Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/7/34, Urk. 8/7/14) bei der Y.___ AG, Z.___, tätig, als er am 9. April 2003 an seinem Arbeitsplatz von einer Leiter stürzte (Urk. 8/7/34) und sich dabei eine Fraktur des rechten Talus zuzog (Urk. 8/7/27). Am 17. Mai 2004 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 8/2 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 8/8-9, Urk. 8/11, Urk. 8/13) ein, zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Akten zum Unfall vom 9. April 2003 (Urk. 8/7/1-34, Urk. 8/10/1-14, Urk. 8/12/1-5, Urk. 8/18/1-18) bei und verneinte mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/23) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.2 Der Versicherte war bei der A.___ GmbH, B.___, als Bauarbeiter tätig, als er am 3. Juni 2008 erneut von einer Leiter stürzte (Urk. 8/50/29) und in der Folge unter Rückenschmerzen litt (Urk. 8/50/23). Am 20. April 2010 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente; Urk. 8/27/1 oben) an. Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/33) bei, holte bei der C.___ AG, D.___, und bei der E.___ GmbH, F.___, je einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/37-38), bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia, Zürich, einen Bericht (Urk. 8/31), bei der SUVA Akten zum Unfall vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/50/1-29) sowie bei behandelnden Ärzten des Versicherten Arztberichte (Urk. 8/34-35, Urk. 8/36/1-23) ein und liess den Versicherten polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 6. Dezember 2010; Urk. 8/51/1-38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/54-55, Urk. 8/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/73 = Urk. 2) einen Rentenanspruch und einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Umschulung (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2011 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, geeignete Abklärungen für eine Umschulung zu treffen und diese zu finanzieren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Versicherten am 12. September 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer vor Entritt des Gesundheitsschadens ein unregelmässiges Einkommen erzielt habe, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne zurückzugreifen sei, und dass dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb ein Rentenanspruch und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufliche Umschulung zu verneinen seien.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass das Valideneinkommen nicht anhand von Tabellenlöhnen sondern anhand des von ihm in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 bei der C.___ AG tatsächlich erzielten Verdienstes zu bemessen sei (Urk. 1 S. 4). Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 %, weshalb ein Anspruch auf Umschuldung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).
1.3 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.4 Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung von beruflichen Umschulungsmassnahmen und nicht die Ausrichtung einer Rente. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst daher nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) vielmehr unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008, E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 110 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf unter anderem AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des EVG I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004, E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O. S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des EVG I 527/00 vom 30. April 2001).
2.3 Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht vorzunehmen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. E. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber weder, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen (Urteil des EVG I 73/04 vom 30. September 2004, E. 4 und I 588/04 vom 31. Januar 2005, E. 4.2 je mit Hinweisen), noch sonst wie prinzipiell je nach Vorhandensein einer Berufsausbildung zu differenzieren. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 E. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, das heisst seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (ZAK 1991 S. 179 f. E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG und insbesondere die dafür vorausgesetzte gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 %.
3.2 Med. pract. G.___, Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. April 2010 einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit chronischen Kopf- und Rückenschmerzen, einen Hydrocephalus internus bei Stenosierung des Aquäduktes im mittleren Drittel, einen Verdacht auf eine Mastoiditis und eine leichte chronische Pansinusitis (Urk. 8/35/5). Auf Grund der Lokalisation der Kopfschmerzen und des Schmerzcharakters handle es sich am ehesten um Kopfschmerzen vom Spannungstyp, deren Chronifizierung wie auch der therapieresistenten Rückenschmerzen auf eine somatoforme Schmerzstörung hindeuteten (Urk. 8/35/6).
3.3 Am 26. April 2010 diagnostizierte PD Dr. med. H.___, FMH Neurologie, chronifizierte zervikogene Kopfschmerzen, Zervikalgien und Lumbalgien sowie eine chronische Stand- und Gangataxie. Die wahrscheinlich seit der Kindheit bestehende Gangunsicherheit werde wahrscheinlich durch eine Kleinhirnatrophie und triventrikuläre Erweiterung verursacht (Urk. 8/36/5).
3.4 Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Mai 2010 ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom und eine Stand- und Gangataxie (Urk. 8/36/1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/36/2). Die Ausübung von behinderungsangepassten, körperlich leichten und nicht anstrengenden Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 8/36/3).
3.5 Mit Bericht vom 22. Juni 2010 diagnostizierte Dr. med. J.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, K.___ Klinik, ein chronisches zervikospondylogenes bis encephales Syndrom beidseits rechtsbetont und ein chronisches lumbosakrales Syndrom beidseits. Es bestünden eindeutige Hinweise, dass das zervikospondylogene bis encephale Syndrom durch muskuläre Überbelastung bei starker Haltungsinsuffienz mit Kopfprotraktion im Sinne von Triggerpunkten und Myogelosen verursacht worden sei (Urk. 8/42).
3.6 Die Ärzte der L.___ AG, M.___ (L.___), erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/51), dass sie den Beschwerdeführer neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht hätten (Urk. 8/51/1), und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 8/51/15):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- leichte chronische posturale Instabilität im Rahmen einer leichten Vermisatrophie und triventrikulären Erweiterung bei komplexer Anlagestörung der hinteren Schädelgrube und kompensierter Liquorzirkulationsstörung bei Aquäduktstenose
- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Spondylolyse und Spondylolisthese L5
- ISG-Dysfunktion nach Stauchung am 3. Juni 2008
- rumpfmuskulärer Dysbalance bei schmerzhaft angespannter autochtoner Rückenmuskulatur
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- leichtgradiger Hydrozephalus nonresorptivus zur Zeit ohne klinisches Korrelat
- zervikospondylogenes Syndrom ohne neurologische Störung
- episodischer Spannungskopfschmerz
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Aus neurologischer Sicht leide der Beschwerdeführer seit der Kindheit an einer Schwindelsymptomatik mit einer diskreten Ataxie in den metrischen Stand- und Gangproben, welche durch eine Anlageanomalie im Kleinhirnbereich mit leichter Vermisatrophie verursacht werde. Auf Grund der milden organischen Ataxie seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten aus Sicherheitsgründen zu meiden. Demgegenüber bestehe in Bezug auf bodengebundene Tätigkeiten keine relevante Einschränkung. Die Nacken- und Kopfschmerzen würden weder durch den bestehenden Hydrozephalus noch durch eine Organpathologie der HWS verursacht und seien als myofaszial beziehungsweise als Spannungskopfschmerz ohne fassbares organisches Korrelat zu qualifizieren. Insbesondere sei eine sehr milde Osteochondrose und Bandscheibenpathologie in der Höhe von HWK 5/6 im klinisch-neurologischen Befund nicht zu erfassen. Auch hinsichtlich der lumbalen Beschwerden liessen sich keine radikulären Störungsmuster nachweisen (Urk. 8/51 S. 12 f.).
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und des Rumpfes sowie eine mässig auffällige Klinik der ISG. Anlässlich der Sturz- und Stauchungsverletzung vom 3. Juni 2008 sei es zu einer Aktivierung der anlagebedingt vorbestehenden Lyse und Listhese L5/S1 sowie zu einer Dysfunktion der ISG gekommen. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, die Wirbelsäule und die ISG schonender Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünfzehn Kilogramm seien ihm jedoch weiterhin zuzumuten (Urk. 8/51/ S. 13 f. und 29).
Die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers habe keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung, auf ein hirnorganisches Krankheitsbild, auf eine psychotische Störung oder auf eine Persönlichkeitsstörung gegeben. Der Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die psychiatrische Untersuchung habe keine eigenständige sozialmedizinisch relevante psychische Erkrankung ergeben. Aus psychischen Gründen werde der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/51 S. 14 f. und 36 f.).
Aus polydisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Einschaler und Allrounder auf Baustellen nicht mehr zuzumuten. In behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, bodengebundenen und die Wirbelsäule schonenden Tätigkeiten, welche kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine Zwangshaltungen und kein Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünfzehn Kilogramm erforderten, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/51 S. 16).
4.
4.1 In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/51) gilt es zu beachten, dass es sich dabei um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten externer Spezialärzte handelt, welches von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde, und welchem nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
Das Gutachten erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. E. 2.4). Denn einerseits waren diejenigen medizinischen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter der L.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte der L.___ vermögen auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, bodengebundener, die Wirbelsäule schonender Tätigkeiten, welche kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine Zwangshaltungen und kein Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünfzehn Kilogramm erfordern, ohne Leistungseinbusse vollzeitlich zuzumuten sei (Urk. 8/51 S. 16).
4.2 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte der L.___ steht demnach fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster dem Belastungsprofil der Gutachter entsprechender Tätigkeiten im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten ist. Im Übrigen wird die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1).
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
5.4 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil des EVG I 97/00 vom 29. August 2002, E. 1.2, und des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008, E. 3.2.1).
5.6 Im Hinblick auf den Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Valideneinkommen nicht anhand von Tabellenlöhnen, sondern anhand des von ihm in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 bei der C.___ AG tatsächlich erzielten Stundenlohnes zu bemessen und gemäss den Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewebe auf einen Jahresverdienst hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Würden dagegen die Zahlen der Lohnstrukturerhebung beigezogen, sei in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Baufacharbeiters ausgeführt habe, auf das Anforderungsniveau 1 + 2, mindestens aber auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Urk. 1 S. 6).
5.7 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 8/33) ist zu entnehmen, dass dieser nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Mai 2002 (vgl. Urk. 8/3) in der Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2009 bei verschiedenen Personalverleihfirmen angestellt war und bei diesen während jeweils einigen wenigen Wochen bis Monaten zeitlich befristete Temporärarbeitseinsätze ausübte, wobei es sich dabei um Einsätze als Bauarbeiter (Urk. 8/37/3 Ziff. 2.7, Urk. 8/38/3 Ziff. 2.7, Urk. 8/50/29) beziehungsweise als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/7/34) handelte. Zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen bezog der Beschwerdeführer teilweise Arbeitslosenentschädigung.
Gemäss der Beurteilung der Ärzte der L.___ war dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter indes seit dem Unfall vom 3. Juni 2008 (vgl. Urk. 8/50/29) nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/51 S. 18 oben und S. 19). Beim Verdienst, welcher der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. Juni bis 2. Oktober 2009 (Urk. 8/37/2) als Bauarbeiter bei der C.___ AG erzielte, handelt sich daher um einen Verdienst aus einer für den Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeigneten Tätigkeit.
Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. April 2003 (vgl. Urk. 8/7/34), bei welchem er sich eine Fraktur des rechten Talus zugezogen hatte, bis zum 30. Juni 2005 arbeitsunfähig war und ein Taggeld des Unfallversicherers für eine volle Arbeitsunfähigkeit bezog (Urk. 8/18/1-3). Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik N.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 8/18/7) sowie dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 26. April 2005 (Urk. 8/18/17) war dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bereits seit dem Unfall vom 9. April 2003 dauerhaft nicht mehr zuzumuten. Daraus folgt, dass es sich auch bei dem vom Beschwerdeführer in sämtlichen nach dem Unfall vom 9. April 2003 ausgeübten Temporärarbeitseinsätzen als Bauarbeiter erzielten Lohn um einen Verdienst handelt, welcher aus Tätigkeiten resultiert, die für den Beschwerdeführer nicht geeignet waren.
5.8 Da der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Mai 2002 bis zum Unfall vom 9. April 2003 lediglich während der kurzen Zeit von knapp über zwei Monaten Dauer (vgl. Urk. 8/33) eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausübte, stellt der dabei vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst keine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar. Es ist daher und auch sonst angesichts der unregelmässigen und kurzen Arbeitseinsätze nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung 9. Mai 2011 (Urk. 2) das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bemass.
5.9 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.10 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in den Jahren 1989 bis 1996 im Libanon als Bauarbeiter tätig war (Urk. 8/25/7). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Berufsausbildung. Nach der Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2009 bei verschiedenen Personalverleihfirmen angestellt und übte zeitlich befristete Temporärarbeitseinsätze als Bauarbeiter (Urk. 8/37/3 Ziff. 2.7, Urk. 8/38/3 Ziff. 2.7, Urk. 8/50/29) beziehungsweise als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/7/34) aus. Dass der Beschwerdeführer dabei mit anspruchsvolleren Arbeiten betraut wurde, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzten, beispielsweise als Vorarbeiter, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diese Umstände sprechen daher für die Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 4.
Demgegenüber spricht der Vergleich der statistischen Löhne nach LSE mit den Bruttomonatslöhnen, welcher der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 bei der C.___ AG erzielte (Fr. 5'073.95, Fr. 7'515.20, Fr. 9'072.10, Fr. 6'744.65, Fr. 1'458.70; Urk. 8/62) für die Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2010 vom 20. Oktober 2010, E. 4.1.1). Denn laut der Tabelle TA1 der LSE 2008, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, betrug der Zentralwert des monatlichen Bruttolohns bei Männern Fr. 5'602.-, wogegen im Anforderungsniveau 4 der Lohn von Fr. 5'150.- ausgewiesen ist (inkl. 13. Monatslohn). Wie es sich mit der Einordnung abschliessend verhält, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn wie zu zeigen ist, ändert selbst eine Berücksichtigung des Durchschnittslohnes des Anforderungsniveaus 3 am Verfahrensausgang nichts.
5.11 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2008 erzielten Männer im Jahre 2008 im Anforderungsniveau 3 im Baugewerbe einen monatlichen Verdienst von Fr. 5602.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 45). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2009 von 2 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B 10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe seit dem Jahre 2009 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 98 Tabelle B 92 lit. F) resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 71'311.-- (Fr. 5602.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.02).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
6.4 Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des L.___ ist dem Beschwerdeführer noch die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, bodengebundener und die Wirbelsäule schonender Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten über fünfzehn Kilogramm zuzumuten (Urk. 8/51 S. 16). Da dem Beschwerdeführer somit nicht lediglich körperlich leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 7.3) nicht als gerechtfertigt.
Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (Urk. 8/46) über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und daher wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohneinbusse rechnen muss. Ein Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
6.5 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit seit dem Jahre 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., Total), einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., Total) und einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 61'386.--- (Fr. 4806.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.021).
7. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 61'386.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'311.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'925.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 14 %. Der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % ist damit nicht erreicht. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom praxisgemäss für den Umschulungsanspruch im Sinne eines Richtwertes vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgrad von 20 % rechtfertigten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der L.___ entsprechender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollen Arbeitspensums und ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten ist. Dem Beschwerdeführer steht demnach ein genügend breiter Fächer an behinderungsangepassten Tätigkeiten offen, ohne dass zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung notwendig sind. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist daher zu verneinen.
8. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung verneinte, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).