IV.2011.00649
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 21. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 13. Februar 2004 mit dem Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule und den Gelenken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 10/1). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 10/25) ab. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 10/33) verneinte sie einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen.
1.2 Am 25. Januar 2007 (Urk. 10/41) ersuchte X.___ erneut um die Zusprechung von Leistungen durch die Invalidenversicherung. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten am 7. Januar 2008 am Zentrum Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 18. Februar 2008, Urk. 10/60), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2008 (Urk. 10/64) die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht. Nachdem der Versicherte hatte Einwand erheben lassen (Urk. 10/71), sprach ihm die IV-Stelle nach Neuberechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 10/72) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/75-83) mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 10/93-94) mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente sowie drei Kinderrenten der Invalidenversicherung zu und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/96). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 2. März 2009 trat das hiesige Gericht nicht ein (Beschluss vom 23. März 2009, Urk. 10/97).
1.3 Mit Revisionsgesuch vom 26. April 2010 (Urk. 10/102) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geltend. Die IV-Stelle liess X.___ in der Folge im September 2010 am Zentrum Z.___ untersuchen (Expertise vom 21. Oktober 2010, Urk. 10/119). Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/123-130) mit Verfügung vom 11. Mai 2011 die Rente des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni beziehungsweise 23. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2011 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-132) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, eventualiter auf teilweise Gutheissung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dafürhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dergestalt verbessert, als ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 % zumutbar sei, weshalb ein Rentenanspruch entfalle (Urk. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch in einer Verweisungstätigkeit nicht vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 1). Im Gegenteil habe sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Beurteilung im Jahr 2008 verschlechtert, was sich aus dem Gutachten des Zentrums Z.___ ergebe (Urk. 5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Der Revisionsordnung des Art. 17 Abs. 1 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 10/25) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hatte, sprach sie ihm, auf das Gutachten des Zentrums Y.___ abstellend (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/63/4), mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 10/93-94) rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Weil dieser Verfügung eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zugrunde lag (E. 2.2), hat für die Frage, ob sich eine anspruchserhebliche Veränderung zugetragen hat, als Vergleichsbasis jener Zeitraum zu gelten, welcher zwischen der Verfügung vom 29. Januar 2009 und dem angefochtenen Entscheid liegt. Davor sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.1.1 Mit Bericht vom 27. Juli 2004 (Urk. 10/13) nannte Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, seit 30. Juni 2001 (Urk. 10/13/2) behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, die Diagnose eines lumbovertebralen und cervikovertebralen Syndroms bei wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, vorwiegend myofaszialen Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken und Kreuzbereich, Tendenz zur Fibromyalgie, anamnestisch Bruxismus sowie bei Dekonditionierung bei Adipositas. Er hielt dafür, dass auf längere Sicht sicherlich eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 10/13/4) bestehe, wobei die geringe Einschränkung von etwa 20 bis 40 % im Weichteilrheumatismus begründet sein dürfte (Urk. 10/13/5).
3.1.2 Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, erachtete am 19. August 2004 (Urk. 10/17/1) die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers noch als halbtags, eine behinderungsangepasste Tätigkeit demgegenüber als ganztags zumutbar.
3.1.3 Am 29. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, untersucht (Expertise vom 24. Februar 2005, Urk. 10/22). Die Gutachterin kam zum Schluss, dass (auch) mit Blick auf das generalisierte Schmerzsyndrom eine rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10/22/7).
3.1.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 12. Januar bis zum 17. Februar 2006 (Bericht vom 20. Februar 2006, Urk. 10/55/13-18) im Spital D.___, wo mittels MRI eine rechtsforaminale Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L4 rechts nachgewiesen (Urk. 10/55/15) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden war, aufgehalten und Dr. B.___ am 27. Februar 2007 (Urk. 10/45) eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht sowie eine theoretische Arbeitsfähigkeit - wovon der Beschwerdeführer selber jedoch nicht ausgehe - bejaht hatte (Bericht vom 24. April 2007, Urk. 10/55/7), befand sich der Beschwerdeführer vom 23. August bis zum 12. September 2006 stationär in der Klinik E.___ (Bericht vom 19. September 2006, Urk. 10/55/8-11). Deren Ärzte diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom (klinisch: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts mehr als links, und intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts mit 5 von 5 Waddellzeichen), eine rezidivierende depressive Störung (derzeit leichtgradig mit Ängsten, ICD-10: F33.0), eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas. Sie hielten unter Hinweis auf das am 16. November 2005 erstellte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) (Urk. 10/55/12) fest, die Schmerzen seien durch die Organbefunde, namentlich die rechtsforaminale Diskushernie L4/5 mit deutlicher L4 Alteration rechts sowie deutlich rechtsbetonter Spondylarthrose L4/5, zumindest teilweise geklärt. Bei 5 positiven Waddellzeichen sei jedoch auch von einer Ausweitung beziehungsweise einer somatoformen Schmerzkomponente auszugehen und schienen Krankheitsängste ebenfalls zur Schmerzverstärkung und Selbstlimitierung beizutragen (Urk. 10/55/10).
3.1.5 Am 7. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum Y.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 18. Februar 2008, Urk. 10/60). Der internistische Status zeigte sich weitgehend unauffällig (Urk. 10/60/8), und die psychiatrische Untersuchung führte bei der Erhebung einer gereizt-gedrückten morosen Stimmungslabilität nicht zu einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/60/11). Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein lumbalbetontes mechanisch-degeneratives Panvertebralsyndrom mit Spondylarthrosen tieflumbal mit Anterolisthesis L4/5, mit vor allem rechtslateral überbrückenden Spondylosen Th8 bis Th12, sowie mit deformierenden Spondylosen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule (HWS), sowie ein multilokuläres, unspezifisches Schmerzsyndrom mit Myalgien und Arthralgien (Urk. 10/60/16). Er hielt fest, die Ausstrahlungen ins rechte Bein könnten nicht eindeutig einer radikulären Problematik zugeordnet werden, insbesondere nicht einer möglichen Wurzelbeteiligung L4 rechts, wie im MRI 2005 (Urk. 10/55/12) bei intraforaminaler Diskushernie L4/5 rechts vermutet. Die rechtsbetonte Kraftlosigkeit der Beine beim Gehen sei differentialdiagnostisch mit einer Claudicatio spinalis vereinbar (Urk. 10/60/16). Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Schluss, die panvertebralen Schmerzen könnten nicht eindeutig einem entzündlich-rheumatischen Geschehen zugeordnet werden, sondern gründeten einerseits in einer mechanisch-degenerativen Genese und andererseits in einem unspezifischen polylokulären Schmerzsyndrom bei einer gewissen Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden und der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzstärke sowie bei fehlender Beeinflussbarkeit der Schmerzen. Für schwere körperliche Tätigkeiten attestierte der Rheumatologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während die Arbeitsfähigkeit bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen von HWS und LWS, ohne repetitives Bücken, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Gehstrecken von über 400 Metern ab Januar 2008 im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkt sei. Verglichen mit der letzten Begutachtung im November 2004, wo eine rückenadaptierte Arbeit noch zu 100 % als zumutbar erachtet worden sei, sei aktuell die vermehrte Einschränkung durch die Zunahme der degenerativen Veränderungen in den letzten drei bis vier Jahren zu erklären. Aus rheumatologischer Sicht seien die therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft und stehe eine allgemeine Reaktivierung des Beschwerdeführers im Vordergrund (Urk. 10/60/17).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte, und ihrer eigenen Beurteilung, wofür wahrscheinlich IV-fremde Faktoren wie die eher geringe schulische und berufliche Ausbildung, der schwierige Arbeitsmarkt und wahrscheinlich ein sekundärer Krankheitsgewinn verantwortlich seien (Urk. 10/60/19).
3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2009 bzw. vom 12. Februar 2009 (Urk. 10/93-94) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Mit Bericht vom 27. April 2010 (Urk. 10/103) notierte Dr. B.___ unter Hinweis auf die bekannten Diagnosen, diese bewirkten eine schwere körperliche Behinderung, welche einen Einsatz des Beschwerdeführers im Berufsleben verunmögliche. Verglichen mit der Voruntersuchung im Jahr 2008 habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert, weshalb nun tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/104).
3.2.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Zentrum Z.___ erstatteten am 21. Oktober 2010 zu Händen der Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 10/119). Hierzu stützten sie sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/119/2-3) sowie auf die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 14. September 2010 (Urk. 10/119/2) erhobenen Befunde und gemachten Angaben.
Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ erhob mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine bilaterale Spondylolyse L4 mit leichter Olisthesis L4 gegenüber L5 und eine bis foraminal reichende Diskusprotrusion mit deutlicher Einengung des Neuroforamens der Wurzel L4 beidseits, (2) eine fortgeschrittene Spondylarthrose L3 bis S1 sowie (3) eine Adipositas. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach HWS-Distorsion, eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie (Urk. 10/119/7). Dr. F.___ notierte, die Nackenschmerzen könnten bei unauffälligem MRI nicht plausibilisiert werden, während die lumbalen Schmerzen durch die mittels MRI visualisierten pathologischen Befunde (Spondylolyse, Diskusprotrusion mit Einengung des Neuroforamens der Wurzel L4) erklärt seien. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, welches zu einer vermehrten Belastung der abgenützten LWS führen könne. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kam der orthopädische Experte zum Schluss, körperlich schwere Tätigkeiten mit häufig inklinierten und reklinierten Körperhaltungen sowie dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg seien dem Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 60 % zumutbar. Demgegenüber bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit in temperierten Räumen, ohne häufige In- oder Reklination und ohne das Heben oder Tragen von Gegenständen von über 5 kg ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/199/8). Weil sich die früheren Arbeitsfähigkeitseinschätzungen entweder auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenführer (Dres. B.___, A.___, C.___) oder (bloss) auf eine körperlich schwere Tätigkeit (Zentrum Y.___) beziehen würden, sei eine Stellungnahme zu den früheren Beurteilungen nicht möglich. Wenngleich die Experten des Zentrums Y.___ andere Diagnosen als die aktuell genannten aufgeführt hätten, könne, weil dabei auf vierjährige Röntgenbilder abgestellt worden sei, die Frage nicht beantwortet werden, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das Zentrum Y.___ relevant verändert oder ob der derzeitig festgestellte Zustand nicht schon damals vorgeherrscht habe (Urk. 10/119/9).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.___ brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich seit 2002 vermehrt unruhig und es hätten sich Angst und Panik im Zusammenhang mit den Schmerzen manifestiert. Ab etwa 2005 habe sich das psychische Zustandsbild mit verstärkten Schlafstörungen verschlechtert. Seit 2008 bis heute fühle er sich sodann vermehrt depressiv, rege sich rascher auf, habe keine Geduld und schlafe sehr schlecht (Urk. 10/119/34-35). Dr. G.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Psychostatus mit einem auf die körperlichen Beschwerden eingeengten Denken. Angstsymptome liessen sich nicht erkennen (Urk. 10/119/37). Der Arzt nannte als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), ICD-10: F34.1, bestehend seit etwa Januar 2008, sowie eine leichte generalisierte Angststörung, ICD-10: F41.1, bestehend seit mindestens Januar 2008 (Urk. 10/119/38). Aufgrund der genannten Diagnosen würden die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastung gering beeinträchtigt erscheinen (Urk. 10/119/39). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit etwa Januar 2008, welche seither konstant geblieben sei (Urk. 10/119/40). Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Beschäftigung ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit einem vollen Stundenpensum zumutbar (Urk. 10/119/40-41). Mithin habe sich seit der letzten Begutachtung (07.01.2008) aus psychiatrischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 10/119/42).
Zusammenfassend erklärten die Gutachter, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, während ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in temperierten Räumen ohne Stressbelastung, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seit Januar 2008 vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 10/119/24).
4.
4.1 Gestützt auf die aufliegende Aktenlage lässt sich der Nachweis einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erbringen. So waren bereits im November 2005 eine rechtsforaminale Diskushernie L4/L5 sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrosis L4/L5 mit leichtem spondylogenen Ventroglissement L4 gegenüber L5 visualisiert worden (MRI vom 16. November 2006, Urk. 10/55/12) und hatten die Ärzte des Spitals D.___ am 20. Februar 2006 von einer Nervenwurzelkompression L4 berichtet (E. 3.1.4). Dass die Ärzte des Zentrums Y.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers im Januar 2008 in der Folge auf das Anfertigen aktueller Röntgenaufnahmen verzichteten und gestützt auf die klinische Untersuchung das Vorliegen einer radikulären Problematik verneinten (E. 3.1.5), ändert nichts daran, dass die von Dr. F.___ im Oktober 2010 erhobenen Befunde einer intraforaminalen Diskushernie mit Wurzelkompression L4, von Wirbelgleiten von L4 gegenüber L5, sowie einer Spondylarthrose L3 bis S1 (E. 3.2.2) weitestgehend bekannt (vgl. insbesondere MRI 16. November 2005, Urk. 10/55/12; E. 3.1.4) waren und die geklagten Beschwerden - zumindest teilweise - zu erklären vermochten (E. 3.2.4; E. 3.1.5). Mit Blick auf diese Gegebenheiten liegt ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt in somatischer Hinsicht vor, und es kommt damit der Einschätzung von Dr. F.___, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), im Vergleich zu den Schlussfolgerungen der Gutachter des Zentrums Y.___ (E. 3.1.5) bloss einer anderen Beurteilung gleich. Mithin fehlt es nicht nur an einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern ist auch eine Verschlechterung desselben nicht ausgewiesen, attestierte Dr. F.___ in angepasster Tätigkeit doch eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), während die Experten des Zentrums Y.___ noch von einer solchen von 80 % ausgegangen waren (E. 3.1.5). Ein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes (E. 2.2.) liegt damit nicht vor.
Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, ist eine relevante Veränderung ebenso wenig ausgewiesen. Dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. G.___ zufolge liessen sich Angstsymptome anlässlich der Begutachtung im September 2010 nicht erkennen (E. 3.2.2 dritter Abschnitt). Ferner muss angesichts seiner Formulierung, die genannten Diagnosen schienen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, darauf geschlossen werden, dass sich Dr. G.___ schwergewichtig von den Angaben des Beschwerdeführers leiten liess. Schliesslich zeigt seine Einschätzung, ab etwa Januar 2008 liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vor, welche seither konstant geblieben sei, unverkennbar auf, dass es sich dabei um eine von der Meinung des Gutachters des Zentrums Y.___, welcher anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2008 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte nennen können (E. 3.1.5), abweichende Beurteilung handelt. Endlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Dysthymie rechtsprechungsgemäss eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht zu begründen vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2012 8C_677/20011 E. 4.5). Mithin ist auch aus psychiatrischer Sicht eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung - ausgewiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der medizinische Sachverhalt verglichen mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 29. Januar 2009 bzw. 12. Februar 2009 im Wesentlichen als unverändert darstellt, weshalb es an einem Revisionsgrund mangelt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin vor, eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lasse sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter des Zentrums Z.___ die Frage nach einer Veränderung nicht hätten beantworten können, nicht belegen. Hingegen sei mit Blick darauf, dass die Experten des Zentrums Y.___ auf das Erstellen aktueller Röntgenaufnahmen verzichtet hätten und der Einkommensvergleich vom 9. September 2008 auf falschen Grundlagen beruht habe, weil fälschlicherweise darauf abgestellt worden sei, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine körperlich schwere Arbeit gehandelt habe, die Rentenverfügung vom 29. Januar 2009 infolge zweifelloser Unrichtigkeit mit der substituierten Begründung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Vorbringen innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 11-13).
4.2.2 Zweifellose Unrichtigkeit (E. 2.3), wofür kleinere Mängel nicht genügen, scheidet aus, wenn die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage zur Zeit der Leistungszusprechung als vertretbar erscheint (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 390).
Auch wenn die Gutachter des Zentrums Y.___ im Januar 2008 angesichts der Resultate der klinischen Untersuchung auf die Durchführung einer neuen Bildgebung verzichtet und ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hatten (E. 3.1.5), lässt sich darin keine zweifellose Unrichtigkeit erblicken. So hatte Dr. A.___ am 27. Juli 2004 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 bis 80 % für zumutbar erachtet (E. 3.1.1) und hatten die Ärzte des Spitals D.___ den Nachweis einer Nervenwurzelkompression L4 aktenkundig gemacht sowie in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (E. 3.1.4). Sodann hatte Dr. B.___ am 27. Februar 2007 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers berichtet (E. 3.1.4), und hatte sich schliesslich aus der Beurteilung der Klinik E.___ ergeben, dass die geklagten Schmerzen - zumindest teilweise - durch die Organbefunde geklärt seien (E. 3.1.4). Auch wenn in Anbetracht dessen, dass die Gutachter des Zentrums Y.___ von Diskrepanzen berichtet hatten (E. 3.1.5) und die Ärzte der Klinik E.___ von einer Ausweitung ausgegangen waren (5 positive Waddellzeichen, E. 3.1.4) und mithin eine höhere Restarbeitsfähigkeit durchaus im Bereich des Möglichen gelegen hätte, kann aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Verfügung vom 29. Januar 2009 bzw. 12. Februar 2009 auf das Gutachten des Zentrums Y.___ stützte (Urk. 10/63/4-5).
Was sodann die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so trifft es zwar zu, dass es sich dabei nicht um eine schwere Arbeit, sondern um eine mittelschwere (Urk. 10/11/5) oder gar - nach Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 10/60/13) - um eine leichte Tätigkeit handelte. Weil der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit aber zufolge Umstrukturierung verlor (Urk. 10/11/5), wäre er so oder anders gezwungen gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen. Das Abstellen auf Tabellenwerte zur Festsetzung des Invalideneinkommens kann angesichts dieser Tatsache nicht bemängelt werden. Demgegenüber hätte, weil der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen verlor, auch für das Valideneinkommen auf Tabellenwerte abgestellt werden müssen, was einen tieferen Invaliditätsgrad zur Folge gehabt hätte (Valideneinkommen: 100; Invalideneinkommen: 80 [Pensum von 80 %] reduziert um leidensbedingten Abzug von 15 % [Urk. 10/72/2] = 68, Invaliditätsgrad = 32 %). In Anbetracht dessen, dass die Invaliditätsbemessung regelmässig komplex ist und auch Ermessenszüge aufweist (Festsetzung des leidensbedingten Abzuges), erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Rentenzusprache als vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit auch hier ausscheidet.
4.3 Es ergibt sich zusammenfassend, dass weder ein Revisionstatbestand (E. 4.1) gegeben ist, noch Grund für eine Wiedererwägung im Sinne der zweifellosen Unrichtigkeit (E. 4.2) besteht.
Damit hat der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Erhöhung seines Rentenanspruchs ersuchte (Urk. 5), ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).