In physischer Hinsicht ist sodann in Bezug auf etwaige Einschränkungen im Bereich körperlich schwerer Haushaltarbeiten (vgl. Urk. 11/11/8-9 Ziff. 1.7; 11/11/6 lit. a) auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen. In Bezug auf die ebenfalls geltend gemachte Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/3/4-6) ist schliesslich festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. etwa Stellungnahme von Dr. A.___, Urk. 11/8/5-8) die Beschwerdeführerin nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf oder zu Hause dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
4. Zusammengefasst bestehen mangels ausgewiesener iv-relevanter gesundheitlicher Einschränkungen kein Rentenanspruch und kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der gegen diese erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).