Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ war von 1992 bis August 2001 als Serviceangestellte bei Y.___ angestellt. Ab 1. November 2002 erhielt sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) ausbezahlt. Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab die Versicherte am 15. August 2007 an, seit 2006 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte vom Z.___ begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2008; Urk. 9/ 45). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2008 stellte sie der Versicherten, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %, die Einstellung ihrer Invalidenrente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. November 2008 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2010 ab (Urk. 9/68). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2010 bestätigt (Urk. 9/73).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte der Vertreter der Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin massiv verschlechtert habe (Urk. 9/69). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Februar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/84) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Mai 2011 fest (Urk. 9/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Juni 2011 Beschwerde mit den Anträgen, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen, eventualiter sei der Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 22. September 2011 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 13); die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine relevanten neuen Befunde im neurologischen oder psychiatrischen Fachbereich vorliegen würden, so dass nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden könne (Urk. 2). Der neuropsychologische Bericht vom 26. November 2008 sei im Rahmen der Verfahren vor dem hiesigen Gericht sowie dem Bundesgericht bereits gewürdigt worden. Verglichen mit der damaligen Situation ergebe sich aus dem neusten Bericht vom 28. Januar 2011 keine Verschlechterung der Situation (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 28. Januar 2011, sowie jenem von Dr. med. E.___, leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Spitalfacharzt an der D.___ klar eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergebe (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2008, welche durch das hiesige Gericht sowie das Bundesgericht bestätigt worden ist. In medizinischer Sicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 15. Mai 2008 (Urk. 9/45). Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dabei mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei MRI am 31.01.2005 gesicherter mediolateraler bis praeforaminaler Diskushernie L4/5 mit Kompromittierung der Nervenwurzel L4, Diskusprotrusion der Bandscheibe L5/S1 mit partieller Impression der linken Nervenwurzel, aktuell klinisch allenfalls residuale Symptomatik ohne Beeinträchtigung der Motorik und mit rumpfmuskulärem Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung, Adipositas (BMI 37 kg/m2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine blande Genua valga ohne funktionelle Relevanz, eine Alkoholkrankheit, eine beginnende COPD (Raucherlunge), eine Adipositas permagna, einen anamnestischen Diabetes mellitus Typ 2b, bisher ohne Komplikation, eine gut eingestellte arterielle Hypertonie, einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose linker Unterschenkel mit Lungenembolie 2002, einen Zustand nach Cholezystektomie, eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Panikstörung mit Agoraphobie, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F40.01) und einen gestörten Tag-/Nachtrhythmus (ICD-10 F51.2; Urk. 9/45 S. 12). Zusammenfassend hielten sie weiter fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, das bedeute im Wesentlichen wirbelsäulengerechten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht arbeitsfähig sei. Ein Arbeitsplatz, welcher zum Alkoholkonsum animiere, sei zu meiden. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine leichte, wechselbelastende Arbeit handeln. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dauerhaft auf 10 Kilogramm limitiert. Repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien zu meiden, ebenso sollte eine Arbeitsplatzdisposition in nasskalter, freier Witterung und unter Zugluftbedingungen vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sei voll arbeits-, aufgrund der Wirbelsäulenpathologie aber nur zu 80 % leistungsfähig (Urk. 11/45 S. 17).
2.4
2.4.1 Am 24. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ neuropsychologisch untersucht. Dem Bericht vom 26. November 2008 ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin sehr konzentriert gewesen sei und sie sich um eine möglichst gute Leistung bemüht habe. Es bestünden keine Hinweise auf Aggravation. Milieu- und ausbildungsentsprechend bestehe eine verzögerte Auffassungsgabe. Zusammenfassend ergebe die Untersuchung deutliche kognitive Einschränkungen mit sprachlich-auditiv betonter Lern- und Abrufschwäche (partielles anterograd amnestisches Syndrom), Konzentrationsstörung mit Verlangsamung und verminderter Fehlerkontrolle, vermindertem konzeptuellem Denken und eingeschränkter kognitiver Flexibilität. Stimmungsmässig imponiere die Patientin als ängstlich-depressiv. Die Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf eine Minderfunktion bifrontotemporaler Hirnareale, mehr linkshemisphärisch ausgeprägt. Diagnostisch seien sie vereinbar mit einer metabolisch-toxischen Encephalopathie, akzentuiert durch eine vorbestehende leichte Minderbegabung und die depressive Stimmungslage. Es bestehe kein dementielles Zustandsbild. Die neuropsychologischen Einbussen seien als mittelschwer bis schwer einzustufen. Die Patientin sei in ihrem angestammten Beruf als Serviceangestellte oder einer anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Einschränkend wirke sich insbesondere die hohe Fehleranfälligkeit, die durch die schwere Gedächtniseinbusse (mit fehlerhafter Speicherung und Erinnerung von Informationen) noch verstärkt werde. Arbeiten seien daher ausschliesslich unter Supervision möglich. Allenfalls sei eine Arbeit in geschütztem Rahmen zu diskutieren (Urk. 9/68 S. 9).
2.4.2 Dr. E.___ und Dr. C.___ von der D.___ wo die Beschwerdeführerin vom 12. bis 30. Mai 2010 hospitalisiert gewesen war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 27. Juni 2010 die folgenden Diagnosen: Hüft-TP rechts am 5. Mai 2010 bei Femurkopfnekrose Stadium III nach ARCO; Coxarthrose links bei Femurkopfnekrose Stadium II nach ARCO; lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei rechtsseitiger, mediolateraler, präforaminaler Diskushernie L4/5 rechts (MRI 31. Januar 2005), Protrusion Bandscheibe L5/S1, gelegentliches Einsinken des linken (!) Beines; mittelschwere Depression bei psychosozialer Belastungssituation, Tod des Sohnes, Arbeitsstellenverlust, Angstzuständen; metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, diätetisch eingestellt, Adipositas, kombinierte Dyslipidämie sowie Status nach tiefer Beinvenenthrombose links mit Lungenembolie Juli 2002. Die Beschwerdeführerin sei an Unterarmgehstöcken klinikmobil gewesen, das Treppensteigen sei knapp über ein Stockwerk gelungen. Die klinisch-radiologische Kontrolle erfolge in 6 bis 12 Wochen (Urk. 9/78).
2.4.3 Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ hielten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2011 fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Untersuchung im November 2008 einer Hüftoperation habe unterziehen müssen und deshalb noch Schmerzen beim Sitzen habe. Sie gehe kaum mehr ausser Haus, nur einmal wöchentlich mit dem Auto zum Grab ihres 1995 verstorbenen Sohnes. Ihr Partner gebe weiter an, dass sie seit der letzten Untersuchung vergesslicher geworden sei und kaum mehr von sich aus Hausarbeiten übernehme. Verglichen mit den Befunden vom 24. November 2008 zeige sich weder eine Änderung des Ausfallsmusters noch der Schwere der neuropsychologischen Symptome. Anamnestisch habe sich jedoch die Depression mit sozialem Rückzug verstärkt (Urk. 9/81).
2.5 Verglichen mit der Situation per 4. November 2008 leidet die Beschwerdeführerin neu an beidseitigen Hüftbeschwerden und musste sich einer Operation an der rechten Hüfte unterziehen. Auch wenn dies aus Sicht der heutigen medizinischen Versorgung nicht zwingend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen muss, sind diesbezüglich doch die nötigen Abklärungen zu treffen. So ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 27. Juni 2010 eine eingeschränkte Mobilität und es ist zu vermuten, dass die Regeneration durch die lumbalen Beschwerden, die Adipositas sowie das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin erschwert sein dürfte. Weiter ist dem Bericht von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ vom 28. November 2011 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in sitzender Position noch über Beschwerden klage, was sich auf die ohnehin schon eingeschränkte Arbeitsfähigkeit weiter auswirken könnte.
Auch in psychiatrischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu vermuten. So gehen Dr. E.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2010 von einer mittelschweren Depression aus und auch Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ halten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2011 fest, dass sich die Depression mit sozialem Rückzug verstärkt habe. Diese Hinweise in den Akten geben Anlass, den medizinischen Sachverhalt auch durch eine psychiatrische Fachperson abklären zu lassen.
Auch wenn der neuropsychologische Bericht vom 24. November 2008 nach der dannzumal angefochtenen Verfügung vom 4. November 2008 ergangen ist, ist er im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2010 aufgeführt. Dabei erfolgte jedoch nicht eine abschliessende Würdigung der neuropsychologischen Ergebnisse, sondern es wurde lediglich dargelegt, aus welches Gründen in der Zeit nach der polydisziplinären Abklärung im April 2008 bis zum Erlass der Verfügung auf eine neuropsychologische Abklärung habe verzichtet werden können. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens argumentiert, die Situation habe sich aus neuropsychologischer Sicht seit der Verfügung vom 4. November 2008 nicht verändert, kann ihr nicht zugestimmt werden. Zwar ist seit dem 24. November 2008 keine erhebliche Änderung eingetreten, die diesbezüglichen Ergebnisse wurden aber im Rahmen des Urteils vom 30. März 2010 nicht abschliessend gewürdigt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dass neuropsychologische Untersuchungen immer auch von der Leistungsbereitschaft einer Person abhängig sind, ist einzuwenden, dass diese zumindest im Bericht vom 24. November 2008 als gut beurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund können die festgestellten mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Einbussen nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben.
3. Insgesamt erscheint die polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin zur abschliessenden Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit unumgänglich. Das einzuholende Gutachten sollte sich dabei auch zu den neuropsychologischen Ergebnissen von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ äussern; ob dazu eine erneute neuropsychologische Abklärung nötig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.
Abgesehen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile 61 Jahre alt ist und bereits die für das Z.___-Gutachten vom 15. Mai 2008 verantwortlichen Fachärzte relativ hohe Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz definiert haben. Gestützt auf die Ergebnisse des einzuholenden Gutachtens wird dabei rechtsprechungsgemäss zu prüfen sein, ob die verbleibende Restleistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch realisiert werden kann oder nicht (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Honorarnote vom 13. Dezember 2012 (Urk. 19) festzusetzen ist. Für das vorliegende Verfahren wird ein Aufwand von 9.85 Stunden geltend gemacht, welcher praxisgemäss mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen ist, was zu einem Zwischentotal von Fr. 1970.-- führt. Nach Berücksichtigung einer Barauslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von auf Fr. 2'191.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'191.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).