IV.2011.00646
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, ungelernte Hilfsarbeiterin, arbeitete vom 18. August 1986 bis am 31. Januar 2011 in unterschiedlichen Pensen - zuletzt ab September 2005 in einem Pensum von 80 %, effektiv ab dem 3. Juni 2009 40 %, und ab dem 1. Oktober 2010 in einem Pensum von 50 % - als Küchenmitarbeiterin bei der Stadt '___', Bereich Alter und Pflege, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 31. Januar 2011 war (Arbeitgeberfragebogen vom 18. März 2011, Urk. 7/22). Ab dem 10. September 2009 wurde ihr durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Küchenmitarbeiterin attestiert (Zeugnis von Dr. Y.___ vom 8. September 2010, Urk. 7/1/1; Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Februar 2011, Urk. 7/17/5). Am 9. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit ca. dem 20. Lebensjahr vorhandenen Migräne, Schmerzen, einer Arthrose sowie einer verstärkt ab Mai 2009 bestehenden Depression zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzüge; Urk. 7/9, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15-16) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/11; Urk. 7/14; Urk. 7/17) ein. Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 7/21). Nachdem die IV-Stelle zusätzlich einen Arbeitgeberbericht eingeholt hatte (Urk. 7/22), erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/25) Einwand. Am 16. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2011 liess die Versicherte durch den Patronato INCA, Zürich, mit Eingabe vom 8. Juni 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine halbe Invalidenrente ab Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. August 2011 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2012, Urk. 9) teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2012 mit, dass sie seit Anfang des Jahres 2005 gerne zu 100 % arbeitstätig gewesen wäre, das Pensum jedoch zu Beginn jenes Jahres aus betriebsinternen Gründen auf 80 % reduziert worden sei (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, '___', hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- depressive Entwicklung;
- einfache Migränekopfschmerzen;
- Verdacht auf Migräneschwindel.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ Magen-Darm-Probleme an. Die Beschwerdeführerin sei leicht übergewichtig und habe eine depressive Grundstimmung. Es sei eine leichte Ptose rechts ohne Anisokorie vorhanden (Urk. 7/11/5). Aufgrund der Migränekopfschmerzen bestehe keine signifikante Leistungseinschränkung. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus dem psychischen Zustandsbild. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei ungewiss (Urk. 7/11/6).
2.2 In seinem Bericht vom 21. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte med. pract. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- Depression, seit Jahren bestehend;
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom;
- Heberden-Arthrosen beidseits.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine seit ca. dem Jahr 1990 bestehende Migräne mit Aura sowie eine substituierte Hypothyreose an (Urk. 7/14/1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden in körperlicher Hinsicht Einschränkungen infolge der Rückenschmerzen und der Heberden-Arthrosen und in psychischer Hinsicht infolge der Depression. Diese Einschränkungen wirkten sich durch Müdigkeit sowie eine verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, wenn auch mit verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 7/14/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/14/3). Rein stehende Tätigkeiten seien nur noch in einem Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag, das Steigen auf Leitern bzw. Gerüste sei überhaupt nicht mehr zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 7/14/4).
2.3 Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, gemäss ICD-10 F33.1, bestehend seit Kindheit;
- Traumafolgestörung DESNOS (Desease of extreme Stress not otherwise spezified), bestehend zumindest seit dem 26. Mai 2009, bei:
- Verdingkind-Anamnese;
- wiederholter Erfahrung von psychischer, körperlicher und sexueller Gewalt;
- ausbeuterischer Ehebeziehung und Scheidung;
- Migräne gemäss ICD-10 G43;
- chronische Schmerzen in beiden Händen und im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine, bestehend seit ca. 20 Jahren;
- Schwindel (fraglich Migräne-assoziierter Schwindel).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Y.___ keine (Urk. 7/17/2). Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronifizierende depressive Störung mittel- bis schwergradigen Ausmasses auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung bei langjähriger Traumatisierung durch Misshandlung, Trennung und Verluste vor. Die psychosozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien eingeschränkt, da sie aufgrund der Traumafolgestörung ein gestörtes Vertrauen in Bezugspersonen habe und sich daher wenig auf stützende und hilfreiche Personen verlassen könne, sich stattdessen zurückziehe sowie an Verlorenheit und Isolation leide. Die Möglichkeit, sich in der Arbeit als fähige und kompetente Person zu erleben, habe der Beschwerdeführerin lange geholfen, ein Gleichgewicht zu halten zwischen Belastungen, Entbehrungen und Entwertungen auf der einen Seite und dem Stolz, das alles zu schaffen und ihre Familie durchzubringen auf der anderen Seite. Dieses fragile Gleichgewicht könne indes nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es bestünden eine ausgeprägte depressive Störung, posttraumatische Symptome sowie körperliche Symptome, die insgesamt die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich und voraussichtlich dauerhaft einschränkten. Längerdauernd sei nur eine angepasste Tätigkeit - ohne Zeitdruck, mit freiem Zeitmanagement - in einem Pensum von 50 % möglich (Urk. 7/17/4). In der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen infolge von Verlangsamung, Vergesslichkeit, subjektiver Konfusion und subjektiven Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, Antriebsstörung, deprimierter Stimmung, innerer Anspannung, Unruhe, Nervosität, Reizbarkeit, aufbrausendem Verhalten, Schmerzen und Schwindel. Durch die genannten Krankheitssymptome seien die folgenden Fähigkeiten eingeschränkt: Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die bisherige Tätigkeit wäre halbtags noch zumutbar, wobei wegen Verlangsamung eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Die angepasste Tätigkeit umfasse ein Pensum von 50 %. Konkret werde die Beschwerdeführerin bei einem Verwandten allein in einem Arbeitsraum arbeiten, wo sie in eigener Zeitregie frische Pasta zubereite, auch mal etwas auf Vorrat machen und einfrieren könne, wenn es ihr gut gehe, und mal weniger arbeiten kann, wenn sie starke Beschwerden habe. Die Aufteilung der Aufgaben durch die vorgesetzte Person und die Beschränkung des Arbeitspensums auf Halbtage hätten zwar zumindest eine Funktionsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz in einem 50%igen Pensum ermöglicht. Die Beschwerdeführerin sei jedoch dem Zeitdruck und der Zusammenarbeit im Team zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne aber nicht mehr gerechnet werden (Urk. 7/17/5). Im Haushalt beschreibe die Beschwerdeführerin eine Vernachlässigung der Haushaltsarbeiten im Vergleich zu früher, sie bewältige den Haushalt mit Mühe (Urk. 7/17/4). Das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien durch die Depression und DESNOS, das Auffassungsvermögen durch Migräne und Schwindel sowie die Belastbarkeit durch Depression, DESNOS und Migräne eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit mindestens dem 26. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin versuche, nun an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck in einem Pensum von 50 % zu arbeiten (Urk. 7/17/7).
2.4 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 darauf hin, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht werde eindeutig eine erste depressive Störung im Kontext mit der Scheidung festgehalten, sei also psychosozial bedingt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass auch die letzte und angeblich bis aktuell anhaltende depressive Störung in Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Belastung bestehe. Eine komorbide Störung sei nicht ausgewiesen worden (Urk. 7/19/3).
3.
3.1 Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu. Zwar erhellt, dass sie an mehreren gesundheitlichen Problemen leidet. Wie weit sie in ihrer verbleibenden Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen.
3.1.1 Dr. Z.___ führte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihr psychisches Zustandsbild zurück, welches er als depressive Entwicklung diagnostizierte. Die Migränekopfschmerzen verursachten keine signifikante Leistungseinschränkung. Zu Beginn und Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten äusserte sich Dr. Z.___ nicht (vgl. E. 2.1). Da er kein psychiatrischer Facharzt ist, könnte auf seine Einschätzung der psychisch bedingten verbleibenden Arbeitsfähigkeit jedoch von vornherein nicht abgestellt werden.
3.1.2 Dr. A.___ sah die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Depression, ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom und Heberden-Arthrosen beidseits eingeschränkt (vgl. E. 2.2). Dr. A.___ ist ebenfalls kein psychiatrischer Facharzt, womit seine diesbezügliche Diagnose - Depression - keine genügende Grundlage darstellt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er als in einem Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag möglich, den zumutbaren Umfang der bisherigen Tätigkeit quantifizierte Dr. A.___ indessen nicht näher (vgl. E. 2.2). Auch zum Beginn und dem Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machte er keine Aussagen.
3.1.3 Die Psychiaterin Dr. Y.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht durch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, sowie eine Traumafolgestörung DESNOS eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 10. September 2009 bis auf Weiteres psychiatrisch und somatisch bedingt bloss zu 50 % zumutbar, längerdauernd sei nur eine leidensangepasste 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (vgl. E. 2.3). Insoweit sich Dr. Y.___ zu den Auswirkungen von Migräne, chronischen Schmerzen und Schwindel auf die Arbeitsfähigkeit äussert, ist freilich darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ keine Fachärztin für somatische Leiden, sondern Psychiaterin ist. Zudem stützen sich ihre Aussagen zumindest teilweise offensichtlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, so insbesondere in Bezug auf die zumutbare leidensangepasste Tätigkeit, welche gerade der gegenwärtig bei einem Verwandten ausgeübten entspricht (vgl. Urk. 7/17/4), und auf die noch möglichen Haushaltsarbeiten, bei welchen Dr. Y.___ ausdrücklich auf die Angaben der Beschwerdeführerin verweist. Da Dr. Y.___ in einer hausarztähnlichen Stellung zu der Beschwerdeführerin steht (vgl. Urk. 7/4/5; Urk. 7/17/2), ist demgemäss zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.2 Auf die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes (vgl. E. 2.4) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, weil er die Beschwerdeführerin nie selber untersucht hat und seine Einschätzung eine blosse Mutmassung aufgrund der Akten darstellt. Zudem ist der RAD-Arzt zwar Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht aber Facharzt für somatische Leiden.
3.3 Die vorhandenen medizinischen Berichte lassen demgemäss keine verbindliche Feststellung über die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht abzuklären ist.
3.4 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne dieser Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4. Zur Invaliditätsbemessung sei noch folgendes vermerkt: Hinsichtlich des Arbeitspensums im Gesundheitsfalle gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bis Jahresanfang 2005 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, dieses Pensum dann jedoch aus betriebsinternen Gründen auf 80 % reduziert worden sei, während sie gerne weiterhin in einem 100%igen Pensum gearbeitet hätte (Urk. 11). Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts '___' vom 6. Dezember 2005 stellte bei der Festsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge jedoch auf ein nur 80%iges Arbeitspensum ab, ein höheres Pensum würde gemäss dem Scheidungsurteil zu einer proportionalen Verringerung der Unterhaltsbeitragshöhe führen (vgl. Urk. 7/3/3). Entsprechend hätte sich ein höheres als ein 80%iges Pensum für die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit wirtschaftlich nicht gelohnt. Ein höheres als ein Arbeitspensum von 80 % im Gesundheitsfalle ist daher vorliegend nicht glaubhaft, mithin ist das Valideneinkommen nach dem bisherigen Einkommen in einem 80 %-Pensum zu bemessen.
Damit stellt sich freilich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. Alleinstehende Versicherte wie die Beschwerdeführerin werden bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % aus freien Stücken jedoch nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Vielmehr bedarf es hierfür gewisser Anhaltspunkte wie explizite Haushalts- und Betreuungsaktivitäten oder Ausübung einer künstlerischen oder gemeinnützigen Tätigkeit in der zur Verfügung stehenden freien Zeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 898/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.3.2). Eine solche Aufgabe lässt sich vorliegend aber weder den Akten entnehmen noch wird sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Folglich wird die Invalidität nach den Grundsätzen für (vollzeitlich) Erwerbstätige - wie sie in E. 1.3 dargelegt sind - zu bemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 898/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.3.2).
5.
5.1 Nach ständiger Rechtssprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil U 199/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
5.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und je einer Kopie von Urk. 12/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).